zahlungs anordnung) übernimmt der Rechnungsbeamte
die persönliche Verantwortung sowohl für die Über—⸗
einstimmung des zur Auszahlung angewiesenen Ein—
behaltungsbetrages mit den Aufzeichnungen in den
amtlichen Unterlagen als auch für die Berücksichtigung
etwa aufgerechneter oder gepfändeter Einbehaltungs—
beträge
Bei der Auszaͤhlung der Einbehaltungsbeträge ist
das Einbehaltungskonto oder der rer, Vermert
auf dem Versorgungsnachweis durch Aufschrift mit
roter Tinte (Ausgezahlt“) unguüͤltig zu machen,
das Einbehaltungskonto ist dem Gehalis⸗ oder Ver—
gütungsnachweis anzuheften.
Nr. 6. Die dem Bezugsberechtigten auf Grund der
bisher erlassenen Vorschriften zugegangenen Mit-—
teilungen über einbehaltene Beträge
sind durch die anweisende Stelle möglichst vor
der Auszahlung des Einbehaltungsbetrages abzufordern
und nach e der Übereinstimmung mit der sich
nach den Einbehaltungsunterlagen ergebenden Gesamt—
summe des auszuzahlenden Einbehaltungsbetrages dem
Einbehaltungskonto oder dem Versorgungsnachweis als
Unterlage beizufügen
Falls eine größere Anzahl von Bezugsberechtigten
hierbei in Frage kommt und die Beschaffung sämtlicher
Mitteilungen uͤber einbehaltene Beträge vor der Aus
zahlung der Einbehaltungsbeträge nicht angängig ist
können die Mitteilungen“ nachträglich, bei der Aus—
zahlung des Einbehaltungsbetrages im Postscheckwege
7— durch entsprechenden Vermerk mittels
ummistempels auf dem Abschnitt der Zahlungs⸗
anweisung oder Ersatzüberweisung, von den Bezugs—
berechtigten angefordert werden. Der Eingang sämt—
licher Mitteilungen“ ist von der anweisenden Be—
hörde zu überwachen Sollte eine Mitteilung aus—
nahmsweise nicht beigebracht werden können, so ist von
dem zuständigen Rechnungsbeamten in den Einbehal⸗
tungsunterlagen ein entsprechender Vermerk auf—
zunehmen
Nr. 7. Hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges
sind die auszuzählenden Einbehaltungsbeträge als
onstige (einmalige) Bezüge“ zu behandeln. Besonders⸗
wird hierbei darauf hingewiesen, daß für die Berech
nung dieses Lohnsteuerabzuges der Familienstand maß⸗
gebend ist, der im Zeitpunkt der Auszahlung auf der
vorliegenden letzten Steuerkarte des Bezugsberechtigten
vermerkt ist. Sofern bei den im Laufe des Monats
Januar 1938 auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen
die Steuerkarte eines Bezugsberechtigten für 1938 noch
nicht vorliegen sollte, sind die Steuermerkmale dei
Steuerkarte für 1937 zugrunde zu legen
Nrs8. Sozialversicherungsbeiträge
sind von den auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen
nicht zu entrichten
NrSoweit aus Kassen der Reichshauptstadt
gezahlte Bezüge ganz oder teilweise dem Reich, dem
Preußischen Staat oder einer andern Körperschäft des
öffentlichen Rechts zur Last fallen, sind Auszaͤhlungen
an Einbehaltungsbeträgen der zuständigen Behörde des
Reichs, des Preußischen Staats usw zu den vorgeschrie⸗
benen Terminen zusammen mit den übrigen in Frage
kommenden Erstattungsbeträgen in Rechnung zu stellen
Hierfür kommen u. a in Betracht
a) Ergänzungen nach F7 Abs2 des Reichspensions
ergänzungsgesetzes,
Versorgungsbezüge der in den Dienst der Reichs—
hauptstadt übernommenen früheren elsaß-lothrin
gischen Beamten und Lehrer
Versorgungsbezüge der in den Dienst der Reichs—
hauptstadt übernommenen Beamten und Lehrer
aus den aͤbgetretenen Gebieten
Nr 10 Für Sonderverwaltungen 6GB.
