Die Vorschriften für die Anwendung der Kurzschrift⸗
bestimmungen bei dem im Privatdienstverhältnis
slehenden Personal werden in Kürze erlassen
In Vertretung
Plath
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister,
die stad Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und über—
wiegend städt Gesellschaften
7111 Satzungsãnderung —
—⏑ —
der Reichshauptstadt Berlin
Gesch⸗3 H. IBRK. Fernruf: Stadtverw 43868. —
Der XVINachtrag der Satzung ist vom Oberversiche—
rungsamt Berlin am 14 41938 genehmigt worden. Wir
bitten Drucftücke nach erfolgter Drucklegung nur in ganz
geringer Anzaͤhl in den zuständigen Zweigstellen abzulangen,
veil eine besondere Bekanntmachung an sämtliche Ver—
rauensräte und die Obmanner der Deutschen Arbeitsfront
beabsichtigt ist
Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt Berlin
Wolfermann
Nachtrag XVI
zur Satzung der Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt
Berlin
in gekürzler Fassung.
Die ungekürzte Fassung unter Angabe der vollständigen
Paragraphen, soweit Anderungen vorgenommen worden
sind, hat das Sberversicherungsamt Berlin am 14 4 1938
genehmigt und die Zustimmung erteilt
Ausfertigung Ne BRIL.IO/38
g81.2,8328,69 72
In den 85 1Ziff 112;22b6schn LZiff l2c und d;
3 Abschn J Ziff 10 u b Abschn I Ziff
33637
ist an Stelle des Wortes Stadt“ überall zu setzen Reichs⸗
hauptstadt
83
z3 Abschn UIerhält folgende Fassung
Die Versicherungsberechtigung (Abschn Iu I88176
u. 313 RBO eruscht in allen Faͤllen, wenn das regel⸗
mäßige jährliche Gesamteinkommen 7200— RMiuüber
steigt Versicherungsberechtigte die am Wdanuar 1934
mindestens 5 Jahre freiwillig Mitglieder der Kasse waren
können die Versicherung fortsehen wenn sie das Recht auf
freiwillige Versicherung nur infolge der Herabsetzung der
—— 2 auf jaͤhrlich 72200 RM bverloren
aben
810
Der F10 Abschn J Ziff erhalt im ersten Satz folgende
Fassung
Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an sie
umfaßt arztliche e ren, mit Arznei
Brillen und Bruchbundern d anderen lleineren Heil⸗
mitteln/ letztere bis zum Hoͤchstbetrage von 20 — RM
8154
Im ð IS a Ziff Iist hinter dem ersten Satz einzuschalten
Nach Degel des Arbeitsentgelts wird beim Fort
bestehen der Arbeile nfahite —— in Sbhe
Sechzig vom Hundert) des Grundlohnes
a
———
817.
z N Abschn J erster Absatz erhält folgende Fassung:
Weibliche Versicherte, die in den letzten 2 Jahren vor
der Rieberkun indestens 10 Monate hindurch, im
lehten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens
ß Monate hindurch auf Grund der Reichsversicher ung
oder bei dem Reichsknappschaftsverein gehen Krankheit
verfichert gewesen sind, erhalten Wochenhi fe Die Zeit⸗
Aume bon Jahren und Jahr verlängern sich um die
de wahrend der die Versicherten von der öffentlichen
Fürsorge unterstützt worden sind
Abschnitt J zweiter Absatz wird mit folgender Zeile ein⸗
geleitet:
Als Wochenhilfe werden gewährt:
AbschnJ Ziff. 2 erster Satz erhält folgende Fassung:
ein einmaliger Beitrag zu den sonstigen Kosten der
Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden in
Höhe von 25 RM;
Abschn J Ziffer 34 erhält folgenden Zusatz:
Sind mehr als 2 unterhaltsberechtigte Kinder vor—
handen so erhöht sich das Wochengeld für die Zeit nach
der Riederkunft auf des Grundlohnes für 9 zu⸗
sammenhängende Wochen
Im Abschn J Ziff. ist an Stelle des Wortes Zwölften!
zu sehen Jechsundzwanzigsten“.
821
Im 821 Ziff. ist dem ersten Satz hinzugufügen hinter
Grundlohnes, Jedoch mindestens 50, RM
522
der z 22 Abschn. J Ziff 8 exhält folgende Fassung:
Anspruch auf Krankenhauspflege steht den versicherten
Familienangehörigen nicht zu
Die Kasse kann jedoch Krankenhausbehandlung in
einem sladiischen Krankenhause oder auch in einer
anderen Krankenanstalt bei der aber ausreichende, zweck⸗
mahige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung sowie
die Angemessenheit der Bedingungen gewährleistet sein
musfen auf Grund ärztlicher Verordnung bewilligen und
zaͤhlt dann zur Abgeltung der Kosten für Arzt und
Arznei sowie für kleinere Heilmittel bis zur Dauer von
26 Wochen solgende Zuschüfse nach dem Familienstande:
Für Erwachsene
ohne unterhaltsberechtigte Kinder 8RMitgl
mit einem unterhaltsberechtigten Kind 4—RMitgl,
mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 5⸗ RMitgl
mit drei unterhaltsberechtigten Kindern 6— RMitgl
Sind und mehr unterhaltsberechtigte Kinder vor⸗
handen so werden die Kosten bis zur Höchstgrenze von
7—RMobvoll übernommen
Kinder
beim Vorhandensein von 1 unterhaltsberechtigten
Kinde 275 RMitgl
beim Vorhandensein von 2 unterhaltsberechtigten
Kindern 350 RMitgl
beim Vorhandensein von 3 unterhaltsberechtigten
Kindern 425 RMitgl
Sind ¶ und mehr unterhaltsberechtigte Kinder vor⸗
handen so werden die Kosten bis zur Höchstgrenze
oon 320 M doll uͤbernommen, sofern nicht bei
akuten Infeklionskrankheiten von Kindern ein nie—
drigerer Tageskostensatz festgesetzt ist
Der Betrag kann unmittelbar an die betreffende
Krankenanstalt gezahlt werden
Die Kosten des Transports werden übernommen
wenn der behandelnde Atzt die dringende Notwendigkeit
desselben bescheinigt hat
zIm 22 Abschn IZiff o ist der zweite Satz Das Sterbe⸗
geld vird a⸗ Erstallung barer Auslagen an den gezahlt,
der die h Iw eisenden Kosten der —S bestritten
hat“ zu streichen