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Richtlinien die durch den RdErl des RuPrMod vom
30 6. 1937 festgelegt sind, zu beachten:
Ziviler Luftschutz:
() Grundsätzlich sollen Ausbildungsveranstaltungen
(Lehrgänge) und UÜbungen für 7 des Luftschuhes
o der Arbeitszeit stattiinden In Fällen, in
denen es sich also nicht um zusammenhängende Aus—
bildungsveranstaltungen und Ubungen von mehrtägiger
Dauer handelt, wird im ereene eine Beurlaubung
nicht notwendig werden und sich die Inanspruchnahme
durch Vertretungen oder Austausch von Arbeitskräften
ermöglichen lassen
(2) Bei Ausbildungsveranstaltungen und Ubungen
von mehrtägiger Dauer kann den Teilnehmern Urlaub
unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu 14 Tagen
gewährt werden. Übersteigt ein solcher Urlaub die
Dauer von 2 Arbeitstagen, so ist der Rest dieses Ur⸗
laubs auf den Erholungsurlaub im gleichen oder, wenn
Erholungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Ver—
fügung steht, im nachfolgenden Urlaubssahr (Rech—
nungsjahr) mit der Maßgabe anzurechnen, daß der Er—
holungsurlaub nur bis zu einem Drittel, jedoch nicht
um mehr als 10 Tage gekürzt wird Mehrere, 2 Tage
übersteigende Beurlaubungen für Zwecke des Luft—
schutes in einem Urlaubsjahr sind zusammenzurechnen
und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der vor
stehenden Höchstgrenze anzurechnen Mehrere Beurlau—
bungen in einem Jahre (z. B. zu Übungen der Wehr—
macht, zu Lehrgängen der NSEDAP, im Luftschutz
oder dgl) sind zusammenzurechnen und auf den Er—
holungsurlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchst⸗
grenzen anzurechnen (vgl RdErl. v 83. 5 19386 —
I S8B 6462/2159 RMBliV S.611) Bei nicht⸗
beamteten Arbeitnehmern wird unterstellt, daß sie im
folgenden Jahre noch oder wieder mit Urlaubsanspruch
beschäftigt sein werden
(3) Der Urlaub darf nur gewährt werden, wenn es
sich um Ausbildungsveranstaltungen und UÜbungen han—
delt, die gem. 8 13 der Ersten Durchf.“VO. zum Luft⸗
schutzgesetz angeordnet sind
(9 Der Urlaub darf ferner nur gewährt werden
wenn die Dienst⸗ und Personalverhältnisse es gestatten
Über die dienstliche Entbehrlichkeit, deren Zeitpunkt und
Dauer, entscheidet in jedem Falle der Behördenleiter
oder Betriebsführer. Solange der Urlaub nicht aus—
drücklich genehmigt ist, ist ein Fernbleiben vom Diensti
nicht zulässig. Um die für die Vertretung erforderlichen
Vorkehrungen treffen zu können, sind Anträge auf Be—
urlaubung von Beamten usw zur Teilnahme an den
Lehrgängen von den einberufenden Stellen möglichst
4 Wochen vor Beginn an die Beschäftigungsbehörden
bzw den Betrieb zu richten
6) Da der Luftschutzdienst der Landesverteidigung
dient, darf der Urlaub für Luftschutzzwecke nur beim
Vorliegen besonderer Gründe versagt werden
Erläuterungen;
a) zu Absatz 2: Der Inhalt des . Rund⸗
erlasses vom 3.5.19836 ist in der Dienstblattverfügung
150 1436 veröffentlicht
zu Absatz 3: Nach 8 13 der Ersten Durchführungs⸗
verordnung zum Luftschutzgesetz sind zur Anordnung von
Ausbildungsberanstaltungen und Ubungen berechtigt:
aa) Im Luftschutzwarndienst der Reichsminister der
Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, die
Luftkreiskommandos, die Luftgaukommandos, die
Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten in
Preußen sowie die örtlichen — (Für
die Reichshauptstadt ist der örtliche Luftschutzleiter
der Polizeipräsident in Berlin, sonst der Orts—
olizeiverwalter und in Städten mit staatlicher
