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() Gegen die Anordnung der Reichsverweisung durch
den Polizeipräsidenten von Berlin steht dem Ausländer
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Reichs⸗
und Preußischen Minister des Innern Die 88 43 und 4
der preußischen Auslaͤnderpolizeiverordnung vom 27. April
1032 D5 Geseßsamml. S. 179 und 108) finden hierbei
keine Anwendung.
(2) Gegen alle übrigen polizeilichen Verfügungen, die
der Polizeipräsident von Berlin in eeeen der
Auslanderpolizei erläßt, ist der Einspruch zulässig. Dieser
ist innerhaͤlb zweier Wochen rhe bei dem ——,
präfidenten einzulegen. Uber den Einspruch entscheidet der
Polizeipräsident endgültig.
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Die Zweite Verordnung!“) zur Durchführung des
— Gesetzes über die Verfassung der Hauptstadt
rin vom 10 Ottober 1934 (Ministerialbl. ß d. Preuß. inn.
derw. Sees) bleibt vorläufig in Kraft, oweit nicht das
Geseß die Zustandigkeiten für die Prüfung anders regelt.
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Die Dritte Verordnung!e) zur Durchführung des —
schen Gesetzes über die Verfassung der Haupfistadt Berlin
bom 30. Maͤrz 1035 (Ministerialbl. f. d. Preuß. inn. Verw
u) Die 2. DV. z. BerlVG. behandelt das Rechnungs⸗
rüfungswesen Berlins; vgl. Dblofg. 1/296 von 10934, Ab⸗
*8* 6, S. 366.
12) Die 3. DV. z. BerlVG. behandelt das Schulwesen
Berlins; vgl. Dolpfg. 1/135 von 1935, S. 128.
— — —
S502) bleibt vorläufig in Kraft, jedoch werden die fol⸗
genden Vorschriften geändert:
1. 83 Abs.2 erhält folgende Fassung:
) Angelegenheiten der Volksschulen wie der städti⸗
schen mitlleren und höheren Schulen mit Ausnahmie der
Aufftellung des Schulhaushalts können zu Bezirks⸗
geschaften erklärt werden.“
g 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Soweit Angelegenheiten Volksschulen oder der
hoheren Schulen gemäß 838 Abs. 2 zu — ———
erklart worden sind, werden unter entsprechender An⸗
wendung der 88 4 5,6 und 8 Abs. 1 Bezirksbeiräte für
das Vousschulwesen und Bezirksbeiräte für das höhere
Schulwesen berufen.“
g 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
6) Im übrigen sind auf die Bezirksbeiräte die für die
vezirksbeiräte geitenden Bestimmungen des Gesetzes
ber die Verfassung und Verwaltung der Reichshaupt—⸗
stadt Berlin vom 1. Dezember 1936 anzuwenden.“
13
Die Verordnung tritt — 1. Januar 10937 in Kraft.
Berlin, den 24 Dezember 1936
Der Reichsminister des Innern.
Frick.
Æ
3. V.
Plath.
Drne Beret“, Berliner Anschiag · und Reklamewesen G. — 9 Berlin SW I¶ Grunsir 17/20.