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Volume 10. April 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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J 
Hiernach sind nur die ersten 7 Gehaltsstufen der gr 
annien Besoldungsgruppe (bisher 4600 bis 7100 RM 
geändert worden. Die ersten 7 Gehaltsstufen der BesGr 
Te e e stimmen nunmehr mit Wirkung vom 1. April 
1957 ab mi den ersten Gehaltsstufen der BesGr. A20 
ͤberein die Monaͤlsbezüge der von der Neufestsetzung 
betroffenen Beamten können daher bis zur Herausgabe 
eines entsprechenden Deckblatts aus der gleichzeitig mi 
der Dblofg 14936 Nr178 herausgegebenen Tabelle 
und zwar bei der BesGr A2dq, abgelesen werden. 
Das Besoldungsdienstalter der Beamten in BesGr 
L2e2 bleibt unverändert. 
Ausgleichszulagen sind entsprechend herabzusetzen. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die von der Neu 
festsezung betroffenen Beamten unverzüglich die sich 
danach ergebenden höheren Dienstbezüge erhalten 
3. 
4 
3. 
Zahlung von Kinderzuschlag bei einer Ausbildung 
in der Hauswirlschaft. 
Nachstehend gebe ich auszugsweise ein Schreiben des 
Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1037 zur Be⸗ 
achtung bekannt: 
Der Reichsminister der Finanzen Berlin, 20 Januar 1937 
A4490 - 15 868 1B. Ws, Wilhelmplatz 1/2. 
Die Frage, wann die Ausbildung in der Hauswirtschaft 
als Verufsausbildung im Sinne des 814 Abs. 3 BesGan—⸗ 
Mann verden kann, ist in meinem Erlaß vom 17. Mär? 
30 AAso i533 IBGGBl. S.41 und RB8. 
SMAe grundsätzlich geregelt. Erganzend bemerke ich dazu, 
daß bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht nur 
großere Haushalte als Lehrhaushalte anerkannt werden 
können. 
Bei Beschäftigung von Kindern im Hause der Eltern ist 
zu unterscheiden — einer Ausbildung im elterlichen 
Veinebe und einer Beschäftigung im Haushalt der Mutter 
Die Frage der Zahlung des Kinderzuschlags bei einer 
Beschäftigung der Kinder im eclerlichen Betriebe (icht 
im ist in meinem Runderlaß vom 6 August 1932 
2 6232668 S1Ios und RB3 
S Aunter gewissen Voraussetzungen bejahl 
Dorden Im Gegensatz dazu kann aber eine Beschäftigung 
aus⸗halt der Mutter nicht als eine förmliche Berufs⸗ 
usbidung im Sinne der Vorschriften über die Gewährung 
des iderzuschlags gelten, weil eine hinreichende Gewähr 
für ine⸗ planmaßige berufliche Ausbildung, die die Arbeits— 
raft des Kindes ausschließlich oder ganz überwiegend in 
Anspruch nimmt, nicht gegeben ist. 
BBZ. S. 126 
VB S 18 
3. A. 
Krauß. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister, 
die slädlischen Eigenbetriebe und die städtischen und die 
uberwiegend staͤdtischen Gesellschaften. 
— 
GVerireiung der Gemeinde. — 
SGesch⸗3.AUg HI 4424/10. 
Fernruf: Stadtverw 2412 — 
¶ Nach Dbl1/337 vom 21. Dezember 1936 Abschn V 
AbseUnterabs d, S582, habe ich auf Grund des g 38 Abs.8 
dd die beher zur Vertretung der Stadt in öffentlichen 
And vürgerlichen Rechtsgeschäften vesugen Beamten und 
Angestellten der Hauptverwaltung na aßgabe ihrer bis 
—757 Zeichnungsbefugnis mit meiner Vertretun in den 
— 8 hres Arbeitsgebietes beauftragt 9 habe 
ferner die Beigeordneten der Hau werwaltung ermächtigt, 
die bestehenden oweit im Einʒel⸗ 
falle erforderlich — zu ändern, und die Bezirksbürgermeister 
gebeten, für die Bezirksgeschäfte eine gleiche Regelung zu 
reffen Ein schriftlicher VBertretungsauftrag an den ein— 
zelnen Beamten oder Angestellten wie er 8 in 840 
AbseSatz 3 GemFinG dorgeschrieben war, ist nicht mehr 
erforderlich —— Gerichte, Postanstalten oder Vertrags 
gegner den Rachweis der Bertretungsberechtigung ver⸗ 
langen, wird diesem Verlangen jedoch zu ent⸗ 
sprechen sein. Dem Vachweis der Vertretungsbefugnis 
nach 88 Abse8 D00 dient die vVollmachtgeständ nis⸗ 
irtunde“ die der Urkundensteuer nicht uͤnterliegt und für 
die ich grundsätzlich folgenden Wortlaut zu wählen bitte: 
Der Oberbürgermeister Urkundensteuerfre 
der Reichshauptstadt Berlin als Handlung der 
behördlichen Ge 
schäftsverteilung 
Vollmachtgeständnisurkunde. 
