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a die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem
Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und
rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort
zusetzen, für die durch den Haushaltsplau eines Vor
jahres bereits Beträge festgeseßt worden sind, die haus
haltsrechtlich noch verausgabt werden können
Ich bestimme daher, soweit nicht etwa auf Antrag in
einzelnen Fällen noch besondere Regelung getroffen wird,
für die Haushaltswirtschaft für Juli/ September 1937
gem. 833 Abs. 4 GemFinG
folgendes:
4.
Als Unterlage für die Haushaltswirtschaft gilt die von
der Hauptfinanzverwaltuͤng geprüfte und von mir fest⸗
gesetzte, aber noch nicht ee Haushaltssatzung
einschl. des Nachträglichen und der auf Grund der B
ratungen mit den Beiräten und den Ratsherren hinzu—
geseten Beträge
Aufgabe jedes Wirtschafters ist es, in allen Fällen zu
fen. ob die Voraussetzungen des 8587 D260 gegeben
ind
B. Sparsame und wirlschaftliche Millelverwendung.
Der Ausgleich des Haushaltsplans 1937 konnte infolge
der durch eine Reihe größerer zwangsläufiger Mehr
belastungen herbeigefuͤhrten Schwierigkeiten trotz höherer
Steuereinnahmen nur burch planmãäßige Zurückhaltung be
der Bemessung der Ausgaben erzielt werden da bdi⸗ Finanz⸗
lage der Stadt noch keineswegs nachhaltig gesichert ist, muß
sich die Verwaltung weiterhin bei der Verwendung der
Mittel größte Beschränkung auferlegen.
Gleichviel sind zur Vereinfachung der Haushaltswirt⸗
schaft hinsichtlich der Freigabezeit und der Höhe der frei⸗
zugebenden Beträge verschiedene, in &S und 6 näher aus
geführte Erleichterungen zugelassen.
C. Forldauernde Ausgaben.
Für die Bewirtschaftung der o, über fortdauernde
Ausgaben gilt für 1937 der beigefügte Kassenwirtschaftsplan,
der erstmalg die erforderlichen Riuel vierteljährlich freigibt
Es versteht sich von selbst, daß diese Sätze, die auch für
die fortdauernden Ausgaben der Restewittschaft gelten,
Höchstsätze darstellen Uber diese Sätze hinausgehende Mehr
ausgaben werden grundsätzlich nicht zugelaffen werden
Von der Beschränkung ausgenommen bleiben die gesetz⸗
lichen und vertraglichen Verpflichtungen und die auf einen
längeren Zeitraum im dornu⸗— fälligen Verbindlichkeiten,
auch bei der Resteverwaltung.
Zu diesen Verpflichtungen rechnen u. a. Gehälter, Ver—
gütungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertrelungskosten,
225
ärztliche Hondrare nach dem Vertrag über die ärztliche Be⸗
treuung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der ———
rung, Fehlgelder, Umzugskostenentschädigungen, Portoau—
gahen sowie Ausgaben für ausdrücklich genehmigte Dienfi
reisen (ogl. auch Abschn D Abs. 3)
D. Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
Die Bestimmungen über die Freigabe der einmaligen
Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans find aus dem
gleichen Grunde insoweil aufgelockert worden, als fernerhin
einmalige Mittel bis zu 3000 RM a also fur bauliche
Unternehmungen, die ohnehin keine Kostenfeststellung gemaß
z8 29 und 4 GemFinG erfordern — für den im Haus⸗
haͤlt genannten Zweck fortan mit der Bekanntmachung der
Haushaltssatzung ohne weiteres als freigegeben gelen Di⸗
sonstigen einmaligen Mittel werden wie bisher nur auf be⸗
sonderen Antrag freigegeben werden, die sonstigen ein⸗
maligen Mittel für bauliche Unternehmungen jedoch ohn⸗
besonderen ern sobald die —e für die Frei—
gabe gem. Obl. 1036 Nr. 196 Abschn. Verfuͤllt sind
Die Mittel für die Arbeitsfürsorge für Wohlfahrts⸗
erwerbslose gelten als freigegeben, ebenso einmalige im
Vorjahre freigegebene Beträge einschl. Refte sowie die Aus—
gaben zu Lasten Dritter (für bauliche Unternehmungen jedoch
nur unter Beachtung von Ibl. I/86 Nr. 106) Zu lehleren
zählen u an
a) Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter⸗
bliebene,
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw,
c) Arbeiten für fremde Rechnung,
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden.
E. Vorbehalts⸗ und Verstärkungsmittel.
Uber die Vorbehalts- und Verstärkungsmittel einschl. der
übernommenen Reste aus Vorsahren du wie bisher, von
den Bezirken vierteljährlich bis zu je bes Haushalts solls
einschl. Reste verfügt werden.
F.
Anträge, betreffend die Handhabung der Bestimmungen
über die Haushaltswirtschaft sind nur an die Hauptfinanz⸗
verwaltung zu richten.
Prof. Dr Hettlage.
3. VB.
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren
Bezirksbürgermeister.
Kassenwirsschaftsplan 1937.
Freigabe der fortdauernden Ausgabeansätze für 1937
l. Laufende Ausgaben können nur bis zur Höhe von
geleistet werden
I. Im übrigen sind an laufenden Ausgaben zulässig
bei den Ansätheen aller Haushalls⸗ und Wirtschaflspläne und der Anhänge
a) für Reinigung (ohne Schulreinigung) Strom, Gas, Beleuchlungsgeräle,
—I — Fuhr· und Gebühren und 33
b) für Wasser im allgemeinen
jedoch für Kap VIII7, IXS
Juli / Sept.
1987
yA
25
40
44
Freigegeben
waren
April / Juni
1937
o
25
25
88
Mithin find
freigegeben
für
April / Sept.
zusammen
— /“
50
65
77