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Der Schein ist für das Kalendervierteljahr bestimmt, in
dem er ausgestellt wird. Der Krankenschein für eine ärztliche
Behandlung, die nach dem 20. des letzten Monats eines
dalendervierteljahres beginnt und der Krankenschein fün
eine die nach dem 10. des letzten Monats
eines Kalendervierteljahres beginnt, ohne daß vorher in dem
Kalendervierteljahr eine Behandlung bei demselben Be—
handler stattgefunden hat, gilt auch für das folgende
Kalendervierteljahr. Wenn also für ärztliche Behandlung
ein Krankenschein am 21.9. ausgestellt wird, so gilt er bis
zum 31, 12, ein für Zahnbehandlung am 11. 9. ausgestellter
Schein läuft ebenfalls erst am 31. 12. ab.
Ist nach Ablauf der Geltungsdauer des Krankenscheins
Deeedn erforderlich F wird für jedes weitere
Vierteljahr ein Verlängerungsschein, und zwar grundsätzlich
vom behaͤndelnden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der
Krankenschein seine Gültigkeit verliert, wenn die Behand
sung nicht spätestens eine Woche nach Ausstellung beginnt.
Der Krankenschein besteht aus den beiden aneinander⸗
hängenden Stücken A und B. Das Stück A ist für die Kasse
bestimmt, während das Stück B dem behandelnden Arzte,
nare oder Dentisten zur Rechnungslegung dient. Zu
diesen beiden Teilen des neuen Scheines haben wir aus
zweckmäßigkeitsgründen den bereits bisher gebrauchten
dritten Teil hinzugenommen. Bei Ausstellung des Kranken⸗
scheines wird dieser Teil (der eigentliche 1. Abschnitt) oon
den einzelnen Dienststellen abgetrennt und der zuständigen
Zweigstelle der Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt
Berlin direkt übersandt. Diese Abschnitte dürfen nicht
gesammelt werden, sondern sind stets umgehend zu über—
senden, damit auch der Zweck erreicht wird, von jedem
Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die
beiden verbleibenden Stücke A und B sind dem Mitgliede
auszuhändigen, nachdem auf das Stück Buin das hierfür
vorgesehene Feld die Gebührenmarke geklebt ist. Das
Nummernfeld in der rechten oberen Ecke des Scheins wird
nicht ausgefüllt! Mit der Aushändigung des Krankenscheines
erhält das Mitglied ein Merkblatt, das die für den
Kranken wichtigsten Hinweise enthält.
Die neuen Krankenscheine und die Merkblätter sind von
den Dienststellen am 30. 8., 31.8. und 1.9. 1937 gegen Ab—
gabe der noch vorhandenen alten Krankenscheine bei ihren
zuständigen Zweigstellen in Empfang zu nehmen. Die alten
Scheine dürfen nach dem 31. 8. 1937 unter keinen Umständen
mehr ausgegeben werden, da sie ihre Gültigkeit verlieren.
Die im V⸗ befindlichen Gebührenmarken werden jedoch
hiervon nicht berührt, da sie weiterhin verwendet werden.
Um bei der Zweigstelle Berlin eine reibungs—⸗
lose Abwicklung des Umtausches der Scheine zu erreichen,
werden die Dienststellen des Rathauses, Stadthauses, in der
Poststraße, Holzmarktstraße, am Alexanderplatz sowie die
Verwaltungen der in Betracht kommenden Bezirke gebeten,
den am 30. 8. 1937 vorzunehmen. Für die zu
dieser Zweigstelle gehörenden Güter, Werke, Gesellschaften
und sonstigen Arbeitsstellen wird der 31. 8., gegebenenfalls
auch der 1. 9. 1937 freigehalten. Vorlage irgendwelcher
Bescheinigungen ist nicht erforderlich.
In Vertretung
Neumann.
— A IAMXA
7 Beiträge — ——
der Stadt zum Reichs⸗
nahrstand für das Rechnungsjahr 1937.
