unvberschlosen
a) 6 bis 7 Aufgänge
8,9 —
10 11
12 u mehr—
7 bis 8 Aufgänge
89119
—112
Bu mehr
0bis 11 Aufgänge
2
14 * 15 — 2 *
16 u mehr 2 *
Stockwerke Grundlohn RM
9
v 4—
3
—X
5z
6 *
80
100
*
3—
*
Sofern der Hauswart vertraglich zur ständigen Arbeits—
bereitschaft verpflichtet ist, hat er folgende Grundlöhne zu
beanspruchen:
Lbis 4Aufgänge
5 3 6 *
7 * 8 2
du mehre,
bis 5 Aufgänge
—
28
u mehr
Lbis 6 Aufgänge
7 3 8 2
910 * *
Uumehr, 2
Stockwerke Grundlohn 36 RM
73
J *
44
6
4—
do *
100
79
69
80
100
Gruppe VI: Häuser mit Fernheizung und Fernwarmwässer
versorgung oder mit nur einer dieser Einrichtungen
verschlossen:
a) Lbis Aufgänge
56
7 9 8 2
du mehr
Lbis 5 Aufgänge
57 —
38 —
10u. mehr,
Lbis 6 Aufgänge
7,38 *
910 —
Aun mehr
z unverschlossen:
a) 6 bis 7 Aufgänge
8,9 —
1011
2u mehr
7 bis 8 Aufgänge
910
41
Bu mehr—
10bis 11 Aufgänge
12 * 8 *
11 6 —
Bumehr— 2
AStockwerke Grundlohn RM
T—
11
0
100
36
60 39—
80
100
*
Stockwerke Grundlohn 5 RM
5
100
3
604
80
——
Sofern der Hauswart vertraglich zur ständigen Arbeits
bereitschaft verpflichtet ist, hat er folgende Grundlöhne zu
beanspruchen:
LPbis ·Aufgünge
5 43— 6 *
7—8
du mehr—
LEbis 5 Aufgänge
57
5 *
u mehr
bis 6 Aufgänge
78
910 *
Au mehr 7
Stockwerke Grundlohn RM
35
—VV
36 *
63
80
100
3258
60
80
100
Die Grundlöhne J bis V gelten sinngemäß auch be
Vorhandensein kombinierter Anlagen
B. Zuschläge
Zu den Grundlöhnen sind monatlich nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen Zuschläge zu zahlen, die als
Mindestsätze gelten; sie sind auch ungekürzt zu zahlen, wenn
ein geringerer Umfang von Arbeitsleistungen, als er der Be—
rechnung der nachstehenden Einzelbeträge zugrunde gelegt ist,
vereinbart wird
1Reinigung von Eingängen, Höfen und
Bürgersteigen;
a) Reinigung eines Hofes mit Durchfahrt 5—RM
b) Reinigung eines Hofes und eines Ein⸗
gangs von der Siraßeeee —
c) Reinigung eines weiteren Hofes ein⸗
schließlich des Zügangzzze 27
d) Reinigung eines Nebeneingangs oder
Kellerdurchgangs von der Straßee 2285
Die sich aus g und b ergebenden Dienstleistungen des
Hauswarts erstrecken sich auf eine wöchentliche zweimalige
Reinigung
e) Beseitigung von Schnee und Eis vom Bürgersteig
und Bestreuen mit abstumpfendem Material nach polize
licher Vorschrift im Winterhalbjahr vom 1.Oltober bis
31. März:
bei Häusern bis zu 20 m Hausfrontlänge —RM
2. bei Eckhäusern bis zu 40 m Hausfrontlänge 9—
3. für jeden weiteren laufenden Meter zu RNund 2 620
) Für die regelmäßige Reinigung des eee
außer von Schnee und Eis (Fiffer e) ist zusätzlich die Hälfte
eaoden Entschädigungssätze zu e Ziff 1 bis 3 zu
zahlen
g) Betreut ein Hauswart 2 oder mehrere Reihenhäuser,
so ermäßigen sich die vorstehenden Sätze wie folgt:
1 die Lohnsätze zu a und b um 25 v. H für das erste,
um 60 v H fuͤr jedes weitere Haus,
die Lohnsätze zu e und f um 50 v. H für jedes Haus
h) Für Hauswarte im Hauptberuf (Vollhauswarte) in
Häusern der Gruppe Neuhausbesitz gelten die vorstehenden
Lohnsätze zu a bis f abzüglich 10 09
2 Reinigung von Aufgängen;
a) Reinigung eines Aufgangs ohne Decken oder
Läufet oder mit Linoleumbelag (einschließlich Wachsen und
len) — RM
b) Reinigung eines Aufgangs mit Decken oder
Läufern 950 RM
c) Sind in einem Wohnhause mehr oder weniget
Stockwerke als in einem Normalhause vorhanden so er
höhen oder vermindern sich die Lohnsätze zu a und b für
sedes Stockwerk um ein Fünftel
d) Die sich aus a und b ergebenden Dienstleistungen
des Hauswaris beschränken sich auf ein tagliches Staub
wischen der Treppengeländer sowie ein wöchentlich zwe
maliges Fegen und einmaliges Wischen der Treppen und
Hauseingange; die Lohnsätze zu a und b erhöhen sich
bei täglichem Fegen und wöchentlich einmaligem
Wischen um 0 05
bei taglichem Fegen und wöchentlich zweimaligem
Wischen um 15059
e) Für Hauswarte im Hauptberuf GVollhaus in
Häusern der Gruppe Reuhausbesitz gelten die ee
zu g und b abzüglich 10 v. H
) Mit den borstehenden Lohnsahen zu g und beis de
ahrlich einmalige Reinigung eines Gullys dowie de⸗
77 zweimalige Reinigen der Boden und Kellerräum⸗
inschließlich der Gänge abgegolten Für jede weite
Reinigung eines jeden Gullys im Jahre ist eine zusahlich
Vergutung bon je U50 RMzu zahlen