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Volume 10. April 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

in 
schränkung durch den gesamten Erfolgsplan hindurch 
gegenseitig reen Persönliche und lächliche 
Ausgaben können im allgemeinen nicht untereinander 
für deckungsfähig erklärt werden 
Steuern Abschreibungen, Abführungen an Rücklagen 
Schuldendienst, an die Kämmerei können 
er mereinander noch mit anderen Ansätzen für 
decungsfähig erklärt werden 
Mehraufwendungen die im Rahmen der Deckungs⸗ 
fähigkeit durch Wenigeraufwendungen an anderer 
Sleůe des Erfolgsplans ausgeglichen werden, gelten 
nicht als Abweichungen vom Erfolgsplan. 
Wegen der hiernach für die einzelnen Anstalten und 
Eigenbetriebe mit kaufmännischer Buchführung ge 
roffenen Bestimmungen vgl. die bezüglichen Wirt 
schaftspläne 
n. Allgemeine Bestimmungen über die Abertragbarkeit. 
Nach 8 22 des GemFinG. dürfen fortdauernde Aus 
gaben ausnahmsweise als übertragbar bezeichnet werden 
denn es sich um eine einheitliche Aufgabe handelt, deren 
Erledigung im Rechnungsjahres nicht zu erwarten 
ist oder, wenn die Übertragbärkeit einer sparsamen Bewirt 
schaftung der Mittel dient 
Hiernach wird die Ubertragbarkeit im all 
gemeinen zugelassen;: 
1. für einmalige und außerordentliche Mittel (gem 822 
Abs.2 —— 
für die von Dritten geleisteten Zahlungen, die für einen 
bestimmten Zweck wieder verwendet werden müssen. 
Hierzu zählen u d 
a) die Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter 
bliebene 
b) Sonder zuschusse des Reichs, der Länder usw, 
e) Arbeiten für fremde Rechnung 
d) Stiftungen, Vermachtnisse oder Spenden 
Auf Anhang d —Stiftungen ohne Rechtspersönlich 
en ist die Bestimmung zu 2 nicht anzuwenden. 
38 
Prof DrHettlage 
A Amsatzsteuer T 
bei Veräußerung eines 
umsatzsteuerrechtlich zur Stadt gehörenden 
Beiriebs im ganzen. 
— Gesch⸗Z. Fin 13. Fernruf: Stadtverw. 2037. — 
Wenn die Stadt bisher einen Betrieb veräußerte, zB 
einen städtischen Weinteller, so war sie mit dem Entgelt ab⸗ 
züglich der übernommenen Schulden umsatzsteuerpflichtig, 
owen nicht einzelne Vermögensteile wie 3 B Grundstücks⸗ 
oder Geldumsahe 643iff gu duste) steuerfrei blieben 
Vom 1119037 ab gilt auf Grund der Verordnung über die 
Umsahßsteuner bei Geschäftsveräußerungen Partenkirchener 
Verordnung) vom 8 1037 RX6BL1 Seaꝛ6 und RStBl 
1937 S377 und des erläuternden Enasses des Reichs 
ee on 73 687 6Bl. io3. Nr 
S 388 —lgende Neuregelung: 
Die Veraͤußer ung eines Geschäfts im ganzen ist auch jetz 
steuerpflichtig, und zwar mit dem enhellichen Sondersteuer 
satz von bH des Entgelts für bdie dem Erwerber ge 
tieferten Gegenftände Gesitzposten) Anders als bisher 
kdnnen die Wernonmenen Schulden aber nicht vom Entgel! 
abgezogen werden, sie sind ihm 7 ebenso wie 
bisher dürfen jedoch die ee posten (z3B nach 
dis 8si6) vom Gesamlentgelt mit ihrem 
Anteil als steuerfrei abgesetzt werden Der Erwerber des 
seschaͤfts hafte ur die zu trichtende Umsatzsteuer 8418 
RAbgd gilt entsprechend Alle Anlerscheidungen des 8 4 
UStGdie sonst zur Feststellung des Steuersatzes nötig sein 
konnen, sind fuͤr die hier in Frage kommenden eee 
deräußerungen ohne Bedeutung, o 3 B.ob in den über⸗ 
agenen Beschposten Lieferungen im Einzelhandel enthalten 
sind. Auch sie sind hier mit 265 steuerpflichtig Wegen 
des Entgelts für Forderungen des Veräußerers an Kunden 
r Warenlieferungen und sonstige Leistungen vgl das Bei⸗ 
ilel im Ert des RFMvom 1.3.1937. 
