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Volume 24. November 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

— J Vergebung Tu vor⸗ 
von Bauleistungen. Ae 
—Gesch⸗8. Tief IVw.91lo. 
Fernruf: Stadtverw. 2115. — 
Die städtischen Bestimmungen über die Vergebung von 
Bauleistungen gelten für die städtische Gesamtverwaltung, 
also auch für die Eigenbetriebe, die Eigengesellschaften und 
die überwiegend städtischen Gesellschaften. 
Hietunter fallen nachstehende Veröffentlichungen im 
Dienstblatt: 
Dbl. 1/35 Nr. 21 bzw. V35 Nr. 19 
I35 NRr. 120VMA Nr. 151 
IV/35 Nr. 389 
1/36 Nr. 1989, VUV6 Nr. 202. 
In Vertretung 
Steeg. 
—— 
— 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die städt. Eigenbetriebe und die 
städt. und die überwiegend städt. Gesellschaften. 
TIAIErgãnzung der Richtlinien 
für die GSewährung von 
Vorschüssen an städtische Bedienstete einschließlich 
der Lehrpersonen, die ihre Dienstbezüge aus 
städtischen Mitteln erhalten. 
(Dbl. 11935 Nr. 345 S. 392, 1/1937 Nr. 85 S. 115 und 
1/1937 Nr. 184 S. 214 Abschnitt BIV bzw. BBS. DV24 
SWoff) 
— Gesch.3. Allg H III 1. Fernruf: Stadtverw. 2269. — 
Entsprechend der Reichsregelung (Runderlaß des Reichs⸗ 
finanzministers vom 5. Nobember 1937 — RBBl. S. 322 —) 
erhält Ziffer (5) der Richtlinien für die Gewährung von 
6 in besonderen Fällen folgenden dritten 
atz: 
„Im Weihnachtsmonat unterbleibt eine Tilgung 
des Vorschusses. In dem Monat, in den der Haupt— 
teil des zuͤstaändigen Erholungsurlaubs fällt, kann die 
Tilgung des oee auf Antrag ausgesetzt werden. 
Die Tilgungsfrist — s. Absatz 1 Satz 1 — verlängert 
sich jeweils entsprechend.“ 
Im Auftrage 
Krauß. 
An die Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe, die 
Herren Bezirksbürgermeister und die städtischen und die 
überwiegend städtischen Gesellschaften. 
————————— 
Druck BBA GVerwaltungsdruckerei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestr. 20
	        
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