e) die ohne Unterbrechung mindestens 6 Monate im Dienst
der Stadt stehen und — mehr als 3 Familienangehö
rige zu sorgen haben, oder
In Vertretung
Plath
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger
meister
Urkundensteuer — A
2 für Beurkundungen der AIJ
städt. Urkundsbeamten gemäß Art. 12 62AG
zum BGB
(Dbl. I Nr. 143/1937 S. 177 und Nr. 247/1937 S. 284).
— Gesch⸗3. Alg HIS84. Fernruf: Stadtverw. 2459. —
Das Finanzamt Börse hatte anerkannt, daß Beurkun—
dungen in den Fällen des 857 Abs.1 Ziffer 6 pr. GKG. von
der Beurkundungssteuer des 5 45 UrkStG. befreit sind Unter
dem 8.10 1937 — 85745 7/37 — widerruft das Finanz
amt Börse seine Auffassung, soweit es sich nich t um gericht
liche Beurkundung, sondern um eine Beurkundung „anderer
Stellen“ handelt, also besonders um solche der städtischen
Urkundsbeamten. Nach seiner Mitteilung hat der Oberfinanz—
präsident Berlin durch Verfügung vom 1. 10 1937 — 8 5745-
12/37 — entschieden, daß bei der Beurkundung durch
„andere Stellen“ die Gebührenfreiheit aus 8 10 der Kosten—
ordnung nicht die Freiheit von der Steuer aus F 45
UrkStG. begründet.
Damit ist die in Dbl. J Nr. 247/1937, zweiter Absatz,
bekanntgegebene Auffassung, daß für Beurkundungen in den
Fällen des ge Abs. 1 Ziff. 6 GKG. in Verbindung mit
845 Abs. 1 UrksStG. und 8 10 Abs. 2 Kostenordnung Steuer⸗
freiheit besteht, da n n hinfällig geworden, wenn die ent—
sprechenden Beurkundungen von städtischen
Urkundsbeamten vorgenommen werden. Hinsichtlich
der Rechtslage für die Urkundensteuer ist mithin der städt.
Urkundsbeamte dem Notar gleichgestellt worden. Für die
Beurkundung aller Rechtsvorgänge beim Erwerb von Grund⸗
stücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Er—
holungs⸗, Wald⸗ oder sonstiger Grünanlagen sowie für Zwecke
zffentlicher Straßen und — sind nunmehr — soweit die
Beurkundung durch städt Urkundsbeamte erfolgt — die
Grundsätze der DbleVfg. J Nr. 143/37 zu beachten.
Ich bitte, die mit Wirkung vom 1.7. 1936 ab notwendige
Nachversteuerung in diesem Sinne vorzunehmen und in dem
nach DblINr. 247/1937 (etzter Absatz) zu erstattenden
Bericht ausdrücklich zu bestätigen, daß bei der Nach—
versteuerung Dbl. J Nr143/1937 und vorstehende Regelung
beachtet worden sind. Soweit bereits ein Bericht an
AllIg HITS erstattet ist, ist demnach neuer Bericht erforderlich
Da Beurkundungen über Rechtsvorgänge beim Erwerb
von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffent—
licher Erholungs⸗, Wald⸗ oder sonstiger Grünanlagen sowie
für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze dann ürkunden
steuerfrei sind wenn sie vom Gericht vorgenommen werden
stelle ich bei solchen zukünftigen ege nicht
den städt. Urkundsbeamten, sondern die zuständige Gerichts-
stelle in Anspruch zu nehmen.
In Vertretung
Plath.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und die Herren
Begirksbürgermeister.
Arbeitseinsatz von
2 Maurern und Zimmerern. —
— Gesch⸗3AlHVIA.
Fernruf: 5325161, Stadtverw 450107 —
I Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt—⸗
lung und Abeitslosenversicherung hat unterm 6.10.1937
(abgedruckt im Reich-arbeitsblatt, Teil J. Nr 29 vom 15 10.
1937) nachstehende
Anordnung
über den
Arbeitseinsatz von Maurern und Zimmerern
erlassen:
Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von
Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgeseßbl. J
S. 786) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeits—
ministers und des Reichswirtschaftsministers folgendes an:
81
(9) In privaten und öffentlichen Betrieben und Ver—
waltungen aller Art dürfen Maurer und Zimmerer nur
eingestellt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des
Arbeitsamts vorliegt.
(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
a) die Einstellung in der Zeit vom 1. Dezember bis
28. Februar erfolgt,
das letzte im Arbeitsbuch eingetragene Arbeits—
verhältnis wegen Arbeitsmangels gelöst worden ist und
dies durch Bescheinigung des letzten Unternehmers
nachgewiesen wird.
Für bestimmte Bezirke kann eine von der Vorschrift des
Abs. 2a abweichende Regelung getroffen werden.
(3) Maurer im Sinne dieser Vorschriften sind solche
Personen, die nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als
gelernte Maurer anzusehen sind. Entsprechendes gilt für
Zimmerer.
82
(9 Die Zustimmung ist von dem Arbeitsamt zu er—
teilen, in dessen Bezirk die letzte Arbeitsstätte des Maurers
oder Zimmerers liegt.
(2) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt grundsätzlich
zu erteilen, wenn der Mauer oder Zimmerer
a) nicht nur vorübergehend arbeitslos ist — sofern in
diesem Falle eine Zustimmung im Hinblick auf die
Vorschrift des 5 1 Abs. 2b überhaupt erforderlich
ist —,
b) nicht nur vorübergehend in anderen Berufen tätig ist,
c) bisher außerhalb seines Wohnorts tätig war und
durch die Einstellung die Wiederherstellung der
ausgemeinschaft mit dem Ehegatten, Kindern, Eltern
oder Voreltern ermöglicht wird
(3) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt zu versagen,
wenn der Abzug des Maurers oder Zimmerers
a) staats⸗ oder wirtschaftspolitisch bedeutsame Aufgaben
beeinträchtigt oder
b) die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Zu—
sammensetzung der Betriebsgefolgschaft stört oder
c) die beteiligte Gemeinde unnötig belastet.
83
Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer,
der die Einstellung beäbsichtigt, bei dem zuständigen
Arbeitsamt (8 2) zu stellen.
84
Behörden, Organe von Versicherungsträgern und
Fürsorgeverbände sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver—
pflichtet, den im Vollzug dieser Anordnung an sie gerichteten
Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstält zu entsprechen
Diese Ersuchen dürfen sich sowohl auf den einzelnen Fall
als auch auf allgemeine Feststellungen beziehen.
85
() Unternehmer, die vorsätzlich gegen die 7
mungen dieser Anordnung verstoßen, werden mit Geld—
strafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich vorsätzlich ohne
Zustsmmung als Arbeiter oder Angestellter einstellen oder
beschäftigen läßt