Path:
Volume 23. Juni 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

21 
wird der Abst2 des 88geändert werden Ein entsprechen— 
her Rachtrag zur Hauptsatzung ist in Votbereitung 
uh e ren 
Gegenüber dem bisherigen Zustande (Obl. 102 vomn 
25 März 1935 S reten insosern Anderungen ein, als 
die 6 eenert itte Tiergarten, Wedding, Prenzlauer 
Berg, Horst Wessel und Kreuzberg wegen der rlerur 
Aufleilung der Schulverwaltung auf die Bezirksverwal 
ungen je einen haͤuptamtlichen Bezirksbeigeordneten und 
die 2 Außenbezirke mit der geringsten Bevölkerungszah! 
Zehlendorf und Weißensee) wegen des starken Aufschwungs 
auf dem Gebiete der Stadtplanung und in anderen Ver 
waltungszweigen je einen ehrenamtlichen Bezirksbeigeord 
neten mehr erhalten 
zZu 85. 
() Unter 85 fallen nur die nach ß11 RGBerl. vom 
Beauftragten der NSDAP für jeden Bezirk im Benehmen 
mit dem Oberbürgermeister zu berufenden Bezirksbeiräte 
Die Schulbeiräte, die Beiräte nach F 74 DGO. usw. des 
Bezirks nehmen eine Sonderstellung ein 
(2) Die Regelung des Abs. 1 entspricht dem gegen 
wärtigen Zustande 
(3) Die Fassung des Abs. 2 ermöglicht es, von der 
Neuausfertigung der Anstellungsurkunde eines Begzirks— 
beirats abzusehen, wenn er den Verwaltungszweig, für den 
er beratend mitwirkt, wechseln soll. 
Zzu 86. 
Von der im 8 13 Abs.1 RGBerl. vorgesehenen Rege⸗ 
lung, an Stelle der Ratsherren die für den Verwaltungs— 
weig bestellten Beiräte des beteiligten Bezirks zu hören, ist 
eine Vereinfachung des Geschäftsverfahrens zu erwarten 
Auf Grund des 8 13 Abs2 aa. O. beauftrage ich die Be— 
zirksbürgermeister, die Beiräte ihres Verwältungsbegirks 
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu hören. 
In Angelegenheiten von nicht ee Bedeutung, 
zu denen die Ratsherren zu hören sind, deren 
tand — sofern ein solcher bestimmbar ist — 50 000 RM 
nicht übersteigt und deren Bedeutung auf einen Verwaltungs⸗ 
bezirk beschraͤnkt ist, verständigt die Bezirksfachverwaltung 
ich mit der Hauptfachverwaltung unverbindlich und formlos 
über die dem Oberbürgermeister vorzuschlagende Entschlie— 
zung. Sodann teilt der Bezirksbürgermeister den für den 
Verwaltungszweig bestellten mit: Ich beab⸗ 
sichtige dem Oberbürgermeister 3 Entschließung vor⸗ 
zuschlagen:Der Vorschlag kann mundlich 
in der Sitzung begründet werden. Nach Anhörung der 
Bezirksbeiraͤte fügt der Bezirksbürgermeister seinem Antrage 
an den Oberbürgermeister auf —— der Entschließung in 
entsprechender Anwendung des 8 57 Abs.8 DGOo. die Nieder 
schrift über die Bexatung — uͤnd zwar in doppelter Aus 
jertigung — bei. Deckt die Entschließung des Oberbürger 
meisters sich mit dem Vorschlag des Bezirksbürgermeisters, 
so kann die Hauptfachderwaltung die Anhörung der für den 
Verwaltungszweig bestellten Bezirksbeirüte als eine solche 
nach g6 der Hauptsatzung ansehen. In diesem Falle über⸗ 
sendet sie dem Ratsherrenbüro die zweite Ausfertigung der 
Niederschrift und die Entschließung des Oberbürgermeisters 
die mit den Worten einzuleiten ist Nach Anhörüng der für 
dasWweesen bestellten Beiräte des —— 
bezirk durch den von mir beauftragten Bezirks 
bürgermeister habe ich folgende Entschließung Dee ——7 
Val Dbl 1/266 vom 1. 11 1034 Abschn5, Abs. 3, S. 366 
und Dbl. Teil XL. 
Deckt die e Entschließung des Oberbürger 
meisters sich nicht mit dem Vorschlag des Bezirksbürger⸗ 
meisters, so trifft der e die Entschließung 
nach eigenem Ermessen 
In Fluchtliniensachen, die nach Dbl I/214 vom 68.18934 
Abschn 1 Saß S —abschuießend bon den Beiraten 
der Hauptberwaltung zu beraten sind, ist sinngemäß zu 
berfahren 
Zzus87. 
