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Verwaltungen enthaltenen A des Personal⸗
bedarfs sind — soweit in dieser Verfügung nicht etwas
anderes bestimmt ist — unter Verwendung des für den
Personalüberweisungsantrag vorgeschriebenen Vordrucks
an Alle H WV1 zu richten. Die Dienststellen der
— ry sind dafür verantwortlich, daß —
abgesehen von der Personalreserve — in ihrem Ge—
schüftsbereich höchstens nur das Personal beschäftigt
wird, das durch die in den Haushalts- bzw. Wirt—⸗
schaftsplänen enthaltene Festsetzung des Personalbedarfs
oder unter Überschreitung dieser Festsetzung gemäß
den Abschnitten IVroder V dieser Verfügung bewilligt
worden ist.
BA
Die Dienststellen der Hauptverwaltung dürfen Ver—
waltungsbezirken oder Dienststellen und Anstalten der
Hauptverwaltung ohne Mitwirkung von Allg HIIISä
neue Aufgaben oder Arbeiten nur dann zuweisen
oder organisatorische Maßnahmen bloß dann an—
ordnen, wenn — auch später — dadurch keine Er—
höhung des Personalbedarfs eintritt.
Müssen Verwaltungsbezirken oder Dienststellen der
Hauptverwaltung solche neuen Aufgaben oder Ar—
beiten übertragen werden, oder müssen solche
organisatorischen Maßnahmen angeordnet werden,
durch welche sofort oder später eine Erhöhung des
Personalbedarfs eintritt, und die sich unmittelbar
aus Gesetzen ergeben, dann ist der Entwurf der
Verfügung, durch welche die notwendigen Maß—
nahmen angeordnet werden, Allg H III 5 zur Mit—
zeichnung vorzulegen. Duldet eine solche Anordnung
keinen Aufschub, dann ist ein Abdruck der erlassenen
Verfügung oder — gegebenenfalls ein Hinweis auf
eine erlassene Dienstblatt-Verfügung — sofort an
Allg H III 5 wegen der Bemessung des erhöhten
Personolbedarfs zu übersenden.
Sollen Verwaltungsbezirken oder Dienststellen und
Anstalten der Hauptverwaltung solche neuen Auf—⸗
zaben oder Arbeiten übertragen werden, oder sollen
solche organisatorischen Maßnahmen angeordnet
werden, durch die aller Voraussicht nach sofort oder
später eine Erhöhung des Personalbedarfs eintritt,
und die sich nicht unmittelbar aus Gesetzen er—
geben, dann haben sich die federführenden Dienst—
stellen der Hauptverwaltung vor der Anordnung
entsprechender Maßnahmen mit Allg ER III S5 in
Verbindung zu setzen. Durchführung solcher An—
ordnungen wird regelmäßig solange zurückzustellen
sein, bis das notwendige Personal durch den Haus—
halts- und Stellenplan des nächsten Rechnungs—
jahres bereitgestellt worden ist.
Die Dienststellen der Hauptverwaltung haben Tat—
sachen, die eine Einschränkung der Verwaltungsauf—
gaben ergeben oder vermuten lassen, an AUg EIIS
mitzuteilen.
Die Dienststellen der dürfen bei den
Verwaltungsbezirken Personalstatistiken und Angaben
über etwa bendtigtes neues Personal nur unter Mi
zeichnung von AUg E IIIS anfordern.
In Vertretung
Plath.
An die Herren Begirksbürgermeister und die Dienststeller
der Hauptverwaltung.
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—
A Zentralheizungen — D.5.
T sind aumeldepflichtige
Bauvorhaben.
— Gesche3. Tief K. Fernruf: Stadtverw. 2646 —
Uber die Behandlung von Zentralheizungen als an—
meldepflichtige Bauvorhaben hat der Reichs⸗ und Preuß
Wirtschaftsminister auf eine Eingabe des Reichshandwerks
meisters unter dem 23. März 1938 folgendes mitgeteilt:
„Durch die e der Bauanzeige ist abschließend
klargestellt daß die Anlägen von Zentralheizungen als
anmeldepflichtige Bauvorhaben anzusehen sind Die
Sicherstellung des Eisenbedarfs für diese anmeldepflichtigen
Zentralheizungen unterliegt den esungen der An
ordnung 31 der 3 ür Eisen und Stahl
Die Anmeldepflicht für Zentralheizungen möchte ich nun
wie folgt abgrenzen:
Anzeigepflichtig nach der Vierten Anordnung ist der
Einbau von Zentralheizungen nur dann, wennes
sich um Meüanlagen,vollständige Erneue—
rungen oder Erweiterungen bestehendert
Anlaägen handelt und der Eisenbedarf21
übersteigt. Dies gilt ohne , darauf, ob eine
baupolizeiliche Genehmigung für die Arbeiten nach dem
örtlich geltenden Baurecht notwendig ist Reine In
ree ree an vorhandenen Anlagen
sehe ich ausnahmsweise auch dann ni qe als Bauvorhaben
an, wenn mehr als 2t Eisen hierfür erforderlich sind
Ich muß feststellen, daß die Bestimmungen zur
Anmeldepflicht von Zentraͤlheizungsaniagen in weiten
Kreisen nicht beachtet werden. Ich bitte Sie, alle
in Frage kommenden Mitglieder Ihrer Organisation
auf die Bestimmungen hinzuweisen und
darauf aufmerksam zu machen, daß die Einhaltung dieser
Bestimmungen mit den mir durch die Zweite Verordnuug
Durchfuͤhrung des Vierjahresplanes und durch da⸗
————— gegebenen Maßnahmen durchgeseh
wird
Vorstehender Erlaß des Reichs⸗ — — Wirtschafts
e wird zur Kenntnisnahme und Beachtung bekannt
gegeben.
Im Auftrage
Emmrich.
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