Renstblaätt
Teil I.
261
Ausgegeben
218.1937
253 2254
AUgemeine BVerwaltung.
Deuisches
22 Beamtengesetz
Ausführungsverfügung
AB. 2Bu6).
— 8.1o3⸗
gänzungen und Erläuterungen zu beachten Abschnitt 4
des Rundschreibens vom 25 Juni 1337 — AlEII
und II gilt als hierdurch überholt.
A. Allgemeine Vorschriflen über die Zusländigkeit
J. Der Reichs-ß und Preußische Minister des
Innern entscheidet für die Beamten der Reichs—
hauptstadt Berlin als oberste Dienstbehörde
in den Fällen
1. des 8 25 Abse 3 über die Zulassung von Ausnahmen
und über die Genehmigung
Gauptpersonalverwaltung),
2. des 8 43 über die Versetzung in den Wartestand
Gauptpersonalverwaltung),
3. des 851 über die Fortdauer des Beamtenver—⸗
hältnisses
(Gauptpersonalverwaltung),
8 52 über die Zustimmung zur Begründung
des ese oder dauernden
außerhalb des Deutschen Reiches und über das
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
Gauptpersonalverwaltung)
5. des 8 55 Abs. 5 darüber, ob und zu welchem Zeit⸗
punkt die Beendigung des Beamtenverhält—
nisses gerechtfertigt gewesen wäre
Gauptpersonalverwaltung),
858 darüber, ob der Beamte der ihm nach
8209 Abs, 3 obliegenden Verpflichtung nach—
gekommen ist
Gauptpersonalverwaltung),
863 Abs. 2 und 3 darüber, ob die wirtschaft⸗
liche Versorgung eines verheirateten weiblichen
Beamten dauernd gesichert ist, und über Aus—
nahmen von der Entlassung verheirateter weib⸗
licher Beamten
Gauptpersonalverwaltung),
8. des 868 Abs. 2 über den Antrag auf Hinaus—
schiebung der Altersgrenze und über die Ver—
längerung der Altersgrenze
GUsHIIN
8 71 über den Antrag auf Versetzung in den
Ruhestand
Gauptpersonalverwaltung),
10. des 8 75 Abs. 4 letzter Satz, über die Aufrecht⸗
erhaltung der Versetzung in den Ruhestand
Gauptpersonalverwaltung),
877 Abs. 2 darüber, ob ein Wartestandsbeamter
der ihm nach 5 Abs.2 und 8 48 Abs2 ob⸗
liegenden Verpflichtung nachgekommen ist
Gauptpersonalverwaltung),
12. des 5 809 Abs.l, letzter Satz, über die Zugehörigkeit
eines Beamten zu den für die Berechnung des
Ruhegehalts maßgebenden Gruppen
Gue AIII ),
13. des 8 128 Abs. 1 über die Zulassung von Aus—
nahmen
Gauptpersonalverwaltung X 3),
14. des 8 135 Abs. 3, Satz 4 über die Wiedergewäh—
rung der Versorgung
Gauptpersonalverwaltung X)
15. des 8 136 Abs. 1 und 3 über die Entziehung und
Einbehaltung der Versorgungsbezuůge
Gauptpersonalverwaltung X
16. des 8 148 Abs. Satz und Abs z 3 über
bermögensrechtliche Ansprüche der Beamten,
der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinter—
bliebenen aus dem Beamtenverhältnis
Zuständig für Anfragen allgemeiner Art:
über Dienstunfälle, Wohnung, Uniform, Reise- und
Umzugskosten, Nachentrichtung von Versicherungs—
beiträgen sowie Ehrenbeamte:
Als I15,
Fernruf: Stadtverw 2528,
über Abnahme des Treueides, Ernennung (isher An—
stellung und Beförderung), Entlassung, Ausbildung
und Prüfung:
Alg II,
Fernruf: Stadtverw. 2247
über Amtsbezeichnungen, Versetzung und Übertritt in
den Ruhestand, Dienstbezüge und Versorgung:
Algs IIIIL
Fernruf: Stadtverw. 2269
über Amtsverschwiegenheit, Nebentätigkeit, Arbeitszeit
Urlaub, Versehung und Dienstzeugnisse:
Allg IWVI.
Fernruf: Stadtverw 2327
für Anfragen, deren Bedeutung über einen Einzelfall nicht
hinausgeht:
die aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebende
Dienststelle Algg Hauptverwaltung oder Hauptpersonal⸗
verwaltung (falls die Hauptpersonalverwaltung in Be—
tracht kommt, kann ihre zuständige Abteilung und deren
Anruf bei PVIb— de Stadtverw 2635 —
ermittelt werden)
Am L.Juli 1937 ist das Deutsche Beamtengesetz (DBG.
oom 26, Januar 1937 (XGBl. I S. 39) in Kraft getreten.
Die Begründung ist im Deutschen Reichsanzeiger und
Preußischen Staatsanzeiger 1937 Nr22 veröffentlicht Zum
DBG.sind inzwischen ergangen:
die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Be—
amtengesezes (DB. z. DBG) vom 29.6. 1937 (6Bl. 1
S. 669),
die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamten⸗
gesetz für die Kommunalbeamten (DB. Kömb z. DBG.)
vom 2. 7.1937 (X6Bl. IS 729)
die eren zum Deutschen Beamten⸗
gesetz für die Kommunalbeamten (Ausf Anw Komb
vom 1. 7. 1937 (RMBliV. S. 1051)
die Ausführungsbestimmungen (ABVIII) zu Ab—
schnitt VII des Deutschen Beamtengesees vom 830.6
1937 (RBBl. S.219)
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten
vom 6. 7. 1937 RGBl. I S. 753),
der Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die
Ernennung der Beamten und die eae des Be⸗
amtenverhältnisses vom 10 7 1937 (6Bl.I769)
und die Durchführungsvorschriften dazu vom 127.1937
(RGBl. 16779)
Genaue Durcharbeitung des und der tehen
aufgezählten Bestimmungen ist erforderlich, da sich diese
. AV nur auf das beschränkt, was für die Durchführung
bei der Stadt unerläßlich ist
Der unter Ziffer 6 genannte Erlaß des Führers und
Reichskanzlers und die Durchführungsvorschriften dagt
gelten für die Beamten der Reichshauptstadt Berlin
Für die Durchführung des Deufschen eeee und
der übrigen daͤzu ergangenen Vorschriften sind bei den Be—
amten der Reichshauptstadt Berlin die nachfolgenden Er—
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