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Volume 12. Mai 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Zweiter Teil 
Fürsorge für Arbeilsmänner 
Das eeeee bis zur Einberufung 
und nach erfüllter Arbeitsdienstyflicht 
817 
Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung 
85 1 bis 16) gelten entsprechend auch für Arbeitsmänner 
Dritter Teil 
Die bevorzugle Unterbringung ausgeschiedener Soldaten 
und Arbeilsmänner 
8 18 
(9 Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen 
Dienst hat den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher 
Eignung, 
a) wer die aktive Dienstpflicht im Wehrdienst und die 
Arbeitsdienstpflicht erfüllt hat; 
d) danach, wer Wehr- oder Arbeitsdienst geleistet hat, je 
nach der Länge der Dienstzeit, wobei die Dauer der 
Dienstzeit bis zu einem Jahre keine unterschiedliche Be— 
handlung begrůndet. 
(2) Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirt— 
schaft find die ausscheidenden Soldaten und Arbeitsmänner 
n derselben Weise wie unter Abs.1 bevorzugt zu berück 
ichtigen. 
Vierter Teil 
Allgemeine Bestimmungen 
8 19 
Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten 
und der ihnen gleichgestellten Schwerbeschädigten sowie 
allgemeine Anordnungen über bevorzugte Unterbringung 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
820 
Durch die Vorschriften im Zweiten und Dritten Teil 
dieser Verordnung (68 17 und 18) ist die Fürsorge für 
Arbeitsmaͤnner der Fürsorge für Soldaten angeglichen 
worden. Die Grundlage hierfüͤr ist im 83 des Reichsarbeits⸗ 
dienstgeseßes vom 26. Juni 1935 GReichsgesetzbl.J S. 769) 
gegeben Damit tritt die für die Übergangszeit getroffene 
Regelung im Artikel 24 der Zweiten Verordnung zur Durch⸗ 
führung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 
l. Ottober 1935 Reichsgesetzbl. J S. 1215) außer Kraft. 
821 
Die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Soldaten 
fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Sie 
unkerliegen den Vorschriften der Verordnung über Ein— 
berufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 
1935 Reichsgefeßblel S 1358). Rechtlich werden sie so be— 
handeit, als wenn sie zu einer Ubung einberufen wären. 
8 22 
Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen 
aAllgemeinen Verwaltungsanordnungen erlassen die zu⸗ 
ständigen Reichsminister 
—F 
— 
823 
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Oltober 1936 
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verlieren abweichende 
Bestimmungen in Taͤrifordnungen, die vor der Verkündung 
der Verordnung in Kraft getreten sind, ihre Wirksamkeit. 
Erläuterungen für die Durchführung vorstehender 
Verordnung in der Verwaltung der Keichshauplstadt. 
Allgemeines: 
Sffentlicher Dienst“ im Sinne des Abschnitts I A 
des Ersten Teils der Verordnung ist der Dienst in den⸗ 
jenigen Verwaltungen, Betrieben und Eigenbetrieben der 
Reichshaupistadt und in denjenigen städtischen und über⸗ 
wiegend aduschen Gesellschaften, die unter das AOGö. 
sfallen Fuür unter das AßG fallende Verwaltungen, 
Betriebe usw gelten dagegen die Bestimmungen, die 
für die freie Wirtschaft maßgebend sind. 
zZzu 82Abs.1 Satz 3, 88 Abs.1 Sahz 3, gegebenenfalls 
in Verbindung mit 8 17: 
Der Antrag auf Wiederbeschäftigung ist, wenn es sich 
um ehemalige Bedienstete der Gaswerke, Wasserwerke 
oder Behala sowie der städtischen oder der überwiegend 
städtischen Gesellschaften handelt, an diese, sonst an mich 
Allg HVI As — zu richten. 
