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J
Hiernach sind nur die ersten 7 Gehaltsstufen der gr
annien Besoldungsgruppe (bisher 4600 bis 7100 RM
geändert worden. Die ersten 7 Gehaltsstufen der BesGr
Te e e stimmen nunmehr mit Wirkung vom 1. April
1957 ab mi den ersten Gehaltsstufen der BesGr. A20
ͤberein die Monaͤlsbezüge der von der Neufestsetzung
betroffenen Beamten können daher bis zur Herausgabe
eines entsprechenden Deckblatts aus der gleichzeitig mi
der Dblofg 14936 Nr178 herausgegebenen Tabelle
und zwar bei der BesGr A2dq, abgelesen werden.
Das Besoldungsdienstalter der Beamten in BesGr
L2e2 bleibt unverändert.
Ausgleichszulagen sind entsprechend herabzusetzen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die von der Neu
festsezung betroffenen Beamten unverzüglich die sich
danach ergebenden höheren Dienstbezüge erhalten
3.
4
3.
Zahlung von Kinderzuschlag bei einer Ausbildung
in der Hauswirlschaft.
Nachstehend gebe ich auszugsweise ein Schreiben des
Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1037 zur Be⸗
achtung bekannt:
Der Reichsminister der Finanzen Berlin, 20 Januar 1937
A4490 - 15 868 1B. Ws, Wilhelmplatz 1/2.
Die Frage, wann die Ausbildung in der Hauswirtschaft
als Verufsausbildung im Sinne des 814 Abs. 3 BesGan—⸗
Mann verden kann, ist in meinem Erlaß vom 17. Mär?
30 AAso i533 IBGGBl. S.41 und RB8.
SMAe grundsätzlich geregelt. Erganzend bemerke ich dazu,
daß bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht nur
großere Haushalte als Lehrhaushalte anerkannt werden
können.
Bei Beschäftigung von Kindern im Hause der Eltern ist
zu unterscheiden — einer Ausbildung im elterlichen
Veinebe und einer Beschäftigung im Haushalt der Mutter
Die Frage der Zahlung des Kinderzuschlags bei einer
Beschäftigung der Kinder im eclerlichen Betriebe (icht
im ist in meinem Runderlaß vom 6 August 1932
2 6232668 S1Ios und RB3
S Aunter gewissen Voraussetzungen bejahl
Dorden Im Gegensatz dazu kann aber eine Beschäftigung
aus⸗halt der Mutter nicht als eine förmliche Berufs⸗
usbidung im Sinne der Vorschriften über die Gewährung
des iderzuschlags gelten, weil eine hinreichende Gewähr
für ine⸗ planmaßige berufliche Ausbildung, die die Arbeits—
raft des Kindes ausschließlich oder ganz überwiegend in
Anspruch nimmt, nicht gegeben ist.
BBZ. S. 126
VB S 18
3. A.
Krauß.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister,
die slädlischen Eigenbetriebe und die städtischen und die
uberwiegend staͤdtischen Gesellschaften.
—
GVerireiung der Gemeinde. —
SGesch⸗3.AUg HI 4424/10.
Fernruf: Stadtverw 2412 —
¶ Nach Dbl1/337 vom 21. Dezember 1936 Abschn V
AbseUnterabs d, S582, habe ich auf Grund des g 38 Abs.8
dd die beher zur Vertretung der Stadt in öffentlichen
And vürgerlichen Rechtsgeschäften vesugen Beamten und
Angestellten der Hauptverwaltung na aßgabe ihrer bis
—757 Zeichnungsbefugnis mit meiner Vertretun in den
— 8 hres Arbeitsgebietes beauftragt 9 habe
ferner die Beigeordneten der Hau werwaltung ermächtigt,
die bestehenden oweit im Einʒel⸗
falle erforderlich — zu ändern, und die Bezirksbürgermeister
gebeten, für die Bezirksgeschäfte eine gleiche Regelung zu
reffen Ein schriftlicher VBertretungsauftrag an den ein—
zelnen Beamten oder Angestellten wie er 8 in 840
AbseSatz 3 GemFinG dorgeschrieben war, ist nicht mehr
erforderlich —— Gerichte, Postanstalten oder Vertrags
gegner den Rachweis der Bertretungsberechtigung ver⸗
langen, wird diesem Verlangen jedoch zu ent⸗
sprechen sein. Dem Vachweis der Vertretungsbefugnis
nach 88 Abse8 D00 dient die vVollmachtgeständ nis⸗
irtunde“ die der Urkundensteuer nicht uͤnterliegt und für
die ich grundsätzlich folgenden Wortlaut zu wählen bitte:
Der Oberbürgermeister Urkundensteuerfre
der Reichshauptstadt Berlin als Handlung der
behördlichen Ge
schäftsverteilung
Vollmachtgeständnisurkunde.
