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von Nr. 2b Vorschüsse bis zu 400 RMifür Zwecke der
Kleinsiedlung unter sinngemäßer Anwendung der Nre5
gewähren,
wenn in der häuslichen Gemeinschaft des Vor⸗
schußnehmers noch mindestens drei Kinder mit
einem für eine unabhängige Wirtschaftsführung
nicht ausreichenden Einkommen leben, oder
wenn durch die Kleinsiedlung Trennungs—
entschädigung erspart wird, oder
wenn infolge der Ermöglichung der Klein—
siedlung durch einen Vorschuß Facharbeiter oder
andere besonders wertvolle Arbeitskräfte der
Verwaltung oder dem Betrieb gewonnen oder
erhalten werden können.
Das gleiche gilt für die obersten Landesbehörden
hinsichtlich der Verwaltungen und Betriebe der Länder.
(3) Bei Verwaltungen und Betrieben der Ge—
meinden und Gemeindeverbände bestimmt der Reichs⸗
und Preußische Minister des Innern oder die von
ihm beauftragte Behörde, bei den übrigen Verwal—
tungen und Betrieben, die der Aufsicht eines Reichs—
ministers unterstehen, dieser, inwieweit der Führer
der Verwaltung oder des Betriebes die den obersten
Reichsbehörden im Abs. 2 zugestandene Befugnis aus⸗
üben kann.
Nr. 8
Die Bestimmungen über die Gewährung von Vor—
schüssen auf ersatzfähige Auslagen, insbesondere auf
Reise⸗ oder Umzugskosten, erfahren durch vorstehende
Nrn. 1 bis 7 keine Einschränkung.
NMr. 9
Die Dienstbezüge derjenigen Gefolgschaftsmitglieder,
die auf Grund der bisherigen Bestimmungen zu einem
früheren Zeitpunkte als dem 15. eines jeden Monats
gezahlt worden sind, sind vom Mai 1938 an am 15.
eines jeden Monats zu zahlen. Übergangsweise ist
diesen Gefolgschaftsmitgliedern am 1. Mai 1938 ein
Vorschuß in Höhe der Hälfte eines Monatsbezuges zu
gewähren, dessen Tilgung die Dienstordnung regelt.
Mr. 10
An Gefolgschaftsmitglieder, die am Zahlungstag
beurlaubt sind und sich außerhalb ihres dienstlichen
Wohnsitzes aufhalten, dürfen die Dienstbezüge am
Tage vor dem Beginn des Urlaubs, frühestens jedoch
am fünften Werktage vor dem Zahlungstäge, gezahlt
werden.
Nr. 11
Andere Abweichungen sind an die Zustimmung
des Reichsministers der Finanzen und des sonst zu—
ständigen Reichsministers gebunden. Soweit die
zgeltenden Richtlinien für die Gewährung von Vor
chüssen in besonderen Fällen für die Beamten eine
Anderung erfahren, ändern sich entsprechend die vor
stehenden Nrn. 1bis J.
GDO.:
a) Für die Gewährung der Vorschüsse ist gem Nr6
Abse der ADO der Fuͤhrer der Verwaltung oder des Be⸗
triebes zuständig
b) Die Zustimmung zu Abweichungen gem Nr7s1
der ADO wird für die — der Pro⸗
binzial (Bezirks⸗ Verbände, des Hohenzollerischen Landes⸗
kommungalverbandes und der Reichshauptstadt Berlin vom
RuPrdoz in Saarland von dem Reichskommissar für das
Saarland, im übrigen von der oberen eee im
Sinne des 833 — 2 der Ersten Durchf⸗VO zur Deutschen
Gemeindeordnung d 223 1935 (6Bl. IS3093) erteilt
c) Die aus Nr7 Abse3 der ADO wird auf
den Führer der Verwaltung oder des Betriebes übertragen
d) Der Führer der Verwaltung oder des Betriebes
bleibt befugt, nach den für die Beamten geltenden Bestim
mungen Vorschüsse für eigene Kraftfahrzeuge zu gewähren
die auf seine Veranlassung oder im uͤberwiegenden Interess⸗
des Dienstes mit seiner Zustimmung vom Gefolgschafis
mitglied beschafft werden.
821
Nebentätigkeit
Nebentätigkeit ist ohne Genehmigung des
Führers der Verwaltung oder des Betriebes un—
zuläͤssig. Durch die Dienstordnung können nähere
Vorschriften gegeben werden.
ADO::
Für die Nebentätigkeit der Gefolgschaftsmitglieder
finden die für die Beämten geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
822
Versetzung
Das Gefolgschaftsmitglied kann nach näherer
Bestimmung der Dienstordnung während des Be
slehens des Dienstverhältnisses aus dienstlichen
Gründen nach einem anderen Dienstort versetzt
werden. Zur Ausführung des Umzuges wird ihm
Umzugskostenvergütung nach dem Gesetz über
Umzugskostenvergütung der Beamten gewahrt
ADO.:
Nr.1
Die Zuständigkeit für die Versetzung regelt der
Führer der Verwaltung oder des Betriebes
Nre2
Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfen
können an Angestellle aller in 1Abs 1T e⸗⸗
zeichneten Verwaltungen und Betriebe bei Umzügen
im Inland nach den Rrn 3 bis 8 und bei Umzügen
wischen Inland und Ausland und im Ausland nach
Nr.N gewährt werden
Ar. 3
Angestellten wird Umzugsvergütung nach dem
Gesetz uͤber Umzugskostenvergütung der Beamten von
z Mai 1935 GReichsgesetzbl S 566) gewährt, wenn
fie waͤhrend des Angeflelltenverhältnisses aus dient
ichen Grunden nach einem anderen Dienstort verseß
werden oder auf dienstliche Anordnung umziehen
Nr4
¶ Bei Einstellung in den Dienst einer Verwal
tumg oder eines Beriebes kann Angestellten gu
eigenem Hausstand Umzugskostenbeihilfe nach dem
Umzugskostengesetz gewährt werden, wenn —
der Arbeitsplatz zur Befriedigung eines drn
denden dienstüchen Bedürfnisses auf die Daue
—7 mindestens zwei Jahren besetzt werden muf
un —
die Angestellten auf dienstliche Anordnung
en nd s ferner vor dem ümzug atld