Zu 8 9, gegebenenfalls in Verbindung mil 817: 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf solche 
Angeftellten und Arbeiter, die nach erfüllter aktiver Wehr⸗ 
oder Arbeitsdienstpflicht erstmalig in den städtischen 
Dienst oder in den Dienst einer städtischen oder einer 
überwiegend städtischen Gesellschaft treten. Im einzelnen 
gilt folgendes: 
a) Für Angestellte der Stadt: 
aa) Nach dreimonatiger Beschäftigung bei der 
Reichshaupistadt gilt die Zeit des Wehr⸗ und Arbeits 
dienftes (ausgenommen die Zeit als Berufssoldat 
ozw. Arbeitsdienstführer) als städtische Dienstzeit im 
Sinne der Bestimmungen der Dienstordnungen über 
die Berechnung des Ürlaubs-, Krankenvergütungs— 
und Kundigungsdienstalters, bei der VDA.Festsetzung 
schon vor Ablauf der 3 Monate mit Beginn des In⸗ 
dibidual VDdA. Im übrigen ist bei der VDA.Fest⸗ 
setzung die Zeit des Wehr- und Arbeitsdienstes als 
der neuen Beschäftigung förderlich und gleichwertig 
anzusehen. Den wiedereingestellten Angestellten ist 
bereits vom erften Tage der Wiederbeschäftigung ab 
eine Vergütung nach einem Individual-Vergütungs- 
dienstalter zu gewähren; außerdem erhalten sie bei 
Wiedereinstellung in der gleichen Vergütungsgruppe 
das VDA., das sfie vor ihrem Eintritt in den Wehr— 
oder Arbeitsdienst hatten. Die Bestimmungen über 
den Haͤrledusgleich bei Festsetzung des Vergütungs— 
dienstalters (Dbl. J / 1935 Rr. 136 S. 132 zu Ziffer III) 
werden durch diese Regelung nicht berührt. 
bb) Die Zeit als Berufssoldat und die Zeit als 
Arbeiisdienstführer wird nach den Bestimmungen 
der Dienstordnungen angerechnet. 
cc) Die Bestimmungen unter aa) und b) gelten 
auch für weibliche Angestellte, die Arbeitsdienst für 
die weibliche Jugend geleistet haben oder leisten. 
dd) Ergeben sich nach den Bestimmungen unter 
aa) bis ce) Erhöhungen der Dienstbegüge, so sind 
bei den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 
1936 bis 31. März 1937 Zuschläge (Aberstunden⸗ 
zuschläge usw.) nicht in Ansaß zu bringen. 
ee) Erholungsurlaub darf wiedereingestellten oder 
erstmalig eingestellten Angestellten erst nach sechs · 
monatiger wirklicher Beschaͤftigung gewährt werden. 
b) Für Arbeiler der Stadt: 
aa) Nach dreimonatiger Beschäftigung gilt die 
Zeit des Wehr- und Arbeitsdienstes (ausgenommen 
die Zeit als Berufssoldat bzw. Arbeitsdienstführer) 
als stadtische Dienstzeit im Sinne des 8 15 des 
9 TVB.Arbeiler (Co) und mit sofortiger Wirkung 
als Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Beschäfti⸗ 
gung im Sinne der Bestimmungen über die Anrech⸗ 
nung von Dienstzeit hinsichtlich der Lohnberechnung 
Sbl Uoes Nri 233 8133 und Nr. 459 S. 316). Die 
Vorschrift ( auch Ausführungsbestimmungen zur 
TO). daß Heeresdienstzeiten bei Berechnung des 
Lohndienstalters in keinem Falle angerechnet werden, 
ndet in diesen Fällen keine Anwendung. 
bb) Die ere unter aa) gelten auch für 
weibliche Arbeiter, die Arbeitsdienst für die weibliche 
Jugend geleistet haben oder leisten. 
ec) Ergeben sich nach den Bestimmungen unter 
aa) bis Erhohungen der Lohnbezüge, so sind bei 
3.
	        
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