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Volume 4. August 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Beamienjahrbuch Nr7. Brand, Das Erstattungs- 
verfahren — Schäck, Bericht über die beamtenrechtliche 
Literatur und Rechtsprechung für das 1. Vierteljahr 1837. 
— Lottschen, Der Wandel der Rechtsstellung des 
Kassenverwalters im Gemeindeverfassungsrecht. 
Wirtschaftsblalt der Industrie und Handelskammer 
Berlin Nr. 21. Haver, Abgrenzung zwischen Besteue— 
rungsverfahren und Steuerstrafverfahren. 
Der Vierjahresplan Nr. 7. Flottmann, Ddie soziale 
Aufgabe der Preispolitik. — Todt, Die Reichsautobahnen 
und die neuen Wirtschaftsziele. — Runkel, Leistungen 
und Aufgaben der Holzchemie. — Ahlf, Die Hochsee— 
fischerei und ihre Verteilungs⸗ und Lagerungsaufgaben. — 
Gütt, Der Einsatz des öffentlichen —————— 2 
Gritzbach, Natidnale Kraft durch neue Lebensgestaltung 
Der deulsche Volkswirt Nr. 44. Bauer, Versorgungs— 
lage und wehrwirtschaftliche Bedeutung der Mineralien . 
die Großmächte II. 
Zeitschrift für Organisalion Nr. 7—2. Behlert, Das 
Terminwesen der Verwaltung. — Lohmann, Arbeits- 
anweisungen. Erläutert an einem Musterbeispiel für das 
ee — Siemens, Tabellenvordrucke. — 
Möckel, Die Hauspost als Organisationsmittel. — Ma— 
gyary, Verwaltungsgeneralstab. 
—— — 
4 
Zentralblatt der Bauverwaltung Nr. 30. Der Preuß. 
Staatshaushalt 1937. — Kayser, Baupolizeiliche Über— 
wachung der öffentlichen Bauten. — Beilage. Vorschriften 
für geschweißte, vollwändige, stählerne Straßenbrücken. 
Bauwelt Nr. 30. Werkbauten von Paul Baumgarten, 
Berlin. J. Ein Müllverladebahnhof. — Bautosten und In— 
vestitionen im Wohnungsbau 1933 bis 1935 
Deutsche Kommunal-Korrespondenz Nr. 61. Berlins Ge— 
schichte. Zur 700-Jahr-Feier. 
Die Landgemeinde Nr. 14. Die Förderung von Arbeiter— 
wohnstätten. — Lembke, Zur Frage der Gemeinde— 
chronik. 
Deutsche Gemeindebeamten-Zeitung Nr. 15. Richter, 
Reichsrechtliche Regelung des Umlegungsrechts— 
Standke, Gemeinden uͤnd Binnenhafenwirtschaft. 
Aufbringungsumlage 5 
2 ereeeune TT 
der werbenden Betriebe der Stadi. 
— Gesch.Z. Fin. JI3. Fernruf: Stadtverw. 2037. — 
J. 
Das Reich erhebt auch künftig, also vom Rechnungs⸗ 
jahre 1937 ab, die Aufbringungsumlage. Ein un 
der Umlage, wie er nach Dienstbl. Rr 132/ 1033 6.180 
vorgesehen war, kommt daher nicht in Frage. Die 
Weitererhebung der Umlage beruht auf dem Gesetz 
v. 17. 6. 1936 — RGBl. J S. 511 und RSiBl. S. 701 
und auf der Durchf.⸗Vdg. zu diesem Gesetz (Aufbr.⸗ 
Uml⸗VO. 1937) v. 3. 7. 1937 — R6BiRr. di und 
RStBl. S. 813 — An letzterer Stelle ist auch der 
erläuternde Erlaß des RFM. v. 9. 7. 10357 — 
87400/300 II — abgedruckt. Die Vdg. v. 3. 7 1937 
stellt eine Neufassung des Aufbringungsrechts dar. Es 
braucht demnach vom Rechnungssahr 1937 ab weder 
auf die Vorschriften des Aufbringungsgesetzes noch auf 
die zahlreichen früheren Durchführungsbestimmungen 
zum Aufbringungsgesetz zurückgegangen zu werden. 
Ebenso faßt der MinErl. b. 9. 7. 1987 alle geltenden 
Verwaltungsanweisungen zusammen. 
