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Volume 18. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Gewährung von Dienst⸗ und Schutzkleidung an 
Beamie — BRiS277 — bzw Fiffer letzter 
Satz der ree für die Gewährung 
sonstiger Kleidung (Dienstkleidung) — Arbeits— 
recht S.491 —); 
b) Schutzkleidung: 
1 Paar Wollhandschuhe für den Winter für Fahrer, 
blauen Monteuranzug für Fahrer. 
Da die Voraussetzungen für weitere Dienst⸗ und Schutz⸗ 
fleidung nicht vorliegen, sind darüber hinaus Kleidungs⸗ 
stücke nicht mehr zu gewähren; vorhandene Sachen 
können aufgetragen werden. Fehlende Stücke sind im 
Rahmen der Neuregelung nur nach Maßgabe der vor⸗ 
handenen Mittel zu beschaffen. 
Bestellungen sind über das Beschaffungsamt der Stadt 
Berlin zu leiten, wo die Bekleidungsstücke nach 
Material, Farbe und Form genau —* sind; 
Sonderwünsche können aus wirtschaftlichen Gründen 
nicht berücksichtigt werden. 
Durch vorstehende Regelung finden die hier vor 
liegenden Einzelanträge ihre Erledigung. 
In Vertretung 
Plath. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister, 
die städtischen Eigenbetriebe und die städtischen und die 
überwiegend städtischen Gesellschaften. 
Einreihung —I — 
—* von — ãA 
in die Var. Ta der 1. OO.Anst. 
— Gesch⸗Z. Alg HVII. 
Fernruf: 52 5161, Stadtverw. 4801 -07. — 
Auf Grund der Bestimmungen der 1. DOAnst. haben 
u. a. nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Ein— 
reihung in die Vgr. 7 a, die die staatliche Anerkennung 
als Krankenpflegeperson besitzen. Als staatliche An— 
erkennung gelten die in Preußen ausgestellten Ausweise 
und die im Wege der Gegenseitigkeit von Preußen an⸗ 
erkannten Ausweise der übrigen Länder des Deutschen 
Reiches. 
Nicht anerkannt sind bisher die Ausweise der Länder 
Bayern, 
Württemberg, 
Baden, 
Bremen, 
Hamburg, 
Mecklenburg⸗Strelitz und 
Oldenburg. 
Krankenpflegepersonen, die einen staatlichen Ausweis 
eines der in vorstehender Ziffer 2 oer Landes 
besitzen, können 9 nur in die Vgr. 7b eingereiht 
werden. Diese Angestellten sind aber darüber zu unter⸗ 
richten, daß ihnen die staatliche Anerkennung auch für 
Preußen erteilt werden kann, falls ihre Ausbildung 
2 
3. 
23* 
9 
den preußischen Vorschriften entspricht Ein dahin— 
— Antrag an ben Polizeipräsidenten in Berlin, 
btig V, Berlin O 27, Magagzinstr 3—5 zu richten. 
Sobald dem betreffenden Angestellten die Anerken— 
nung auch für Preußen erteilt worden ist, sind die Vor— 
aussetzungen für seine Einreihung in die Vgr Ja er— 
fülli Bei der Festsetzung des VoA in der Vgr 74 
ist von der Annahme auszugehen, daß die Anerkennung 
für Preußen bereits am Tage des Diensteintritts, 
patestens aber zur Zeit der Erteilung der außer— 
preußischen Anerkennung vorlag. Die Neufestsetzung 
des VWN.in Vgr. 7a wirkt sich aber erst vom Tage des 
Eingangs der eperen bei der Stadt aus (s.Ibl. 
/ 1932 Rire73 S. 70 zu U — Erläuterung zu 8 20, 
Absatz 1 . 
Im Auftrage 
Brodehl. 
An a) das Hauptgesundheitsamt, 
b) das Landes⸗Wohlfahrts ⸗ und Jugendamt und 
c) die Herren Bezirksbürgermeister mit Ausnahme der 
Verwaltungsbezirke Mitte, Zehlendorf, Steglitz, 
Tempelhof und Treptow. 
J 5 Einsatz des Arbeitsdienste 
—— bei Katastrophen. 
— Gesch.3. , 2. 
Fernruf: Stadtverw. 4521, App. 283. — 
Nachstehend veröffentliche ich den Runderlaß des Reichs— 
und Preußischen Ministers des Innern vom 14.7. 1937 über 
den Einsah des Arbeitsdienstes zur Waldbrandbekämpfung. 
Hiernach sieht der Reichsarbeitsdienst in Zukunft von 
Erstaitungsansprüchen für die bei dem Einsatz entstandenen 
Schäden ab und ist bereit, auf solche Ansprüche auch für die 
Vergangenheit zu verzichten. 
„Einsatz des Arbeilsdienstes zur Waldbrandbekämpfung. 
RdErl. d. RuPrMddJ. v. 14. 7. 1037 — Va V 4051 VI/36 
(9 Mit RdErl. v. 6. 1. 1936 — Va IV 4080 II/835 (KMBliV. 
S. 33) habe ich den Gemeinden dringend nahegelegt, 
Schäden, die Ängehörigen der SA. beim Einsatz zur 
Waldbrandbekämpfung erwachsen, zu ersetzen. 
Dieser Runderlaß erstreckt 7 nicht auf den Einsatz des 
Reichsarbeitsdienstes zum Katastrophenschutz. Nach einer 
vom Reichsarbeitsführer erlassenen Verfügung sieht der 
Reichsarbeitsdienst in Zukunft von Erstattungs⸗ 
ansprüchen für die bei dem Einsatz entstandenen Schäden 
ab und ist bereit, auf solche Ansprüche auch für die Ver— 
gangenheit zu verzichten, soweit hierüber noch Ver 
handlungen schweben.“ 
Im Auftrage 
Dr. Breitenfeld. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren Be— 
zirksbürgermeister, die städtischen Eigenbetriebe und die 
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften. 
Druck BBoa Berwaltungedrugerei der Reichshaup siadt Berun SO IG6, Rungesir 20
	        
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