— Gesch.⸗Z. Fin. L.3. Fernruf: Stadtverw. 2037. —
Die Beitragsordnung 1937 des Reichsnährstandes für
die land⸗ und sorstwirtschaftlichen Betriebe vom 10 3 1830
liegt jeßt vor Sie ist mit dem erläuternden Erlaß des
RßM bom 2811037 im RSt8l. 1937 S96 abgedruckt
De für die Stadt in Frage kommenden Grundsatze sind
gegenüber dem Vorjahre underändert geblieben (ogl. Dbl.J
Nr 221/36 6379) Daß die land⸗ und forstwirtschaftlichen
Betriebe (nicht mehr die bauerlichen und landwirtschaft
lichen“ Betriebe) aͤls Beitragsgegenstand bezeichnet sind,
bedeutet keine 7 Anderung, sondern nur eine formelle
Anpassung an das Reichsbewertungsgesetz Auch für 1937
ist nicht das RBewGe1934 maßgebend, vielmehr sind wieder
die Grundstücksflächen 55 die nach dem
RBewGvom 22.5. 1931 RGEBl.I S.222 — als land⸗
wirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Ver—
mögen bewertet worden sind oder zu bewerten gewesen
wären. Für solche Flächen der städt Kranken-—
anstalten und die Schulgärten gilt die bisherige
Regelung weiter. Beitra 7 — ist grundsätzlich
der Eigentümer vom 1.1.1937. Beitragsmaßstab ist
der auf den 1.1. 1931 festgestellte Einheitswert oder der auf
einen späteren Zeitpunkt nach dem RBewG. 1931 neu—
festgestellte Einheitswert. Dieser Maßstab gilt auch für Bau—
land und Land für Verkehrszwecke, das am 1.1. 1937 land⸗
wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch geyng
worden ist. Der Beitragssatz beträgt jährlich 2 v. T.
des auf volle 100 RMunach unten abgerundeten Einheits—
werts, jedoch mindestens 3 RM. Ein Beitrag wird nicht
erhoben, wenn der abgerundete Einheitswert weniger als
1000 RMebeträgt. Für forstwirtschaftliche Betriebe der
inländischen Gebietskörperschaften ermäßigt sich der Satz auf
ein Drittel des allgemeinen Satzes. Der Jahresbeiträg ist
je zur Hälfte am 15.9. 1937 und am 15. 1. 1938 fällig. Die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge erfolgt durch die
Finanzämter. Gegen die Festsetzung der Beiträge nach
Grund und Höhe und gegen andere aus diesem Anlaß
ergehende Entscheidungen ist die Beschwerde an den Ober—
finanzpräsidenten gegeben.
Für die drengiehn— von Siedlungsunter—
nehmen vgl. den Erl. d. RFM. vom 30. 9. 1935 —
RStBl. 35 S. 1226 — Für Zusatzpachtland der vorstädtischen
Kleinsiedlungen vgl. Ziff. L3 des oben angeführten Erl.
d. RFM. vom 7. 8. 1937. Diese sind den Grundstücksflächen,
die als Kleingärten verpachtet sind, gleichgestellt. Klein—
gärten sind aber beitragsfrei. OÖffentliche Park- und
Friedhofsflächen sind beitragsfrei, aber etwa dazu—
gehörige Gärtnereien beitragspflichtig (ogl. Rd.Vfg. d. Obm.
dom 22. 6. 1935 — SiWo 3 ). Beitragspflicht der Stadt
für Fischereibetriebe kommt nicht in Frage (ogl.
Rd.⸗Vfg. d. Obm. vom 29.7. 1935 — SiWo I,2 —.
Die hier erörterte Beitragspflicht der Stadt ist nicht zu
verwechsein mit der Beitragspflicht der Gefolgschafts—
mitglieder land⸗ und forstwirtschaftlicher Betriebe (Obl. J
Nr. 128/37 S. 153 und INr. 228/37 S. 263).
Ich bitte, auch in Zukunft neue Grundstücksflächen, für
welche eine Beitragspflicht der Stadt in Frage kommen
kann, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Im Auftrage
Rohde.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe und
Gesellschaften.
e
bei Behörden.
— GescheZ. Allg AIII. Fernruf: Stadtverw. 2247. —
Die in den nachstehend wiedergegebenen Runderlassen
des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern auf—
3 — Bestimmungen über die Einführung einer Kurz—
schriftprüfung bei — gelten vom 1. 10. 1937 ab auch
für die Stadtverwaltung Berlin:
J. Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des
Innern vom 13. 4. 1937 — VIABs20/4310 —:
() Wer 3 zur Einstellung in den öffentlichen Dienst
meldet, hat auf Anfordern der Behörde eine Prüfung in der
Deutschen Kurzschrift abzulegen.
(D) Für diese Prüfung gilt die in der Anlage ver—
öffentlichte Prüfungsordnung. Der erste Meldezeitpunkt
GE 2der Prüfungsordnung) ist der 1. 10. 1937.
(3) Befreit von der Prüfung ist,
1. wer bei Inkrafttreten der Prüfungsordnung
Beamter, Beamtenanwärter oder rda ecute ist