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Volume 4. Mai 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Die Vorschriften für die Anwendung der Kurzschrift⸗ 
bestimmungen bei dem im Privatdienstverhältnis 
slehenden Personal werden in Kürze erlassen 
In Vertretung 
Plath 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister, 
die stad Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und über— 
wiegend städt Gesellschaften 
7111 Satzungsãnderung — 
—⏑ — 
der Reichshauptstadt Berlin 
Gesch⸗3 H. IBRK. Fernruf: Stadtverw 43868. — 
Der XVINachtrag der Satzung ist vom Oberversiche— 
rungsamt Berlin am 14 41938 genehmigt worden. Wir 
bitten Drucftücke nach erfolgter Drucklegung nur in ganz 
geringer Anzaͤhl in den zuständigen Zweigstellen abzulangen, 
veil eine besondere Bekanntmachung an sämtliche Ver— 
rauensräte und die Obmanner der Deutschen Arbeitsfront 
beabsichtigt ist 
Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt Berlin 
Wolfermann 
Nachtrag XVI 
zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt 
Berlin 
in gekürzler Fassung. 
Die ungekürzte Fassung unter Angabe der vollständigen 
Paragraphen, soweit Anderungen vorgenommen worden 
sind, hat das Sberversicherungsamt Berlin am 14 4 1938 
genehmigt und die Zustimmung erteilt 
Ausfertigung Ne BRIL.IO/38 
g81.2,8328,69 72 
In den 85 1Ziff 112;22b6schn LZiff l2c und d; 
3 Abschn J Ziff 10 u b Abschn I Ziff 
33637 
ist an Stelle des Wortes Stadt“ überall zu setzen Reichs⸗ 
hauptstadt 
83 
z3 Abschn UIerhält folgende Fassung 
Die Versicherungsberechtigung (Abschn Iu I88176 
u. 313 RBO eruscht in allen Faͤllen, wenn das regel⸗ 
mäßige jährliche Gesamteinkommen 7200— RMiuüber 
steigt Versicherungsberechtigte die am Wdanuar 1934 
mindestens 5 Jahre freiwillig Mitglieder der Kasse waren 
können die Versicherung fortsehen wenn sie das Recht auf 
freiwillige Versicherung nur infolge der Herabsetzung der 
—— 2 auf jaͤhrlich 72200 RM bverloren 
aben 
810 
Der F10 Abschn J Ziff erhalt im ersten Satz folgende 
Fassung 
Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an sie 
umfaßt arztliche e ren, mit Arznei 
Brillen und Bruchbundern d anderen lleineren Heil⸗ 
mitteln/ letztere bis zum Hoͤchstbetrage von 20 — RM 
8154 
Im ð IS a Ziff Iist hinter dem ersten Satz einzuschalten 
Nach Degel des Arbeitsentgelts wird beim Fort 
bestehen der Arbeile nfahite —— in Sbhe 
Sechzig vom Hundert) des Grundlohnes 
a 
——— 
817. 
z N Abschn J erster Absatz erhält folgende Fassung: 
Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor 
der Rieberkun indestens 10 Monate hindurch, im 
lehten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 
ß Monate hindurch auf Grund der Reichsversicher ung 
oder bei dem Reichsknappschaftsverein gehen Krankheit 
verfichert gewesen sind, erhalten Wochenhi fe Die Zeit⸗ 
Aume bon Jahren und Jahr verlängern sich um die 
de wahrend der die Versicherten von der öffentlichen 
Fürsorge unterstützt worden sind 
Abschnitt J zweiter Absatz wird mit folgender Zeile ein⸗ 
geleitet: 
Als Wochenhilfe werden gewährt: 
AbschnJ Ziff. 2 erster Satz erhält folgende Fassung: 
ein einmaliger Beitrag zu den sonstigen Kosten der 
Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in 
Höhe von 25 RM; 
Abschn J Ziffer 34 erhält folgenden Zusatz: 
Sind mehr als 2 unterhaltsberechtigte Kinder vor— 
handen so erhöht sich das Wochengeld für die Zeit nach 
der Riederkunft auf des Grundlohnes für 9 zu⸗ 
sammenhängende Wochen 
Im Abschn J Ziff. ist an Stelle des Wortes Zwölften! 
zu sehen Jechsundzwanzigsten“. 
821 
Im 821 Ziff. ist dem ersten Satz hinzugufügen hinter 
Grundlohnes, Jedoch mindestens 50, RM 
522 
der z 22 Abschn. J Ziff 8 exhält folgende Fassung: 
Anspruch auf Krankenhauspflege steht den versicherten 
Familienangehörigen nicht zu 
Die Kasse kann jedoch Krankenhausbehandlung in 
einem sladiischen Krankenhause oder auch in einer 
anderen Krankenanstalt bei der aber ausreichende, zweck⸗ 
mahige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sowie 
die Angemessenheit der Bedingungen gewährleistet sein 
musfen auf Grund ärztlicher Verordnung bewilligen und 
zaͤhlt dann zur Abgeltung der Kosten für Arzt und 
Arznei sowie für kleinere Heilmittel bis zur Dauer von 
26 Wochen solgende Zuschüfse nach dem Familienstande: 
Für Erwachsene 
ohne unterhaltsberechtigte Kinder 8RMitgl 
mit einem unterhaltsberechtigten Kind 4—RMitgl, 
mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 5⸗ RMitgl 
mit drei unterhaltsberechtigten Kindern 6— RMitgl 
Sind und mehr unterhaltsberechtigte Kinder vor⸗ 
handen so werden die Kosten bis zur Höchstgrenze von 
7—RMobvoll übernommen 
Kinder 
beim Vorhandensein von 1 unterhaltsberechtigten 
Kinde 275 RMitgl 
beim Vorhandensein von 2 unterhaltsberechtigten 
Kindern 350 RMitgl 
beim Vorhandensein von 3 unterhaltsberechtigten 
Kindern 425 RMitgl 
Sind ¶ und mehr unterhaltsberechtigte Kinder vor⸗ 
handen so werden die Kosten bis zur Höchstgrenze 
oon 320 M doll uͤbernommen, sofern nicht bei 
akuten Infeklionskrankheiten von Kindern ein nie— 
drigerer Tageskostensatz festgesetzt ist 
Der Betrag kann unmittelbar an die betreffende 
Krankenanstalt gezahlt werden 
Die Kosten des Transports werden übernommen 
wenn der behandelnde Atzt die dringende Notwendigkeit 
desselben bescheinigt hat 
zIm 22 Abschn IZiff o ist der zweite Satz Das Sterbe⸗ 
geld vird a⸗ Erstallung barer Auslagen an den gezahlt, 
der die h Iw eisenden Kosten der —S bestritten 
hat“ zu streichen
	        
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