Beamienjahrbuch Nr7. Brand, Das Erstattungs-
verfahren — Schäck, Bericht über die beamtenrechtliche
Literatur und Rechtsprechung für das 1. Vierteljahr 1837.
— Lottschen, Der Wandel der Rechtsstellung des
Kassenverwalters im Gemeindeverfassungsrecht.
Wirtschaftsblalt der Industrie und Handelskammer
Berlin Nr. 21. Haver, Abgrenzung zwischen Besteue—
rungsverfahren und Steuerstrafverfahren.
Der Vierjahresplan Nr. 7. Flottmann, Ddie soziale
Aufgabe der Preispolitik. — Todt, Die Reichsautobahnen
und die neuen Wirtschaftsziele. — Runkel, Leistungen
und Aufgaben der Holzchemie. — Ahlf, Die Hochsee—
fischerei und ihre Verteilungs⸗ und Lagerungsaufgaben. —
Gütt, Der Einsatz des öffentlichen —————— 2
Gritzbach, Natidnale Kraft durch neue Lebensgestaltung
Der deulsche Volkswirt Nr. 44. Bauer, Versorgungs—
lage und wehrwirtschaftliche Bedeutung der Mineralien .
die Großmächte II.
Zeitschrift für Organisalion Nr. 7—2. Behlert, Das
Terminwesen der Verwaltung. — Lohmann, Arbeits-
anweisungen. Erläutert an einem Musterbeispiel für das
ee — Siemens, Tabellenvordrucke. —
Möckel, Die Hauspost als Organisationsmittel. — Ma—
gyary, Verwaltungsgeneralstab.
—— —
4
Zentralblatt der Bauverwaltung Nr. 30. Der Preuß.
Staatshaushalt 1937. — Kayser, Baupolizeiliche Über—
wachung der öffentlichen Bauten. — Beilage. Vorschriften
für geschweißte, vollwändige, stählerne Straßenbrücken.
Bauwelt Nr. 30. Werkbauten von Paul Baumgarten,
Berlin. J. Ein Müllverladebahnhof. — Bautosten und In—
vestitionen im Wohnungsbau 1933 bis 1935
Deutsche Kommunal-Korrespondenz Nr. 61. Berlins Ge—
schichte. Zur 700-Jahr-Feier.
Die Landgemeinde Nr. 14. Die Förderung von Arbeiter—
wohnstätten. — Lembke, Zur Frage der Gemeinde—
chronik.
Deutsche Gemeindebeamten-Zeitung Nr. 15. Richter,
Reichsrechtliche Regelung des Umlegungsrechts—
Standke, Gemeinden uͤnd Binnenhafenwirtschaft.
Aufbringungsumlage 5
2 ereeeune TT
der werbenden Betriebe der Stadi.
— Gesch.Z. Fin. JI3. Fernruf: Stadtverw. 2037. —
J.
Das Reich erhebt auch künftig, also vom Rechnungs⸗
jahre 1937 ab, die Aufbringungsumlage. Ein un
der Umlage, wie er nach Dienstbl. Rr 132/ 1033 6.180
vorgesehen war, kommt daher nicht in Frage. Die
Weitererhebung der Umlage beruht auf dem Gesetz
v. 17. 6. 1936 — RGBl. J S. 511 und RSiBl. S. 701
und auf der Durchf.⸗Vdg. zu diesem Gesetz (Aufbr.⸗
Uml⸗VO. 1937) v. 3. 7. 1937 — R6BiRr. di und
RStBl. S. 813 — An letzterer Stelle ist auch der
erläuternde Erlaß des RFM. v. 9. 7. 10357 —
87400/300 II — abgedruckt. Die Vdg. v. 3. 7 1937
stellt eine Neufassung des Aufbringungsrechts dar. Es
braucht demnach vom Rechnungssahr 1937 ab weder
auf die Vorschriften des Aufbringungsgesetzes noch auf
die zahlreichen früheren Durchführungsbestimmungen
zum Aufbringungsgesetz zurückgegangen zu werden.
Ebenso faßt der MinErl. b. 9. 7. 1987 alle geltenden
Verwaltungsanweisungen zusammen.
