ten Personen Konsummargarinescheine ohne Verbilligung
bewilligt werden.
Beispiel: Gesamtbelegung.41000 Personen
mithin Verbilligungsscheine 1000: 4 * 250
dazu Konsummargarinescheine 1000: 4 * 250
de den Einrichtungen der halboffenen und offenen
Fürsorge gehören auch Volksküchen und ähnliche
Speiseeinrichtungen der öffentlichen und freien Wohl⸗
fahrtspflege.
Private Heime und ähnliche gewerbliche Unterneh⸗
mungen sind keine Einrichtungen der öffentlichen oder
der freien Wohlfahrtspflege. Sie dürfen daher weder
Reichsverbilligungsscheine noch Konsummargarinescheine
ohne Verbilligung erhalten, und zwar auch dann nicht,
wenn sie gng beköstigen, die von der öffentlichen
Fürforge gegen Bezahlung eingewiesen worden sind. In
diesen — haben nur die Heim- usw. Insassen selbsi
für ihre Person Anspruch auf Verbilligungsscheine oder
Konsuͤmmargarinescheine. Das gilt ang für Volks—
genossen, die Unterstützung aus öffentlichen Fürsorge⸗
mitteln beziehen und denen gegen Abgabe dieser Unter—
stüßung an die Heimleitung von dieser Unterkunft und
Verpflegung gewährt wird.
Bei der Errechnung der Einkommenshöchstgrenze, bis
zu der Verbilligungsscheine oder Konsummargarine.
scheine ohne Verbilligung gewährt werden können, ist
dem Rettoeinkommen nicht der sondern der
Richtsatz gegenüberzustellen (ogl. Rundschreiben La
wonl 9 vom 21. 1. 1937). Für die seit dem 26.2. 103
neu zugezogenen gemäß 8 383 der Reichsgrundsätze in
beschränktenn Umfange unterstützten gelter
hierbei die Unterstuͤtzungsrichtsaͤze der allgemeine
Fürsorge ohne Kürzung.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, die Stamm
abschnitte mit Bezugsscheinen für Konsummargarin
ohne Verbilligung auch ain solche Beamten und behörd
lichen Angestellten auszugeben, deren Nettoeinkommen
den doppelten Richtsaß zuzüglich tatsächlicher Woh
nungsmiete nicht übersteigt. Dägegen empfehle ich, di
; von Verbilligungsscheinen an Beamte und be
hördliche Angestellte auf besondere Ausnahmefäll
Kinderreiche, unterste Einkommensgruppen) zu be
schränken.
Der Reichs⸗- und Preußische Arbeitsminister hat mit Er
laß b Nr. 659/37 vom 22. 1. 1937 angeordnet, daß
die Gültigkeitsdauer des für den Monat Januar 1983
vorgesehenen Bezugsscheines für Konsummargarine ohn—
Verbilligung ausnahnisweise auf den Monat Februa
1937 ausgedehnt wird.
h.
7
3. B.
Spiewok.
An die Herren Bezirksbürgermeister.
Druck: „Berek“, Berliner Anschlag · und Reklamewesen 6 m Bn SWe10, Grünstr 17/20