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Volume 29. Dezember 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

15. Rasen-, Beet- und Grabeinfassungen; 
16. Geländer, Zäune und Gitter jedoch mit Aus— 
nahme von 
a) Schutzgittern mit Gitterstäben aus Hohlprofilen, 
die ein Gewicht von 12 kg je me Gitterfläche 
nicht überschreiten, 
Scherengitter aus U-Profilen mit nicht mehr 
als 20 xg Gewicht je mꝰ ausgezogene Gitter— 
fläche. 
Die Verwendung von Draht und Drahtgeflecht zur 
Herstellung von Zäunen ist gestattet. 
Gegenstände für Zwecke der Landwirtschaft und Tier— 
haltung: 
1. Pilare, Stall- und Standsäulen; 
2. Futter- und Getreidesilos; 
3. Futtertröge, Krippen, Tränknäpfe und Tränkbecken 
(mit Ausnahme von Selbsttränkeanlagen). 
D. Sonstige Gegenstände: 
Denkmäler, Grabkreuze, Gedenkkreuze, Gedenk— 
tafeln, Plaketten; 
Zierate aller Art, wie Knäufe, Kapitäle, Gesimse, 
Schmuckhauben, Zierleisten, Zierdeckel, Zier— 
ringe usw.; 
Schilder aller Art (mnit Ausnahme von solchen aus 
Feinblech von weniger als 0,5 mꝰ Flächeninhalt); 
Lauben, Laubengänge, Pflanzenständer und 
Pflanzenpfähle; 
Wäschepfähle und -tangen, Teppichklopfstangen; 
Wasserverdunster; * 
Deckel für Klosettspülkästen. 
(2) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art 
zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Gegenstände 
und ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf wird verboten: 
Beschwerungseinlagen, Gegen-, Belastungs- und 
Spanngewichte aller Art (mit Ausnahme der Um— 
mantelung und Aufhängung) in Stückgewichten 
über 2 Kg (bei aufgeteilten Gewichten gilt als 
Stückgewicht die Gewichtssumme der Einzelteile); 
Radabweiser (z. B. Prellsteine). 
(3) Die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote 
gelten nicht: 
l. für die aus Gründen der statischen Beanspruchung 
erforderliche Bewehrung bei Ausführung in Eisen— 
beton, Steinzeug oder Porzellan; 
wenn die Herstellung aus Eisen oder Stahl durch 
Verordnungen der Bau- oder Gewerbepolizei ge 
fordert wird. 
82 
Herstellungsverbot für bestimmte Gegenstände 
aus Grau⸗, Temper· oder Stahlguß. 
Die Herstellung der nachstehend aufgeführten Gegen— 
stände und ihrer Bestandteile aus Grau-, Temper- oder 
Stahlguß für den Inlandsbedarf wird verboten: 
1. Treppen; 
2. Bodenbelagsplatten; 
Stallroste; 
Fahrschienen; 
Säulen und Pfosten (einschl. Fuß⸗ und Kopf— 
platten); 
Ständer und Sockel aller Art, soweit sie nicht 
Teile von Maschinen sind; 
Fahnenständer und halter; 
Kandelaber, Lampenarme und -ausleger; 
Wasserbrunnen (mit Ausnahme der Untersätze und 
Säulenkappen bei Ventilbrunnen); 
Lokomotivwasserkräne (mit Ausnahme der Kopf— 
und Fußstücke und des Handrades); 
Gepäücknetzhalter; 
Untergestelle für Spiritus-, Gas- oder elektrische 
Kocher; 
13. Kohlenkästen. 
11 
12. 
83. 
Die Verwendung von Eisen und Stahl zur Bündelung 
von Briketts für den Inlandsbedarf wird verboten. 
Schlußbestimmungen. 
84. 
Die Bestände an Eisen und Stahl jeder Art, die im 
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für 
die im 8 1 aufgeführten Gegenstände vorbegrbeitet sind, 
dürfen innerhalb einer UÜbergangsfrist von vier Wochen 
nach Inkrafttreten dieser Anordnung verarbeitet werden. 
8 5. 
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über— 
wachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zu— 
lassen. Die Anträge sind über die zuständige Wirtschafts— 
oder Fachgruppe bzw. den zuständigen Reichsinnungs— 
verband der üÜberwächungsstelle einzureichen. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden 
nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den 
Warenverkehr bestraft. 
57 
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 19838 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Anordnung 19 der Überwachungsstelle 
für Eisen und Stahl vom 16. Rovember 1936 außer Kraft. 
Verlin, den 16 Degember sgg—c—g,,, 
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. 
Dr. Kiegel. 
Vorstehendes Verbot über die Herstellung bzw. Ver— 
wendung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl 
wird hiermit zur Kenntnis gegeben. 
Im Auftrage 
Langer. 
Druck: — (Verwaltungsdruckerei der Reichshauptftadt Berlin), SO 16, Rungestr ahe 20
	        
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