Da die Sladt ein Sieuersubjekt bei der Umsahzsteuer ist, 
ist die Verordnung deshalb für sie von Interesse, weil die 
Steuerpflicht auch gegeben ist, wenn nur ein in der Gliede⸗ 
rung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im 
ganzen uͤbereignet wird. Die deräußerten Gegenstände 
mussen die wesentlichen Grundlagen eines städtischen Unter⸗ 
ehmens gewesen sein und die wesentlichen Grundlagen des 
Umernehmens eines anderen bilden können, der schon 
Anlernehmer i S. des USsStG oder durch den Geschäfts⸗ 
werb bind De Boegriff des Unternehmens ergibt sich aus 
82Abs. 1Satz? UStGer umfaßt also auch die land⸗ und 
orstwirtschaftuchen Unternehmen Die auf der Geschäfts— 
beraußerung lastende Umsatzsteuer wird mit Ablauf des Vor⸗ 
anmeldungszeitraumes fällig, in dem das Geschäft im ganzen 
beraußer wird, also mit Ablauf des laufenden Monats 
der Becdußerung Ich bitte daher, solche Veräußerungen 
flets sosort und getrennt von anderen steuerpflichtigen Um— 
hen unter Angabe des oder der Tage der Vereinnahmung 
des Entgels und der Sachlage an die Hauptfinanzverwal⸗ 
lung — Fin 14— z3u melden. 
Eine offene Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Er— 
werber ist unzulässig 
J. A. 
Dr. Fölsche. 
7 Anderung des Strompreises s1037 
Aæ für bestimmie öffentliche N 2 
Beleuchtungsanlagen. 
(Bal Dbl⸗Vfg. 1/34 Nr. 40) 
— Gesche⸗Z. Fin. II 1. Fernruf: Stadtverw 2248. — 
Beim Abschluß neuer Vereinbarungen mit der Ber⸗ 
liner Kraft⸗ und Licht Gewag) Akl Ges über die für die 
offentliche Straßenbeleuchtung zu zahlenden Strompreise 
hat die Bewag ausdrücklich zugestanden, daß der Strom⸗ 
reis für die nach der DbleVfg 11934 Nre40 in Frage 
mnmenden besonderen öffentlichen Beleuchtungsanlagen 
dom l rril 1037 ab nur noch 8,75 Rpf. je kWh gegen 
bisher 9 Rpf. beträgt. 
Ich weise hierbei darauf hin daß die in der vor— 
genannten Dienstblattverfügung erwahnten Anlagen Echiff⸗ 
Ahrissignalanlagen, Leuchtsäulen Schild kröten/ Verkehrs 
ampeln Straßenschilder) bei den Haushaltsplänen Kap I2 
ne bzw Kap XII2 berücksichtigt worden 
nd 
38 
Pfeil. 
An die beteiligten Dienststellen der Hauptverwaltung und 
die Herren Bezirksbürgermeister der Verwaltungsbezirke 
— —— 
AD Besoldung der Beamten d 
6 Reichshaupistadi —— 
Gesch⸗3 AUs UIIII. Fernruf: Stadtverw 2269. 
Anderung der Grundgehaltssätze der Besér 42602 
ni Wirtung vom U. April 1037 ab. 
Durch das Gesetz über die Neunundzwanzigste Ande⸗ 
rung des Reichsbesoldungsgesetzes vom 19 März 1937 
— RGBl.IS.s842 — mi Wirkung vom April 
TDdßz a die Srundgehallssähe der Besr. 42202 Ab⸗ 
leilung (abgekürzt A202) wie folgt festgesetzt worden: 
4800 200 65600 6000 ⸗6400 
6600 200 7800 800 8100 8400 RM
	        
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