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Volume 11. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

* 
Richtlinien die durch den RdErl des RuPrMod vom 
30 6. 1937 festgelegt sind, zu beachten: 
Ziviler Luftschutz: 
() Grundsätzlich sollen Ausbildungsveranstaltungen 
(Lehrgänge) und UÜbungen für 7 des Luftschuhes 
o der Arbeitszeit stattiinden In Fällen, in 
denen es sich also nicht um zusammenhängende Aus— 
bildungsveranstaltungen und Ubungen von mehrtägiger 
Dauer handelt, wird im ereene eine Beurlaubung 
nicht notwendig werden und sich die Inanspruchnahme 
durch Vertretungen oder Austausch von Arbeitskräften 
ermöglichen lassen 
(2) Bei Ausbildungsveranstaltungen und Ubungen 
von mehrtägiger Dauer kann den Teilnehmern Urlaub 
unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu 14 Tagen 
gewährt werden. Übersteigt ein solcher Urlaub die 
Dauer von 2 Arbeitstagen, so ist der Rest dieses Ur⸗ 
laubs auf den Erholungsurlaub im gleichen oder, wenn 
Erholungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Ver— 
fügung steht, im nachfolgenden Urlaubssahr (Rech— 
nungsjahr) mit der Maßgabe anzurechnen, daß der Er— 
holungsurlaub nur bis zu einem Drittel, jedoch nicht 
um mehr als 10 Tage gekürzt wird Mehrere, 2 Tage 
übersteigende Beurlaubungen für Zwecke des Luft— 
schutes in einem Urlaubsjahr sind zusammenzurechnen 
und auf den Erholungsurlaub nur im Rahmen der vor 
stehenden Höchstgrenze anzurechnen Mehrere Beurlau— 
bungen in einem Jahre (z. B. zu Übungen der Wehr— 
macht, zu Lehrgängen der NSEDAP, im Luftschutz 
oder dgl) sind zusammenzurechnen und auf den Er— 
holungsurlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchst⸗ 
grenzen anzurechnen (vgl RdErl. v 83. 5 19386 — 
I S8B 6462/2159 RMBliV S.611) Bei nicht⸗ 
beamteten Arbeitnehmern wird unterstellt, daß sie im 
folgenden Jahre noch oder wieder mit Urlaubsanspruch 
beschäftigt sein werden 
(3) Der Urlaub darf nur gewährt werden, wenn es 
sich um Ausbildungsveranstaltungen und UÜbungen han— 
delt, die gem. 8 13 der Ersten Durchf.“VO. zum Luft⸗ 
schutzgesetz angeordnet sind 
(9 Der Urlaub darf ferner nur gewährt werden 
wenn die Dienst⸗ und Personalverhältnisse es gestatten 
Über die dienstliche Entbehrlichkeit, deren Zeitpunkt und 
Dauer, entscheidet in jedem Falle der Behördenleiter 
oder Betriebsführer. Solange der Urlaub nicht aus— 
drücklich genehmigt ist, ist ein Fernbleiben vom Diensti 
nicht zulässig. Um die für die Vertretung erforderlichen 
Vorkehrungen treffen zu können, sind Anträge auf Be— 
urlaubung von Beamten usw zur Teilnahme an den 
Lehrgängen von den einberufenden Stellen möglichst 
4 Wochen vor Beginn an die Beschäftigungsbehörden 
bzw den Betrieb zu richten 
6) Da der Luftschutzdienst der Landesverteidigung 
dient, darf der Urlaub für Luftschutzzwecke nur beim 
Vorliegen besonderer Gründe versagt werden 
Erläuterungen; 
a) zu Absatz 2: Der Inhalt des . Rund⸗ 
erlasses vom 3.5.19836 ist in der Dienstblattverfügung 
150 1436 veröffentlicht 
zu Absatz 3: Nach 8 13 der Ersten Durchführungs⸗ 
verordnung zum Luftschutzgesetz sind zur Anordnung von 
Ausbildungsberanstaltungen und Ubungen berechtigt: 
aa) Im Luftschutzwarndienst der Reichsminister der 
Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe, die 
Luftkreiskommandos, die Luftgaukommandos, die 
Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten in 
Preußen sowie die örtlichen — (Für 
die Reichshauptstadt ist der örtliche Luftschutzleiter 
der Polizeipräsident in Berlin, sonst der Orts— 
olizeiverwalter und in Städten mit staatlicher 
