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Volume 31. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Renstblaätt 
Teil I. 
261 
Ausgegeben 
218.1937 
253 2254 
AUgemeine BVerwaltung. 
Deuisches 
22 Beamtengesetz 
Ausführungsverfügung 
AB. 2Bu6). 
— 8.1o3⸗ 
gänzungen und Erläuterungen zu beachten Abschnitt 4 
des Rundschreibens vom 25 Juni 1337 — AlEII 
und II gilt als hierdurch überholt. 
A. Allgemeine Vorschriflen über die Zusländigkeit 
J. Der Reichs-ß und Preußische Minister des 
Innern entscheidet für die Beamten der Reichs— 
hauptstadt Berlin als oberste Dienstbehörde 
in den Fällen 
1. des 8 25 Abse 3 über die Zulassung von Ausnahmen 
und über die Genehmigung 
Gauptpersonalverwaltung), 
2. des 8 43 über die Versetzung in den Wartestand 
Gauptpersonalverwaltung), 
3. des 851 über die Fortdauer des Beamtenver—⸗ 
hältnisses 
(Gauptpersonalverwaltung), 
8 52 über die Zustimmung zur Begründung 
des ese oder dauernden 
außerhalb des Deutschen Reiches und über das 
Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis 
Gauptpersonalverwaltung) 
5. des 8 55 Abs. 5 darüber, ob und zu welchem Zeit⸗ 
punkt die Beendigung des Beamtenverhält— 
nisses gerechtfertigt gewesen wäre 
Gauptpersonalverwaltung), 
858 darüber, ob der Beamte der ihm nach 
8209 Abs, 3 obliegenden Verpflichtung nach— 
gekommen ist 
Gauptpersonalverwaltung), 
863 Abs. 2 und 3 darüber, ob die wirtschaft⸗ 
liche Versorgung eines verheirateten weiblichen 
Beamten dauernd gesichert ist, und über Aus— 
nahmen von der Entlassung verheirateter weib⸗ 
licher Beamten 
Gauptpersonalverwaltung), 
8. des 868 Abs. 2 über den Antrag auf Hinaus— 
schiebung der Altersgrenze und über die Ver— 
längerung der Altersgrenze 
GUsHIIN 
8 71 über den Antrag auf Versetzung in den 
Ruhestand 
Gauptpersonalverwaltung), 
10. des 8 75 Abs. 4 letzter Satz, über die Aufrecht⸗ 
erhaltung der Versetzung in den Ruhestand 
Gauptpersonalverwaltung), 
877 Abs. 2 darüber, ob ein Wartestandsbeamter 
der ihm nach 5 Abs.2 und 8 48 Abs2 ob⸗ 
liegenden Verpflichtung nachgekommen ist 
Gauptpersonalverwaltung), 
12. des 5 809 Abs.l, letzter Satz, über die Zugehörigkeit 
eines Beamten zu den für die Berechnung des 
Ruhegehalts maßgebenden Gruppen 
Gue AIII ), 
13. des 8 128 Abs. 1 über die Zulassung von Aus— 
nahmen 
Gauptpersonalverwaltung X 3), 
14. des 8 135 Abs. 3, Satz 4 über die Wiedergewäh— 
rung der Versorgung 
Gauptpersonalverwaltung X) 
15. des 8 136 Abs. 1 und 3 über die Entziehung und 
Einbehaltung der Versorgungsbezuůge 
Gauptpersonalverwaltung X 
16. des 8 148 Abs. Satz und Abs z 3 über 
bermögensrechtliche Ansprüche der Beamten, 
der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinter— 
bliebenen aus dem Beamtenverhältnis 
Zuständig für Anfragen allgemeiner Art: 
über Dienstunfälle, Wohnung, Uniform, Reise- und 
Umzugskosten, Nachentrichtung von Versicherungs— 
beiträgen sowie Ehrenbeamte: 
Als I15, 
Fernruf: Stadtverw 2528, 
über Abnahme des Treueides, Ernennung (isher An— 
stellung und Beförderung), Entlassung, Ausbildung 
und Prüfung: 
Alg II, 
Fernruf: Stadtverw. 2247 
über Amtsbezeichnungen, Versetzung und Übertritt in 
den Ruhestand, Dienstbezüge und Versorgung: 
Algs IIIIL 
Fernruf: Stadtverw. 2269 
über Amtsverschwiegenheit, Nebentätigkeit, Arbeitszeit 
Urlaub, Versehung und Dienstzeugnisse: 
Allg IWVI. 
Fernruf: Stadtverw 2327 
für Anfragen, deren Bedeutung über einen Einzelfall nicht 
hinausgeht: 
die aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebende 
Dienststelle Algg Hauptverwaltung oder Hauptpersonal⸗ 
verwaltung (falls die Hauptpersonalverwaltung in Be— 
tracht kommt, kann ihre zuständige Abteilung und deren 
Anruf bei PVIb— de Stadtverw 2635 — 
ermittelt werden) 
Am L.Juli 1937 ist das Deutsche Beamtengesetz (DBG. 
oom 26, Januar 1937 (XGBl. I S. 39) in Kraft getreten. 
Die Begründung ist im Deutschen Reichsanzeiger und 
Preußischen Staatsanzeiger 1937 Nr22 veröffentlicht Zum 
DBG.sind inzwischen ergangen: 
die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Be— 
amtengesezes (DB. z. DBG) vom 29.6. 1937 (6Bl. 1 
S. 669), 
die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamten⸗ 
gesetz für die Kommunalbeamten (DB. Kömb z. DBG.) 
vom 2. 7.1937 (X6Bl. IS 729) 
die eren zum Deutschen Beamten⸗ 
gesetz für die Kommunalbeamten (Ausf Anw Komb 
vom 1. 7. 1937 (RMBliV. S. 1051) 
die Ausführungsbestimmungen (ABVIII) zu Ab— 
schnitt VII des Deutschen Beamtengesees vom 830.6 
1937 (RBBl. S.219) 
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten 
vom 6. 7. 1937 RGBl. I S. 753), 
der Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die 
Ernennung der Beamten und die eae des Be⸗ 
amtenverhältnisses vom 10 7 1937 (6Bl.I769) 
und die Durchführungsvorschriften dazu vom 127.1937 
(RGBl. 16779) 
Genaue Durcharbeitung des und der tehen 
aufgezählten Bestimmungen ist erforderlich, da sich diese 
. AV nur auf das beschränkt, was für die Durchführung 
bei der Stadt unerläßlich ist 
Der unter Ziffer 6 genannte Erlaß des Führers und 
Reichskanzlers und die Durchführungsvorschriften dagt 
gelten für die Beamten der Reichshauptstadt Berlin 
Für die Durchführung des Deufschen eeee und 
der übrigen daͤzu ergangenen Vorschriften sind bei den Be— 
amten der Reichshauptstadt Berlin die nachfolgenden Er— 
83
	        
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