Path:
Volume 6. Februar 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

ten Personen Konsummargarinescheine ohne Verbilligung 
bewilligt werden. 
Beispiel: Gesamtbelegung.41000 Personen 
mithin Verbilligungsscheine 1000: 4 * 250 
dazu Konsummargarinescheine 1000: 4 * 250 
de den Einrichtungen der halboffenen und offenen 
Fürsorge gehören auch Volksküchen und ähnliche 
Speiseeinrichtungen der öffentlichen und freien Wohl⸗ 
fahrtspflege. 
Private Heime und ähnliche gewerbliche Unterneh⸗ 
mungen sind keine Einrichtungen der öffentlichen oder 
der freien Wohlfahrtspflege. Sie dürfen daher weder 
Reichsverbilligungsscheine noch Konsummargarinescheine 
ohne Verbilligung erhalten, und zwar auch dann nicht, 
wenn sie gng beköstigen, die von der öffentlichen 
Fürforge gegen Bezahlung eingewiesen worden sind. In 
diesen — haben nur die Heim- usw. Insassen selbsi 
für ihre Person Anspruch auf Verbilligungsscheine oder 
Konsuͤmmargarinescheine. Das gilt ang für Volks— 
genossen, die Unterstützung aus öffentlichen Fürsorge⸗ 
mitteln beziehen und denen gegen Abgabe dieser Unter— 
stüßung an die Heimleitung von dieser Unterkunft und 
Verpflegung gewährt wird. 
Bei der Errechnung der Einkommenshöchstgrenze, bis 
zu der Verbilligungsscheine oder Konsummargarine. 
scheine ohne Verbilligung gewährt werden können, ist 
dem Rettoeinkommen nicht der sondern der 
Richtsatz gegenüberzustellen (ogl. Rundschreiben La 
wonl 9 vom 21. 1. 1937). Für die seit dem 26.2. 103 
neu zugezogenen gemäß 8 383 der Reichsgrundsätze in 
beschränktenn Umfange unterstützten gelter 
hierbei die Unterstuͤtzungsrichtsaͤze der allgemeine 
Fürsorge ohne Kürzung. 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Stamm 
abschnitte mit Bezugsscheinen für Konsummargarin 
ohne Verbilligung auch ain solche Beamten und behörd 
lichen Angestellten auszugeben, deren Nettoeinkommen 
den doppelten Richtsaß zuzüglich tatsächlicher Woh 
nungsmiete nicht übersteigt. Dägegen empfehle ich, di 
; von Verbilligungsscheinen an Beamte und be 
hördliche Angestellte auf besondere Ausnahmefäll 
Kinderreiche, unterste Einkommensgruppen) zu be 
schränken. 
Der Reichs⸗- und Preußische Arbeitsminister hat mit Er 
laß b Nr. 659/37 vom 22. 1. 1937 angeordnet, daß 
die Gültigkeitsdauer des für den Monat Januar 1983 
vorgesehenen Bezugsscheines für Konsummargarine ohn— 
Verbilligung ausnahnisweise auf den Monat Februa 
1937 ausgedehnt wird. 
h. 
7 
3. B. 
Spiewok. 
An die Herren Bezirksbürgermeister. 
Druck: „Berek“, Berliner Anschlag · und Reklamewesen 6 m Bn SWe10, Grünstr 17/20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.