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Volume 16. März 1938

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Wohnung des Einzahlers, der Tag der Zahlung und 
die —I des Kassenführers zu setzen Außerdem 
ist von der Wäscheaufbewahrungsklelle eine Liste nach 
Vordruck Ges. VB. 81 zu führen 
Bebühren für die Benutzung der Schwimmhallen durch 
Vereine (1). 
Uber die Einnahmen aus der Benutzung der 
Schwimmhallen durch Vereine usw ist von einem an 
der Kassenführung Unbeteiligten eine Sollkontroüe — 
Vordruck Ges. VB. 78 — zu führen, in die das Soll 
einzutragen ist, das auf Grund besonderer schriftlicher 
Vereinbarungen mit den Vereinen über die Höhe der 
Benutzungsgebühr und, wenn nur eine Mindestgebühr 
vereinbart worden ist, in Verbindung mit dem Eris⸗ 
der verkauften Eintrittskarten — s nächsten Absatz — 
zu berechnen ist. Auch die Solleinnahmen aus ein— 
maliger Benutzung der Schwimmhallen durch Vereine 
3 in die Sollkontrolle einzutragen. Die Istbeträge 
iind von dem die Kassenbücher prufenden Rechnungs⸗ 
beamten (Buchprüfer) in die Sollkontroll⸗ einzutragen 
und durch Namensschrift zu bescheinigen. Außerdem ist 
in der Sollkontrolle monatlich das Soill und das Ist 
usammenzustellen und die Ubereinstimmung des Ge⸗ 
ä mit dem in der Monatsabrechnung vom 
Buchprüfer in der Sollkontrolle zu bescheinigen. 
Soweit mit den Vereinen nur eine Mindestgebühr 
vereinbart worden ist, sind an die Mitglieder Eintrilis 
karten auszugeben, die, wie bei Abschnitt IIJ 10, mit 
dem entsprechenden Preisaufdruck versehen und für jede 
Art laufend beim Druck numeriert sind. Die verkauften 
Eintrittskarten bilden bei Uberschreitung der Mindesi⸗ 
gebühr die Grundlage für das Soll 
In der Tagesabrechnung ist der Erlös der ver— 
kauften Eintrittskarten in voller Höhe zu buchen. Die 
bei der Mindestgebühr von den Ver— 
einen usw. zu leistenden Zuzahlungen sind soweit diese 
nicht unmittelbar an die Stadtkafse geleistet werden, 
in der Tagesabrechnung nachzuweisen. Der 
bei Überschreitung der Mindestgebuühr als Rabatt gegen 
Quittung zurückzuzahlende Vetrag ist in der Tages⸗ 
abrechnung in rot abzusetzen. 
Die Einnahmen aus dem Gymnastikunterricht (I i) sind 
mit ihrem vollen Betrage in den Tagesabrechnungen 
nachzuweisen und in voller Höhe mit den anderen En— 
nahmen an die Stadtkasse abzuführen. Die aus diesen 
Einnahmen anderen Personen, z. B. selbständigen 
Gymnäastiklehrern, zustehenden Beträge sind nur auf 
Grund besonderer Ausgabeanweisungen zu zahlen. 
9) 
2. Einnahmen ohne Kartenausgabe. 
Gebühren für die Ausstellung von Frei⸗ und Fahrten⸗ 
schwimmerzeugnissen Id). 
ber die Einnahmen an Gebühren für die Aus— 
stellung von Frei⸗ und Fahrtenschwimmerzeugnissen, 
soweit hierfür nach der Staͤdt 860 Gebühren zu 
exheben sind, ist in der Kasse ein besonderes Buch zu 
Are in welches Tag der Iee der Name des 
reen sowie der 30 lte Betrag einzutragen 
sind. Über den gezahlten Betrag hat der Kassenführer 
auf dem Zeugnis uͤnlen links zu quitieren 
Vor dem Unterschreiben eines jeden Zeugnisses hat 
der Anstaltsleiter oder sein hiermu besonders beauf⸗ 
tragter Vertreter zu prüfen, ob das Zeugn⸗ gebühren⸗ 
pflichtig ist und jeden gebuͤhrenpfüchtigen Fal in die 
von ihm zu führende Einnahmekontrolle gegen die 
Kasse Vordruck Fin 117) einzuragen 
Erlös aus dem Verkauf von Badekappen, Seife 
usw. (19). 
