Wohnung des Einzahlers, der Tag der Zahlung und
die —I des Kassenführers zu setzen Außerdem
ist von der Wäscheaufbewahrungsklelle eine Liste nach
Vordruck Ges. VB. 81 zu führen
Bebühren für die Benutzung der Schwimmhallen durch
Vereine (1).
Uber die Einnahmen aus der Benutzung der
Schwimmhallen durch Vereine usw ist von einem an
der Kassenführung Unbeteiligten eine Sollkontroüe —
Vordruck Ges. VB. 78 — zu führen, in die das Soll
einzutragen ist, das auf Grund besonderer schriftlicher
Vereinbarungen mit den Vereinen über die Höhe der
Benutzungsgebühr und, wenn nur eine Mindestgebühr
vereinbart worden ist, in Verbindung mit dem Eris⸗
der verkauften Eintrittskarten — s nächsten Absatz —
zu berechnen ist. Auch die Solleinnahmen aus ein—
maliger Benutzung der Schwimmhallen durch Vereine
3 in die Sollkontrolle einzutragen. Die Istbeträge
iind von dem die Kassenbücher prufenden Rechnungs⸗
beamten (Buchprüfer) in die Sollkontroll⸗ einzutragen
und durch Namensschrift zu bescheinigen. Außerdem ist
in der Sollkontrolle monatlich das Soill und das Ist
usammenzustellen und die Ubereinstimmung des Ge⸗
ä mit dem in der Monatsabrechnung vom
Buchprüfer in der Sollkontrolle zu bescheinigen.
Soweit mit den Vereinen nur eine Mindestgebühr
vereinbart worden ist, sind an die Mitglieder Eintrilis
karten auszugeben, die, wie bei Abschnitt IIJ 10, mit
dem entsprechenden Preisaufdruck versehen und für jede
Art laufend beim Druck numeriert sind. Die verkauften
Eintrittskarten bilden bei Uberschreitung der Mindesi⸗
gebühr die Grundlage für das Soll
In der Tagesabrechnung ist der Erlös der ver—
kauften Eintrittskarten in voller Höhe zu buchen. Die
bei der Mindestgebühr von den Ver—
einen usw. zu leistenden Zuzahlungen sind soweit diese
nicht unmittelbar an die Stadtkafse geleistet werden,
in der Tagesabrechnung nachzuweisen. Der
bei Überschreitung der Mindestgebuühr als Rabatt gegen
Quittung zurückzuzahlende Vetrag ist in der Tages⸗
abrechnung in rot abzusetzen.
Die Einnahmen aus dem Gymnastikunterricht (I i) sind
mit ihrem vollen Betrage in den Tagesabrechnungen
nachzuweisen und in voller Höhe mit den anderen En—
nahmen an die Stadtkasse abzuführen. Die aus diesen
Einnahmen anderen Personen, z. B. selbständigen
Gymnäastiklehrern, zustehenden Beträge sind nur auf
Grund besonderer Ausgabeanweisungen zu zahlen.
9)
2. Einnahmen ohne Kartenausgabe.
Gebühren für die Ausstellung von Frei⸗ und Fahrten⸗
schwimmerzeugnissen Id).
ber die Einnahmen an Gebühren für die Aus—
stellung von Frei⸗ und Fahrtenschwimmerzeugnissen,
soweit hierfür nach der Staͤdt 860 Gebühren zu
exheben sind, ist in der Kasse ein besonderes Buch zu
Are in welches Tag der Iee der Name des
reen sowie der 30 lte Betrag einzutragen
sind. Über den gezahlten Betrag hat der Kassenführer
auf dem Zeugnis uͤnlen links zu quitieren
Vor dem Unterschreiben eines jeden Zeugnisses hat
der Anstaltsleiter oder sein hiermu besonders beauf⸗
tragter Vertreter zu prüfen, ob das Zeugn⸗ gebühren⸗
pflichtig ist und jeden gebuͤhrenpfüchtigen Fal in die
von ihm zu führende Einnahmekontrolle gegen die
Kasse Vordruck Fin 117) einzuragen
Erlös aus dem Verkauf von Badekappen, Seife
usw. (19).
