15. Rasen-, Beet- und Grabeinfassungen;
16. Geländer, Zäune und Gitter jedoch mit Aus—
nahme von
a) Schutzgittern mit Gitterstäben aus Hohlprofilen,
die ein Gewicht von 12 kg je me Gitterfläche
nicht überschreiten,
Scherengitter aus U-Profilen mit nicht mehr
als 20 xg Gewicht je mꝰ ausgezogene Gitter—
fläche.
Die Verwendung von Draht und Drahtgeflecht zur
Herstellung von Zäunen ist gestattet.
Gegenstände für Zwecke der Landwirtschaft und Tier—
haltung:
1. Pilare, Stall- und Standsäulen;
2. Futter- und Getreidesilos;
3. Futtertröge, Krippen, Tränknäpfe und Tränkbecken
(mit Ausnahme von Selbsttränkeanlagen).
D. Sonstige Gegenstände:
Denkmäler, Grabkreuze, Gedenkkreuze, Gedenk—
tafeln, Plaketten;
Zierate aller Art, wie Knäufe, Kapitäle, Gesimse,
Schmuckhauben, Zierleisten, Zierdeckel, Zier—
ringe usw.;
Schilder aller Art (mnit Ausnahme von solchen aus
Feinblech von weniger als 0,5 mꝰ Flächeninhalt);
Lauben, Laubengänge, Pflanzenständer und
Pflanzenpfähle;
Wäschepfähle und -tangen, Teppichklopfstangen;
Wasserverdunster; *
Deckel für Klosettspülkästen.
(2) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art
zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Gegenstände
und ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf wird verboten:
Beschwerungseinlagen, Gegen-, Belastungs- und
Spanngewichte aller Art (mit Ausnahme der Um—
mantelung und Aufhängung) in Stückgewichten
über 2 Kg (bei aufgeteilten Gewichten gilt als
Stückgewicht die Gewichtssumme der Einzelteile);
Radabweiser (z. B. Prellsteine).
(3) Die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote
gelten nicht:
l. für die aus Gründen der statischen Beanspruchung
erforderliche Bewehrung bei Ausführung in Eisen—
beton, Steinzeug oder Porzellan;
wenn die Herstellung aus Eisen oder Stahl durch
Verordnungen der Bau- oder Gewerbepolizei ge
fordert wird.
82
Herstellungsverbot für bestimmte Gegenstände
aus Grau⸗, Temper· oder Stahlguß.
Die Herstellung der nachstehend aufgeführten Gegen—
stände und ihrer Bestandteile aus Grau-, Temper- oder
Stahlguß für den Inlandsbedarf wird verboten:
1. Treppen;
2. Bodenbelagsplatten;
Stallroste;
Fahrschienen;
Säulen und Pfosten (einschl. Fuß⸗ und Kopf—
platten);
Ständer und Sockel aller Art, soweit sie nicht
Teile von Maschinen sind;
Fahnenständer und halter;
Kandelaber, Lampenarme und -ausleger;
Wasserbrunnen (mit Ausnahme der Untersätze und
Säulenkappen bei Ventilbrunnen);
Lokomotivwasserkräne (mit Ausnahme der Kopf—
und Fußstücke und des Handrades);
Gepäücknetzhalter;
Untergestelle für Spiritus-, Gas- oder elektrische
Kocher;
13. Kohlenkästen.
11
12.
83.
Die Verwendung von Eisen und Stahl zur Bündelung
von Briketts für den Inlandsbedarf wird verboten.
Schlußbestimmungen.
84.
Die Bestände an Eisen und Stahl jeder Art, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für
die im 8 1 aufgeführten Gegenstände vorbegrbeitet sind,
dürfen innerhalb einer UÜbergangsfrist von vier Wochen
nach Inkrafttreten dieser Anordnung verarbeitet werden.
8 5.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über—
wachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zu—
lassen. Die Anträge sind über die zuständige Wirtschafts—
oder Fachgruppe bzw. den zuständigen Reichsinnungs—
verband der üÜberwächungsstelle einzureichen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden
nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den
Warenverkehr bestraft.
57
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 19838 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung 19 der Überwachungsstelle
für Eisen und Stahl vom 16. Rovember 1936 außer Kraft.
Verlin, den 16 Degember sgg—c—g,,,
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Kiegel.
Vorstehendes Verbot über die Herstellung bzw. Ver—
wendung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl
wird hiermit zur Kenntnis gegeben.
Im Auftrage
Langer.
Druck: — (Verwaltungsdruckerei der Reichshauptftadt Berlin), SO 16, Rungestr ahe 20