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verpflichten, die gewährte Umzugskostenbeihilfe
zuͤrückzuzahlen, wenn das Angestelltenverhältnis
aus einem von dem Angestellten zu vertretenden
Srunde vor Ablauf von zwei Jahren nach dem
Umzug endet.
Bei Angestellten, die in den Dienst einer Verwaltung
der eines Betriebes eingestellt werden, nachdem sie
in vorausgegangenes Dienstverhältnis im öffentlichen
dienst (ugl10)) zum Zwecke des Übertritts in
das neue Dienstverhältnis mit Einverständnis des
isherigen Dienstberechtigten gelöst haben, kann von
diesen Voraussezungen — außer von der dienstlichen
Anordnung des Umzugs — abgesehen werden.
(2) Als Umzugskostenbeihilfe können die für das
Befordern des Umzugsguts entstandenen notwendigen
Auslagen in Grenzen von 50 v. H. der Umzugskosten⸗
tschadigung nach 88 4 5 des Umzugskostengesetzes
gewährt werden (Nr. 11 Abs. 1 der Durchführungs⸗
herordnung); bei Angestellten, die vor der Einstellung
hereits zehn Jahre im öffentlichen Dienst Ggl.87
A70) beschãäftigt waren, kann als Umzugskosten⸗
heihilfe die volle Umzugskostenentschädigung (88 45
des Gesetzes) gewährt werden, wenn der Angestellte
aus dem vorausgegangenen Dienstverhältnis im
öffentlichen Dienst (vgl. 1270O) nicht aus einem
von ihm zu vertretenden Grunde ausgeschieden ist.
(3) Für die Reise vom bisherigen zum neuen
Wohnort kann Angestellten — mit und ohne eigenen
Hausstand — Reisekostenvergütung nach dem Gesetz
über Reisekostenvergütung der Beamten wie bei
Dienstreisen gewährt werden (ogl. Nr. 1 Abs. 2 Aus⸗
führungsbestimmungen zum Reisenkostengesetz der Be—
amten); für Familienangehörige können die Fahrt—
auslagen — für die 3 Wagen⸗ oder 2.Schiffsklasse
einschteßlich Eil⸗ und Schnellzugzuschläge — erstattet
werden (ogl Nr. 17 Abs. 2 Ausfuͤhrungsbestimmungen
zum Reisekostengesetz der Beamten)
Die Umzugskostenbeihilfe wird von der Dienst
stelle bewilligt, die den Angestellten einstellt.
Ne. 5
(9) Während des Angestelltenverhältnisses kann
Umzugskostenbeihilfe nach dem Umzugskostengesetz an
Angestellte mit eigenem Hausstand gewährt werden,
venn sie auf ihren Antrag aus zwingenden persön⸗
ichen Gründen (ogl insbesondere Ne4Abs. 2 der
durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz)
nach einem anderen Dienstort versezt werden
) Als Umzugskostenbeihilfe können die für das
Befördern des Umzugsguts entstandenen notwendigen
Auslagen in Grenzen von 80 v. H der Umzugskosten⸗
entschaädigung nach 54 des Umzugskostengesetzes ge⸗
währt werden (Kr11 Abs.der Durchführungsver⸗
ordnung zum Umzugskostengesetz)
Die Beihilfe wird von der Dienststelle bewilligt,
die die Versezung des Angestellten anordnet
Nr. 6
¶ Beim Beendigen eines Angestelltenverhältnisses
kann Umzugskostenbeihilfe nach dem Umzugskosten
gesetz an Angestellte mit eigenein Hausstand gewährt
werden, wenn sie eine Werkdienstwohnung räumen
müssen und das Beendigen des Angestelltenverhält—
nisses nicht zu vertreten oe
() Die Umzugskostenbeihilfe kann in sinngemäßer
Anwendung von Reeo Abs 1bis 8,8 der Durch⸗
naeverordnung zum Umzugskostengesetz gewährt
(3) Die Beihilfe wird von der Dienststelle bewilligt,
der der Angestellte zuletzt angehört hat.
Abs. Ibis 3 gelten entsprechend für die Hinter⸗
bliebenen der im Dienst verstorbenen Angestellten.
Nr.7
Auf Umzugskostenbeihilfe besteht weder dem
Grunde noch der Hohe nach ein Rechtsanspruch.
Nr. 8
(9) Die Umzugskostenentschädigung nach 88 45
des Umzugskostengesetzes wird im Geltungsbereich der
TO. nach folgender Stufeneinteilung bemessen:
Angestellte der Vergütungsgruppen
der Anlage 1 zur TO. A
und der Anlage E zur ADO.
gehbren zur
Umzugskostenstufe
J bis U.
Vund V.
Vund VI.
VVbis X.
4
UI
V
—4
(2) In anderen Fällen wird die Umzugskostenstufe
nach der Vergütungsgruppe ermittelt, in die der An⸗
gestellte einzureihen wäre, wenn seine Vergütung nach
der TO. A bemessen würde.
Nr. 9
Bei Umzügen zwischen Inland und Ausland und
im Ausland wird in den Fällen der Nr. 3 Umzugs⸗
kostenvergütung nach den Sondervorschriften für Aus⸗
landsumzuůge der Beamten vom 12. Juli 1935 (Reichs⸗
besoidungsbl. S. 81 Nr. 2468) gewährt. In anderen
Faͤllen gilt Nr. 14.
Ar. 10
Trennungsentschädigung kann an Angestellte aller
im 51Abs 04bezeichneten Verwaltungen und
Betriebe im Inland nach Nr. 11 und 12, im Ausland
nach Nr. 13 gewährt werden.
Ar. 11
Angestellten kann eine Trennungsentschädigung
nach & II des Umzugskostengesetzes gewährt werden,
wenn sie
a) während des Angestelltenverhältnisses aus
dienstlichen Gründen nach einem anderen Dienst⸗
ort versfetzt werden oder auf dienstliche An—
ordnung umziehen müssen,
in den Dienst einer Verwaltung oder eines
Betriebes eingestellt werden und nach Nr. 4
eine Umzugskostenbeihilfe erhalten können.
(S Die Bestimmungen der Nr. 25 Abs. 2 bis 12
der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz
gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß eingestellten
Angestellten die vor der Einstellung noch nicht zehn
Jahre im offentlichen Dienst (ogl. 87 ATO) beschäftigt
varen eine Trennungsentschädigung bis zur Höhe des
Beschaftigungsreisegeldes nicht gewährt und die übrige
Trennungsentschadgung nur in Grenzen von 75 v. H.
der Höchstsäze bewilligt werden darf.
NRr. 12
Angestellten mit eigenem Hausstand kann eine
Trennungsentschädigung nach 11 des Umzugskosten⸗
esehes auch dann gewährt werden, wenn sie außer⸗
ihres Wohnorts beschäftigt werden und der
Um zug noch nicht angeordnet ist