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Volume 25. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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Der Schein ist für das Kalendervierteljahr bestimmt, in 
dem er ausgestellt wird. Der Krankenschein für eine ärztliche 
Behandlung, die nach dem 20. des letzten Monats eines 
dalendervierteljahres beginnt und der Krankenschein fün 
eine die nach dem 10. des letzten Monats 
eines Kalendervierteljahres beginnt, ohne daß vorher in dem 
Kalendervierteljahr eine Behandlung bei demselben Be— 
handler stattgefunden hat, gilt auch für das folgende 
Kalendervierteljahr. Wenn also für ärztliche Behandlung 
ein Krankenschein am 21.9. ausgestellt wird, so gilt er bis 
zum 31, 12, ein für Zahnbehandlung am 11. 9. ausgestellter 
Schein läuft ebenfalls erst am 31. 12. ab. 
Ist nach Ablauf der Geltungsdauer des Krankenscheins 
Deeedn erforderlich F wird für jedes weitere 
Vierteljahr ein Verlängerungsschein, und zwar grundsätzlich 
vom behaͤndelnden Arzt, Zahnarzt oder Dentisten ausgestellt 
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß der 
Krankenschein seine Gültigkeit verliert, wenn die Behand 
sung nicht spätestens eine Woche nach Ausstellung beginnt. 
Der Krankenschein besteht aus den beiden aneinander⸗ 
hängenden Stücken A und B. Das Stück A ist für die Kasse 
bestimmt, während das Stück B dem behandelnden Arzte, 
nare oder Dentisten zur Rechnungslegung dient. Zu 
diesen beiden Teilen des neuen Scheines haben wir aus 
zweckmäßigkeitsgründen den bereits bisher gebrauchten 
dritten Teil hinzugenommen. Bei Ausstellung des Kranken⸗ 
scheines wird dieser Teil (der eigentliche 1. Abschnitt) oon 
den einzelnen Dienststellen abgetrennt und der zuständigen 
Zweigstelle der Betriebskrankenkasse der Reichshauptstadt 
Berlin direkt übersandt. Diese Abschnitte dürfen nicht 
gesammelt werden, sondern sind stets umgehend zu über— 
senden, damit auch der Zweck erreicht wird, von jedem 
Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Die 
beiden verbleibenden Stücke A und B sind dem Mitgliede 
auszuhändigen, nachdem auf das Stück Buin das hierfür 
vorgesehene Feld die Gebührenmarke geklebt ist. Das 
Nummernfeld in der rechten oberen Ecke des Scheins wird 
nicht ausgefüllt! Mit der Aushändigung des Krankenscheines 
erhält das Mitglied ein Merkblatt, das die für den 
Kranken wichtigsten Hinweise enthält. 
Die neuen Krankenscheine und die Merkblätter sind von 
den Dienststellen am 30. 8., 31.8. und 1.9. 1937 gegen Ab— 
gabe der noch vorhandenen alten Krankenscheine bei ihren 
zuständigen Zweigstellen in Empfang zu nehmen. Die alten 
Scheine dürfen nach dem 31. 8. 1937 unter keinen Umständen 
mehr ausgegeben werden, da sie ihre Gültigkeit verlieren. 
Die im V⸗ befindlichen Gebührenmarken werden jedoch 
hiervon nicht berührt, da sie weiterhin verwendet werden. 
Um bei der Zweigstelle Berlin eine reibungs—⸗ 
lose Abwicklung des Umtausches der Scheine zu erreichen, 
werden die Dienststellen des Rathauses, Stadthauses, in der 
Poststraße, Holzmarktstraße, am Alexanderplatz sowie die 
Verwaltungen der in Betracht kommenden Bezirke gebeten, 
den am 30. 8. 1937 vorzunehmen. Für die zu 
dieser Zweigstelle gehörenden Güter, Werke, Gesellschaften 
und sonstigen Arbeitsstellen wird der 31. 8., gegebenenfalls 
auch der 1. 9. 1937 freigehalten. Vorlage irgendwelcher 
Bescheinigungen ist nicht erforderlich. 
In Vertretung 
Neumann. 
— A IAMXA 
7 Beiträge — —— 
der Stadt zum Reichs⸗ 
nahrstand für das Rechnungsjahr 1937. 