Die Befugnis, eine Amtskette zu tragen (647 D6O), 
erhalten unter gewissen Voraussetzungen nunmehr auch die 
Bezirksbeigeordneten Die Anlässe bei denen die Amtskette 
oom Bezirksbürgermeister oder einem Bezirksbeigeordneten 
——— werden soll bestimmt der Oberbuͤrgermeister Der 
ezir ksbürgermeister bestimmt, falls p allgemeiner 
Vertreter an der Feier nicht selbst teilnimmt, welcher Be 
zirksbeigeordnete die Amtskette tragen soll Er verwährt 
die Amts kelte nach den Bestimmungen der Vermögens— 
ordnung — — — — 
———— Zu 88 a — 
Für die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbezeich⸗ 
nungen ist die Hauplverwaltung zuständig, die auch die 
Ratsherren nach 855 Abs.1 Ziff 2 D60. hort und die e 
stimmung des Beauftragten der NeDAP. nach 8 33 D60. 
einholt 30 die bei den Bezirksverwaltungen 53 Ehren⸗ 
beamten schlägt der Bezirksbürgermeister die Verleihung 
oder Aberkennung der Ehrenbezeichnung vor. 
—A 
( Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 RM 
darf nur gezahlt werden, wenn die Arbeitskraft des ehren⸗ 
amtlichen c durch sein ee ganz 
überwiegend in Anspruch genommen wird. ird dem 
Bezirksbeigeordneten das bisherige Arbeitsgebiet teilweise 
abgenommen, so daß seine Arbeitskraft nicht mehr ganz 
überwiegend in Anspruch genommen ist, so sind ihm vom 
folgenden Monat ab nur noch 100 RMumonatlich zu zahlen. 
Im übrigen — Abschnitt 4 Ziff. 4 des Runderlasses des 
Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern vom 12. De⸗ 
zember 1935 — MBliV. S. 1469 — sinngemäß Anwendung 
Der Bezirksbürgermeister trägt die Verantwortung dafür, 
daß diesen Vorschriften Rechnung getragen wird. 
(2) Unter die Beiräte nach 89 Abs. I, Unterabs. B2, 
fallen alle Beiräte usp. der Hauptverwaltung, z. B. die Mit⸗ 
glieder des Verwaltungsrats der Stadtbank, des Schwer— 
beschädigtenausschusses, des Verwaltungsausschusses des 
Landessugendamtes und des Beirats für die Allgemeine 
Wohlfahrt, ferner auch die Schulbeiräte der Hauptverwal⸗ 
tung und die Beiräte nach 5 74 DGO. Eine Sonderregelung 
ist * die gewählten Mitglieder der Grabenschauämter in 
Aussicht genommen. Einstweilen sind die bisherigen Sitzungs⸗ 
entschädigungen von 3 RMeweiterzuzahlen. Für die Mit—⸗ 
Dere der Verwaltungsausschüsse an anderen Körperschaften 
es öffentlichen Rechts, wie der Feuersozietät, der Sparkasse 
usw, wird diesen Körperschaften anheimgestellt, entsprechende 
Sitzungsgelder festzusetzen. 
() Unter 89Abs. lUnterabs. B3, fallen nur die Be— 
zirksbeiräte 8* 11 RGBerl. nicht dagegen andere Bei— 
räte usw. der Bezirksverwaltungen; vgl. Abs. 1 der Aus⸗ 
führungsbestimmungen zu 8 5 der Hauptsatzung Für diese 
sind in entsprechender Anwendung des 8 3 der 1. DV. zur 
DGO die bisherigen Sitzungsentschädigungen von 2 RM 
einstweilen weiterzuzahlen Die Hauptsatzung wird insoweit 
durch einen Nachtrag ergänzt werden. 
( Uber den Steuerabzug enthält das Rundschreiben 
vom 6. April 1937 — Alle IS ALb — in dem auf 
Dbl. 1/29 vom 26. Januar 1937, Abschn. II, S. 37, verwiesen 
ist, nähere Bestimmungen. 
G) Die bisher den Ratsherren, den ehrenamtlichen 
Bezirksstadträten und den Bezirksbeiräten gewährten Fahr— 
karten für die Benutzung der städtischen Verkehrsmittel 
werden nach der Pauschalierung der Entschädigung künftig 
nur auf Antrag und gegen Zahlung des Entgeltes hierfür 
in Höhe von 
25 RM monatlich für sämtliche städtischen Verkehrsmittel 
oder 
15 — das Omnibusnetz oder 
2 Straßenbahn⸗ oder V⸗Bahnnetz 
gewährt 
Die Anträge sind an das Ratsherrenbüro bzw von den 
ehrenamtlichen Bezirksstadträten und den Bezirksbeiräten 
an den Bezirksbuͤrgermeister zu richten, die sie über 
Alle H VZ an die BVG weiterleiten Das Ratsherren— 
bürd und die Bezirksbürgermeister verrechnen mit der BVG 
unmittelbar und durch monatliche UÜberweisung der von 
den Ehrenbeamten zu erhebenden Beträge auf das Vor—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.