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Volume 6. April 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

unvberschlosen 
a) 6 bis 7 Aufgänge 
8,9 — 
10 11 
12 u mehr— 
7 bis 8 Aufgänge 
89119 
—112 
Bu mehr 
0bis 11 Aufgänge 
2 
14 * 15 — 2 * 
16 u mehr 2 * 
Stockwerke Grundlohn RM 
9 
v 4— 
3 
—X 
5z 
6 * 
80 
100 
* 
3— 
* 
Sofern der Hauswart vertraglich zur ständigen Arbeits— 
bereitschaft verpflichtet ist, hat er folgende Grundlöhne zu 
beanspruchen: 
Lbis 4Aufgänge 
5 3 6 * 
7 * 8 2 
du mehre, 
bis 5 Aufgänge 
— 
28 
u mehr 
Lbis 6 Aufgänge 
7 3 8 2 
910 * * 
Uumehr, 2 
Stockwerke Grundlohn 36 RM 
73 
J * 
44 
6 
4— 
do * 
100 
79 
69 
80 
100 
Gruppe VI: Häuser mit Fernheizung und Fernwarmwässer 
versorgung oder mit nur einer dieser Einrichtungen 
verschlossen: 
a) Lbis Aufgänge 
56 
7 9 8 2 
du mehr 
Lbis 5 Aufgänge 
57 — 
38 — 
10u. mehr, 
Lbis 6 Aufgänge 
7,38 * 
910 — 
Aun mehr 
z unverschlossen: 
a) 6 bis 7 Aufgänge 
8,9 — 
1011 
2u mehr 
7 bis 8 Aufgänge 
910 
41 
Bu mehr— 
10bis 11 Aufgänge 
12 * 8 * 
11 6 — 
Bumehr— 2 
AStockwerke Grundlohn RM 
T— 
11 
0 
100 
36 
60 39— 
80 
100 
* 
Stockwerke Grundlohn 5 RM 
5 
100 
3 
604 
80 
—— 
Sofern der Hauswart vertraglich zur ständigen Arbeits 
bereitschaft verpflichtet ist, hat er folgende Grundlöhne zu 
beanspruchen: 
LPbis ·Aufgünge 
5 43— 6 * 
7—8 
du mehr— 
LEbis 5 Aufgänge 
57 
5 * 
u mehr 
bis 6 Aufgänge 
78 
910 * 
Au mehr 7 
Stockwerke Grundlohn RM 
35 
—VV 
36 * 
63 
80 
100 
3258 
60 
80 
100 
Die Grundlöhne J bis V gelten sinngemäß auch be 
Vorhandensein kombinierter Anlagen 
B. Zuschläge 
Zu den Grundlöhnen sind monatlich nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen Zuschläge zu zahlen, die als 
Mindestsätze gelten; sie sind auch ungekürzt zu zahlen, wenn 
ein geringerer Umfang von Arbeitsleistungen, als er der Be— 
rechnung der nachstehenden Einzelbeträge zugrunde gelegt ist, 
vereinbart wird 
1Reinigung von Eingängen, Höfen und 
Bürgersteigen; 
a) Reinigung eines Hofes mit Durchfahrt 5—RM 
b) Reinigung eines Hofes und eines Ein⸗ 
gangs von der Siraßeeee — 
c) Reinigung eines weiteren Hofes ein⸗ 
schließlich des Zügangzzze 27 
d) Reinigung eines Nebeneingangs oder 
Kellerdurchgangs von der Straßee 2285 
Die sich aus g und b ergebenden Dienstleistungen des 
Hauswarts erstrecken sich auf eine wöchentliche zweimalige 
Reinigung 
e) Beseitigung von Schnee und Eis vom Bürgersteig 
und Bestreuen mit abstumpfendem Material nach polize 
licher Vorschrift im Winterhalbjahr vom 1.Oltober bis 
31. März: 
bei Häusern bis zu 20 m Hausfrontlänge —RM 
2. bei Eckhäusern bis zu 40 m Hausfrontlänge 9— 
3. für jeden weiteren laufenden Meter zu RNund 2 620 
) Für die regelmäßige Reinigung des eee 
außer von Schnee und Eis (Fiffer e) ist zusätzlich die Hälfte 
eaoden Entschädigungssätze zu e Ziff 1 bis 3 zu 
zahlen 
g) Betreut ein Hauswart 2 oder mehrere Reihenhäuser, 
so ermäßigen sich die vorstehenden Sätze wie folgt: 
1 die Lohnsätze zu a und b um 25 v. H für das erste, 
um 60 v H fuͤr jedes weitere Haus, 
die Lohnsätze zu e und f um 50 v. H für jedes Haus 
h) Für Hauswarte im Hauptberuf (Vollhauswarte) in 
Häusern der Gruppe Neuhausbesitz gelten die vorstehenden 
Lohnsätze zu a bis f abzüglich 10 09 
2 Reinigung von Aufgängen; 
a) Reinigung eines Aufgangs ohne Decken oder 
Läufet oder mit Linoleumbelag (einschließlich Wachsen und 
len) — RM 
b) Reinigung eines Aufgangs mit Decken oder 
Läufern 950 RM 
c) Sind in einem Wohnhause mehr oder weniget 
Stockwerke als in einem Normalhause vorhanden so er 
höhen oder vermindern sich die Lohnsätze zu a und b für 
sedes Stockwerk um ein Fünftel 
d) Die sich aus a und b ergebenden Dienstleistungen 
des Hauswaris beschränken sich auf ein tagliches Staub 
wischen der Treppengeländer sowie ein wöchentlich zwe 
maliges Fegen und einmaliges Wischen der Treppen und 
Hauseingange; die Lohnsätze zu a und b erhöhen sich 
bei täglichem Fegen und wöchentlich einmaligem 
Wischen um 0 05 
bei taglichem Fegen und wöchentlich zweimaligem 
Wischen um 15059 
e) Für Hauswarte im Hauptberuf GVollhaus in 
Häusern der Gruppe Reuhausbesitz gelten die ee 
zu g und b abzüglich 10 v. H 
) Mit den borstehenden Lohnsahen zu g und beis de 
ahrlich einmalige Reinigung eines Gullys dowie de⸗ 
77 zweimalige Reinigen der Boden und Kellerräum⸗ 
inschließlich der Gänge abgegolten Für jede weite 
Reinigung eines jeden Gullys im Jahre ist eine zusahlich 
Vergutung bon je U50 RMzu zahlen
	        
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