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lichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betrie—
bes im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der
Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrie—
hen vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 220)
mit zusätzlicher Alters- und Hinterbliebenenver—
sorgung ist.
(2) Ob und welches UÜUbergangsgeld zu zahlen
ist, regelt die Dienstordnung
ADO.:
Ar. 1
Bei der Anwendung des 8 17 70.A ist auf die
Zeitumstände (Mangel an Fachkräften oder Uber⸗
desehung des Arbeitsmarktes, Beurteilung des Doppel⸗
berdlienertums im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage
usw) angemessen Rücksicht zu nehmen.
Nr.2
Ist bei einem Gefolgschaftsmitglied, dessen Dienst—
verhoͤltnis nach F17 Abs. 1 Satz 70.4 erlischt, das
Deseh über die Fristen für die Kündigung von An—
gesteülten vom 9Juli 1926 (Reichsgesetzbl J S. 399)
anzuwenden, so endet das Dienstverhältnis mit dem
Zeilpunkt, zu dem ihm nach diesem Gesetz am Tage
der Erklärung des Gefolgschaftsführers über die
dauernde Sicherung der wirtschaftlichen Versorgung
frühestens hätte gekündigt werden können. Eine
Bereinbarung mit dem Gesfolgschaftsmitglied über eine
frühere Beendigung des Dienstverhältnisses ist hier⸗
durch nicht ausgeschlossen.
Nr. 3
Den auf Grund des 8 17 70.4 ausgeschiedenen
Ehefrauen wird UÜbergangsgeld nach den Nrn 1bis9
ADO. zu 8 16 TO. A mit der Maßgabe gewährt, daß
don dem Sichtvermerk des Arbeilsamts (ogl. Nr.7
Abs.1letzter Satz) abzusehen ist.
Nr. 4
Löst eine weibliche Angestellte ihr ——
hältnis wegen Verheiratung, so wird ihr ein Über—
gangsgeld nach der Verheiratung gewährt, wenn das
Dienstverhältnis zu einem von der Dienststelle ge—
nehmigten Zeitpunkte beendet wird und das standes—
amtliche Eheaufgebot spätestens drei Monate nach dem
Ausscheiden erfolgt
() Für die Bewilligung des pe——
finden die Bestimmungen in den Nrnu 1bis RADo
zu 816 70 4 mit der — Anwendung, daß
das Ubergangsgeld in einer Summe erst nach voll⸗
zogener Eheschließung zu zahlen und von dem Sicht—
bermerk des Arbeilsamts (Gogl Nr. 7 Abs.Iletzter
Satz a a. O) abzusehen ist
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Ausscheiden durch Tod
Hinterlãßt ein Gefolgschaftsmitglied einen
Ehegatten oder Kinder für die ihm ein Kinder
Iie ganz oder teilweise zusteht, so erhalten
iese e für BTaoage nach dem
Sterbetag die vollen des Verstorbe⸗
sen Sind an den Verstorbenen Dienstbezüge
über den Sterbetag hinaus bereits ge
werden diese auf die an die Hinterbliebenen zu
zahlenden Bezüge angerechnet Zahlung an einen
der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der
übrigen an die Verwaltung zum Erlöschen
(2) Eine als Werkdienstwohnung zugewiesene
Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung ver—
bleiben diesen Hinterbliebenen nach Maßgabe
der Vorschriften über Reichswerkdienstwohnungen
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Anrechnung von Hinterbliebenen—
bezügen
Bei Gefolgschaftsmitgliedern, die Hinterblie
benenbezüge irgendwelcher Art von öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben im Sinne des Ge—
setzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Ver
waltungen und Betrieben vom 23. März 1834
— 8 S220) auf Grund eines priva
ten oder öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses,
in dem der Ehegatte gestanden hat, neben ihren
Dienstbezügen weiter beziehen ist der Betrag der
Hinterbliebenenbezüge auf die Dienstbezüge in
soweit anzurechnen, daß die Gefolgschaftsmitglie
der nicht günstiger gestellt sind als wenn sie
Hinterbliebene von Reichsbeamten wären
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Auszahlungder Bezüge
¶¶ Die Dienstbezüge sind für den Monat zu
berechnen und den Gefolgschaftsmitgliedern, die
nur zum Monatsende gekündigt werden können,
am 15 eines jeden Monats ur den laufenden
Monat zu zahlen Fällt der Zahlungstag auf
einen Sonntag oder Feiertag so finden die für
die Beamten maßgebenden Bestimmungen ent
sprechende Anwendung
() Sind Dienstbezüge nur für einen Teil
eines Monats zu zahlen oder ändert sich im Laufe
eines Monats die Zahlstelle oder die Höhe der
Dienstbezüge, so ist fͤr jseden Tag der Monat⸗
dienstbezüge zu zahlen Für den 31eines jeden
Monats wird nichts gezahlt; in Schaltjahren
werden für den 20 Februar in den übrigen
Jahren für den 28 Februar der Monats⸗
dienstbezüge gezahlt Für den Bereich der Deu
schen Reichspost kann die Dienstordnung eine ab⸗
weichende Regelung treffen
(Z) Bei Empfang der Zahlung hat sich das
von der Höhe des aus
gezahlten Betrages sofort zu überzeugen und ein⸗
Avaige Richtubereinsimmung des gezahlten Be⸗
trages mit der Abrechnung oder B
sofort zu beanstanden Andere Beanstandungen
des ausgezahlten Betrages müssen —
mnerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vo
—7 werden, ach hrem Wiauf werden de
Vean stand ungen hinsichllich des berjahrten Telle⸗
der Forderung nicht mehr berücksichtigt
Nr.1
¶) Werden Gefolgschaftsmitglie besonder
ne Werdn eeeander e
ADoOo: