Path:
Volume 30. Juni 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

— 
a die bestehenden Gemeindeeinrichtungen in geordnetem 
Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und 
rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde zu genügen 
Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fort 
zusetzen, für die durch den Haushaltsplau eines Vor 
jahres bereits Beträge festgeseßt worden sind, die haus 
haltsrechtlich noch verausgabt werden können 
Ich bestimme daher, soweit nicht etwa auf Antrag in 
einzelnen Fällen noch besondere Regelung getroffen wird, 
für die Haushaltswirtschaft für Juli/ September 1937 
gem. 833 Abs. 4 GemFinG 
folgendes: 
4. 
Als Unterlage für die Haushaltswirtschaft gilt die von 
der Hauptfinanzverwaltuͤng geprüfte und von mir fest⸗ 
gesetzte, aber noch nicht ee Haushaltssatzung 
einschl. des Nachträglichen und der auf Grund der B 
ratungen mit den Beiräten und den Ratsherren hinzu— 
geseten Beträge 
Aufgabe jedes Wirtschafters ist es, in allen Fällen zu 
fen. ob die Voraussetzungen des 8587 D260 gegeben 
ind 
B. Sparsame und wirlschaftliche Millelverwendung. 
Der Ausgleich des Haushaltsplans 1937 konnte infolge 
der durch eine Reihe größerer zwangsläufiger Mehr 
belastungen herbeigefuͤhrten Schwierigkeiten trotz höherer 
Steuereinnahmen nur burch planmãäßige Zurückhaltung be 
der Bemessung der Ausgaben erzielt werden da bdi⸗ Finanz⸗ 
lage der Stadt noch keineswegs nachhaltig gesichert ist, muß 
sich die Verwaltung weiterhin bei der Verwendung der 
Mittel größte Beschränkung auferlegen. 
Gleichviel sind zur Vereinfachung der Haushaltswirt⸗ 
schaft hinsichtlich der Freigabezeit und der Höhe der frei⸗ 
zugebenden Beträge verschiedene, in &S und 6 näher aus 
geführte Erleichterungen zugelassen. 
C. Forldauernde Ausgaben. 
Für die Bewirtschaftung der o, über fortdauernde 
Ausgaben gilt für 1937 der beigefügte Kassenwirtschaftsplan, 
der erstmalg die erforderlichen Riuel vierteljährlich freigibt 
Es versteht sich von selbst, daß diese Sätze, die auch für 
die fortdauernden Ausgaben der Restewittschaft gelten, 
Höchstsätze darstellen Uber diese Sätze hinausgehende Mehr 
ausgaben werden grundsätzlich nicht zugelaffen werden 
Von der Beschränkung ausgenommen bleiben die gesetz⸗ 
lichen und vertraglichen Verpflichtungen und die auf einen 
längeren Zeitraum im dornu⸗— fälligen Verbindlichkeiten, 
auch bei der Resteverwaltung. 
Zu diesen Verpflichtungen rechnen u. a. Gehälter, Ver— 
gütungen, Löhne, Versorgungsbezüge, Vertrelungskosten, 
225 
ärztliche Hondrare nach dem Vertrag über die ärztliche Be⸗ 
treuung Hilfsbedürftiger, Leistungen aus der ——— 
rung, Fehlgelder, Umzugskostenentschädigungen, Portoau— 
gahen sowie Ausgaben für ausdrücklich genehmigte Dienfi 
reisen (ogl. auch Abschn D Abs. 3) 
D. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. 
Die Bestimmungen über die Freigabe der einmaligen 
Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans find aus dem 
gleichen Grunde insoweil aufgelockert worden, als fernerhin 
einmalige Mittel bis zu 3000 RM a also fur bauliche 
Unternehmungen, die ohnehin keine Kostenfeststellung gemaß 
z8 29 und 4 GemFinG erfordern — für den im Haus⸗ 
haͤlt genannten Zweck fortan mit der Bekanntmachung der 
Haushaltssatzung ohne weiteres als freigegeben gelen Di⸗ 
sonstigen einmaligen Mittel werden wie bisher nur auf be⸗ 
sonderen Antrag freigegeben werden, die sonstigen ein⸗ 
maligen Mittel für bauliche Unternehmungen jedoch ohn⸗ 
besonderen ern sobald die —e für die Frei— 
gabe gem. Obl. 1036 Nr. 196 Abschn. Verfuͤllt sind 
Die Mittel für die Arbeitsfürsorge für Wohlfahrts⸗ 
erwerbslose gelten als freigegeben, ebenso einmalige im 
Vorjahre freigegebene Beträge einschl. Refte sowie die Aus— 
gaben zu Lasten Dritter (für bauliche Unternehmungen jedoch 
nur unter Beachtung von Ibl. I/86 Nr. 106) Zu lehleren 
zählen u an 
a) Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter⸗ 
bliebene, 
b) Sonderzuschüsse des Reichs, der Länder usw, 
c) Arbeiten für fremde Rechnung, 
d) Stiftungen, Vermächtnisse oder Spenden. 
E. Vorbehalts⸗ und Verstärkungsmittel. 
Uber die Vorbehalts- und Verstärkungsmittel einschl. der 
übernommenen Reste aus Vorsahren du wie bisher, von 
den Bezirken vierteljährlich bis zu je bes Haushalts solls 
einschl. Reste verfügt werden. 
F. 
Anträge, betreffend die Handhabung der Bestimmungen 
über die Haushaltswirtschaft sind nur an die Hauptfinanz⸗ 
verwaltung zu richten. 
Prof. Dr Hettlage. 
3. VB. 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und an die Herren 
Bezirksbürgermeister. 
Kassenwirsschaftsplan 1937. 
Freigabe der fortdauernden Ausgabeansätze für 1937 
l. Laufende Ausgaben können nur bis zur Höhe von 
geleistet werden 
I. Im übrigen sind an laufenden Ausgaben zulässig 
bei den Ansätheen aller Haushalls⸗ und Wirtschaflspläne und der Anhänge 
a) für Reinigung (ohne Schulreinigung) Strom, Gas, Beleuchlungsgeräle, 
—I — Fuhr· und Gebühren und 33 
b) für Wasser im allgemeinen 
jedoch für Kap VIII7, IXS 
Juli / Sept. 
1987 
yA 
25 
40 
44 
Freigegeben 
waren 
April / Juni 
1937 
o 
25 
25 
88 
Mithin find 
freigegeben 
für 
April / Sept. 
zusammen 
— /“ 
50 
65 
77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.