Auf Grund des 8388 Abs. 8 der Deutschen Ge—
meindeordnung vom 30 Januar 1935 (RGBl. 1S. 49
hat der unterzeichnete Beigeordnete auf Grund all⸗
gemeiner Ermächtigung des Oberbürgermeisters den
mn dienst der Reichshauptstadt Berlin stehenden
beauftragt, die Reichshauptstadt Berlin in allen
zffentlichen und bürgerlichen Rechtsgeschäften im
Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsgebiete zu ver⸗
AedDie Vertrelung erstreckt sich insbesondere auf
die Führung von Rechtsstreitigkeiten aller Art vor
den ordentlichen und den Verwaltungsgerichten so⸗
wie auf die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Er—
klärungen. Das übertragene Arbeitsgebiet umfaßt
die Haupt verwaltung
In Vertretung:
Eigenhändige Unterschrift
des zustandigen Beigeordneten)
Dienstsiegel)
(2) Die Vollmachtgeständnisurkunde bitte ich mit fol⸗
gendem Anschreiben zu übersenden:
/Anliegend übersende ich Ihnen eine Vollmacht⸗
geständnisurkunde für das Ihnen innerhalb der
Haperwaltung übertragene Arbeits⸗
gebiet
Von der Vertretungsbefugnis dürfen Sie nur im
Rahmen der jeweils geltenden allgemeinen Bestim⸗
mungen, insbesondere der über die Zeichnung von
Vverfugungen getroffenen besonderen Anordnungen
Gebrauch machen Das in den Gesehen und den
Verwaltungsvorschriften vorgesehene Mitwirkungs⸗
recht der derfassungsmäßigen Gemeindeorgane, der
Auffichtsbehörde usww muß gewahrt sein Überschrei⸗
ungen der gegebenen Vorschriften und Anordnungen
sehen Sie dienststrafrechtlichen Maßnahmen aus und
machen Sie gegebenenfalls privatrechtlich haftbar
Soweit es sich nicht um ree nach 83
der Bzur 80 handelt (ogl Ibl. 318 von
Dsenwer 1036 Abschn. 2 Fußnote 1 zu d 36 DGO.
S12) haben Sie die Erklärungen, die die
Reichshauptstadt Berlin verpflichtet werden soll, unter
dem Beho dennamen Obl 1387 vom 21 De zember
1936 S551 328 U Abseh mit dem Zusaßz Im
Auftrag“ handschriftlich zu vollziehen Außerdem
müssen diese Erklärungen von dem zuständigen Bei⸗
geordneten (oder einem zweiten Beamten oder An⸗
Zeslellien den ich besonders bestimmt habe) mit voll⸗
zogen werden“
(83) Die Ausfertigungen der Vollmachtgestãändnisurkunde
vollzieht der ermächtigte Beigeordnete Vollmachtgeständnis⸗
Aunden sind Ar auszufertigen wenn damit zu rechnen
ist) daß der Nachweis verlangt wird
() Magistratsräten usw die Dezernate in mehreren
VBerw allungen haben, sind nötigenfalls für jede Verwaltung
gesonderte Vollmachigeständnisurkunden zu erteilen Die