Path:
Volume 16. März 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

6 
6. Beschaffung von Wechselgeld 
Um die restlose e der täglichen Einnahme zu 
ermöglichen, erhalten die Kassen der Stadtbäder und Warm⸗ 
badeanstalten von der Stadtkasse einen eisernen Vorschuß 
der im Einnahmebuch der Auftragskasse einzutragen und bei 
Beginn jedes neuen Rechnungsjahres als erste Einnahme 
vorzutragen ist. 
Es ist unzulässig, von der Tageseinnahme Wechselgeld 
zurückzubehalten. 
7. Ausgaben. 
Aus den Einnahmen dürfen Ausgaben niicht geleistet 
werden. Die notwendigen Ausgaben — III 2 q) sind aus 
dem 5 nur auf Zahlungsunterlagen zu 
leisten, die der WRO entsprechen oder e 16b 
WRO von dem Begzirksbürgermeister — Finanzverwal⸗ 
tung — besonders zugelassen — Die Ausgaben sind min⸗ 
destens monatlich nach Dbl. 1/1933 Nr. 152 S. 211 mit der 
Stadtkasse abzurechnen. 
IV. Beschaffung und Kontrolle der Karten für Bäder, 
Wäsche, Gymnastikunterricht usww. und der Karien für die 
Personenwaagen und Bestandsbuch über Badekappen, Seife, 
Ansichtskarlen usw. 
Die Karten sind bei den Stadtbädern von diesen zu 
beschaffen und von dem Leiter des Stadtbades zu ver 
walten, falls aber dieser Wirtschafter oder Wirtschafts 
buchführer ist, sind die Karten an einen mit ihrer Ver 
waltung Beauftragten abzugeben. Bei den Warmbade 
anstalten sind die Karten von der Dienststelle zu be 
schaffen, der die Anstalt unterstellt ist Mit der Verwal⸗ 
tung der Karten ist ein Beamter dieser Dienststelle zu 
beauftragen. 
Die⸗ Karten müssen mit laufender Nummer ver— 
sehen sein. Von der gleichen Kartenart sollen in einem 
eenze möglichst keine Nummern doppelt vor⸗ 
liegen. Die Karten für Schwimmbäder sind bis 100000 
durchzunumerieren. 
Für alle Karten — der Verwalter der Karten ein 
Bestandsbuch nach Vordruck Ges. VB.79 zu führen. Die 
Eintragungen hat der Führer des Wirtschaftsbuches au 
Grund der Lieferantenrechnung und der im Wirtschafts 
buch eingetragenen Bestellung zu prüfen und durch 
Namensschrift und Datum zu bescheinigen. Im Wirt 
schaftsbuch hat er zu der laufenden Nummer, unter der 
er den Rechnungsbetrag eingetragen hat, zu vermerken 
daß er die Eintragung im Bestandsbuche des Ver 
walters der Karten geprüft hat. Die Karten hat der 
Verwalter der Karten unter Verschluß aufzubewahren 
und nur gegen Quittung im — an die 
Kassenführer herauszugeben. Die Karten sind nur der 
laufenden Nummer naäch herauszugeben. Die Karten 
für die — 35 sind ebenfalls gegen Quittung 
im Bestandsbuche an den mit der Einlegung der Karten 
Begauftragten herauszugeben. Der Verbrauch wird im 
übrigen durch das Kontrollbuch zu II2c nachgewiesen 
Von dem Anstaltsleiter ist an Hand des — —— 
einmal im Monat eine Bestandsprüfung der 
vom Kassenführer verwahrten Karten und der Täges— 
abrechnungen vorzunehmen in welchen die — 
Karten mit der laufenden Nummer eingetragen sind 
Der mit der Verwaltung der Bestände an Badekappen, 
Seife, Ansichtskarten h Beauftragte hat über diese 
Bestände ein Bestandsbuch zu führen Muster ) für 
— 
Auster! Wert: 
Venennung der Gegen suande 
Datum 
Zugang 
Anzahl 
Abgang 
durch 
Verkauf 
Anzahl 
Ein⸗ 
genommener 
Betrag 
A 
dessen Führung die Bestimmungen zu 2. sinngemäß 
gelten 
Nach den Bestandsbüchern am Schlusse jeden Jahres 
durch Gegenüberstellung des Anfangsbestandes an 
Karten usww zuzüglich der Beschaffungen im Laufe des 
Jahres einerseits und der Abgänge andererseits die 
Zahl der abgegebenen Karten usw und deren Wert 
festzustellen. Die UÜbereinstimmung mit der Gesamtist⸗ 
einnahme nach dem Kassentagebuch ist von dem Rech— 
nungsbeamten GBuchprüfer) auf dieser Zusammen⸗ 
stellung zu bescheinigen. 
5 
V. Prüfung der Kassenbestände. 
Der Kassenleiter der Stadtbäder hat mindestens 
wöchentlich einmal und der Kassenleiter der Warmbade⸗ 
anstalten mindestens einmal im Monat die Bestände der 
Kasse nach 8 385 Ziff. 2 der Kassenordnung zu prüfen und 
dies im Kassentagebuch zu bescheinigen 
VI. Prüfung der Kassenbücher und Abschlüsse 
Die Kassentagebücher sowie die —e und 
übrigen Einnahmenachweise der Stadtbäder sind nach Mög⸗ 
lichkeit täglich mindestens aber wöchentlich, und das Kassen⸗ 
agebuch der Warmbadeanstalten monaätlich von einem 
Rechnungsbeamten zu prüfen. Der Prüfungsbeamte hat 
insbesondere darauf zu achten, daß die Tageseinnahmen und 
die Verteilung auf die einzelnen Einnahmearten richtig er⸗ 
rechnet und ree im Kassentagebuch nachgewiesen 
sind Die Prüfung ist in den Kassentagebüchern sowie auf 
der Tagesabrechnüng und in den übrigen Einnahmenach— 
weisen zu bescheinigen. Zu den Prüfungen sind auch die 
Einnahmekontrollen und das een über die Ein⸗ 
aus den Personenwaagen und Automaten heran— 
zuziehen. 
VII. Unvermuletle Kassenprüfungen. 
Die Kassen in den Stadtbädern und Warmbade— 
anstalten unterliegen der im 5 42 der KO vorgeschriebenen 
unvermuteten ä α 
Bei diesen Kassenprüfungen sn auch die Bestände an 
Karten, Badekappen, Seife, Ansichtskarten usw bei den 
Bestandsverwaltern und Kassenführern zu prüfen 
VIII. Sonderbestimmungen. 
Wenn ein im Hinblick e Per⸗ 
— in einer Badeanstalt nicht alle Vorschriften in 
der vorliegenden Form erfüllen kann, der Bezirksbürger⸗ 
meister ermächtigt, für einzelne Vorschriften abweichende 
Regelungen anzüordnen, die ebenfalls eine ausreichende 
Sicherheit der Kassenführung usww verbürgen müssen Diese 
enaen bedürfen der Zustimmung des Oberbürger⸗ 
meisters 
L. Inkrafllrelen. 
Diese Bestimmungen treten am 1April 1938 in Kraft 
Mit dem gleichen Tage verlieren die bisher von 77 
Bezirksverwaltungen auf Grund des 82 der Kassenordnung 
erlassenen Bestimmungen, soweit sie den vorstehenden Be— 
stimmungen entgegenstehen ihre Gültigkeit 
In Vertretung 
Prof Dr Hettlage 
Bestand 
Anzahl 
Bescheinigung 
des 
Materialienverwalters 
für Zugang 
Bemerkungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.