Diesem Rechtskundigen sollen alle einschlägigen Ent—
würfe und Schriftstücke vor der ercn zur Gegen—
zeichnung vorgelegt werden. Lehnt der Rechtskundige die
Gegenzeichnung ab, so hat er die Ablehnung der Werk—
leitung gegenüber schriftlich zu begründen.
Aber wichtige Geschäftsvorfälle, die nicht durch
Briefe oder sonstige schriftliche Unterlagen belegt sind, sind
Aktenvermerke zu machen.
(5) Die Werkleitung trägt die Verantwortung dafür,
daß die Kasse von Zeit zu Zeit unvermutet geprüft wird.
II. Stellung zum Beigeordneten.
() Der Beigeordnete ist fortlaufend über alle wichtigen
Geschäftsvorfälle unverzüglich zu unterrichten. Die Ge—
schäftsberichte (Vierteljahres- und Jahresberichte) sind ihm
frist⸗ und formgerecht vorzulegen.
S) Die Zustimmung des Beigeordneten ist rechtzeitig
für die in 86 der Betriebssatzung behandelten wichtigen
Geschäftsvorgänge und auch für foölgende Angelegenheiten
herbeizuführen:
a) Eingaben und Berichte von Bedeutung an
die übergeordneten städtischen Dienststellen und Presse—
veröffentlichungen grundsätzlicher Art durch die Werk—
leitung.
Dienstreisen der ordentlichen Werkleiter, die länger als
3 Tage dauern, und Reisen ins Ausland.
Urlaub der ordentlichen Werkleiter und Regelung ihrer
Vertretung. Urlaub ist, soweit nicht besondere Vertrags⸗
bestimmungen vorhanden sind, rechtzeitig vor Antritt
beim Beigeordneten zu beantragen. Diesem sind der
Antritt des genehmigten Urlaubs und die beabsichtigte
Dauer des Fernbleibens nach Möglichkeit mehrere Tage
vorher mitzuteilen, ebenso ist ihm die Rückkehr anzu—
zeigen.
III. Siellung der ordentlichen Werkleiter untereinander.
(9) Die ordentlichen Werkleiter sind, soweit nicht ein
Erster Werkleiter eingesetzt ist, einander gleichgeordnet.
(2) Sie haben alle Geschäftsvorfälle in regelmäßigen
Besprechungen zu erledigen. Bei Verhandlungen außerhalb
des Eigenbetriebes müssen sie einheitlich auftreten, etwaige
Meinungsverschiedenheiten vorher beseitigen und nötigen⸗
falls die Stellungnahme des Beigeordneten einholen. Ist
ein Erster Werkleiter bestellt, so ist nach 854 3f. (6) der
Betriebssatzung zu verfahren.
Dem Beigeordneten ist von der Werkleitung ein Plan
über die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Mit—
glieder zur Genehmigung vorzulegen.
Bei der Aufstellung dieses Planes sind die Bestimmun—
gen der einzelnen Dienstverträge zu berücksichtigen.
Aunlage 3 der Betriebssatzung.
Zu g 21 (3): Gliederung der Jahresbestandsrechnung.
Unbeschadet einer weiteren Gliederung sind folgende
Posten gesondert aufzuführen.
A. Auf der Vermögensseite (Akliva)
J. Anlagevermögen
1. Bebaute Grundstücke
a) Geschäfts- und Wohngebäude
b) Fabrikgebäude und andere Baulichkeiten
Unbebaute Grundstücke
Maschinen und Maschinenanlagen
Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattun—
gen, Fahrzeuge, Geräte und sonstige bewegliche
Vermoögensteile
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken und
ähnliche Rechte
Sonstige Anlagewerte
IJ. Kapitalvermögen
1. Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren
verkörpert sind oder nicht
Andere Wertpapiere, die dauernd zum Geschäfts—
betrieb des Eigenbetriebes bestimmt sind
Sonstige Kapitalwerte
Anmerkung zu J und II: Zum Vermögen des Eigen—
betriebes gehören nicht: betriebsfremde Grundstücke, be—
triebsfremde Beteiligungen und Wertpapiere, die nicht
aus dem regelmäßigen Zahlungsverkehr des Eigen—
betriebes stammen; die betriebsfremden Grundstücke sind
vielmehr der Reichshauptstadt Berlin (Liegenschaftsver—
waltung) zu übertragen, die betriebsfremden Beteiligungen
und Wertpapiere der Reichshauptstadt Berlin für das
allgemeine Kapital- und Grundvermögen (Finanzver⸗
mögen) gegen Gutschrift des Wertes abzuliefern.
III. Umlaufvermögen
Roh⸗, Hilfs- und Betriebsstoffe
Halbfertige Erzeugnisse
Fertige Erzeugnisse, Gas und Nebenerzeugnisse
Wertpapiere, soweit sie nicht unter II aufgeführt
sind, mit der aus dem Schlußvermerk zu IIer⸗
sichtlichen Maßgabe
Dem Eigenbetrieb zustehende Hypotheken (mit
Ausnahme der Sicherungshypotheken), Grund⸗
schulden und Rentenschulden
Von dem Eigenbetrieb geleistete Anzahlungen
(Vorauszahlungen)
Forderungen auf Grund von Warenlieferungen
und Leistungen einschließlich solcher aus Teil—
zahlungen und Finanzierungsgeschäften unter
Angabe der dinglich gesicherten Beträge
Darunter gesondert
a) Forderungen an die Reichshauptstadt Berlin
mit einer ursprünglichen Laufzeit von min—
destens 1 Jahr
Sonstige Forderungen an die Reichshaupt-—
stadt Berlin einschließlich der Kassenkredite
Forderungen an abhängige Unternehmen, d. h.
an rechtlich selbständige Unternehmungen, die
auf Grund von Beteiligungen oder in sonstiger
Weise unmittelbar oder mittelbar unter dem
beherrschenden Einfluß der Reichshauptstadt
Berlin oder des Eigenbetriebes stehen
Forderungen an den Oberbürgermeister, an
Beigeordnete, an Mitglieder der Werkleitung
und an Beiräte des Eigenbetriebes sowie an
Ehegatten oder minderjährige Kinder dieser
Personen oder an Dritte, die für Rechnung
dieser Personen handeln; ausgenommen sind
pe in angemessener Höhe aus regel—⸗
mäßigen Lieferungen und Leistungen, soweit sie
nicht überfällig sind
Von dem Eigenbetrieb gegebene Baudarlehen
an Fremde
Wechsel
Schecks
Kassenbestand einschließlich Reichsbank-⸗ und
Postscheckguthaben
Andere Bank⸗- und Sparkassenguthaben; die bei
der Berliner Stadtbank und bei der Berliner
Sparkasse sind gesondert aufzuführen
Sonstige Forderungen. Etwaige Rückgriffsrechte
sind hierbei nachrichtlich zu vermerken
IV. Poslen, die der Rechnungsabgrenzung dienen
V. Jahresverlust
Auf der Verbindlichkeilenseile (Passiva)
J. Eigenkapilalkonten
1. Stammkapital
2. Rücklagekapital für allgemeine Zwecke
B.