in
schränkung durch den gesamten Erfolgsplan hindurch
gegenseitig reen Persönliche und lächliche
Ausgaben können im allgemeinen nicht untereinander
für deckungsfähig erklärt werden
Steuern Abschreibungen, Abführungen an Rücklagen
Schuldendienst, an die Kämmerei können
er mereinander noch mit anderen Ansätzen für
decungsfähig erklärt werden
Mehraufwendungen die im Rahmen der Deckungs⸗
fähigkeit durch Wenigeraufwendungen an anderer
Sleůe des Erfolgsplans ausgeglichen werden, gelten
nicht als Abweichungen vom Erfolgsplan.
Wegen der hiernach für die einzelnen Anstalten und
Eigenbetriebe mit kaufmännischer Buchführung ge
roffenen Bestimmungen vgl. die bezüglichen Wirt
schaftspläne
n. Allgemeine Bestimmungen über die Abertragbarkeit.
Nach 8 22 des GemFinG. dürfen fortdauernde Aus
gaben ausnahmsweise als übertragbar bezeichnet werden
denn es sich um eine einheitliche Aufgabe handelt, deren
Erledigung im Rechnungsjahres nicht zu erwarten
ist oder, wenn die Übertragbärkeit einer sparsamen Bewirt
schaftung der Mittel dient
Hiernach wird die Ubertragbarkeit im all
gemeinen zugelassen;:
1. für einmalige und außerordentliche Mittel (gem 822
Abs.2 ——
für die von Dritten geleisteten Zahlungen, die für einen
bestimmten Zweck wieder verwendet werden müssen.
Hierzu zählen u d
a) die Zusatzrenten für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter
bliebene
b) Sonder zuschusse des Reichs, der Länder usw,
e) Arbeiten für fremde Rechnung
d) Stiftungen, Vermachtnisse oder Spenden
Auf Anhang d —Stiftungen ohne Rechtspersönlich
en ist die Bestimmung zu 2 nicht anzuwenden.
38
Prof DrHettlage
A Amsatzsteuer T
bei Veräußerung eines
umsatzsteuerrechtlich zur Stadt gehörenden
Beiriebs im ganzen.
— Gesch⸗Z. Fin 13. Fernruf: Stadtverw. 2037. —
Wenn die Stadt bisher einen Betrieb veräußerte, zB
einen städtischen Weinteller, so war sie mit dem Entgelt ab⸗
züglich der übernommenen Schulden umsatzsteuerpflichtig,
owen nicht einzelne Vermögensteile wie 3 B Grundstücks⸗
oder Geldumsahe 643iff gu duste) steuerfrei blieben
Vom 1119037 ab gilt auf Grund der Verordnung über die
Umsahßsteuner bei Geschäftsveräußerungen Partenkirchener
Verordnung) vom 8 1037 RX6BL1 Seaꝛ6 und RStBl
1937 S377 und des erläuternden Enasses des Reichs
ee on 73 687 6Bl. io3. Nr
S 388 —lgende Neuregelung:
Die Veraͤußer ung eines Geschäfts im ganzen ist auch jetz
steuerpflichtig, und zwar mit dem enhellichen Sondersteuer
satz von bH des Entgelts für bdie dem Erwerber ge
tieferten Gegenftände Gesitzposten) Anders als bisher
kdnnen die Wernonmenen Schulden aber nicht vom Entgel!
abgezogen werden, sie sind ihm 7 ebenso wie
bisher dürfen jedoch die ee posten (z3B nach
dis 8si6) vom Gesamlentgelt mit ihrem
Anteil als steuerfrei abgesetzt werden Der Erwerber des
seschaͤfts hafte ur die zu trichtende Umsatzsteuer 8418
RAbgd gilt entsprechend Alle Anlerscheidungen des 8 4
UStGdie sonst zur Feststellung des Steuersatzes nötig sein
konnen, sind fuͤr die hier in Frage kommenden eee
deräußerungen ohne Bedeutung, o 3 B.ob in den über⸗
agenen Beschposten Lieferungen im Einzelhandel enthalten
sind. Auch sie sind hier mit 265 steuerpflichtig Wegen
des Entgelts für Forderungen des Veräußerers an Kunden
r Warenlieferungen und sonstige Leistungen vgl das Bei⸗
ilel im Ert des RFMvom 1.3.1937.
