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Volume 3. November 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

e) die ohne Unterbrechung mindestens 6 Monate im Dienst 
der Stadt stehen und — mehr als 3 Familienangehö 
rige zu sorgen haben, oder 
In Vertretung 
Plath 
An die Hauptverwaltung und die Herren Bezirksbürger 
meister 
Urkundensteuer — A 
2 für Beurkundungen der AIJ 
städt. Urkundsbeamten gemäß Art. 12 62AG 
zum BGB 
(Dbl. I Nr. 143/1937 S. 177 und Nr. 247/1937 S. 284). 
— Gesch⸗3. Alg HIS84. Fernruf: Stadtverw. 2459. — 
Das Finanzamt Börse hatte anerkannt, daß Beurkun— 
dungen in den Fällen des 857 Abs.1 Ziffer 6 pr. GKG. von 
der Beurkundungssteuer des 5 45 UrkStG. befreit sind Unter 
dem 8.10 1937 — 85745 7/37 — widerruft das Finanz 
amt Börse seine Auffassung, soweit es sich nich t um gericht 
liche Beurkundung, sondern um eine Beurkundung „anderer 
Stellen“ handelt, also besonders um solche der städtischen 
Urkundsbeamten. Nach seiner Mitteilung hat der Oberfinanz— 
präsident Berlin durch Verfügung vom 1. 10 1937 — 8 5745- 
12/37 — entschieden, daß bei der Beurkundung durch 
„andere Stellen“ die Gebührenfreiheit aus 8 10 der Kosten— 
ordnung nicht die Freiheit von der Steuer aus F 45 
UrkStG. begründet. 
Damit ist die in Dbl. J Nr. 247/1937, zweiter Absatz, 
bekanntgegebene Auffassung, daß für Beurkundungen in den 
Fällen des ge Abs. 1 Ziff. 6 GKG. in Verbindung mit 
845 Abs. 1 UrksStG. und 8 10 Abs. 2 Kostenordnung Steuer⸗ 
freiheit besteht, da n n hinfällig geworden, wenn die ent— 
sprechenden Beurkundungen von städtischen 
Urkundsbeamten vorgenommen werden. Hinsichtlich 
der Rechtslage für die Urkundensteuer ist mithin der städt. 
Urkundsbeamte dem Notar gleichgestellt worden. Für die 
Beurkundung aller Rechtsvorgänge beim Erwerb von Grund⸗ 
stücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Er— 
holungs⸗, Wald⸗ oder sonstiger Grünanlagen sowie für Zwecke 
zffentlicher Straßen und — sind nunmehr — soweit die 
Beurkundung durch städt Urkundsbeamte erfolgt — die 
Grundsätze der DbleVfg. J Nr. 143/37 zu beachten. 
Ich bitte, die mit Wirkung vom 1.7. 1936 ab notwendige 
Nachversteuerung in diesem Sinne vorzunehmen und in dem 
nach DblINr. 247/1937 (etzter Absatz) zu erstattenden 
Bericht ausdrücklich zu bestätigen, daß bei der Nach— 
versteuerung Dbl. J Nr143/1937 und vorstehende Regelung 
beachtet worden sind. Soweit bereits ein Bericht an 
AllIg HITS erstattet ist, ist demnach neuer Bericht erforderlich 
Da Beurkundungen über Rechtsvorgänge beim Erwerb 
von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffent— 
licher Erholungs⸗, Wald⸗ oder sonstiger Grünanlagen sowie 
für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze dann ürkunden 
steuerfrei sind wenn sie vom Gericht vorgenommen werden 
stelle ich bei solchen zukünftigen ege nicht 
den städt. Urkundsbeamten, sondern die zuständige Gerichts- 
stelle in Anspruch zu nehmen. 
In Vertretung 
Plath. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und die Herren 
Begirksbürgermeister. 
Arbeitseinsatz von 
2 Maurern und Zimmerern. — 
— Gesch⸗3AlHVIA. 
Fernruf: 5325161, Stadtverw 450107 — 
I Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermitt—⸗ 
lung und Abeitslosenversicherung hat unterm 6.10.1937 
(abgedruckt im Reich-arbeitsblatt, Teil J. Nr 29 vom 15 10. 
1937) nachstehende 
Anordnung 
über den 
Arbeitseinsatz von Maurern und Zimmerern 
erlassen: 
Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von 
Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgeseßbl. J 
S. 786) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeits— 
ministers und des Reichswirtschaftsministers folgendes an: 
81 
(9) In privaten und öffentlichen Betrieben und Ver— 
waltungen aller Art dürfen Maurer und Zimmerer nur 
eingestellt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des 
Arbeitsamts vorliegt. 
(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn 
a) die Einstellung in der Zeit vom 1. Dezember bis 
28. Februar erfolgt, 
das letzte im Arbeitsbuch eingetragene Arbeits— 
verhältnis wegen Arbeitsmangels gelöst worden ist und 
dies durch Bescheinigung des letzten Unternehmers 
nachgewiesen wird. 
Für bestimmte Bezirke kann eine von der Vorschrift des 
Abs. 2a abweichende Regelung getroffen werden. 
(3) Maurer im Sinne dieser Vorschriften sind solche 
Personen, die nach den Eintragungen im Arbeitsbuch als 
gelernte Maurer anzusehen sind. Entsprechendes gilt für 
Zimmerer. 
82 
(9 Die Zustimmung ist von dem Arbeitsamt zu er— 
teilen, in dessen Bezirk die letzte Arbeitsstätte des Maurers 
oder Zimmerers liegt. 
(2) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt grundsätzlich 
zu erteilen, wenn der Mauer oder Zimmerer 
a) nicht nur vorübergehend arbeitslos ist — sofern in 
diesem Falle eine Zustimmung im Hinblick auf die 
Vorschrift des 5 1 Abs. 2b überhaupt erforderlich 
ist —, 
b) nicht nur vorübergehend in anderen Berufen tätig ist, 
c) bisher außerhalb seines Wohnorts tätig war und 
durch die Einstellung die Wiederherstellung der 
ausgemeinschaft mit dem Ehegatten, Kindern, Eltern 
oder Voreltern ermöglicht wird 
(3) Die Zustimmung ist vom Arbeitsamt zu versagen, 
wenn der Abzug des Maurers oder Zimmerers 
a) staats⸗ oder wirtschaftspolitisch bedeutsame Aufgaben 
beeinträchtigt oder 
b) die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Zu— 
sammensetzung der Betriebsgefolgschaft stört oder 
c) die beteiligte Gemeinde unnötig belastet. 
83 
Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer, 
der die Einstellung beäbsichtigt, bei dem zuständigen 
Arbeitsamt (8 2) zu stellen. 
84 
Behörden, Organe von Versicherungsträgern und 
Fürsorgeverbände sind innerhalb ihrer Zuständigkeit ver— 
pflichtet, den im Vollzug dieser Anordnung an sie gerichteten 
Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstält zu entsprechen 
Diese Ersuchen dürfen sich sowohl auf den einzelnen Fall 
als auch auf allgemeine Feststellungen beziehen. 
85 
() Unternehmer, die vorsätzlich gegen die 7 
mungen dieser Anordnung verstoßen, werden mit Geld— 
strafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich vorsätzlich ohne 
Zustsmmung als Arbeiter oder Angestellter einstellen oder 
beschäftigen läßt
	        
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