Auf Grund des 8388 Abs. 8 der Deutschen Ge— 
meindeordnung vom 30 Januar 1935 (RGBl. 1S. 49 
hat der unterzeichnete Beigeordnete auf Grund all⸗ 
gemeiner Ermächtigung des Oberbürgermeisters den 
mn dienst der Reichshauptstadt Berlin stehenden 
beauftragt, die Reichshauptstadt Berlin in allen 
zffentlichen und bürgerlichen Rechtsgeschäften im 
Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsgebiete zu ver⸗ 
AedDie Vertrelung erstreckt sich insbesondere auf 
die Führung von Rechtsstreitigkeiten aller Art vor 
den ordentlichen und den Verwaltungsgerichten so⸗ 
wie auf die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Er— 
klärungen. Das übertragene Arbeitsgebiet umfaßt 
die Haupt verwaltung 
In Vertretung: 
Eigenhändige Unterschrift 
des zustandigen Beigeordneten) 
Dienstsiegel) 
(2) Die Vollmachtgeständnisurkunde bitte ich mit fol⸗ 
gendem Anschreiben zu übersenden: 
/Anliegend übersende ich Ihnen eine Vollmacht⸗ 
geständnisurkunde für das Ihnen innerhalb der 
Haperwaltung übertragene Arbeits⸗ 
gebiet 
Von der Vertretungsbefugnis dürfen Sie nur im 
Rahmen der jeweils geltenden allgemeinen Bestim⸗ 
mungen, insbesondere der über die Zeichnung von 
Vverfugungen getroffenen besonderen Anordnungen 
Gebrauch machen Das in den Gesehen und den 
Verwaltungsvorschriften vorgesehene Mitwirkungs⸗ 
recht der derfassungsmäßigen Gemeindeorgane, der 
Auffichtsbehörde usww muß gewahrt sein Überschrei⸗ 
ungen der gegebenen Vorschriften und Anordnungen 
sehen Sie dienststrafrechtlichen Maßnahmen aus und 
machen Sie gegebenenfalls privatrechtlich haftbar 
Soweit es sich nicht um ree nach 83 
der Bzur 80 handelt (ogl Ibl. 318 von 
Dsenwer 1036 Abschn. 2 Fußnote 1 zu d 36 DGO. 
S12) haben Sie die Erklärungen, die die 
Reichshauptstadt Berlin verpflichtet werden soll, unter 
dem Beho dennamen Obl 1387 vom 21 De zember 
1936 S551 328 U Abseh mit dem Zusaßz Im 
Auftrag“ handschriftlich zu vollziehen Außerdem 
müssen diese Erklärungen von dem zuständigen Bei⸗ 
geordneten (oder einem zweiten Beamten oder An⸗ 
Zeslellien den ich besonders bestimmt habe) mit voll⸗ 
zogen werden“ 
(83) Die Ausfertigungen der Vollmachtgestãändnisurkunde 
vollzieht der ermächtigte Beigeordnete Vollmachtgeständnis⸗ 
Aunden sind Ar auszufertigen wenn damit zu rechnen 
ist) daß der Nachweis verlangt wird 
() Magistratsräten usw die Dezernate in mehreren 
VBerw allungen haben, sind nötigenfalls für jede Verwaltung 
gesonderte Vollmachigeständnisurkunden zu erteilen Die
	        
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