Da die Sladt ein Sieuersubjekt bei der Umsahzsteuer ist,
ist die Verordnung deshalb für sie von Interesse, weil die
Steuerpflicht auch gegeben ist, wenn nur ein in der Gliede⸗
rung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im
ganzen uͤbereignet wird. Die deräußerten Gegenstände
mussen die wesentlichen Grundlagen eines städtischen Unter⸗
ehmens gewesen sein und die wesentlichen Grundlagen des
Umernehmens eines anderen bilden können, der schon
Anlernehmer i S. des USsStG oder durch den Geschäfts⸗
werb bind De Boegriff des Unternehmens ergibt sich aus
82Abs. 1Satz? UStGer umfaßt also auch die land⸗ und
orstwirtschaftuchen Unternehmen Die auf der Geschäfts—
beraußerung lastende Umsatzsteuer wird mit Ablauf des Vor⸗
anmeldungszeitraumes fällig, in dem das Geschäft im ganzen
beraußer wird, also mit Ablauf des laufenden Monats
der Becdußerung Ich bitte daher, solche Veräußerungen
flets sosort und getrennt von anderen steuerpflichtigen Um—
hen unter Angabe des oder der Tage der Vereinnahmung
des Entgels und der Sachlage an die Hauptfinanzverwal⸗
lung — Fin 14— z3u melden.
Eine offene Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Er—
werber ist unzulässig
J. A.
Dr. Fölsche.
7 Anderung des Strompreises s1037
Aæ für bestimmie öffentliche N 2
Beleuchtungsanlagen.
(Bal Dbl⸗Vfg. 1/34 Nr. 40)
— Gesche⸗Z. Fin. II 1. Fernruf: Stadtverw 2248. —
Beim Abschluß neuer Vereinbarungen mit der Ber⸗
liner Kraft⸗ und Licht Gewag) Akl Ges über die für die
offentliche Straßenbeleuchtung zu zahlenden Strompreise
hat die Bewag ausdrücklich zugestanden, daß der Strom⸗
reis für die nach der DbleVfg 11934 Nre40 in Frage
mnmenden besonderen öffentlichen Beleuchtungsanlagen
dom l rril 1037 ab nur noch 8,75 Rpf. je kWh gegen
bisher 9 Rpf. beträgt.
Ich weise hierbei darauf hin daß die in der vor—
genannten Dienstblattverfügung erwahnten Anlagen Echiff⸗
Ahrissignalanlagen, Leuchtsäulen Schild kröten/ Verkehrs
ampeln Straßenschilder) bei den Haushaltsplänen Kap I2
ne bzw Kap XII2 berücksichtigt worden
nd
38
Pfeil.
An die beteiligten Dienststellen der Hauptverwaltung und
die Herren Bezirksbürgermeister der Verwaltungsbezirke
— ——
AD Besoldung der Beamten d
6 Reichshaupistadi ——
Gesch⸗3 AUs UIIII. Fernruf: Stadtverw 2269.
Anderung der Grundgehaltssätze der Besér 42602
ni Wirtung vom U. April 1037 ab.
Durch das Gesetz über die Neunundzwanzigste Ande⸗
rung des Reichsbesoldungsgesetzes vom 19 März 1937
— RGBl.IS.s842 — mi Wirkung vom April
TDdßz a die Srundgehallssähe der Besr. 42202 Ab⸗
leilung (abgekürzt A202) wie folgt festgesetzt worden:
4800 200 65600 6000 ⸗6400
6600 200 7800 800 8100 8400 RM