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Band 31. Dezember 1937

Volltext: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

zahlungs anordnung) übernimmt der Rechnungsbeamte 
die persönliche Verantwortung sowohl für die Über—⸗ 
einstimmung des zur Auszahlung angewiesenen Ein— 
behaltungsbetrages mit den Aufzeichnungen in den 
amtlichen Unterlagen als auch für die Berücksichtigung 
etwa aufgerechneter oder gepfändeter Einbehaltungs— 
beträge 
Bei der Auszaͤhlung der Einbehaltungsbeträge ist 
das Einbehaltungskonto oder der rer, Vermert 
auf dem Versorgungsnachweis durch Aufschrift mit 
roter Tinte (Ausgezahlt“) unguüͤltig zu machen, 
das Einbehaltungskonto ist dem Gehalis⸗ oder Ver— 
gütungsnachweis anzuheften. 
Nr. 6. Die dem Bezugsberechtigten auf Grund der 
bisher erlassenen Vorschriften zugegangenen Mit-— 
teilungen über einbehaltene Beträge 
sind durch die anweisende Stelle möglichst vor 
der Auszahlung des Einbehaltungsbetrages abzufordern 
und nach e der Übereinstimmung mit der sich 
nach den Einbehaltungsunterlagen ergebenden Gesamt— 
summe des auszuzahlenden Einbehaltungsbetrages dem 
Einbehaltungskonto oder dem Versorgungsnachweis als 
Unterlage beizufügen 
Falls eine größere Anzahl von Bezugsberechtigten 
hierbei in Frage kommt und die Beschaffung sämtlicher 
Mitteilungen uͤber einbehaltene Beträge vor der Aus 
zahlung der Einbehaltungsbeträge nicht angängig ist 
können die Mitteilungen“ nachträglich, bei der Aus— 
zahlung des Einbehaltungsbetrages im Postscheckwege 
7— durch entsprechenden Vermerk mittels 
ummistempels auf dem Abschnitt der Zahlungs⸗ 
anweisung oder Ersatzüberweisung, von den Bezugs— 
berechtigten angefordert werden. Der Eingang sämt— 
licher Mitteilungen“ ist von der anweisenden Be— 
hörde zu überwachen Sollte eine Mitteilung aus— 
nahmsweise nicht beigebracht werden können, so ist von 
dem zuständigen Rechnungsbeamten in den Einbehal⸗ 
tungsunterlagen ein entsprechender Vermerk auf— 
zunehmen 
Nr. 7. Hinsichtlich des Lohnsteuerabzuges 
sind die auszuzählenden Einbehaltungsbeträge als 
onstige (einmalige) Bezüge“ zu behandeln. Besonders⸗ 
wird hierbei darauf hingewiesen, daß für die Berech 
nung dieses Lohnsteuerabzuges der Familienstand maß⸗ 
gebend ist, der im Zeitpunkt der Auszahlung auf der 
vorliegenden letzten Steuerkarte des Bezugsberechtigten 
vermerkt ist. Sofern bei den im Laufe des Monats 
Januar 1938 auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen 
die Steuerkarte eines Bezugsberechtigten für 1938 noch 
nicht vorliegen sollte, sind die Steuermerkmale dei 
Steuerkarte für 1937 zugrunde zu legen 
Nrs8. Sozialversicherungsbeiträge 
sind von den auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen 
nicht zu entrichten 
NrSoweit aus Kassen der Reichshauptstadt 
gezahlte Bezüge ganz oder teilweise dem Reich, dem 
Preußischen Staat oder einer andern Körperschäft des 
öffentlichen Rechts zur Last fallen, sind Auszaͤhlungen 
an Einbehaltungsbeträgen der zuständigen Behörde des 
Reichs, des Preußischen Staats usw zu den vorgeschrie⸗ 
benen Terminen zusammen mit den übrigen in Frage 
kommenden Erstattungsbeträgen in Rechnung zu stellen 
Hierfür kommen u. a in Betracht 
a) Ergänzungen nach F7 Abs2 des Reichspensions 
ergänzungsgesetzes, 
Versorgungsbezüge der in den Dienst der Reichs— 
hauptstadt übernommenen früheren elsaß-lothrin 
gischen Beamten und Lehrer 
Versorgungsbezüge der in den Dienst der Reichs— 
