21
wird der Abst2 des 88geändert werden Ein entsprechen—
her Rachtrag zur Hauptsatzung ist in Votbereitung
uh e ren
Gegenüber dem bisherigen Zustande (Obl. 102 vomn
25 März 1935 S reten insosern Anderungen ein, als
die 6 eenert itte Tiergarten, Wedding, Prenzlauer
Berg, Horst Wessel und Kreuzberg wegen der rlerur
Aufleilung der Schulverwaltung auf die Bezirksverwal
ungen je einen haͤuptamtlichen Bezirksbeigeordneten und
die 2 Außenbezirke mit der geringsten Bevölkerungszah!
Zehlendorf und Weißensee) wegen des starken Aufschwungs
auf dem Gebiete der Stadtplanung und in anderen Ver
waltungszweigen je einen ehrenamtlichen Bezirksbeigeord
neten mehr erhalten
zZu 85.
() Unter 85 fallen nur die nach ß11 RGBerl. vom
Beauftragten der NSDAP für jeden Bezirk im Benehmen
mit dem Oberbürgermeister zu berufenden Bezirksbeiräte
Die Schulbeiräte, die Beiräte nach F 74 DGO. usw. des
Bezirks nehmen eine Sonderstellung ein
(2) Die Regelung des Abs. 1 entspricht dem gegen
wärtigen Zustande
(3) Die Fassung des Abs. 2 ermöglicht es, von der
Neuausfertigung der Anstellungsurkunde eines Begzirks—
beirats abzusehen, wenn er den Verwaltungszweig, für den
er beratend mitwirkt, wechseln soll.
Zzu 86.
Von der im 8 13 Abs.1 RGBerl. vorgesehenen Rege⸗
lung, an Stelle der Ratsherren die für den Verwaltungs—
weig bestellten Beiräte des beteiligten Bezirks zu hören, ist
eine Vereinfachung des Geschäftsverfahrens zu erwarten
Auf Grund des 8 13 Abs2 aa. O. beauftrage ich die Be—
zirksbürgermeister, die Beiräte ihres Verwältungsbegirks
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu hören.
In Angelegenheiten von nicht ee Bedeutung,
zu denen die Ratsherren zu hören sind, deren
tand — sofern ein solcher bestimmbar ist — 50 000 RM
nicht übersteigt und deren Bedeutung auf einen Verwaltungs⸗
bezirk beschraͤnkt ist, verständigt die Bezirksfachverwaltung
ich mit der Hauptfachverwaltung unverbindlich und formlos
über die dem Oberbürgermeister vorzuschlagende Entschlie—
zung. Sodann teilt der Bezirksbürgermeister den für den
Verwaltungszweig bestellten mit: Ich beab⸗
sichtige dem Oberbürgermeister 3 Entschließung vor⸗
zuschlagen:Der Vorschlag kann mundlich
in der Sitzung begründet werden. Nach Anhörung der
Bezirksbeiraͤte fügt der Bezirksbürgermeister seinem Antrage
an den Oberbürgermeister auf —— der Entschließung in
entsprechender Anwendung des 8 57 Abs.8 DGOo. die Nieder
schrift über die Bexatung — uͤnd zwar in doppelter Aus
jertigung — bei. Deckt die Entschließung des Oberbürger
meisters sich mit dem Vorschlag des Bezirksbürgermeisters,
so kann die Hauptfachderwaltung die Anhörung der für den
Verwaltungszweig bestellten Bezirksbeirüte als eine solche
nach g6 der Hauptsatzung ansehen. In diesem Falle über⸗
sendet sie dem Ratsherrenbüro die zweite Ausfertigung der
Niederschrift und die Entschließung des Oberbürgermeisters
die mit den Worten einzuleiten ist Nach Anhörüng der für
dasWweesen bestellten Beiräte des ——
bezirk durch den von mir beauftragten Bezirks
bürgermeister habe ich folgende Entschließung Dee ——7
Val Dbl 1/266 vom 1. 11 1034 Abschn5, Abs. 3, S. 366
und Dbl. Teil XL.
Deckt die e Entschließung des Oberbürger
meisters sich nicht mit dem Vorschlag des Bezirksbürger⸗
meisters, so trifft der e die Entschließung
nach eigenem Ermessen
In Fluchtliniensachen, die nach Dbl I/214 vom 68.18934
Abschn 1 Saß S —abschuießend bon den Beiraten
der Hauptberwaltung zu beraten sind, ist sinngemäß zu
berfahren
Zzus87.
