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nutzt werden dürfen, von den nach den Richtlinien Be⸗
rechtiglen und nur im Rahmen der für die Benutzung
on Personenkraftwagen haushaltsplanmäßig vorgesehenen
Mittel in Anspruch genommen werden sofern städtische
personenkraftwagen nicht verfügbar sind
9. Benutzung der städtischen Personenkraftwagen
für Parlteidienstzwecke.
Nach dem Erlaß des Ministers des Innern vom
22.5. 1934 — Dol 1207, Seite 250 gehören geldliche
linterstußzungen der Diensistellen der NeDAP. und ihrer
Fliederungen nicht zu den Aufgaben der Gemeinden. Für
Parteidienstzwecke důrfen städtische Personenkraftwagen da—
her nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters benutz!
verden. Personen, die von der NEOAP. oder ihren Gliede
rungen Aufwandsentschädigungen oder Abstand für die
Richtbenußung von Parteidienstwagen erhalten, wird diese
Genehmigung nur erteilt, wenn sie für die Inanspruchnahme
städtischer Personenkraftwagen einen angemessenen Betrag
an die Stadt abführen. Die Höhe der an die Stadt zu
zahlenden Entschädigung wird von Fall zu Fall nach Prü—
ung durch das Rechnungsprüfungsamt vom Oberbürger—
Aet festgesetzt
10. Begriff des Personenkraftwagens.
Als städtische Personenkraftwagen im Sinne dieser
Richtlinien sind alle nach Bauart und Ausstattung für die
Personenbeförderung bestimmten Dienstkraftwagen und
Motorräder zu verstehen, also auch Personenkraftwagen, die
durch dauernde oder vorübergehende Anbringung von Ein—
bauten usw. in ihrem Aussehen verändert und als „Be—
triebswagen“ bezeichnet werden. Omnibusse und Personen⸗
— —
werden, fallen nicht unter diese Richtlinien.
11. Kosten der Personenkraftwagen.
Die Dienststellen usw. haben alljährlich bis zum
1. Juni dem eeeeen die durch die Vor—⸗
haltung und Inanspruchnahme von Personenkraftwagen im
abgelaufenen Rechnungsjahr entstandenen persönlichen und
ächlichen Kosten mitzuteilen. Hierbei ist genau anzugeben,
aus welchen Haushaltsstellen oder Konten die einzelnen
Teilbeträge entnommen sind. Ferner ist anzugeben, wieviel
Fahrtkilometer und Fahrtstunden von jedem Fahrzeug im
abgelaufenen Rechnungsjahr geleistet worden sind.
Eine Überschreitung des jeweils freigegebenen Teiles
der für die Benutzung von Personenkraftwagen vorgesehenen
Haushaltsansätze, die Verstärkung des Ansatzes aus anderen
Haushaltsposften und die Inanspruchnahme von Verstär—
kungsmitteln für die Benutzung von Personenkraftwagen
bedurfen der vorherigen Genehmigung des Oberbürger
meisters (Hauptfinanzverwaltung).
12. Inanspruchnahme der Fahrer.
Die Benutzer der städtischen Personenkraftwagen sind
verpflichtet, darauf zu achten, daß eine übermäßige In—
anspruchnahme der Kraftfahrer unterbleibt, da nach der
ständigen Rechtsprechung bei durch Ubermüdung des Fahrers
berursachten Unglücksfällen mit schwerwiegenden straf- und
zivilrechtlichen Folgen zu rechnen ist, die sich nicht nur gegen
den Fahrer und den Fahrzeughalter, sondern auch gegen
den Wagenbenutzer richten. Die Gerichte setzen in einem
derartigen Falle Fahrlässigkeit des Fahrers und des
Wagenbenutzers voraus, gleichgültig, ob die Erwägung
überhaupt angestellt oder ihr nicht nachgegeben wurde, da
es vorhersehbaͤr ist, daß durch Übermüdung des Fahrers
Unglücksfälle eintreten können.
