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Volume 31. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

6 nach Lage des Falles: AIg EIS 
Ue AUUoder Allg EIIIT— vgl 
hierzu die am Kopf dieser 1. AV. ge— 
regelte ree für Anfragen all— 
gemeiner Art — 
DV. Komb. 8 1 Abs. 1 bis 4 —. 
Die für die Einholung der Entscheidung des Reichs— 
und Preußischen Ministers des Innern in Betracht 
kommende Stelle der Allg. Hauptverwaltung oder der 
—— —— ergibt sich aus den hinzu— 
gesezten Klammerbemerkungen. 
II. In den übrigen Fällen entscheidet für die Beamten der 
Reichshauptstadt Berlin als oberste Dienst— 
behörde 
der Oberbürgermeister, 
und zwar in den Fällen 
1. des 8 120 über die Gewährung des Heilverfahrens 
und eines Unterhaltsbeitrags, 
2. des 8 122 Abs.4 über die Gewährung einer Ver— 
sorgung, 
8149 Abs.3 über die Gewährung des Heil— 
verfahrens und eines Unterhaltsbeitrags an 
Ehrenbeamte 
der Oberbürgermeister 
(Allz AIS und III I), 
des 8 76 Abs. 2—4 über die Entlassung eines Be— 
amten quh Widerruf, über seine Versetzung in 
den Ruhestand und über die Gewährung eines 
Unterhaltsbeitrags, 
8 84 über die Anrechnung der Zeit der Ver— 
wendung eines Beamten in außereuropäischen 
Ländern als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, 
89 Abs.4 über die Gewährung von Waisen— 
eld an Kinder eines verstorbenen weiblichen 
oder Ruhestandsbeamten, 
F101 Abs. 2 über die Gewährung von Witwen— 
und Waisengeld, 
8102 über die Gewährung eines Unterhalts- 
beitrags an die frühere Ehefrau eines ver— 
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, 
des z 103 über die Gewährung eines Unterhalts— 
beitrags an die Witwe und die Kinder eines 
Beamten auf Widerruf, 
8*106 Abs. 1 über die Gewährung von Witwen⸗ 
und Waisengeld oder eines Unterhaltsbeitrags 
an Hinterbliebene eines verschollenen Beamten 
oder Ruhestandsbeamten, 
Abs. 2— über die Gewährung von 
aisengeld an über 18 Jahre alte ledige 
Waisen und eines Unterhaltsbeitrags im Sine 
des Abs. 3 
der Oberbürgermeister (Allg H III I1), 
12. des 8 144 je nach Lage des Einzelfalles 
der Oberbürgermeister (Allz HI 5, 
Alls H II oder AUßs EIIIITICS 
vgl. hierzu die am Kopf dieser 1. AV. 
geregelte Zuständigkeit für Anfragen 
allgemeiner Art —), 
in allen übrigen Fällen 
der Oberbürgermeister 
ee 
Eine Beteiligung des Reichsministers der Finanzen 
an der Entscheidung kommt bei Beamten der Reichs⸗ 
hauptstadt weder in den hier aufgeführten 12 Fällen 
noch in den Fällen des F 85 des 93 Abs. 2 und des 
8 W in Betracht — z 166 D2B0, 8BKomb 81Abs. 5 
——— Komb. zu 8 2 Ziffer 2 und g und zu 
ß. 
III. Dienstvorgesetzter im Sinne des Deutschen 
Beamtengesetzes ist für die Beamten der Reichshaupt 
stadt Berlin 
der Oberbürgermeister 
eeenm, 
für die den — beigegebenen Be— 
amten — mit Ausnahme der Bezirksbeigeordneten — 
für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene, deren 
Personal⸗ oder Versorgungsakten in einer Bezirksver— 
waltung geführt werden, sofern nicht nachstehend zu 
einzelnen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes 
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 
der ee 
(Allgemeine Verwaltung). 
B. Allgemeine Vorschriften über die Ausferligung von 
Urkunden über die Ernennung der Beamten auf Wider- 
ruf und auf Lebenszeit und uüber die Beendigung ihres 
Beamlenverhältnisses. 
Bei der Ernennung, bei der Versetzung in den Ruhe— 
stand und beim Übertritt in diesen sowie bei der Ent— 
iassung von Beamten auf Widerruf und auf Lebens— 
zeit der Reichshauptstadt sind in den nachstehend 
— ARNä Fällen künftig Urkunden auszu— 
händigen, für die in der Anlage zu dieser 1. AV. 
Muster enthalten sind. 
Die Urkunden werden vom Oberbürgermeister aus— 
gefertigt; bei den den Begirksbürgermeistern bei— 
gegebenen Beamten — mit Ausnahme der Bezirks— 
beigeordneten — vom Bezirksbürgermeister, Namens 
des Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt“. 
Für die Vollziehung der Ernennungsurkunden, die 
ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf 
Widerruf begründen (Muster 1 und 2), sowie der 
Urkunde über die Verleihung der Eigenschaft als 
Beamter auf Lebenszeit (Muster 4) sind die Vor— 
schriften der Dblvfg. 1/1936 Nr. 337, S. 551, Ab⸗ 
schnitt IV, Abs. 3, über die Vollziehung von Ver— 
pflichtungserklärungen maßgebend (also, falls der 
Behördenleiter die Urkunde vollzieht: e ine 
Unterschrift, andernfalls: z wei Unterschriften). Für 
die Ernennungsurkunde nach Muster 83, für Ur— 
kunden über die Versetzung oder über den Eintritt 
in den Ruhestand sowie für Entlassungsurkunden 
genügt in jedem Falle eine Unterschrift. 
Vordrucke für die Urkunden werden demnächst her— 
ee und den Personalstellen zugeleitet werden. 
is dahin sind Vordrucke zu verwenden, die bloß den 
Kopf „Reichshauptstadt Berlin“ tragen und den 
Personalstellen gleichzeitig mit dieser Verfügung zu⸗ 
ehen; der Text ist mit Schreibmaschine — möglichst 
—— — einzufügen. 
Eine Ernennungsurkunde ist bei jeder „Ernennung“ 
auszufertigen. „Ernennung“ im Sinne des Deut—⸗ 
schen Beamtengesetzes ist sowohl „Anstellung“ als 
auch „Ernennung“ als auch „Beförderung“ im bis— 
herigen Sinne, Beförderung jedoch nur dann, wenn 
mit dieser Beförderung eine Anderung der Amts⸗ 
bezeichnung verbunden ist. Eine Ernennung kommt 
also nicht in Betracht, wenn der Beamte ohne 
Anderung der Amtsbezeichnung in eine höhere Be— 
soldungsgruppe überkritt n Ernennung“ 
bedarf es weiter nicht, wenn der Beamte zwar eine 
andere Amtsbezeichnung erhält, aber in seiner Be⸗ 
soldungsgruppe verbleibt, wenn z. B. ein Kanzlei⸗ 
sekretär der BesGr. As a Stadtassistent werden 
In die Ernennungsurkunden sind, soweit ein 
Beamtenverhältnis zur Reichshauptstadt nicht bereits 
begründet war, gemaͤß 8 27 Abs. 1 die Worie „unter 
Berufung in das Beamtenverhältnis“ aufzunehmen 
(Muster 2) soweit die Anstellung auf ee 
erfolgen soll, gemäß 8 28 Abs. auch die Worte 
„auf Lebenszeit“ (Muster 1. Bei weiteren Er—⸗ 
nennungen, also bei Ernennungen, mit denen eine 
Anderung des bestehenden α 
nicht verbunden ist, sind die Worte „unter Berufung 
II.
	        
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