der staatliche Polizeiverwalter
bb) Im Sicherheits⸗ und Hilfsdienst die zu aa) ge⸗
nannten Behörden
c)
Im Werkluftschutz die zu aa) genannten Behörden,
die Werkluftschutzvertrauensstellen der Reichsgruppe
Industrie — von der Ortsvertrauensstelle an auf⸗
wärts — die Betriebsführer und die Werkluft⸗
schutzleiter
Im Selbstschutz die zu aa) genannten Behörden
und die Führer des N euee — vom
Ortsgruppenführer an aufwärts — Die Anord⸗
nungsbefugnis der Führer des Reichsluftschutz⸗
bundes beschränkt sich jedoch auf Ausbildungs
veranstaltungen und UÜbungen von solchen Luft⸗
schutzdienstpflichtigen, die in Berlin von dem
Polizeipräsidenten und auswärts von der ordent⸗
lichen Polizeibehörde durch polizeiliche Verfügung
für den Luftschutzdienst herangezogen sind
Im erweiterten Selbstschutz die zu aa) genannten
Behörden die Dienststellenleiter, die Betriebsführer
und die Betriebsluftschutzleiter
Die städtischen Verwaltungen gehören im all⸗
gemeinen, soweit sie nicht dem Werkluftschutz an⸗
geschlossen sind zum erweiterten Selbsischutz
Dienststellenleiter im Sinne von ee) sind nur: die
Bezirksbürgermeister und die Leiter folgender Haupt⸗
fachverwaltungen: Hauptmarktverwaltung, Vieh⸗ und
Schlachthof, Müllbeseitigungsanstalt, Hauptreinigungs
und Fuhramt, Sparkasse und Stadtbank sowie Stadt—
güter
Für außerhalb des Weichbildes der Reichshaupt⸗
stadt liegende Verwaltungen, die zur Hauptverwaͤltung
gehören, sind die Leiter dieser Verwältungen Diensi—
stellenleiter in diesem Sinne, bei den zu den Bezirken
gehörigen Verwaltungen der zuständige Bezirksbuürger⸗
meister
zu Absatz 4; Wegen der Beurlaubung von vorüber⸗
gehend Beschäftigten verbleibt es bei der Regelung vom
16. 6. 1934 — Dienstblattverfügung 157 134 — mit
der Ergänzung, daß als vorübergehend beschäftigt auch
gelten Angestellte mit Zeit- und Zweckarbeitsverträgen
und Angestellte mit Arbeitsverträgen auf unbestimmte
Zeit in den ersten vier Monaten ihrer Beschäftigung
II. Deutsches Rotes Kreuz, Freiwillige
Feunuerwehren, Technische NRothilfe
Zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen von
städtischen Bediensteten, die Mitglieder der nachgenannten
Organisationen sind, kann nach dem RdErl. des RuPrMdgJ
vom 30. 6. 1937 Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge wie
folgt erteilt werden:
A. Deulsches Rotes Kreuz.
(9 Es kommen folgende, von den Landes⸗ und
Provinzialvereinen eingerichtete Ausbildungslehrgänge
in Frage:
a) als Führer, Dauer etwa 1 Woche,
b) als Hilfskrankenpfleger, Dauer 4 bis 6 Wochen,
c) als Desinfektor, Dauer 14 Tage,
d) als Helferin in den Helferinnenschulen, Dauer etwa
10 Tage.
(2) Die Einberufungen erfolgen durch den zustän⸗
— Territorialdelegierten der Freiwilligen Kranken⸗
pflege.
GDen Teilnehmern an diesen orren ist der
Erholungsurlaub in dem gleichen Jahre oder, wenn Er—
holungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Ver—
fügung steht, in dem nachfolgenden Urlaubsjahr um ein
Drittel, jedoch nicht um 3 als 10 Tage zu kürzen
Dauert die Teilnahme an einem solchen Lehrgang
weniger als 10 Tage, so 7 diese Tage bis zu einem
Drittel des zustehenden Jahresurlaubs auf den Er—
in Anrechnung zu bringen Mehrere
eurlaubungen in einem Jahre 4 B.zu Ubungen der
7—3 zu Lehrgängen der NeDAP, ege
im Luftschutz) sind — — — —— und auf den Er⸗
holungsutlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchst⸗
grenzen anzurechnen GGgl RdErl o 351986 —
I SB 64622159, RMBV. S.611). Bei nicht beamte⸗