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6. Beschaffung von Wechselgeld
Um die restlose e der täglichen Einnahme zu
ermöglichen, erhalten die Kassen der Stadtbäder und Warm⸗
badeanstalten von der Stadtkasse einen eisernen Vorschuß
der im Einnahmebuch der Auftragskasse einzutragen und bei
Beginn jedes neuen Rechnungsjahres als erste Einnahme
vorzutragen ist.
Es ist unzulässig, von der Tageseinnahme Wechselgeld
zurückzubehalten.
7. Ausgaben.
Aus den Einnahmen dürfen Ausgaben niicht geleistet
werden. Die notwendigen Ausgaben — III 2 q) sind aus
dem 5 nur auf Zahlungsunterlagen zu
leisten, die der WRO entsprechen oder e 16b
WRO von dem Begzirksbürgermeister — Finanzverwal⸗
tung — besonders zugelassen — Die Ausgaben sind min⸗
destens monatlich nach Dbl. 1/1933 Nr. 152 S. 211 mit der
Stadtkasse abzurechnen.
IV. Beschaffung und Kontrolle der Karten für Bäder,
Wäsche, Gymnastikunterricht usww. und der Karien für die
Personenwaagen und Bestandsbuch über Badekappen, Seife,
Ansichtskarlen usw.
Die Karten sind bei den Stadtbädern von diesen zu
beschaffen und von dem Leiter des Stadtbades zu ver
walten, falls aber dieser Wirtschafter oder Wirtschafts
buchführer ist, sind die Karten an einen mit ihrer Ver
waltung Beauftragten abzugeben. Bei den Warmbade
anstalten sind die Karten von der Dienststelle zu be
schaffen, der die Anstalt unterstellt ist Mit der Verwal⸗
tung der Karten ist ein Beamter dieser Dienststelle zu
beauftragen.
Die⸗ Karten müssen mit laufender Nummer ver—
sehen sein. Von der gleichen Kartenart sollen in einem
eenze möglichst keine Nummern doppelt vor⸗
liegen. Die Karten für Schwimmbäder sind bis 100000
durchzunumerieren.
Für alle Karten — der Verwalter der Karten ein
Bestandsbuch nach Vordruck Ges. VB.79 zu führen. Die
Eintragungen hat der Führer des Wirtschaftsbuches au
Grund der Lieferantenrechnung und der im Wirtschafts
buch eingetragenen Bestellung zu prüfen und durch
Namensschrift und Datum zu bescheinigen. Im Wirt
schaftsbuch hat er zu der laufenden Nummer, unter der
er den Rechnungsbetrag eingetragen hat, zu vermerken
daß er die Eintragung im Bestandsbuche des Ver
walters der Karten geprüft hat. Die Karten hat der
Verwalter der Karten unter Verschluß aufzubewahren
und nur gegen Quittung im — an die
Kassenführer herauszugeben. Die Karten sind nur der
laufenden Nummer naäch herauszugeben. Die Karten
für die — 35 sind ebenfalls gegen Quittung
im Bestandsbuche an den mit der Einlegung der Karten
Begauftragten herauszugeben. Der Verbrauch wird im
übrigen durch das Kontrollbuch zu II2c nachgewiesen
Von dem Anstaltsleiter ist an Hand des — ——
einmal im Monat eine Bestandsprüfung der
vom Kassenführer verwahrten Karten und der Täges—
abrechnungen vorzunehmen in welchen die —
Karten mit der laufenden Nummer eingetragen sind
Der mit der Verwaltung der Bestände an Badekappen,
Seife, Ansichtskarten h Beauftragte hat über diese
Bestände ein Bestandsbuch zu führen Muster ) für
—
Auster! Wert:
Venennung der Gegen suande
Datum
Zugang
Anzahl
Abgang
durch
Verkauf
Anzahl
Ein⸗
genommener
Betrag
A
dessen Führung die Bestimmungen zu 2. sinngemäß
gelten
Nach den Bestandsbüchern am Schlusse jeden Jahres
durch Gegenüberstellung des Anfangsbestandes an
Karten usww zuzüglich der Beschaffungen im Laufe des
Jahres einerseits und der Abgänge andererseits die
Zahl der abgegebenen Karten usw und deren Wert
festzustellen. Die UÜbereinstimmung mit der Gesamtist⸗
einnahme nach dem Kassentagebuch ist von dem Rech—
nungsbeamten GBuchprüfer) auf dieser Zusammen⸗
stellung zu bescheinigen.
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V. Prüfung der Kassenbestände.
Der Kassenleiter der Stadtbäder hat mindestens
wöchentlich einmal und der Kassenleiter der Warmbade⸗
anstalten mindestens einmal im Monat die Bestände der
Kasse nach 8 385 Ziff. 2 der Kassenordnung zu prüfen und
dies im Kassentagebuch zu bescheinigen
VI. Prüfung der Kassenbücher und Abschlüsse
Die Kassentagebücher sowie die —e und
übrigen Einnahmenachweise der Stadtbäder sind nach Mög⸗
lichkeit täglich mindestens aber wöchentlich, und das Kassen⸗
agebuch der Warmbadeanstalten monaätlich von einem
Rechnungsbeamten zu prüfen. Der Prüfungsbeamte hat
insbesondere darauf zu achten, daß die Tageseinnahmen und
die Verteilung auf die einzelnen Einnahmearten richtig er⸗
rechnet und ree im Kassentagebuch nachgewiesen
sind Die Prüfung ist in den Kassentagebüchern sowie auf
der Tagesabrechnüng und in den übrigen Einnahmenach—
weisen zu bescheinigen. Zu den Prüfungen sind auch die
Einnahmekontrollen und das een über die Ein⸗
aus den Personenwaagen und Automaten heran—
zuziehen.
VII. Unvermuletle Kassenprüfungen.
Die Kassen in den Stadtbädern und Warmbade—
anstalten unterliegen der im 5 42 der KO vorgeschriebenen
unvermuteten ä α
Bei diesen Kassenprüfungen sn auch die Bestände an
Karten, Badekappen, Seife, Ansichtskarten usw bei den
Bestandsverwaltern und Kassenführern zu prüfen
VIII. Sonderbestimmungen.
Wenn ein im Hinblick e Per⸗
— in einer Badeanstalt nicht alle Vorschriften in
der vorliegenden Form erfüllen kann, der Bezirksbürger⸗
meister ermächtigt, für einzelne Vorschriften abweichende
Regelungen anzüordnen, die ebenfalls eine ausreichende
Sicherheit der Kassenführung usww verbürgen müssen Diese
enaen bedürfen der Zustimmung des Oberbürger⸗
meisters
L. Inkrafllrelen.
Diese Bestimmungen treten am 1April 1938 in Kraft
Mit dem gleichen Tage verlieren die bisher von 77
Bezirksverwaltungen auf Grund des 82 der Kassenordnung
erlassenen Bestimmungen, soweit sie den vorstehenden Be—
stimmungen entgegenstehen ihre Gültigkeit
In Vertretung
Prof Dr Hettlage
Bestand
Anzahl
Bescheinigung
des
Materialienverwalters
für Zugang
Bemerkungen