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Volume Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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lichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betrie— 
bes im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der 
Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrie— 
hen vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 220) 
mit zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenver— 
sorgung ist. 
(2) Ob und welches UÜUbergangsgeld zu zahlen 
ist, regelt die Dienstordnung 
ADO.: 
Ar. 1 
Bei der Anwendung des 8 17 70.A ist auf die 
Zeitumstände (Mangel an Fachkräften oder Uber⸗ 
desehung des Arbeitsmarktes, Beurteilung des Doppel⸗ 
berdlienertums im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage 
usw) angemessen Rücksicht zu nehmen. 
Nr.2 
Ist bei einem Gefolgschaftsmitglied, dessen Dienst— 
verhoͤltnis nach F17 Abs. 1 Satz 70.4 erlischt, das 
Deseh über die Fristen für die Kündigung von An— 
gesteülten vom 9Juli 1926 (Reichsgesetzbl J S. 399) 
anzuwenden, so endet das Dienstverhältnis mit dem 
Zeilpunkt, zu dem ihm nach diesem Gesetz am Tage 
der Erklärung des Gefolgschaftsführers über die 
dauernde Sicherung der wirtschaftlichen Versorgung 
frühestens hätte gekündigt werden können. Eine 
Bereinbarung mit dem Gesfolgschaftsmitglied über eine 
frühere Beendigung des Dienstverhältnisses ist hier⸗ 
durch nicht ausgeschlossen. 
Nr. 3 
Den auf Grund des 8 17 70.4 ausgeschiedenen 
Ehefrauen wird UÜbergangsgeld nach den Nrn 1bis9 
ADO. zu 8 16 TO. A mit der Maßgabe gewährt, daß 
don dem Sichtvermerk des Arbeilsamts (ogl. Nr.7 
Abs.1letzter Satz) abzusehen ist. 
Nr. 4 
Löst eine weibliche Angestellte ihr —— 
hältnis wegen Verheiratung, so wird ihr ein Über— 
gangsgeld nach der Verheiratung gewährt, wenn das 
Dienstverhältnis zu einem von der Dienststelle ge— 
nehmigten Zeitpunkte beendet wird und das standes— 
amtliche Eheaufgebot spätestens drei Monate nach dem 
Ausscheiden erfolgt 
() Für die Bewilligung des pe—— 
finden die Bestimmungen in den Nrnu 1bis RADo 
zu 816 70 4 mit der — Anwendung, daß 
das Ubergangsgeld in einer Summe erst nach voll⸗ 
zogener Eheschließung zu zahlen und von dem Sicht— 
bermerk des Arbeilsamts (Gogl Nr. 7 Abs.Iletzter 
Satz a a. O) abzusehen ist 
818 
Ausscheiden durch Tod 
Hinterlãßt ein Gefolgschaftsmitglied einen 
Ehegatten oder Kinder für die ihm ein Kinder 
Iie ganz oder teilweise zusteht, so erhalten 
iese e für BTaoage nach dem 
Sterbetag die vollen des Verstorbe⸗ 
sen Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge 
über den Sterbetag hinaus bereits ge 
werden diese auf die an die Hinterbliebenen zu 
zahlenden Bezüge angerechnet Zahlung an einen 
der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der 
übrigen an die Verwaltung zum Erlöschen 
(2) Eine als Werkdienstwohnung zugewiesene 
Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung ver— 
bleiben diesen Hinterbliebenen nach Maßgabe 
der Vorschriften über Reichswerkdienstwohnungen 
819 
Anrechnung von Hinterbliebenen— 
bezügen 
Bei Gefolgschaftsmitgliedern, die Hinterblie 
benenbezüge irgendwelcher Art von öffentlichen 
Verwaltungen und Betrieben im Sinne des Ge— 
setzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Ver 
waltungen und Betrieben vom 23. März 1834 
— 8 S220) auf Grund eines priva 
ten oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses, 
in dem der Ehegatte gestanden hat, neben ihren 
Dienstbezügen weiter beziehen ist der Betrag der 
Hinterbliebenenbezüge auf die Dienstbezüge in 
soweit anzurechnen, daß die Gefolgschaftsmitglie 
der nicht günstiger gestellt sind als wenn sie 
Hinterbliebene von Reichsbeamten wären 
820 
Auszahlungder Bezüge 
¶¶ Die Dienstbezüge sind für den Monat zu 
berechnen und den Gefolgschaftsmitgliedern, die 
nur zum Monatsende gekündigt werden können, 
am 15 eines jeden Monats ur den laufenden 
Monat zu zahlen Fällt der Zahlungstag auf 
einen Sonntag oder Feiertag so finden die für 
die Beamten maßgebenden Bestimmungen ent 
sprechende Anwendung 
() Sind Dienstbezüge nur für einen Teil 
eines Monats zu zahlen oder ändert sich im Laufe 
eines Monats die Zahlstelle oder die Höhe der 
Dienstbezüge, so ist fͤr jseden Tag der Monat⸗ 
dienstbezüge zu zahlen Für den 31eines jeden 
Monats wird nichts gezahlt; in Schaltjahren 
werden für den 20 Februar in den übrigen 
Jahren für den 28 Februar der Monats⸗ 
dienstbezüge gezahlt Für den Bereich der Deu 
schen Reichspost kann die Dienstordnung eine ab⸗ 
weichende Regelung treffen 
(Z) Bei Empfang der Zahlung hat sich das 
von der Höhe des aus 
gezahlten Betrages sofort zu überzeugen und ein⸗ 
Avaige Richtubereinsimmung des gezahlten Be⸗ 
trages mit der Abrechnung oder B 
sofort zu beanstanden Andere Beanstandungen 
des ausgezahlten Betrages müssen — 
mnerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vo 
—7 werden, ach hrem Wiauf werden de 
Vean stand ungen hinsichllich des berjahrten Telle⸗ 
der Forderung nicht mehr berücksichtigt 
Nr.1 
¶) Werden Gefolgschaftsmitglie besonder 
ne Werdn eeeander e 
ADoOo:
	        
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