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Volume 10. November 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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nutzt werden dürfen, von den nach den Richtlinien Be⸗ 
rechtiglen und nur im Rahmen der für die Benutzung 
on Personenkraftwagen haushaltsplanmäßig vorgesehenen 
Mittel in Anspruch genommen werden sofern städtische 
personenkraftwagen nicht verfügbar sind 
9. Benutzung der städtischen Personenkraftwagen 
für Parlteidienstzwecke. 
Nach dem Erlaß des Ministers des Innern vom 
22.5. 1934 — Dol 1207, Seite 250 gehören geldliche 
linterstußzungen der Diensistellen der NeDAP. und ihrer 
Fliederungen nicht zu den Aufgaben der Gemeinden. Für 
Parteidienstzwecke důrfen städtische Personenkraftwagen da— 
her nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters benutz! 
verden. Personen, die von der NEOAP. oder ihren Gliede 
rungen Aufwandsentschädigungen oder Abstand für die 
Richtbenußung von Parteidienstwagen erhalten, wird diese 
Genehmigung nur erteilt, wenn sie für die Inanspruchnahme 
städtischer Personenkraftwagen einen angemessenen Betrag 
an die Stadt abführen. Die Höhe der an die Stadt zu 
zahlenden Entschädigung wird von Fall zu Fall nach Prü— 
ung durch das Rechnungsprüfungsamt vom Oberbürger— 
Aet festgesetzt 
10. Begriff des Personenkraftwagens. 
Als städtische Personenkraftwagen im Sinne dieser 
Richtlinien sind alle nach Bauart und Ausstattung für die 
Personenbeförderung bestimmten Dienstkraftwagen und 
Motorräder zu verstehen, also auch Personenkraftwagen, die 
durch dauernde oder vorübergehende Anbringung von Ein— 
bauten usw. in ihrem Aussehen verändert und als „Be— 
triebswagen“ bezeichnet werden. Omnibusse und Personen⸗ 
— — 
werden, fallen nicht unter diese Richtlinien. 
11. Kosten der Personenkraftwagen. 
Die Dienststellen usw. haben alljährlich bis zum 
1. Juni dem eeeeen die durch die Vor—⸗ 
haltung und Inanspruchnahme von Personenkraftwagen im 
abgelaufenen Rechnungsjahr entstandenen persönlichen und 
ächlichen Kosten mitzuteilen. Hierbei ist genau anzugeben, 
aus welchen Haushaltsstellen oder Konten die einzelnen 
Teilbeträge entnommen sind. Ferner ist anzugeben, wieviel 
Fahrtkilometer und Fahrtstunden von jedem Fahrzeug im 
abgelaufenen Rechnungsjahr geleistet worden sind. 
Eine Überschreitung des jeweils freigegebenen Teiles 
der für die Benutzung von Personenkraftwagen vorgesehenen 
Haushaltsansätze, die Verstärkung des Ansatzes aus anderen 
Haushaltsposften und die Inanspruchnahme von Verstär— 
kungsmitteln für die Benutzung von Personenkraftwagen 
bedurfen der vorherigen Genehmigung des Oberbürger 
meisters (Hauptfinanzverwaltung). 
12. Inanspruchnahme der Fahrer. 
Die Benutzer der städtischen Personenkraftwagen sind 
verpflichtet, darauf zu achten, daß eine übermäßige In— 
anspruchnahme der Kraftfahrer unterbleibt, da nach der 
ständigen Rechtsprechung bei durch Ubermüdung des Fahrers 
berursachten Unglücksfällen mit schwerwiegenden straf- und 
zivilrechtlichen Folgen zu rechnen ist, die sich nicht nur gegen 
den Fahrer und den Fahrzeughalter, sondern auch gegen 
den Wagenbenutzer richten. Die Gerichte setzen in einem 
derartigen Falle Fahrlässigkeit des Fahrers und des 
Wagenbenutzers voraus, gleichgültig, ob die Erwägung 
überhaupt angestellt oder ihr nicht nachgegeben wurde, da 
es vorhersehbaͤr ist, daß durch Übermüdung des Fahrers 
Unglücksfälle eintreten können. 
