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früher vorgeschriebene Ubersendung einer Abschrift der Voll⸗
achten und der Anschreiben zu den Personalakten erübrigt
sich Bei Anderung der Geschäftsverteilung hat der bevoll⸗
achtigt gewesene Beann⸗ Wer Mgestellte die nicht ver⸗
endelten Ausfertigungen der Vollmachtgeständnisurkunde
urückzugeben.
(5) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für
die Gemeinde geldlich von nicht erheblicher Bedeutung sind
ogl. Fußnote J zu I36 D260 Ibl 18 vom 4. Dezem⸗
her 1036. S512 und Fußnote 8 Abs.2d Dbl 1337 vom
Dezeinber 1936 552), bitte ich grundsätzlich solche
anzusehen, die ihrer Ralut nach häufig in der Verwaltung
der Reichshauptstadt Berlin borkommen und deren Wert
n Einzeifall 10 000 RM nicht übersteigt
(6) Die Vertretung der Stadt auf Grund rechtsgeschäft⸗
licher Vollmacht — aͤuch durch städtische Bedienstete —
abt unberuhrt Ggl. Dbl.337 pom ADezember 1936
De iV2zu 836 ,Ziff.2 Anlerabs. a, S. 552 rechts
oben).
(7) Die Vorschriften der Absätze 16 gelten für die
Bezirksverwaltungen sinngemäß. Der Bezirksbürgermeister
zeichnet die Vollmaͤchtgestandnisurkunde (unter entsprechender
Anderung ihres Worllauts) selbst für die in seinem eigenen
dezernat geltenden Vertreiungsaufträge.
5
6
3. 8B
Plath.
— —
7
Avxoen Partei⸗ SA. usw
Dienfizeit bei städtischen Arbeitern.
— Gesch⸗3. AUls B VI 2.
Fernruf: Stadtverw. 4501/07, 2 8161.
Für die Anwendung und in Ergönzung der Regelung
vom TA o 317 Rr20 7 — wird in An⸗
lehnung an den Erlaß des Reichsmin sters der Finanzen
bom i8 3 1037 2200 — 8635 168 — folgendes be⸗
stimmt:
Die Regelung vom 22. 1. 1037 gilt nur für Lohn⸗
empfaͤnger (Arbeiter)
Die Regelung vom 22 1.1837 ist für die Bemessung
des Sohnes insoweit von Bedeutung, als der in Frage
Vende Abe⸗ gegebenenfalls in einem früheren
Zeilpuntt in den Genuß der höheren Lohnstufen ge⸗
dangen kann. Auf eine Karenzfrist für eine höhere
Lohngruppe wirti sich die Regelung nicht aus. Im
üͤbrigen wird zugelassen, daß die AÄnrechnung neben
Lohn, Krankenlohn, Urlaub⸗ Iund Kundigungsfrist auch
de der Leistung aus 817, 4 7.9 ublläumsgeschenk)
und z 1220 Cohnfortzahlung beim Ableben)
erfolgt.
Die Berücksichtigung der Dienstzeit aus der Regelung
vom 22.1.190937 dbgesehen von Urlaub und
Jubilaen aber nicht dazu fuͤhren daß eine Dienstzeil
oen I8. Lebensjahre ( 615 T.O.)) angerechne!
wird.
