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Volume Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zu 8 20 
von Nr. 2b Vorschüsse bis zu 400 RMifür Zwecke der 
Kleinsiedlung unter sinngemäßer Anwendung der Nre5 
gewähren, 
wenn in der häuslichen Gemeinschaft des Vor⸗ 
schußnehmers noch mindestens drei Kinder mit 
einem für eine unabhängige Wirtschaftsführung 
nicht ausreichenden Einkommen leben, oder 
wenn durch die Kleinsiedlung Trennungs— 
entschädigung erspart wird, oder 
wenn infolge der Ermöglichung der Klein— 
siedlung durch einen Vorschuß Facharbeiter oder 
andere besonders wertvolle Arbeitskräfte der 
Verwaltung oder dem Betrieb gewonnen oder 
erhalten werden können. 
Das gleiche gilt für die obersten Landesbehörden 
hinsichtlich der Verwaltungen und Betriebe der Länder. 
(3) Bei Verwaltungen und Betrieben der Ge— 
meinden und Gemeindeverbände bestimmt der Reichs⸗ 
und Preußische Minister des Innern oder die von 
ihm beauftragte Behörde, bei den übrigen Verwal— 
tungen und Betrieben, die der Aufsicht eines Reichs— 
ministers unterstehen, dieser, inwieweit der Führer 
der Verwaltung oder des Betriebes die den obersten 
Reichsbehörden im Abs. 2 zugestandene Befugnis aus⸗ 
üben kann. 
Nr. 8 
Die Bestimmungen über die Gewährung von Vor— 
schüssen auf ersatzfähige Auslagen, insbesondere auf 
Reise⸗ oder Umzugskosten, erfahren durch vorstehende 
Nrn. 1 bis 7 keine Einschränkung. 
NMr. 9 
Die Dienstbezüge derjenigen Gefolgschaftsmitglieder, 
die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zu einem 
früheren Zeitpunkte als dem 15. eines jeden Monats 
gezahlt worden sind, sind vom Mai 1938 an am 15. 
eines jeden Monats zu zahlen. Übergangsweise ist 
diesen Gefolgschaftsmitgliedern am 1. Mai 1938 ein 
Vorschuß in Höhe der Hälfte eines Monatsbezuges zu 
gewähren, dessen Tilgung die Dienstordnung regelt. 
Mr. 10 
An Gefolgschaftsmitglieder, die am Zahlungstag 
beurlaubt sind und sich außerhalb ihres dienstlichen 
Wohnsitzes aufhalten, dürfen die Dienstbezüge am 
Tage vor dem Beginn des Urlaubs, frühestens jedoch 
am fünften Werktage vor dem Zahlungstäge, gezahlt 
werden. 
Nr. 11 
Andere Abweichungen sind an die Zustimmung 
des Reichsministers der Finanzen und des sonst zu— 
ständigen Reichsministers gebunden. Soweit die 
zgeltenden Richtlinien für die Gewährung von Vor 
chüssen in besonderen Fällen für die Beamten eine 
Anderung erfahren, ändern sich entsprechend die vor 
stehenden Nrn. 1bis J. 
GDO.: 
a) Für die Gewährung der Vorschüsse ist gem Nr6 
Abse der ADO der Fuͤhrer der Verwaltung oder des Be⸗ 
triebes zuständig 
b) Die Zustimmung zu Abweichungen gem Nr7s1 
der ADO wird für die — der Pro⸗ 
binzial (Bezirks⸗ Verbände, des Hohenzollerischen Landes⸗ 
kommungalverbandes und der Reichshauptstadt Berlin vom 
RuPrdoz in Saarland von dem Reichskommissar für das 
Saarland, im übrigen von der oberen eee im 
Sinne des 833 — 2 der Ersten Durchf⸗VO zur Deutschen 
Gemeindeordnung d 223 1935 (6Bl. IS3093) erteilt 
c) Die aus Nr7 Abse3 der ADO wird auf 
den Führer der Verwaltung oder des Betriebes übertragen 
d) Der Führer der Verwaltung oder des Betriebes 
bleibt befugt, nach den für die Beamten geltenden Bestim 
mungen Vorschüsse für eigene Kraftfahrzeuge zu gewähren 
die auf seine Veranlassung oder im uͤberwiegenden Interess⸗ 
des Dienstes mit seiner Zustimmung vom Gefolgschafis 
mitglied beschafft werden. 
821 
Nebentätigkeit 
Nebentätigkeit ist ohne Genehmigung des 
Führers der Verwaltung oder des Betriebes un— 
zuläͤssig. Durch die Dienstordnung können nähere 
Vorschriften gegeben werden. 
ADO:: 
Für die Nebentätigkeit der Gefolgschaftsmitglieder 
finden die für die Beämten geltenden Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
822 
Versetzung 
Das Gefolgschaftsmitglied kann nach näherer 
Bestimmung der Dienstordnung während des Be 
slehens des Dienstverhältnisses aus dienstlichen 
Gründen nach einem anderen Dienstort versetzt 
werden. Zur Ausführung des Umzuges wird ihm 
Umzugskostenvergütung nach dem Gesetz über 
Umzugskostenvergütung der Beamten gewahrt 
ADO.: 
Nr.1 
Die Zuständigkeit für die Versetzung regelt der 
Führer der Verwaltung oder des Betriebes 
Nre2 
Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfen 
können an Angestellle aller in 1Abs 1T e⸗⸗ 
zeichneten Verwaltungen und Betriebe bei Umzügen 
im Inland nach den Rrn 3 bis 8 und bei Umzügen 
wischen Inland und Ausland und im Ausland nach 
Nr.N gewährt werden 
Ar. 3 
Angestellten wird Umzugsvergütung nach dem 
Gesetz uͤber Umzugskostenvergütung der Beamten von 
z Mai 1935 GReichsgesetzbl S 566) gewährt, wenn 
fie waͤhrend des Angeflelltenverhältnisses aus dient 
ichen Grunden nach einem anderen Dienstort verseß 
werden oder auf dienstliche Anordnung umziehen 
Nr4 
¶ Bei Einstellung in den Dienst einer Verwal 
tumg oder eines Beriebes kann Angestellten gu 
eigenem Hausstand Umzugskostenbeihilfe nach dem 
Umzugskostengesetz gewährt werden, wenn — 
der Arbeitsplatz zur Befriedigung eines drn 
denden dienstüchen Bedürfnisses auf die Daue 
—7 mindestens zwei Jahren besetzt werden muf 
un — 
die Angestellten auf dienstliche Anordnung 
en nd s ferner vor dem ümzug atld
	        
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