Die Befugnis, eine Amtskette zu tragen (647 D6O),
erhalten unter gewissen Voraussetzungen nunmehr auch die
Bezirksbeigeordneten Die Anlässe bei denen die Amtskette
oom Bezirksbürgermeister oder einem Bezirksbeigeordneten
——— werden soll bestimmt der Oberbuͤrgermeister Der
ezir ksbürgermeister bestimmt, falls p allgemeiner
Vertreter an der Feier nicht selbst teilnimmt, welcher Be
zirksbeigeordnete die Amtskette tragen soll Er verwährt
die Amts kelte nach den Bestimmungen der Vermögens—
ordnung — — — —
———— Zu 88 a —
Für die Verleihung und Aberkennung von Ehrenbezeich⸗
nungen ist die Hauplverwaltung zuständig, die auch die
Ratsherren nach 855 Abs.1 Ziff 2 D60. hort und die e
stimmung des Beauftragten der NeDAP. nach 8 33 D60.
einholt 30 die bei den Bezirksverwaltungen 53 Ehren⸗
beamten schlägt der Bezirksbürgermeister die Verleihung
oder Aberkennung der Ehrenbezeichnung vor.
—A
( Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 RM
darf nur gezahlt werden, wenn die Arbeitskraft des ehren⸗
amtlichen c durch sein ee ganz
überwiegend in Anspruch genommen wird. ird dem
Bezirksbeigeordneten das bisherige Arbeitsgebiet teilweise
abgenommen, so daß seine Arbeitskraft nicht mehr ganz
überwiegend in Anspruch genommen ist, so sind ihm vom
folgenden Monat ab nur noch 100 RMumonatlich zu zahlen.
Im übrigen — Abschnitt 4 Ziff. 4 des Runderlasses des
Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern vom 12. De⸗
zember 1935 — MBliV. S. 1469 — sinngemäß Anwendung
Der Bezirksbürgermeister trägt die Verantwortung dafür,
daß diesen Vorschriften Rechnung getragen wird.
(2) Unter die Beiräte nach 89 Abs. I, Unterabs. B2,
fallen alle Beiräte usp. der Hauptverwaltung, z. B. die Mit⸗
glieder des Verwaltungsrats der Stadtbank, des Schwer—
beschädigtenausschusses, des Verwaltungsausschusses des
Landessugendamtes und des Beirats für die Allgemeine
Wohlfahrt, ferner auch die Schulbeiräte der Hauptverwal⸗
tung und die Beiräte nach 5 74 DGO. Eine Sonderregelung
ist * die gewählten Mitglieder der Grabenschauämter in
Aussicht genommen. Einstweilen sind die bisherigen Sitzungs⸗
entschädigungen von 3 RMeweiterzuzahlen. Für die Mit—⸗
Dere der Verwaltungsausschüsse an anderen Körperschaften
es öffentlichen Rechts, wie der Feuersozietät, der Sparkasse
usw, wird diesen Körperschaften anheimgestellt, entsprechende
Sitzungsgelder festzusetzen.
() Unter 89Abs. lUnterabs. B3, fallen nur die Be—
zirksbeiräte 8* 11 RGBerl. nicht dagegen andere Bei—
räte usw. der Bezirksverwaltungen; vgl. Abs. 1 der Aus⸗
führungsbestimmungen zu 8 5 der Hauptsatzung Für diese
sind in entsprechender Anwendung des 8 3 der 1. DV. zur
DGO die bisherigen Sitzungsentschädigungen von 2 RM
einstweilen weiterzuzahlen Die Hauptsatzung wird insoweit
durch einen Nachtrag ergänzt werden.
( Uber den Steuerabzug enthält das Rundschreiben
vom 6. April 1937 — Alle IS ALb — in dem auf
Dbl. 1/29 vom 26. Januar 1937, Abschn. II, S. 37, verwiesen
ist, nähere Bestimmungen.
G) Die bisher den Ratsherren, den ehrenamtlichen
Bezirksstadträten und den Bezirksbeiräten gewährten Fahr—
karten für die Benutzung der städtischen Verkehrsmittel
werden nach der Pauschalierung der Entschädigung künftig
nur auf Antrag und gegen Zahlung des Entgeltes hierfür
in Höhe von
25 RM monatlich für sämtliche städtischen Verkehrsmittel
oder
15 — das Omnibusnetz oder
2 Straßenbahn⸗ oder V⸗Bahnnetz
gewährt
Die Anträge sind an das Ratsherrenbüro bzw von den
ehrenamtlichen Bezirksstadträten und den Bezirksbeiräten
an den Bezirksbuͤrgermeister zu richten, die sie über
Alle H VZ an die BVG weiterleiten Das Ratsherren—
bürd und die Bezirksbürgermeister verrechnen mit der BVG
unmittelbar und durch monatliche UÜberweisung der von
den Ehrenbeamten zu erhebenden Beträge auf das Vor—