Diese Verpflichtung besteht insbesondere für diejenigen
Benutzer städtischer Personenkraftwagen, denen ständig ein
Wagen und Fahrer zur Verfügung stehen Diese müssen
deshalb auch im eigenen Interesse dafür sorgen, daß ihr
Fahrer nicht durch übermäßig langen Dienst übermüdet
wird. Bei einem Unfall infolge Ubermüdung kann hierbei
noch eine Bestrafung des Wagenbenutzers als Mittäter in
Frage kommen, da ie der — in einem Abhängigkeits⸗
derhältnis befindet Auch sehzt sich der Benutzer der Gefahr
des Rückgriffes der Stadt n ihn aus, wenn diese infol
des Unfalles zu e eeee verpflichtet 83
Sofern die Fahrer jedoch nicht ausreichend beschäftigt
sind ihnen waährend der Wartezeit nach Möglichkeit
üroarbeiten und Botengänge zuzuweisen
Den Benutzern städtischer Personenkraftwagen ist es
untersagt, den Kraftwagenführern, solange sie im Dienst
sind, Alkohol in irgendeiner Form anzubieten oder ver—
abreichen zu lassen. Auch Verstöße gegen diese Vorschrift
können schwerwiegende zivil⸗ und strafrechtliche Folgen nach
sich ziehen.
13. Zuständigkeit.
Federführend in sämtlichen Angelegenheiten der Richt-
linien ist das Hauptreinigungs⸗ und Fuhramt. Das Haupt—
reinigungs⸗ und Fuhramt verkehrt in diesen Angelegenheiten
unmittelbar mit den Dienststellen usw.
14. Geltungsbereich der Richtlinien.
Diese Richtlinien gelten für die Hauptverwaltung, die
Verwaltungsbezirke, die städtischen Eigenbetriebe und die
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften.
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Ge—
nehmigung des Oberbürgermeisters.
15. Schlußbeftimmungen.
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Die Richtlinien Dienstblatt 1239 vom 11. 10. 1933
und die Dienstblattverfügungen 1,23 von 1927 und 173
von 1929 sowie die Rundverfůgung vom 30. 7. 1930 — Ge—⸗
schäftszeichen: II Fuhr 2/1830 — werden außer Kraft ge—
setzt. Die Verfügung Dienstblatt Teil 1/153 vom 7. 6. 1932,
Seite 138, wird hinsichtlich der Beschaffung von Personen—
kraftwagen durch diese Richtlinien ersetzt, im übrigen bleibt
sie bestehen.
Dr. Lippert.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe, die
städtischen und die überwiegend städtischen Gesellschaften.
Abschrift.
Abschrift Z 193/5151.
Ministerpräsident Generaloberst Göring
Beauftragter für den Vierjahresplan
Geschäftsgruppe Rohstoffverteilung
Rov.Nr. 1483.
Berlin Wy, den 3. Febr. 1937.
Lennéstr. 9.
An
die Reichskanzlei
die Reichsministerien
die Herren Reichsstatthalter
die Länderregierungen. —
Betr. Einschränkung des Kraflwagenverkehrs der Behörden.
Bis zur Erreichung der durch den Vierjahresplan
gestellten Ziele ist sparsamste Verwendung des aus dem Aus—
land eingeführten Kautschuks dringend notwendig. Ich bitte
daher anzuordnen, daß bis auf weiteres behördeneigene
Kraftfahrzeuge nur zu Dienstfahrten benutzt werden dürfen
und daß Dienstfahrten in solschen Kraftfahrzeugen auf das
zur Aufrechterhaltung des Geschäftsverkehrs unabweisbare
hotwendige Maß eingeschränkt werden. Im Stadt- und
Uberlandverkehr dürfen Dienstkraftwagen zu Dienstfahrten
nur benutzt werden, wenn und soweit öffentliche Verkehrs—
mittel zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, es sei
denn, daß dienstliche Gründe zwingen, von dem Gebrauch
dieser Verkehrsmittel Abstand zu nehmen. Dienstliche Fern⸗—
fahrten in Kraftfahrzeugen auf Entfernungen von mehr als
100 km im Umkreis mussen grundsätzlich untersagt werden.
Unterschrift.