Path:
Volume 16. Januar 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

810 
() Gegen die Anordnung der Reichsverweisung durch 
den Polizeipräsidenten von Berlin steht dem Ausländer 
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Reichs⸗ 
und Preußischen Minister des Innern Die 88 43 und 4 
der preußischen Auslaͤnderpolizeiverordnung vom 27. April 
1032 D5 Geseßsamml. S. 179 und 108) finden hierbei 
keine Anwendung. 
(2) Gegen alle übrigen polizeilichen Verfügungen, die 
der Polizeipräsident von Berlin in eeeen der 
Auslanderpolizei erläßt, ist der Einspruch zulässig. Dieser 
ist innerhaͤlb zweier Wochen rhe bei dem ——, 
präfidenten einzulegen. Uber den Einspruch entscheidet der 
Polizeipräsident endgültig. 
811 
Die Zweite Verordnung!“) zur Durchführung des 
— Gesetzes über die Verfassung der Hauptstadt 
rin vom 10 Ottober 1934 (Ministerialbl. ß d. Preuß. inn. 
derw. Sees) bleibt vorläufig in Kraft, oweit nicht das 
Geseß die Zustandigkeiten für die Prüfung anders regelt. 
812 
Die Dritte Verordnung!e) zur Durchführung des — 
schen Gesetzes über die Verfassung der Haupfistadt Berlin 
bom 30. Maͤrz 1035 (Ministerialbl. f. d. Preuß. inn. Verw 
u) Die 2. DV. z. BerlVG. behandelt das Rechnungs⸗ 
rüfungswesen Berlins; vgl. Dblofg. 1/296 von 10934, Ab⸗ 
*8* 6, S. 366. 
12) Die 3. DV. z. BerlVG. behandelt das Schulwesen 
Berlins; vgl. Dolpfg. 1/135 von 1935, S. 128. 
— — — 
S502) bleibt vorläufig in Kraft, jedoch werden die fol⸗ 
genden Vorschriften geändert: 
1. 83 Abs.2 erhält folgende Fassung: 
) Angelegenheiten der Volksschulen wie der städti⸗ 
schen mitlleren und höheren Schulen mit Ausnahmie der 
Aufftellung des Schulhaushalts können zu Bezirks⸗ 
geschaften erklärt werden.“ 
g 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Soweit Angelegenheiten Volksschulen oder der 
hoheren Schulen gemäß 838 Abs. 2 zu — ——— 
erklart worden sind, werden unter entsprechender An⸗ 
wendung der 88 4 5,6 und 8 Abs. 1 Bezirksbeiräte für 
das Vousschulwesen und Bezirksbeiräte für das höhere 
Schulwesen berufen.“ 
g 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
6) Im übrigen sind auf die Bezirksbeiräte die für die 
vezirksbeiräte geitenden Bestimmungen des Gesetzes 
ber die Verfassung und Verwaltung der Reichshaupt—⸗ 
stadt Berlin vom 1. Dezember 1936 anzuwenden.“ 
13 
Die Verordnung tritt — 1. Januar 10937 in Kraft. 
Berlin, den 24 Dezember 1936 
Der Reichsminister des Innern. 
Frick. 
Æ 
3. V. 
Plath. 
Drne Beret“, Berliner Anschiag · und Reklamewesen G. — 9 Berlin SW I¶ Grunsir 17/20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.