Der Kreis der aufbringungspflichtigen Betriebe der 
Stadt hat sich nicht geaͤndert Es sind daher die 
werbenden Betriebe in der Form des Eigenbetriebes, in 
der Form der Kapitalgesellschaften wie die Verpachtunt 
eines solchen Betriebes umlagepflichtig, wenn das Be 
triebsbermögen die Freigrenze, d. h. den Betrag 
von 500 000 RMuvor der Abrundung übersteigt D 
reinen Grundstücksverwaltungsunternehmen und die 
Unternehmungen in der Form der Kaͤpitalgesellschaft 
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts 
betrieb gerichtet ist, sind nicht mehr von der Umlage 
befreit. Für die Krankenversicherungsanstalt und die 
Sterbekasse gilt dieselbe Ubergangsregelung wie für die 
Vermögenssteuer (ogl. RStBl. 1936 S. 675). Kredit— 
anstalten des öffentlichen Rechts sind umlagepflichtig die 
Sparkasse nur soweit sie nicht der Pflege des eigentüchen 
Sparverkehrs dient (3 Abs. 1 Ziff. ¶ VStG). Nicht 
zu den werbenden Betrieben gehören Veranstältungen, 
die ohne Rücksicht auf Ertragserzielung zu gemein— 
nützigen Zwecken unterhalten werden, bes. die wegen 
Gemeinnützigkeit von der Vermögenssteuer befreuen 
Unternehmen, wie die Siedlungs- und Wohnungsunter 
nehmen (54 VStdDB. 1935), ferner die reine Land 
und Forstwirtschaft einschl. ihrer echten Nebenbetriebe 
(ogl. die Beispiele unter Ziffer Ze des MinErl. v. 
9. 7. 1937). 
Künftig geht bei werbenden Betrieben in 
jedem Falle dem vereinfachten Aufbringungsbescheid 
ein Einheitswertbescheid über das Betriebsdermögen 
voraus, der selbständig anfechtbar ist, so daß gegen die 
Höhe des Betriebsvermögens nicht mehr die Ein— 
wendungen erst durch Anfechtung des Aufbringungs⸗ 
bescheides geltend gemacht werden können. Neu ist 
auch die Anfechtbarkeit des Aufbringungsbescheides durch 
den Einspruch, dem Berufung und Rechtsbeschwerde 
folgen können. Die Aufbringungsumlage ist eine Reichs— 
steuer und im Sinne des Steuersäumnisgesetzes (Dienst⸗ 
blatt IX Nr. 4 / 1935 S. 1 und RStBl. 1934 S. 1692), wie 
die Vermögensteuer zu behandeln; Stundungszinsen 
werden daher nicht erhoben (ogl. auch 8 20 StAnpG 
v. 16. 10. 1934). 
Künftig wird die Aufbringungsumlage nicht mehr 
jährlich festgesetzt, sondern für einen Hauptveranlägungs⸗ 
zeitraum von drei Rechnungsjahren nach dem Stande 
des Hauptveranlagungszeitpunktes, der ein 1. Januar 
ist, wenn nicht innerhalb des Hauptveranlagungszeit⸗ 
raums wegen Anderung des Gesamtwerts des Be—⸗ 
triebsvermögens zwischendurch eine Neuveranlagung auf 
einen anderen 1. Januar nötig wird. Der Haupt— 
feststellungszeitdunkt geht dem Hauptveranlagungs- 
zeitraum, der mit einem 1. April beginnt, um fuͤnf 
Vierteljahre voraus. Eine Neuveranlagung ist zulässig 
für den folgenden 1. Januar, wenn der Gesamtwert des 
Betriebsvermögens sich um mehr als ein Fünftel gegen— 
über dem Stand am vorhergehenden Veranlagungs— 
zeitpunkt (Haupt⸗, Neu⸗- oder Rachfeststellungszeitpunkt) 
erhöht oder vermindert hat. Wänn eine Nachveran— 
lagung zulässig ist (z. B. wegen erstmaligen Eintritts 
in, die Steuerpflicht nach dem Hauptveranlagungs⸗ 
zeitpunkt) oder wann die Steuerpflicht endet, richtet sich 
nach den Bestimmungen der 8 14, 13 8866. 
Da die weitgehende Anpassung der Aufbringungs⸗ 
umlage an die eeeneeesener erst von 1937 ab er⸗ 
folgt, umfaßt bei der Uberleitung jetzt der Haupt⸗ 
veranlagungszeitraum nur die Rechnungsjahre 1937 
und 1938. Hauptfeststellungszeitpunkt ist füt sie der 
1. Januar 1935, v den von den Betrieben bereits eine 
Vermögenserklärung abgegeben ist. Die Werte vom 
1. 1. 1935 bleiben also für die Umlage 1937 und 1038 
maßgebend, falls nicht Veranlassung zur Neuveran— 
lagung wegen Anderung des aufbringungspflichtigen 
Gesamtwerts um mehr als ein e bis zum 1.1 
1937 vorliegt, so daß der geänderte Wert für 1937 und 
1938 maßgebend werden muß. 
Der Steuersatz beträgt 4 v. T. des Betriebsvermögens 
(wie bisher). Die Umlage wird in zwei gleichen Teil 
beträgen ain 10. 8. und 10 2 fällig der erste 
Teilbetrag 1937 also am 10 8 1987 
Steht der Bescheid am A noch aus, so ist 
eine Vorauszahlung in Höhe der Halfte der zuleßt fest⸗ 
gesetzten Jahressteuerschuid zu entrichten
	        
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