Badekappen, Seife, Ansichtskarten usw sind von 
dem mit der Verwaltung der Bestand⸗ Beauftragten 
nur nach Bedarf und gegen eeren 
dem von ihm zu führenden Bestandsbuche (ogl 2 
an den aenheu auszugeben. Die bon * dem 
Kassenführer zum — ee Bestände und 
ihren Verkaufswert hat er nde dem Kassen⸗ 
führer zu führende Bestandsbuch unter Angabe des 
Datums als Zugang einzutragen und die richtige Ein⸗ 
—V 
tragung durch Namensschrift zu bescheinigen Er haftet 
für die Eintragung aller an den Kassenführer au⸗ 
gegebenen Bestaͤnde 
Der Kassenführer hat in das von ihm zu führende 
Bestandsbuch Muster 1) täglich die Anzahl der der 
kauften Gegenstände, den verbliebenen Vesand und de 
eingenommenen Betrag — getrennt nach den einzelnen 
Gegenständen — als Äbgang einzutragen und die ein 
enommenen Beträge in die Tagesabrechnung (ogl. Ab⸗ 
an III Ziff. 2a) zu übernehmen 
Einnahmen aus den Personenwaagen und Auto⸗ 
maten (1h). 
Die Wiegekarten sind in die Personenwaagen durch 
einen α ä der Anstalt einzuzählen; hre Zahl 
ist von ihm im Kontrollbuch ( folg. Absatz) zu be— 
scheinigen. Die Geldbehälter müssen einen sicheren zwei⸗ 
fachen Verschluß haben und find durch den Kassenleiter 
und einen zweilen Bediensteten zu entleeren 
Uber die Anzahl der eingelegten Karten und die 
Höhe des entnommenen Betrages ist ein Kontrollbuch 
— Vordruck Ges. VB.80 — zuů führen. Mindestens bei 
der letzten Entleerung eines jeden ist auch 
der in den Waagen noch vorhandene Bestand an 
Wiegekarten —— und in das Kontrollbuch ein 
zutragen. Die Übereinstimmung der in dem Vierteljahr 
entnommenen Geldbeträge mit dem festgestellten Wiege⸗ 
— ist zu prüfen und im Kontrollbuch 
bescheinigen. Auch der Verschleiß von Karten S— 
rungen der Waagen, Feststellungen über Falschgeld 
u. dol. sind in das Kontrollbuch einzutragen Jede En 
tragung ist von beiden Beteiligten durch Namensschrift 
zu bescheinigen. 
Bei der Entleerung der Automaten Gaartrocken 
apparate usw.), soweit sie der Stadt gehoren ist ent⸗ 
prechend zu verfahren. 
Der Entleerung der Automaten, die der Stadt nicht 
gehören, an deren Einnaͤhmen sie aber beteiligt ist 
mindestens ein besonders damit Beauftragter des 
ades beizuwohnen. Die anteilige Einnahme der Stadt 
ist in das Kontrollbuch einzutragen und von dem Be— 
treter des Besitzers der Automalen und von den— 
auftragten des Bades durch Ramensschrift zu beschei⸗ 
nigen. 
Gebühren für die Benutzung des Tennisplatzes in 
Charlottenburg (1). 
Für die Benutzung des Tennisplatzes, der vom 
Stadtbad verwaltet wird, werden soweit es sich um 
stundenweise Vergebung handelt von dem Kassenführer 
der Badeanstalt Eintrutskarten ausgegeben, die beim 
Druck mit laufender Rummer versehen sind Bei 
längerer Vergebung des Piahes ist ür di⸗ Zahlung der 
Gebühr eine Quittung mit Durchschrift in einem fort⸗ 
laufend numerierten Zurchschre bebloa auszustellen Die 
Durchschrift erhält der Antragsteller während die Ur⸗ 
schrift im Durchschreibebloe Einnahmebeleg ver⸗ 
bleibt. Außerdem ist über die Einnahmen aus längerer 
Vergebung des Platzes noch bon dem Anstalts leiter 
oder seinem hiermit besonders beauftragten Vertreter 
eine Einnahmekontrolle (Vordr Fin 117) gegen die 
Kasse zu führen 
c) 
9 
3. Einnahmen aus der Benutzung 
der Stadtbäder und Warmbadeanstalten 
durch Krankenkassenmitglieder und Wohl— 
fahrtskranke 
Die ärztlichen Verordnungen über medizinische Bäder 
der Krankenkassenmitglieder und hre Angehöri 
sind unter Zahlung der gesetzlichen 7 
und des Familienzuschlages an der Kasse des Stadt 
bades gegen Karten einzulösen, aus deren Aufdruck 
inwandfrei zu ersehen in daß es sich n —J 
Krankenkassenmitglieder handet Dden e 
kann durch Gummistempelausdrut ode n anderer 
Weise eenet werden. Zum Nachweis der veren— 
nahmten 5 hat der — den 
einzelnen ärgztlichen Verordnungen eine Karte d 
Wertbetrag entsprechend der — der Verordnung
	        
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