Badekappen, Seife, Ansichtskarten usw sind von
dem mit der Verwaltung der Bestand⸗ Beauftragten
nur nach Bedarf und gegen eeren
dem von ihm zu führenden Bestandsbuche (ogl 2
an den aenheu auszugeben. Die bon * dem
Kassenführer zum — ee Bestände und
ihren Verkaufswert hat er nde dem Kassen⸗
führer zu führende Bestandsbuch unter Angabe des
Datums als Zugang einzutragen und die richtige Ein⸗
—V
tragung durch Namensschrift zu bescheinigen Er haftet
für die Eintragung aller an den Kassenführer au⸗
gegebenen Bestaͤnde
Der Kassenführer hat in das von ihm zu führende
Bestandsbuch Muster 1) täglich die Anzahl der der
kauften Gegenstände, den verbliebenen Vesand und de
eingenommenen Betrag — getrennt nach den einzelnen
Gegenständen — als Äbgang einzutragen und die ein
enommenen Beträge in die Tagesabrechnung (ogl. Ab⸗
an III Ziff. 2a) zu übernehmen
Einnahmen aus den Personenwaagen und Auto⸗
maten (1h).
Die Wiegekarten sind in die Personenwaagen durch
einen α ä der Anstalt einzuzählen; hre Zahl
ist von ihm im Kontrollbuch ( folg. Absatz) zu be—
scheinigen. Die Geldbehälter müssen einen sicheren zwei⸗
fachen Verschluß haben und find durch den Kassenleiter
und einen zweilen Bediensteten zu entleeren
Uber die Anzahl der eingelegten Karten und die
Höhe des entnommenen Betrages ist ein Kontrollbuch
— Vordruck Ges. VB.80 — zuů führen. Mindestens bei
der letzten Entleerung eines jeden ist auch
der in den Waagen noch vorhandene Bestand an
Wiegekarten —— und in das Kontrollbuch ein
zutragen. Die Übereinstimmung der in dem Vierteljahr
entnommenen Geldbeträge mit dem festgestellten Wiege⸗
— ist zu prüfen und im Kontrollbuch
bescheinigen. Auch der Verschleiß von Karten S—
rungen der Waagen, Feststellungen über Falschgeld
u. dol. sind in das Kontrollbuch einzutragen Jede En
tragung ist von beiden Beteiligten durch Namensschrift
zu bescheinigen.
Bei der Entleerung der Automaten Gaartrocken
apparate usw.), soweit sie der Stadt gehoren ist ent⸗
prechend zu verfahren.
Der Entleerung der Automaten, die der Stadt nicht
gehören, an deren Einnaͤhmen sie aber beteiligt ist
mindestens ein besonders damit Beauftragter des
ades beizuwohnen. Die anteilige Einnahme der Stadt
ist in das Kontrollbuch einzutragen und von dem Be—
treter des Besitzers der Automalen und von den—
auftragten des Bades durch Ramensschrift zu beschei⸗
nigen.
Gebühren für die Benutzung des Tennisplatzes in
Charlottenburg (1).
Für die Benutzung des Tennisplatzes, der vom
Stadtbad verwaltet wird, werden soweit es sich um
stundenweise Vergebung handelt von dem Kassenführer
der Badeanstalt Eintrutskarten ausgegeben, die beim
Druck mit laufender Rummer versehen sind Bei
längerer Vergebung des Piahes ist ür di⸗ Zahlung der
Gebühr eine Quittung mit Durchschrift in einem fort⸗
laufend numerierten Zurchschre bebloa auszustellen Die
Durchschrift erhält der Antragsteller während die Ur⸗
schrift im Durchschreibebloe Einnahmebeleg ver⸗
bleibt. Außerdem ist über die Einnahmen aus längerer
Vergebung des Platzes noch bon dem Anstalts leiter
oder seinem hiermit besonders beauftragten Vertreter
eine Einnahmekontrolle (Vordr Fin 117) gegen die
Kasse zu führen
c)
9
3. Einnahmen aus der Benutzung
der Stadtbäder und Warmbadeanstalten
durch Krankenkassenmitglieder und Wohl—
fahrtskranke
Die ärztlichen Verordnungen über medizinische Bäder
der Krankenkassenmitglieder und hre Angehöri
sind unter Zahlung der gesetzlichen 7
und des Familienzuschlages an der Kasse des Stadt
bades gegen Karten einzulösen, aus deren Aufdruck
inwandfrei zu ersehen in daß es sich n —J
Krankenkassenmitglieder handet Dden e
kann durch Gummistempelausdrut ode n anderer
Weise eenet werden. Zum Nachweis der veren—
nahmten 5 hat der — den
einzelnen ärgztlichen Verordnungen eine Karte d
Wertbetrag entsprechend der — der Verordnung