— Gesch.⸗Z. Fin. L.3. Fernruf: Stadtverw. 2037. — 
Die Beitragsordnung 1937 des Reichsnährstandes für 
die land⸗ und sorstwirtschaftlichen Betriebe vom 10 3 1830 
liegt jeßt vor Sie ist mit dem erläuternden Erlaß des 
RßM bom 2811037 im RSt8l. 1937 S96 abgedruckt 
De für die Stadt in Frage kommenden Grundsatze sind 
gegenüber dem Vorjahre underändert geblieben (ogl. Dbl.J 
Nr 221/36 6379) Daß die land⸗ und forstwirtschaftlichen 
Betriebe (nicht mehr die bauerlichen und landwirtschaft 
lichen“ Betriebe) aͤls Beitragsgegenstand bezeichnet sind, 
bedeutet keine 7 Anderung, sondern nur eine formelle 
Anpassung an das Reichsbewertungsgesetz Auch für 1937 
ist nicht das RBewGe1934 maßgebend, vielmehr sind wieder 
die Grundstücksflächen 55 die nach dem 
RBewGvom 22.5. 1931 RGEBl.I S.222 — als land⸗ 
wirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Ver— 
mögen bewertet worden sind oder zu bewerten gewesen 
wären. Für solche Flächen der städt Kranken-— 
anstalten und die Schulgärten gilt die bisherige 
Regelung weiter. Beitra 7 — ist grundsätzlich 
der Eigentümer vom 1.1.1937. Beitragsmaßstab ist 
der auf den 1.1. 1931 festgestellte Einheitswert oder der auf 
einen späteren Zeitpunkt nach dem RBewG. 1931 neu— 
festgestellte Einheitswert. Dieser Maßstab gilt auch für Bau— 
land und Land für Verkehrszwecke, das am 1.1. 1937 land⸗ 
wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch geyng 
worden ist. Der Beitragssatz beträgt jährlich 2 v. T. 
des auf volle 100 RMunach unten abgerundeten Einheits— 
werts, jedoch mindestens 3 RM. Ein Beitrag wird nicht 
erhoben, wenn der abgerundete Einheitswert weniger als 
1000 RMebeträgt. Für forstwirtschaftliche Betriebe der 
inländischen Gebietskörperschaften ermäßigt sich der Satz auf 
ein Drittel des allgemeinen Satzes. Der Jahresbeiträg ist 
je zur Hälfte am 15.9. 1937 und am 15. 1. 1938 fällig. Die 
Festsetzung und Erhebung der Beiträge erfolgt durch die 
Finanzämter. Gegen die Festsetzung der Beiträge nach 
Grund und Höhe und gegen andere aus diesem Anlaß 
ergehende Entscheidungen ist die Beschwerde an den Ober— 
finanzpräsidenten gegeben. 
Für die drengiehn— von Siedlungsunter— 
nehmen vgl. den Erl. d. RFM. vom 30. 9. 1935 — 
RStBl. 35 S. 1226 — Für Zusatzpachtland der vorstädtischen 
Kleinsiedlungen vgl. Ziff. L3 des oben angeführten Erl. 
d. RFM. vom 7. 8. 1937. Diese sind den Grundstücksflächen, 
die als Kleingärten verpachtet sind, gleichgestellt. Klein— 
gärten sind aber beitragsfrei. OÖffentliche Park- und 
Friedhofsflächen sind beitragsfrei, aber etwa dazu— 
gehörige Gärtnereien beitragspflichtig (ogl. Rd.Vfg. d. Obm. 
dom 22. 6. 1935 — SiWo 3 ). Beitragspflicht der Stadt 
für Fischereibetriebe kommt nicht in Frage (ogl. 
Rd.⸗Vfg. d. Obm. vom 29.7. 1935 — SiWo I,2 —. 
Die hier erörterte Beitragspflicht der Stadt ist nicht zu 
verwechsein mit der Beitragspflicht der Gefolgschafts— 
mitglieder land⸗ und forstwirtschaftlicher Betriebe (Obl. J 
Nr. 128/37 S. 153 und INr. 228/37 S. 263). 
Ich bitte, auch in Zukunft neue Grundstücksflächen, für 
welche eine Beitragspflicht der Stadt in Frage kommen 
kann, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 
Im Auftrage 
Rohde. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Bezirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe und 
Gesellschaften. 
e 
bei Behörden. 
— GescheZ. Allg AIII. Fernruf: Stadtverw. 2247. — 
Die in den nachstehend wiedergegebenen Runderlassen 
des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern auf— 
3 — Bestimmungen über die Einführung einer Kurz— 
schriftprüfung bei — gelten vom 1. 10. 1937 ab auch 
für die Stadtverwaltung Berlin: 
J. Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des 
Innern vom 13. 4. 1937 — VIABs20/4310 —: 
() Wer 3 zur Einstellung in den öffentlichen Dienst 
meldet, hat auf Anfordern der Behörde eine Prüfung in der 
Deutschen Kurzschrift abzulegen. 
(D) Für diese Prüfung gilt die in der Anlage ver— 
öffentlichte Prüfungsordnung. Der erste Meldezeitpunkt 
GE 2der Prüfungsordnung) ist der 1. 10. 1937. 
(3) Befreit von der Prüfung ist, 
1. wer bei Inkrafttreten der Prüfungsordnung 
Beamter, Beamtenanwärter oder rda ecute ist
	        
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