Zweiter Teil
Fürsorge für Arbeilsmänner
Das eeeee bis zur Einberufung
und nach erfüllter Arbeitsdienstyflicht
817
Die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung
85 1 bis 16) gelten entsprechend auch für Arbeitsmänner
Dritter Teil
Die bevorzugle Unterbringung ausgeschiedener Soldaten
und Arbeilsmänner
8 18
(9 Bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen
Dienst hat den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher
Eignung,
a) wer die aktive Dienstpflicht im Wehrdienst und die
Arbeitsdienstpflicht erfüllt hat;
d) danach, wer Wehr- oder Arbeitsdienst geleistet hat, je
nach der Länge der Dienstzeit, wobei die Dauer der
Dienstzeit bis zu einem Jahre keine unterschiedliche Be—
handlung begrůndet.
(2) Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirt—
schaft find die ausscheidenden Soldaten und Arbeitsmänner
n derselben Weise wie unter Abs.1 bevorzugt zu berück
ichtigen.
Vierter Teil
Allgemeine Bestimmungen
8 19
Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten
und der ihnen gleichgestellten Schwerbeschädigten sowie
allgemeine Anordnungen über bevorzugte Unterbringung
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
820
Durch die Vorschriften im Zweiten und Dritten Teil
dieser Verordnung (68 17 und 18) ist die Fürsorge für
Arbeitsmaͤnner der Fürsorge für Soldaten angeglichen
worden. Die Grundlage hierfüͤr ist im 83 des Reichsarbeits⸗
dienstgeseßes vom 26. Juni 1935 GReichsgesetzbl.J S. 769)
gegeben Damit tritt die für die Übergangszeit getroffene
Regelung im Artikel 24 der Zweiten Verordnung zur Durch⸗
führung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom
l. Ottober 1935 Reichsgesetzbl. J S. 1215) außer Kraft.
821
Die zu kurzfristiger Ausbildung einberufenen Soldaten
fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Sie
unkerliegen den Vorschriften der Verordnung über Ein—
berufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November
1935 Reichsgefeßblel S 1358). Rechtlich werden sie so be—
handeit, als wenn sie zu einer Ubung einberufen wären.
8 22
Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen
aAllgemeinen Verwaltungsanordnungen erlassen die zu⸗
ständigen Reichsminister
—F
—
823
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Oltober 1936
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verlieren abweichende
Bestimmungen in Taͤrifordnungen, die vor der Verkündung
der Verordnung in Kraft getreten sind, ihre Wirksamkeit.
Erläuterungen für die Durchführung vorstehender
Verordnung in der Verwaltung der Keichshauplstadt.
Allgemeines:
Sffentlicher Dienst“ im Sinne des Abschnitts I A
des Ersten Teils der Verordnung ist der Dienst in den⸗
jenigen Verwaltungen, Betrieben und Eigenbetrieben der
Reichshaupistadt und in denjenigen städtischen und über⸗
wiegend aduschen Gesellschaften, die unter das AOGö.
sfallen Fuür unter das AßG fallende Verwaltungen,
Betriebe usw gelten dagegen die Bestimmungen, die
für die freie Wirtschaft maßgebend sind.
zZzu 82Abs.1 Satz 3, 88 Abs.1 Sahz 3, gegebenenfalls
in Verbindung mit 8 17:
Der Antrag auf Wiederbeschäftigung ist, wenn es sich
um ehemalige Bedienstete der Gaswerke, Wasserwerke
oder Behala sowie der städtischen oder der überwiegend
städtischen Gesellschaften handelt, an diese, sonst an mich
Allg HVI As — zu richten.
Zu 8 9, gegebenenfalls in Verbindung mil 817:
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf solche
Angeftellten und Arbeiter, die nach erfüllter aktiver Wehr⸗
oder Arbeitsdienstpflicht erstmalig in den städtischen
Dienst oder in den Dienst einer städtischen oder einer
überwiegend städtischen Gesellschaft treten. Im einzelnen
gilt folgendes:
a) Für Angestellte der Stadt:
aa) Nach dreimonatiger Beschäftigung bei der
Reichshaupistadt gilt die Zeit des Wehr⸗ und Arbeits
dienftes (ausgenommen die Zeit als Berufssoldat
ozw. Arbeitsdienstführer) als städtische Dienstzeit im
Sinne der Bestimmungen der Dienstordnungen über
die Berechnung des Ürlaubs-, Krankenvergütungs—
und Kundigungsdienstalters, bei der VDA.Festsetzung
schon vor Ablauf der 3 Monate mit Beginn des In⸗
dibidual VDdA. Im übrigen ist bei der VDA.Fest⸗
setzung die Zeit des Wehr- und Arbeitsdienstes als
der neuen Beschäftigung förderlich und gleichwertig
anzusehen. Den wiedereingestellten Angestellten ist
bereits vom erften Tage der Wiederbeschäftigung ab
eine Vergütung nach einem Individual-Vergütungs-
dienstalter zu gewähren; außerdem erhalten sie bei
Wiedereinstellung in der gleichen Vergütungsgruppe
das VDA., das sfie vor ihrem Eintritt in den Wehr—
oder Arbeitsdienst hatten. Die Bestimmungen über
den Haͤrledusgleich bei Festsetzung des Vergütungs—
dienstalters (Dbl. J / 1935 Rr. 136 S. 132 zu Ziffer III)
werden durch diese Regelung nicht berührt.
bb) Die Zeit als Berufssoldat und die Zeit als
Arbeiisdienstführer wird nach den Bestimmungen
der Dienstordnungen angerechnet.
cc) Die Bestimmungen unter aa) und b) gelten
auch für weibliche Angestellte, die Arbeitsdienst für
die weibliche Jugend geleistet haben oder leisten.
dd) Ergeben sich nach den Bestimmungen unter
aa) bis ce) Erhöhungen der Dienstbegüge, so sind
bei den Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober
1936 bis 31. März 1937 Zuschläge (Aberstunden⸗
zuschläge usw.) nicht in Ansaß zu bringen.
ee) Erholungsurlaub darf wiedereingestellten oder
erstmalig eingestellten Angestellten erst nach sechs ·
monatiger wirklicher Beschaͤftigung gewährt werden.
b) Für Arbeiler der Stadt:
aa) Nach dreimonatiger Beschäftigung gilt die
Zeit des Wehr- und Arbeitsdienstes (ausgenommen
die Zeit als Berufssoldat bzw. Arbeitsdienstführer)
als stadtische Dienstzeit im Sinne des 8 15 des
9 TVB.Arbeiler (Co) und mit sofortiger Wirkung
als Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Beschäfti⸗
gung im Sinne der Bestimmungen über die Anrech⸗
nung von Dienstzeit hinsichtlich der Lohnberechnung
Sbl Uoes Nri 233 8133 und Nr. 459 S. 316). Die
Vorschrift ( auch Ausführungsbestimmungen zur
TO). daß Heeresdienstzeiten bei Berechnung des
Lohndienstalters in keinem Falle angerechnet werden,
ndet in diesen Fällen keine Anwendung.
bb) Die ere unter aa) gelten auch für
weibliche Arbeiter, die Arbeitsdienst für die weibliche
Jugend geleistet haben oder leisten.
ec) Ergeben sich nach den Bestimmungen unter
aa) bis Erhohungen der Lohnbezüge, so sind bei
3.