Der Kreis der aufbringungspflichtigen Betriebe der
Stadt hat sich nicht geaͤndert Es sind daher die
werbenden Betriebe in der Form des Eigenbetriebes, in
der Form der Kapitalgesellschaften wie die Verpachtunt
eines solchen Betriebes umlagepflichtig, wenn das Be
triebsbermögen die Freigrenze, d. h. den Betrag
von 500 000 RMuvor der Abrundung übersteigt D
reinen Grundstücksverwaltungsunternehmen und die
Unternehmungen in der Form der Kaͤpitalgesellschaft
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts
betrieb gerichtet ist, sind nicht mehr von der Umlage
befreit. Für die Krankenversicherungsanstalt und die
Sterbekasse gilt dieselbe Ubergangsregelung wie für die
Vermögenssteuer (ogl. RStBl. 1936 S. 675). Kredit—
anstalten des öffentlichen Rechts sind umlagepflichtig die
Sparkasse nur soweit sie nicht der Pflege des eigentüchen
Sparverkehrs dient (3 Abs. 1 Ziff. ¶ VStG). Nicht
zu den werbenden Betrieben gehören Veranstältungen,
die ohne Rücksicht auf Ertragserzielung zu gemein—
nützigen Zwecken unterhalten werden, bes. die wegen
Gemeinnützigkeit von der Vermögenssteuer befreuen
Unternehmen, wie die Siedlungs- und Wohnungsunter
nehmen (54 VStdDB. 1935), ferner die reine Land
und Forstwirtschaft einschl. ihrer echten Nebenbetriebe
(ogl. die Beispiele unter Ziffer Ze des MinErl. v.
9. 7. 1937).
Künftig geht bei werbenden Betrieben in
jedem Falle dem vereinfachten Aufbringungsbescheid
ein Einheitswertbescheid über das Betriebsdermögen
voraus, der selbständig anfechtbar ist, so daß gegen die
Höhe des Betriebsvermögens nicht mehr die Ein—
wendungen erst durch Anfechtung des Aufbringungs⸗
bescheides geltend gemacht werden können. Neu ist
auch die Anfechtbarkeit des Aufbringungsbescheides durch
den Einspruch, dem Berufung und Rechtsbeschwerde
folgen können. Die Aufbringungsumlage ist eine Reichs—
steuer und im Sinne des Steuersäumnisgesetzes (Dienst⸗
blatt IX Nr. 4 / 1935 S. 1 und RStBl. 1934 S. 1692), wie
die Vermögensteuer zu behandeln; Stundungszinsen
werden daher nicht erhoben (ogl. auch 8 20 StAnpG
v. 16. 10. 1934).
Künftig wird die Aufbringungsumlage nicht mehr
jährlich festgesetzt, sondern für einen Hauptveranlägungs⸗
zeitraum von drei Rechnungsjahren nach dem Stande
des Hauptveranlagungszeitpunktes, der ein 1. Januar
ist, wenn nicht innerhalb des Hauptveranlagungszeit⸗
raums wegen Anderung des Gesamtwerts des Be—⸗
triebsvermögens zwischendurch eine Neuveranlagung auf
einen anderen 1. Januar nötig wird. Der Haupt—
feststellungszeitdunkt geht dem Hauptveranlagungs-
zeitraum, der mit einem 1. April beginnt, um fuͤnf
Vierteljahre voraus. Eine Neuveranlagung ist zulässig
für den folgenden 1. Januar, wenn der Gesamtwert des
Betriebsvermögens sich um mehr als ein Fünftel gegen—
über dem Stand am vorhergehenden Veranlagungs—
zeitpunkt (Haupt⸗, Neu⸗- oder Rachfeststellungszeitpunkt)
erhöht oder vermindert hat. Wänn eine Nachveran—
lagung zulässig ist (z. B. wegen erstmaligen Eintritts
in, die Steuerpflicht nach dem Hauptveranlagungs⸗
zeitpunkt) oder wann die Steuerpflicht endet, richtet sich
nach den Bestimmungen der 8 14, 13 8866.
Da die weitgehende Anpassung der Aufbringungs⸗
umlage an die eeeneeesener erst von 1937 ab er⸗
folgt, umfaßt bei der Uberleitung jetzt der Haupt⸗
veranlagungszeitraum nur die Rechnungsjahre 1937
und 1938. Hauptfeststellungszeitpunkt ist füt sie der
1. Januar 1935, v den von den Betrieben bereits eine
Vermögenserklärung abgegeben ist. Die Werte vom
1. 1. 1935 bleiben also für die Umlage 1937 und 1038
maßgebend, falls nicht Veranlassung zur Neuveran—
lagung wegen Anderung des aufbringungspflichtigen
Gesamtwerts um mehr als ein e bis zum 1.1
1937 vorliegt, so daß der geänderte Wert für 1937 und
1938 maßgebend werden muß.
Der Steuersatz beträgt 4 v. T. des Betriebsvermögens
(wie bisher). Die Umlage wird in zwei gleichen Teil
beträgen ain 10. 8. und 10 2 fällig der erste
Teilbetrag 1937 also am 10 8 1987
Steht der Bescheid am A noch aus, so ist
eine Vorauszahlung in Höhe der Halfte der zuleßt fest⸗
gesetzten Jahressteuerschuid zu entrichten