6 nach Lage des Falles: AIg EIS
Ue AUUoder Allg EIIIT— vgl
hierzu die am Kopf dieser 1. AV. ge—
regelte ree für Anfragen all—
gemeiner Art —
DV. Komb. 8 1 Abs. 1 bis 4 —.
Die für die Einholung der Entscheidung des Reichs—
und Preußischen Ministers des Innern in Betracht
kommende Stelle der Allg. Hauptverwaltung oder der
—— —— ergibt sich aus den hinzu—
gesezten Klammerbemerkungen.
II. In den übrigen Fällen entscheidet für die Beamten der
Reichshauptstadt Berlin als oberste Dienst—
behörde
der Oberbürgermeister,
und zwar in den Fällen
1. des 8 120 über die Gewährung des Heilverfahrens
und eines Unterhaltsbeitrags,
2. des 8 122 Abs.4 über die Gewährung einer Ver—
sorgung,
8149 Abs.3 über die Gewährung des Heil—
verfahrens und eines Unterhaltsbeitrags an
Ehrenbeamte
der Oberbürgermeister
(Allz AIS und III I),
des 8 76 Abs. 2—4 über die Entlassung eines Be—
amten quh Widerruf, über seine Versetzung in
den Ruhestand und über die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrags,
8 84 über die Anrechnung der Zeit der Ver—
wendung eines Beamten in außereuropäischen
Ländern als ruhegehaltsfähige Dienstzeit,
89 Abs.4 über die Gewährung von Waisen—
eld an Kinder eines verstorbenen weiblichen
oder Ruhestandsbeamten,
F101 Abs. 2 über die Gewährung von Witwen—
und Waisengeld,
8102 über die Gewährung eines Unterhalts-
beitrags an die frühere Ehefrau eines ver—
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
des z 103 über die Gewährung eines Unterhalts—
beitrags an die Witwe und die Kinder eines
Beamten auf Widerruf,
8*106 Abs. 1 über die Gewährung von Witwen⸗
und Waisengeld oder eines Unterhaltsbeitrags
an Hinterbliebene eines verschollenen Beamten
oder Ruhestandsbeamten,
Abs. 2— über die Gewährung von
aisengeld an über 18 Jahre alte ledige
Waisen und eines Unterhaltsbeitrags im Sine
des Abs. 3
der Oberbürgermeister (Allg H III I1),
12. des 8 144 je nach Lage des Einzelfalles
der Oberbürgermeister (Allz HI 5,
Alls H II oder AUßs EIIIITICS
vgl. hierzu die am Kopf dieser 1. AV.
geregelte Zuständigkeit für Anfragen
allgemeiner Art —),
in allen übrigen Fällen
der Oberbürgermeister
ee
Eine Beteiligung des Reichsministers der Finanzen
an der Entscheidung kommt bei Beamten der Reichs⸗
hauptstadt weder in den hier aufgeführten 12 Fällen
noch in den Fällen des F 85 des 93 Abs. 2 und des
8 W in Betracht — z 166 D2B0, 8BKomb 81Abs. 5
——— Komb. zu 8 2 Ziffer 2 und g und zu
ß.
III. Dienstvorgesetzter im Sinne des Deutschen
Beamtengesetzes ist für die Beamten der Reichshaupt
stadt Berlin
der Oberbürgermeister
eeenm,
für die den — beigegebenen Be—
amten — mit Ausnahme der Bezirksbeigeordneten —
für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene, deren
Personal⸗ oder Versorgungsakten in einer Bezirksver—
waltung geführt werden, sofern nicht nachstehend zu
einzelnen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
der ee
(Allgemeine Verwaltung).
B. Allgemeine Vorschriften über die Ausferligung von
Urkunden über die Ernennung der Beamten auf Wider-
ruf und auf Lebenszeit und uüber die Beendigung ihres
Beamlenverhältnisses.
Bei der Ernennung, bei der Versetzung in den Ruhe—
stand und beim Übertritt in diesen sowie bei der Ent—
iassung von Beamten auf Widerruf und auf Lebens—
zeit der Reichshauptstadt sind in den nachstehend
— ARNä Fällen künftig Urkunden auszu—
händigen, für die in der Anlage zu dieser 1. AV.
Muster enthalten sind.
Die Urkunden werden vom Oberbürgermeister aus—
gefertigt; bei den den Begirksbürgermeistern bei—
gegebenen Beamten — mit Ausnahme der Bezirks—
beigeordneten — vom Bezirksbürgermeister, Namens
des Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt“.
Für die Vollziehung der Ernennungsurkunden, die
ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf
Widerruf begründen (Muster 1 und 2), sowie der
Urkunde über die Verleihung der Eigenschaft als
Beamter auf Lebenszeit (Muster 4) sind die Vor—
schriften der Dblvfg. 1/1936 Nr. 337, S. 551, Ab⸗
schnitt IV, Abs. 3, über die Vollziehung von Ver—
pflichtungserklärungen maßgebend (also, falls der
Behördenleiter die Urkunde vollzieht: e ine
Unterschrift, andernfalls: z wei Unterschriften). Für
die Ernennungsurkunde nach Muster 83, für Ur—
kunden über die Versetzung oder über den Eintritt
in den Ruhestand sowie für Entlassungsurkunden
genügt in jedem Falle eine Unterschrift.
Vordrucke für die Urkunden werden demnächst her—
ee und den Personalstellen zugeleitet werden.
is dahin sind Vordrucke zu verwenden, die bloß den
Kopf „Reichshauptstadt Berlin“ tragen und den
Personalstellen gleichzeitig mit dieser Verfügung zu⸗
ehen; der Text ist mit Schreibmaschine — möglichst
—— — einzufügen.
Eine Ernennungsurkunde ist bei jeder „Ernennung“
auszufertigen. „Ernennung“ im Sinne des Deut—⸗
schen Beamtengesetzes ist sowohl „Anstellung“ als
auch „Ernennung“ als auch „Beförderung“ im bis—
herigen Sinne, Beförderung jedoch nur dann, wenn
mit dieser Beförderung eine Anderung der Amts⸗
bezeichnung verbunden ist. Eine Ernennung kommt
also nicht in Betracht, wenn der Beamte ohne
Anderung der Amtsbezeichnung in eine höhere Be—
soldungsgruppe überkritt n Ernennung“
bedarf es weiter nicht, wenn der Beamte zwar eine
andere Amtsbezeichnung erhält, aber in seiner Be⸗
soldungsgruppe verbleibt, wenn z. B. ein Kanzlei⸗
sekretär der BesGr. As a Stadtassistent werden
In die Ernennungsurkunden sind, soweit ein
Beamtenverhältnis zur Reichshauptstadt nicht bereits
begründet war, gemaͤß 8 27 Abs. 1 die Worie „unter
Berufung in das Beamtenverhältnis“ aufzunehmen
(Muster 2) soweit die Anstellung auf ee
erfolgen soll, gemäß 8 28 Abs. auch die Worte
„auf Lebenszeit“ (Muster 1. Bei weiteren Er—⸗
nennungen, also bei Ernennungen, mit denen eine
Anderung des bestehenden α
nicht verbunden ist, sind die Worte „unter Berufung
II.