hauptstadt übernommenen Beamten und Lehrer 
aus den aͤbgetretenen Gebieten 
Nr 10 Für Sonderverwaltungen 6GB. 
Sparkasse und Stadtbank) die die Einbehaltungsbeträge 
buchmäßig zum Soll gestellt haben, gilt folgendes 
a) Ist diese Sonderverwaltung die nach Ziffer 4 für 
die Auszahlung der Einbehaltungsbeträge zu— 
ftändige Slelle, so ist ein wa uiiiht auf diese 
Sonderverwaltung entfallender Anteil an den 
auszuzahlenden Einbehaltungsbeträgen von der— 
jenigen andern ereee zur Erstattung 
anzufordern, bei der der Bezugsberechtigte vor 
seiner Versetzung zu dieser Sonderverwaltung 
zuletzt tätig gewesen war 
Die nach Ziffer 4 für die Auszahlung zuständige 
Stelle hat andererseits einen etwa auf eine Sonder 
verwaltung entfallenden Anteil an auszuzahlenden 
Einbehaltungsbeträgen von dieser Sonderverwal⸗ 
tung zur Erstattung anzufordern 
Nr. 11. Für den Fall, daß ein Bezugsberechtigter, 
welchem die Einbehaltungsbeträge auf Grund der 
unter J bezeichneten Verordnung auszuzahlen sind, 
st ir bt, bevor der auszuzahlende Einbehaltungsbetrag 
in seinen Besitz gelangt, ist der Einbehaltungsbetrag 
an die Erben auszuzahlen Die hierfür ergangenen 
Bestimmungen (BB3. Jée und Jée S 226 und 228) 
sind zu beachten 
Nr7 bis 10 der vorstehenden Durchführungsbestim— 
mungen gelten nicht nur bei Anwendung der in Ab— 
schnitt JI wiedergegebenen Verordnung, sondern ent 
sprechend auch in allen übrigen Fällen in denen Ein— 
behaltungsbeträge auszuzaählen sind 
III 
B. Aufrechnung zuviel erhobener Dienst· und Ver— 
sorgungsbezüge von Beamlen und Angestellten gegen 
Ansprüche aus der Preußischen Einbehaltungs— 
verordnung 
(Dbl. I935 Nr. 346 S. 393 bzw. BBʒ DV22i S153) 
Auf die im Dbl. 11937 Nr. 172 S 201 wiedergegebene 
Verordnung vom 24 April 1937 über die Pfändbarkeit von 
Einbehaltungsbeträgen wird hingewiesen. Durch diese Ver— 
ordnung werden die Bestimmungen in Dbl 1,1935 Nr. 346 
bzw. BBZ3. DV221 grundsätzlich nicht berührt Jedoch 
können wegen der fälligen Ansprüche des 
Dienstherrn auf Rückzahlung zuviel er— 
hobener Dienst und Versorgungsbezüge 
von Beamten und Angestellten die Ein— 
behaltungsbeträge nur noch zu einem 
Drittel aufgerechnet werden, Eine Aufrechnung 
der Einbehaltungsbeträge in voller Höhe ist nur zulässig 
wegen der Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz 
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 
oder auf Rückzahlung eines Vorschusses 
Im Auftrage 
Krauß 
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezints 
bürgermeister 
8 Die Besoldung der Beamten 28 * — 
err 
— Gesche⸗8. AUUs IIII. Fernruf: Stadtverw 2260 — 
Gesetz vom 9. Dezember 1937 über die 31. Anderung des 
Besoldungsgesetzes ( KoBl. J 5. 1355) 
Durch dieses Gesetz ist das Besoldungsgesetz vom 
16. Dezember 1927 (6BB3. S. ff) in mehreren 
Punkten geändert worden Ich gebe nachstehend unter 
Ziffern nur diejenigen Anderungen bekannt, die 
für die Beamten der Reichshauptstadt von Bedeutung 
sind. Diese Anderungen sind mit Wirkung vom 
April 1937 ab in Kraft getreten Die Bewilligung des 
vollen Wohnungsgeldzuschusses in den Fällen des 89 
Abs.Satz 3 und des 8 10 Abs.2 (neuer Fassung) des 
Besoldungsgesetzes spricht bei den den Bezirksbürger 
meistern beigegebenen Beamten — mit Ausnahme der 
Bezirksbeigeordneten — der Bezirksbürgermeister (All⸗ 
gemeine Verwaltung) sonst der Oberbürgermeister 
Gauptpersonalverwaltung) aus
	        
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