Auf Beamte und Angestellte findet die Regelung vom
2211637 keine Anwendung
Die Festsetzung der Vergütung für die 5
ist auf einer anderen Grundlage aufgebaut als die Fest⸗
sehung der Sohne für die Abeiter. Soweit bei An⸗
eslellten Zeuten der in der Regelung vom 2211037
bezeichneten Ar nach Vollendung des 20. Lebensjahres
nicht bereus als Vordienstzeiten auf Grund ausgeübter
Becufs latigkeit angerechnet werden, ist bereits ein Aus⸗
weg durch die Bestimmungen des Ersten Härteaus⸗
Zleiches pom 18 12. 1933 —HV Trkea3263w.de⸗
Eellerien Harieausgleiches vom 109 12 1834 —
I bvore is I der OblVfg Vs
Rri136 S.132 geschaffen worden
Die Regelung vom 22.1.1937 ist nur für städtische Ver⸗
waltungen und Betriebe bestimmt, auf die das Geset
zur Ordnung der Arbeit in ege Verwaltungen
Ad veieben vom 23.31934 AsGð) Anwendung
findet Soweit in der ruckliegenden Zeit anders ver⸗
fahren worden ist, berbleibt es ber den bisherigen Rege⸗
lungen
Auf die in der Regelung vom 22. 1. 19837 vorgeschriebene
einjährige eperet (es genügt hier eine Fest⸗
oen nach den Grundsätzen des g TO) können
auch Dienstzeiten bei Meren bffentlichen Verwal⸗
ungen und Betrieben im Sinne des AcGso angerechnet
werden, sofern das Gefolgschaftsmitglied das Aus⸗
scheiden nicht selbst verschuldet oder veranlaßt hat.
Die Regelung vom 22.1. 1937 ist grundsätzlich nur auf
Arbeilet anzuwenden, die z. 3. noch Mitglied der
RSDAP. oder einer ihrer Gliederungen sind. Ob eine
Anrechnung der SA. usw. Dienstzeit für Arbeiter in
Frage kommt, die aus der A oder einer ihrer
RBlieberungen ausgeschieden sind, ist im Einzelfalle im
Benehmen mit dem Sitellvertreler des Führers zu ent⸗
scheiden.
Das Benehmen mit dem Stellvertreter des Führers
wird für die Dienststellen der Hauptverwaltung und für
die Verwallungsbezirke von der Hauptpersonalverwal⸗
tung VXV herbeigeführt. Bei Eigenbetrieben und
den in Frage kommenden stadtischen und überwiegend
stadtischen Gesellschaften ist die Betriebs⸗ bzw Gesell⸗
schaftsfachverwaltung für die Entscheidung der Einzel⸗
falle im Rahmen des Absahzes 1 federführend.
Die Erhöhung der Dienstzeit ist mit Wirkung für die
Zukunft (Ende einer Lohnwoche) zu widerrufen, wenn
sich nachträglich, insbesondere auch durch Feststellung
des zuflandigen Hoheitsträgers der NRSSAP heraus⸗
stellt, daß die Voraussehungen für die Erhohung tat—
sächlich nicht gegeben waren.
3. B
Plath.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister,
die staͤbtischen Eigenbetriebe Ind die slädtischen und die
uberwiegend städtischen Gesellschaften.
— — — —
7755 Einberufung
von Versorgungsanwärtern!
in Angesitelltenstellen ab 1.4. 19837.
— Gesch⸗Z3. AUg I VIL.
Fernruf: E2 Kupfergraben I l Stadtverw. 401 4507. ⸗
Auf Grund des Runderlasses des RuPrRdog vom
16 3957 88 6180/1153 (RMBliV. S. 4405)
pen die Bestimmungen der Dienstblattverfügung 136
273 S.6s auch über den 831. 3. 1937 hinaus bis
Zzum 30 9. 1987.
3. A
Brodehl.
An 4) alls HVI AS,
b) die Herren Bezirksbürgermeister,
) die siädt. Eigenbetriebe und
q die städt. und die überwiegend städt. Gesellschaften.
Aufbewahrung AI
3 von Pfandgegenständen A
— Gesch⸗3 Lawohblos.
Fernruf: Stadtverw. 4521, App. 350. —
Nach 8 15 des Gesetzes, betr. das Pfandleihgewerbe
bom 3 86sl, hat der Pfandleiher nach dem Verkauf
bon Pfändern etwa perbleib ende Überschüsse des Erlöses
unverzůglich an den Verpfander zu zahlen oder für den⸗
selben nach Ablauf einer Magigen Frist die nicht abgeho⸗
henen Beträge unter Beifügung eines Auszuges aus dem
Pfandbuche bei der Alsarmentafse zu hinterlegen. Läßt
An und dselbe Verpfander mehrere Pfänder zur Versteige⸗