Diese Verpflichtung besteht insbesondere für diejenigen 
Benutzer städtischer Personenkraftwagen, denen ständig ein 
Wagen und Fahrer zur Verfügung stehen Diese müssen 
deshalb auch im eigenen Interesse dafür sorgen, daß ihr 
Fahrer nicht durch übermäßig langen Dienst übermüdet 
wird. Bei einem Unfall infolge Ubermüdung kann hierbei 
noch eine Bestrafung des Wagenbenutzers als Mittäter in 
Frage kommen, da ie der — in einem Abhängigkeits⸗ 
derhältnis befindet Auch sehzt sich der Benutzer der Gefahr 
des Rückgriffes der Stadt n ihn aus, wenn diese infol 
des Unfalles zu e eeee verpflichtet 83 
Sofern die Fahrer jedoch nicht ausreichend beschäftigt 
sind ihnen waährend der Wartezeit nach Möglichkeit 
üroarbeiten und Botengänge zuzuweisen 
Den Benutzern städtischer Personenkraftwagen ist es 
untersagt, den Kraftwagenführern, solange sie im Dienst 
sind, Alkohol in irgendeiner Form anzubieten oder ver— 
abreichen zu lassen. Auch Verstöße gegen diese Vorschrift 
können schwerwiegende zivil⸗ und strafrechtliche Folgen nach 
sich ziehen. 
13. Zuständigkeit. 
Federführend in sämtlichen Angelegenheiten der Richt- 
linien ist das Hauptreinigungs⸗ und Fuhramt. Das Haupt— 
reinigungs⸗ und Fuhramt verkehrt in diesen Angelegenheiten 
unmittelbar mit den Dienststellen usw. 
14. Geltungsbereich der Richtlinien. 
Diese Richtlinien gelten für die Hauptverwaltung, die 
Verwaltungsbezirke, die städtischen Eigenbetriebe und die 
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften. 
Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Ge— 
nehmigung des Oberbürgermeisters. 
15. Schlußbeftimmungen. 
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in 
Kraft. Die Richtlinien Dienstblatt 1239 vom 11. 10. 1933 
und die Dienstblattverfügungen 1,23 von 1927 und 173 
von 1929 sowie die Rundverfůgung vom 30. 7. 1930 — Ge—⸗ 
schäftszeichen: II Fuhr 2/1830 — werden außer Kraft ge— 
setzt. Die Verfügung Dienstblatt Teil 1/153 vom 7. 6. 1932, 
Seite 138, wird hinsichtlich der Beschaffung von Personen— 
kraftwagen durch diese Richtlinien ersetzt, im übrigen bleibt 
sie bestehen. 
Dr. Lippert. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe, die 
städtischen und die überwiegend städtischen Gesellschaften. 
Abschrift. 
Abschrift Z 193/5151. 
Ministerpräsident Generaloberst Göring 
Beauftragter für den Vierjahresplan 
Geschäftsgruppe Rohstoffverteilung 
Rov.Nr. 1483. 
Berlin Wy, den 3. Febr. 1937. 
Lennéstr. 9. 
An 
die Reichskanzlei 
die Reichsministerien 
die Herren Reichsstatthalter 
die Länderregierungen. — 
Betr. Einschränkung des Kraflwagenverkehrs der Behörden. 
Bis zur Erreichung der durch den Vierjahresplan 
gestellten Ziele ist sparsamste Verwendung des aus dem Aus— 
land eingeführten Kautschuks dringend notwendig. Ich bitte 
daher anzuordnen, daß bis auf weiteres behördeneigene 
Kraftfahrzeuge nur zu Dienstfahrten benutzt werden dürfen 
und daß Dienstfahrten in solschen Kraftfahrzeugen auf das 
zur Aufrechterhaltung des Geschäftsverkehrs unabweisbare 
hotwendige Maß eingeschränkt werden. Im Stadt- und 
Uberlandverkehr dürfen Dienstkraftwagen zu Dienstfahrten 
nur benutzt werden, wenn und soweit öffentliche Verkehrs— 
mittel zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, es sei 
denn, daß dienstliche Gründe zwingen, von dem Gebrauch 
dieser Verkehrsmittel Abstand zu nehmen. Dienstliche Fern⸗— 
fahrten in Kraftfahrzeugen auf Entfernungen von mehr als 
100 km im Umkreis mussen grundsätzlich untersagt werden. 
Unterschrift.
	        
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