Auf die in den Betriebssatzungen nicht gesondert ge—
regellen Angelegenheiten ist die für die jetzt umgewan⸗
dellen 3 Gesellschaften bisher geltende Gesellschaftsver—
wallungsordnung (Obl. J 19386 Nr. 9 S. 8/ 14) auch künftig
finngemäß anzuwenden.
Die Geschäftsstelle des in 86 (und an anderen Stellen)
der 3 Beirlebssatzungen genannten „Beigeordneten“ ist
die bisherige „Geselischaftsfachverwaltung“ dieser drei
bisherigen Gesfellschaften, die künftige „Betriebsfachver⸗
waltung? dieser drei Eigenbetriebe: I HIOc.
In diesem Zusammenhang ist unter dem „Beigeord—
neten“ der für den einzelnen Eigenbetrieb vom Ober—
bürgermeister bestellte (besondere) Beigeordnete zu ver—
stehen, nicht aber der (allgemeine) „Beigeordnete für
Eigenbetriebe und Gesellschaften“, dessen Geschäftsstelle
das Dezernat für Eigenbeétriebe und Gesellschaften“ —
Aig g— (as bisherige „Gesellschaftsdezernat“)
ist. In den letzten Jahren sind diese an sich verschiedenen
Aufgaben in der Hand einer einzigen Persönlichkeit gleich⸗
zeitig vereinigt gewesen.
Die Erweiterung der Zuständigkeit des „Dezernats
für Eigenbetriebe und Gesellschaften“ auf bereits vor
dem 1. Januar 1937 eingerichtete Eigenbetriebe und ge—
gebenenfalls auf sonstige Verwaltungen bleibt von Fall
zu Fall je nach Zweckmäßigkeit vorbehalten.
Im Sinne des Abschnitts IV B der Gesellschaftsver—
waltungsordnung (S. 14) sind die Eigenbetriebe von den
für allgemeine Regelungen zuständigen städt. Stellen
grundsählich auch in die allgemeinen städt. Regelungen
Dienstblatt⸗ oder Umdruckrundverfügungen) einzubeziehen.
dies ist in der jeder Dienstblatt- oder Umdruckrundver—
fügung beizugebenden Sammelanschrift durch die Ein—
fügung der Wörter „die städt. Eigenbetriebe“ vor der
Nennung der Gesellschaften zu kennzeichnen.
Die für allgemeine Regelungen zuständigen Stellen
haben aber bei der Vorbereitung ihrer Rundverfügungen
zu prüfen, ob ihre Entwürfe je nach der einzelnen Sach—
lage auf die Eigenbetriebe anwendbar sind und den Be—
triebssatzungen nicht widersprechen; nötigenfalls unter
unmittelbarer Verständigung mit den Leitungen dieser
Eigenbetriebe oder dem Dezernat für Eigenbetriebe und
Gefellschaften (Anruf des Dezernenten: 2669; Anrufe
der Sachbearbeiter: 2091, 2094 und 2159).
Dr. Lippert.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
eeepee die städt. Eigenbetriebe sowie die
städt. und die überwiegend städt. Gesellschaften.
II.
Berbuchung von Beihilfen, ATT 5
die von der Stadt im Einzel⸗
falle ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt werden.
— Gesch.Z. Fin. III 1. Fernruf: Stadtverw. 2248. —
Aus Anlaß eines Sonderfalles, bei dem an den Vater
eines in einem Schulgebäude ohne Verschulden der Lehrer—
schaft oder der Stabtgemeinde tödlich verunglückten Schülers
ein Betrag aus Billigkeitsgründen als Beihilfe gezahlt
werden sollte, war die & zu klären, wo die Verbüchung
derartiger Beträge mit Rudsicht auf 834 GemFinG. zu er—
folgen hat.
Ich habe die Entscheidung dahin getroffen, daß Bei—
hilfen, die von der Staͤdt im Einzelfalle ohne eigentliche
rechtliche Verpflichtung an Personen gezahlt werden, die
keinen Rechtsaͤnspruch gegen die Stadt haben,
bei der Hauptverwaltung
bei Kap. XI5 — Besondere persönliche und
sächliche Aufwendungen —
bei den Bezirken
bei Kap 13 —
Besondere persönliche und
sächliche Aufwendungen —
Post zu verausgaben sind
außerplanmäßig bei besonderer
Die erforderlichen Beträge sind aus Vorbehaltsmitteln
zu entnehmen.
Ich bitte, hiernach auch in allen ähnlichen
Fällen zu verfahren.
J. VB.
Prof. Dr. Hettlage.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und die Herren
Bezirksbürgermeister der Verwaltungsbezirke.
1,/49 Treuegelöbnis 11.2. D87
der Gefolgschaftsmitglieder im
im Arbeiterverhälinis.
— Gesch.3. Allg. H. VI 2. Fernruf: Stadtverw. 4501 07,
E 2 Kupfergraben 5161. —
Die UÜberschrift der Vfg. vom 20. 1. 1937 — Dbl. 1/1937
Nr. 37 S. AM — enthält einen Druckfehler.
An Stelle von „Arbeitsverhältnis“ ist zu setzen:
„Arbeiterverhältnis“.
Im Auftrage
Brodehl.
An
a) die Hauptverwaltung,
b) die Herren Bezirksbürgermeister,
e) die städtischen Eigenbetriebe und
d) die städtischen und die überwiegend städtischen Gesell—
schaften.
AIs3 Vierjahresplan; 75
—— Verbrauchslenkung —7
auf dem Gebiet der Volksernährung.
— Gesch.B. W. A. IV. Fernruf: Stadtverw. 2312. —
Nachstehenden Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen
Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 21. 12.
1936 gebe ich hiermit zur Beachtung bekannt.
Ich bitte, diesen Erlaß sämtlichen städtischen Bediensteten
zur Kenntnis zu geben.
J. A.
Dr. Korge.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister,
die Eigenbetriebe und die städt. und überwiegend städt.
Gesellschaften.
Berbrauchslenkung. RdErl. d. RuPrMfEubL. v. 21. 12. 1936
— 1107. 291 —
Hiermit gebe ich Kenntnis von dem nachstehend abge—
druckten Aufsatz aus dem Wochenbericht des Instituts für
Konjunkturforschung vom 9. Dezember 1936 (RNr49) über
„Volksernährung aus deutschem Boden“. Der Aufsaätz ent—
hält die Richtlinien für die Verbrauchslenkung auf dem Ge—
biet der Ernährung. Ich bitte, bei der Behandlung der
Fragen der Verbrauchslenkung diese Richtlinien zu beachten
und insbesondere darauf hinzuwirken, daß alle öffentlichen
Anstalten, wie Provinzial-⸗Heilanstalten, Krankenhäufer und
Gemeinschaftsküchen, diesen Grundsätzen entsprechend ver—
fahren.
An die Landesregierungen. —
Für Preußen:
An die OPräs. u. RegPräs. u. den Staatskommissar der
Hauptstadt Berlin.
— LwRWMBl. S. 701
Anlage
Volksernährung aus deulschem Boden.
Richtlinien für die Verbrauchslenkung auf dem Gebiete
der Ernährung.
Die deutsche Landwirtschaft macht die groͤßten An⸗
strengungen, dem beschränkten deutschen Boden diejenigen