— J Vergebung Tu vor⸗
von Bauleistungen. Ae
—Gesch⸗8. Tief IVw.91lo.
Fernruf: Stadtverw. 2115. —
Die städtischen Bestimmungen über die Vergebung von
Bauleistungen gelten für die städtische Gesamtverwaltung,
also auch für die Eigenbetriebe, die Eigengesellschaften und
die überwiegend städtischen Gesellschaften.
Hietunter fallen nachstehende Veröffentlichungen im
Dienstblatt:
Dbl. 1/35 Nr. 21 bzw. V35 Nr. 19
I35 NRr. 120VMA Nr. 151
IV/35 Nr. 389
1/36 Nr. 1989, VUV6 Nr. 202.
In Vertretung
Steeg.
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An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister, die städt. Eigenbetriebe und die
städt. und die überwiegend städt. Gesellschaften.
TIAIErgãnzung der Richtlinien
für die GSewährung von
Vorschüssen an städtische Bedienstete einschließlich
der Lehrpersonen, die ihre Dienstbezüge aus
städtischen Mitteln erhalten.
(Dbl. 11935 Nr. 345 S. 392, 1/1937 Nr. 85 S. 115 und
1/1937 Nr. 184 S. 214 Abschnitt BIV bzw. BBS. DV24
SWoff)
— Gesch.3. Allg H III 1. Fernruf: Stadtverw. 2269. —
Entsprechend der Reichsregelung (Runderlaß des Reichs⸗
finanzministers vom 5. Nobember 1937 — RBBl. S. 322 —)
erhält Ziffer (5) der Richtlinien für die Gewährung von
6 in besonderen Fällen folgenden dritten
atz:
„Im Weihnachtsmonat unterbleibt eine Tilgung
des Vorschusses. In dem Monat, in den der Haupt—
teil des zuͤstaändigen Erholungsurlaubs fällt, kann die
Tilgung des oee auf Antrag ausgesetzt werden.
Die Tilgungsfrist — s. Absatz 1 Satz 1 — verlängert
sich jeweils entsprechend.“
Im Auftrage
Krauß.
An die Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe, die
Herren Bezirksbürgermeister und die städtischen und die
überwiegend städtischen Gesellschaften.
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Druck BBA GVerwaltungsdruckerei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestr. 20