Sparkasse und Stadtbank) die die Einbehaltungsbeträge
buchmäßig zum Soll gestellt haben, gilt folgendes
a) Ist diese Sonderverwaltung die nach Ziffer 4 für
die Auszahlung der Einbehaltungsbeträge zu—
ftändige Slelle, so ist ein wa uiiiht auf diese
Sonderverwaltung entfallender Anteil an den
auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen von der—
jenigen andern ereee zur Erstattung
anzufordern, bei der der Bezugsberechtigte vor
seiner Versetzung zu dieser Sonderverwaltung
zuletzt tätig gewesen war
Die nach Ziffer 4 für die Auszahlung zuständige
Stelle hat andererseits einen etwa auf eine Sonder
verwaltung entfallenden Anteil an auszuzahlenden
Einbehaltungsbeträgen von dieser Sonderverwal⸗
tung zur Erstattung anzufordern
Nr. 11. Für den Fall, daß ein Bezugsberechtigter,
welchem die Einbehaltungsbeträge auf Grund der
unter J bezeichneten Verordnung auszuzahlen sind,
st ir bt, bevor der auszuzahlende Einbehaltungsbetrag
in seinen Besitz gelangt, ist der Einbehaltungsbetrag
an die Erben auszuzahlen Die hierfür ergangenen
Bestimmungen (BB3. Jée und Jée S 226 und 228)
sind zu beachten
Nr7 bis 10 der vorstehenden Durchführungsbestim—
mungen gelten nicht nur bei Anwendung der in Ab—
schnitt JI wiedergegebenen Verordnung, sondern ent
sprechend auch in allen übrigen Fällen in denen Ein—
behaltungsbeträge auszuzaählen sind
III
B. Aufrechnung zuviel erhobener Dienst· und Ver—
sorgungsbezüge von Beamlen und Angestellten gegen
Ansprüche aus der Preußischen Einbehaltungs—
verordnung
(Dbl. I935 Nr. 346 S. 393 bzw. BBʒ DV22i S153)
Auf die im Dbl. 11937 Nr. 172 S 201 wiedergegebene
Verordnung vom 24 April 1937 über die Pfändbarkeit von
Einbehaltungsbeträgen wird hingewiesen. Durch diese Ver—
ordnung werden die Bestimmungen in Dbl 1,1935 Nr. 346
bzw. BBZ3. DV221 grundsätzlich nicht berührt Jedoch
können wegen der fälligen Ansprüche des
Dienstherrn auf Rückzahlung zuviel er—
hobener Dienst und Versorgungsbezüge
von Beamten und Angestellten die Ein—
behaltungsbeträge nur noch zu einem
Drittel aufgerechnet werden, Eine Aufrechnung
der Einbehaltungsbeträge in voller Höhe ist nur zulässig
wegen der Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
oder auf Rückzahlung eines Vorschusses
Im Auftrage
Krauß
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezints
bürgermeister
8 Die Besoldung der Beamten 28 * —
err
— Gesche⸗8. AUUs IIII. Fernruf: Stadtverw 2260 —
Gesetz vom 9. Dezember 1937 über die 31. Anderung des
Besoldungsgesetzes ( KoBl. J 5. 1355)
Durch dieses Gesetz ist das Besoldungsgesetz vom
16. Dezember 1927 (6BB3. S. ff) in mehreren
Punkten geändert worden Ich gebe nachstehend unter
Ziffern nur diejenigen Anderungen bekannt, die
für die Beamten der Reichshauptstadt von Bedeutung
sind. Diese Anderungen sind mit Wirkung vom
April 1937 ab in Kraft getreten Die Bewilligung des
vollen Wohnungsgeldzuschusses in den Fällen des 89
Abs.Satz 3 und des 8 10 Abs.2 (neuer Fassung) des
Besoldungsgesetzes spricht bei den den Bezirksbürger
meistern beigegebenen Beamten — mit Ausnahme der
Bezirksbeigeordneten — der Bezirksbürgermeister (All⸗
gemeine Verwaltung) sonst der Oberbürgermeister
Gauptpersonalverwaltung) aus