der staatliche Polizeiverwalter 
bb) Im Sicherheits⸗ und Hilfsdienst die zu aa) ge⸗ 
nannten Behörden 
c) 
Im Werkluftschutz die zu aa) genannten Behörden, 
die Werkluftschutzvertrauensstellen der Reichsgruppe 
Industrie — von der Ortsvertrauensstelle an auf⸗ 
wärts — die Betriebsführer und die Werkluft⸗ 
schutzleiter 
Im Selbstschutz die zu aa) genannten Behörden 
und die Führer des N euee — vom 
Ortsgruppenführer an aufwärts — Die Anord⸗ 
nungsbefugnis der Führer des Reichsluftschutz⸗ 
bundes beschränkt sich jedoch auf Ausbildungs 
veranstaltungen und UÜbungen von solchen Luft⸗ 
schutzdienstpflichtigen, die in Berlin von dem 
Polizeipräsidenten und auswärts von der ordent⸗ 
lichen Polizeibehörde durch polizeiliche Verfügung 
für den Luftschutzdienst herangezogen sind 
Im erweiterten Selbstschutz die zu aa) genannten 
Behörden die Dienststellenleiter, die Betriebsführer 
und die Betriebsluftschutzleiter 
Die städtischen Verwaltungen gehören im all⸗ 
gemeinen, soweit sie nicht dem Werkluftschutz an⸗ 
geschlossen sind zum erweiterten Selbsischutz 
Dienststellenleiter im Sinne von ee) sind nur: die 
Bezirksbürgermeister und die Leiter folgender Haupt⸗ 
fachverwaltungen: Hauptmarktverwaltung, Vieh⸗ und 
Schlachthof, Müllbeseitigungsanstalt, Hauptreinigungs 
und Fuhramt, Sparkasse und Stadtbank sowie Stadt— 
güter 
Für außerhalb des Weichbildes der Reichshaupt⸗ 
stadt liegende Verwaltungen, die zur Hauptverwaͤltung 
gehören, sind die Leiter dieser Verwältungen Diensi— 
stellenleiter in diesem Sinne, bei den zu den Bezirken 
gehörigen Verwaltungen der zuständige Bezirksbuürger⸗ 
meister 
zu Absatz 4; Wegen der Beurlaubung von vorüber⸗ 
gehend Beschäftigten verbleibt es bei der Regelung vom 
16. 6. 1934 — Dienstblattverfügung 157 134 — mit 
der Ergänzung, daß als vorübergehend beschäftigt auch 
gelten Angestellte mit Zeit- und Zweckarbeitsverträgen 
und Angestellte mit Arbeitsverträgen auf unbestimmte 
Zeit in den ersten vier Monaten ihrer Beschäftigung 
II. Deutsches Rotes Kreuz, Freiwillige 
Feunuerwehren, Technische NRothilfe 
Zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen von 
städtischen Bediensteten, die Mitglieder der nachgenannten 
Organisationen sind, kann nach dem RdErl. des RuPrMdgJ 
vom 30. 6. 1937 Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge wie 
folgt erteilt werden: 
A. Deulsches Rotes Kreuz. 
(9 Es kommen folgende, von den Landes⸗ und 
Provinzialvereinen eingerichtete Ausbildungslehrgänge 
in Frage: 
a) als Führer, Dauer etwa 1 Woche, 
b) als Hilfskrankenpfleger, Dauer 4 bis 6 Wochen, 
c) als Desinfektor, Dauer 14 Tage, 
d) als Helferin in den Helferinnenschulen, Dauer etwa 
10 Tage. 
(2) Die Einberufungen erfolgen durch den zustän⸗ 
— Territorialdelegierten der Freiwilligen Kranken⸗ 
pflege. 
GDen Teilnehmern an diesen orren ist der 
Erholungsurlaub in dem gleichen Jahre oder, wenn Er— 
holungsurlaub in diesem Jahre nicht mehr zur Ver— 
fügung steht, in dem nachfolgenden Urlaubsjahr um ein 
Drittel, jedoch nicht um 3 als 10 Tage zu kürzen 
Dauert die Teilnahme an einem solchen Lehrgang 
weniger als 10 Tage, so 7 diese Tage bis zu einem 
Drittel des zustehenden Jahresurlaubs auf den Er— 
in Anrechnung zu bringen Mehrere 
eurlaubungen in einem Jahre 4 B.zu Ubungen der 
7—3 zu Lehrgängen der NeDAP, ege 
im Luftschutz) sind — — — —— und auf den Er⸗ 
holungsutlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchst⸗ 
grenzen anzurechnen GGgl RdErl o 351986 — 
I SB 64622159, RMBV. S.611). Bei nicht beamte⸗
	        
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