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Volume Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

zu 522 
verpflichten, die gewährte Umzugskostenbeihilfe 
zuͤrückzuzahlen, wenn das Angestelltenverhältnis 
aus einem von dem Angestellten zu vertretenden 
Srunde vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Umzug endet. 
Bei Angestellten, die in den Dienst einer Verwaltung 
der eines Betriebes eingestellt werden, nachdem sie 
in vorausgegangenes Dienstverhältnis im öffentlichen 
dienst (ugl10)) zum Zwecke des Übertritts in 
das neue Dienstverhältnis mit Einverständnis des 
isherigen Dienstberechtigten gelöst haben, kann von 
diesen Voraussezungen — außer von der dienstlichen 
Anordnung des Umzugs — abgesehen werden. 
(2) Als Umzugskostenbeihilfe können die für das 
Befordern des Umzugsguts entstandenen notwendigen 
Auslagen in Grenzen von 50 v. H. der Umzugskosten⸗ 
tschadigung nach 88 4 5 des Umzugskostengesetzes 
gewährt werden (Nr. 11 Abs. 1 der Durchführungs⸗ 
herordnung); bei Angestellten, die vor der Einstellung 
hereits zehn Jahre im öffentlichen Dienst Ggl.87 
A70) beschãäftigt waren, kann als Umzugskosten⸗ 
heihilfe die volle Umzugskostenentschädigung (88 45 
des Gesetzes) gewährt werden, wenn der Angestellte 
aus dem vorausgegangenen Dienstverhältnis im 
öffentlichen Dienst (vgl. 1270O) nicht aus einem 
von ihm zu vertretenden Grunde ausgeschieden ist. 
(3) Für die Reise vom bisherigen zum neuen 
Wohnort kann Angestellten — mit und ohne eigenen 
Hausstand — Reisekostenvergütung nach dem Gesetz 
über Reisekostenvergütung der Beamten wie bei 
Dienstreisen gewährt werden (ogl. Nr. 1 Abs. 2 Aus⸗ 
führungsbestimmungen zum Reisenkostengesetz der Be— 
amten); für Familienangehörige können die Fahrt— 
auslagen — für die 3 Wagen⸗ oder 2.Schiffsklasse 
einschteßlich Eil⸗ und Schnellzugzuschläge — erstattet 
werden (ogl Nr. 17 Abs. 2 Ausfuͤhrungsbestimmungen 
zum Reisekostengesetz der Beamten) 
Die Umzugskostenbeihilfe wird von der Dienst 
stelle bewilligt, die den Angestellten einstellt. 
Ne. 5 
(9) Während des Angestelltenverhältnisses kann 
Umzugskostenbeihilfe nach dem Umzugskostengesetz an 
Angestellte mit eigenem Hausstand gewährt werden, 
venn sie auf ihren Antrag aus zwingenden persön⸗ 
ichen Gründen (ogl insbesondere Ne4Abs. 2 der 
durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz) 
nach einem anderen Dienstort versezt werden 
) Als Umzugskostenbeihilfe können die für das 
Befördern des Umzugsguts entstandenen notwendigen 
Auslagen in Grenzen von 80 v. H der Umzugskosten⸗ 
entschaädigung nach 54 des Umzugskostengesetzes ge⸗ 
währt werden (Kr11 Abs.der Durchführungsver⸗ 
ordnung zum Umzugskostengesetz) 
Die Beihilfe wird von der Dienststelle bewilligt, 
die die Versezung des Angestellten anordnet 
Nr. 6 
¶ Beim Beendigen eines Angestelltenverhältnisses 
kann Umzugskostenbeihilfe nach dem Umzugskosten 
gesetz an Angestellte mit eigenein Hausstand gewährt 
werden, wenn sie eine Werkdienstwohnung räumen 
müssen und das Beendigen des Angestelltenverhält— 
nisses nicht zu vertreten oe 
() Die Umzugskostenbeihilfe kann in sinngemäßer 
Anwendung von Reeo Abs 1bis 8,8 der Durch⸗ 
naeverordnung zum Umzugskostengesetz gewährt 
(3) Die Beihilfe wird von der Dienststelle bewilligt, 
der der Angestellte zuletzt angehört hat. 
Abs. Ibis 3 gelten entsprechend für die Hinter⸗ 
bliebenen der im Dienst verstorbenen Angestellten. 
Nr.7 
Auf Umzugskostenbeihilfe besteht weder dem 
Grunde noch der Hohe nach ein Rechtsanspruch. 
Nr. 8 
(9) Die Umzugskostenentschädigung nach 88 45 
des Umzugskostengesetzes wird im Geltungsbereich der 
TO. nach folgender Stufeneinteilung bemessen: 
Angestellte der Vergütungsgruppen 
der Anlage 1 zur TO. A 
und der Anlage E zur ADO. 
gehbren zur 
Umzugskostenstufe 
J bis U. 
Vund V. 
Vund VI. 
VVbis X. 
4 
UI 
V 
—4 
(2) In anderen Fällen wird die Umzugskostenstufe 
nach der Vergütungsgruppe ermittelt, in die der An⸗ 
gestellte einzureihen wäre, wenn seine Vergütung nach 
der TO. A bemessen würde. 
Nr. 9 
Bei Umzügen zwischen Inland und Ausland und 
im Ausland wird in den Fällen der Nr. 3 Umzugs⸗ 
kostenvergütung nach den Sondervorschriften für Aus⸗ 
landsumzuůge der Beamten vom 12. Juli 1935 (Reichs⸗ 
besoidungsbl. S. 81 Nr. 2468) gewährt. In anderen 
Faͤllen gilt Nr. 14. 
Ar. 10 
Trennungsentschädigung kann an Angestellte aller 
im 51Abs 04bezeichneten Verwaltungen und 
Betriebe im Inland nach Nr. 11 und 12, im Ausland 
nach Nr. 13 gewährt werden. 
Ar. 11 
Angestellten kann eine Trennungsentschädigung 
nach & II des Umzugskostengesetzes gewährt werden, 
wenn sie 
a) während des Angestelltenverhältnisses aus 
dienstlichen Gründen nach einem anderen Dienst⸗ 
ort versfetzt werden oder auf dienstliche An— 
ordnung umziehen müssen, 
in den Dienst einer Verwaltung oder eines 
Betriebes eingestellt werden und nach Nr. 4 
eine Umzugskostenbeihilfe erhalten können. 
(S Die Bestimmungen der Nr. 25 Abs. 2 bis 12 
der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz 
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß eingestellten 
Angestellten die vor der Einstellung noch nicht zehn 
Jahre im offentlichen Dienst (ogl. 87 ATO) beschäftigt 
varen eine Trennungsentschädigung bis zur Höhe des 
Beschaftigungsreisegeldes nicht gewährt und die übrige 
Trennungsentschadgung nur in Grenzen von 75 v. H. 
der Höchstsäze bewilligt werden darf. 
NRr. 12 
Angestellten mit eigenem Hausstand kann eine 
Trennungsentschädigung nach 11 des Umzugskosten⸗ 
esehes auch dann gewährt werden, wenn sie außer⸗ 
ihres Wohnorts beschäftigt werden und der 
Um zug noch nicht angeordnet ist
	        
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