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Volume 10. April 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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d) Von der einseitigen und gegenseitigen 
Degungsfähigkert sind ausgeschlossen: 
Ausgabeansätze . einmalige Zwecke, zu denen auch 
die Mitel fur Fürsorgearbeiten, —S——— 
und pflichtarbesten rechnen, 
Ausgabeansätze für Beköstigung Heizstoffe sowie 
die Efiattungen innerhalb der Verwaltung, 
Mittel, die auf das nächste Rechnungsjahr über 
tragen werden können, 
Ausgabeansaͤtze ohne Angabe eines bestimmten 
Verwendungszwecks (z. B. bei den Positionen 
Sonstige unvorhergesehene (zweckfreie) Ausgaben“) 
wenn auch die Erläuterungen keine näheren An⸗ 
gaben enthalten, 
Ersparnisse, die bei einer Ausgabepost infolge 
Schleßung einer Einrichtung oder durch Unter 
belegung einer Anstalt eintreten, 
Positionen ohne Ansätze GBlindposten), 
die im Haushaltsplan als „nicht deckungsfähig“ be⸗ 
zeichneten Ansätze. 
2. Für die Pläne der Bezirke sowie der gemeinsamen 
sschulverwaltung der Innenbezirke. 
für fortdauernde Personalto st en 
der Kap. IMRX und — mit der Ausnahme im Absatz? — 
der Verrechnungshaushalte 1 und 2 sind gegenseitig 
deckungsfähig. 
Bei den sich selbst erhaltenden Anstalten des Kap. R 
und den Anhangen, zu denen in diesem Falle die Ver⸗ 
rechnungshaushalte 1 und 2 nicht zu rechnen sind, gilt 
dies nur fuͤr die einzelne Haushaltsabteilung oder den 
einzelnen Anhang. 
Personalkosten in diesem Sinne sind die Be— 
züge der Beamten, Angestellten und Versorgungs⸗ 
mpfanger, nicht aber die Bezüge der Lehrer an höheren, 
Minel⸗ und Volksschulen sowie die Entschädigungen für 
Ehrenbeamte. 
Die Mittel für die Besoldung der planmäßigen 
Beamten find zwar ihrerseits mit den Mitteln für die 
Besoldung der nichtplanmäßigen Beamten und der An⸗ 
warter sowie den Vergütungen der Angestellten, nich 
aber umgekehrt diese mit jenen deckungsfähig. 
Ansaͤtze für Arbeiterlöhne sind weder unter⸗ 
einander noch mit anderen persönlichen Ausgaben 
genseine eee Ausnahmen können nur im 
nzeifalle auf Anträg durch den Oberbürgermeister 
SGauptfinanzverwaltung) zugelassen werden. 
Die vorstehenden für Arbeiterlöhne de 
Bestimmungen finden in gege Weise Anwendung auf 
die in Anfialisplänen des Wohlfahrts⸗ und 28 
heitswesens enthaltenen Bertretungs kostenund 
Vergütungen für nebenamtliche Arzte 
Für die in den übrigen Plänen der Kapitel VI 
und Vill vorgesehenen Ansätze letzterer Art v jedoch 
Deckungsfähigkeit mit anderen persönlichen usgaben 
Nach Maßgabe der Richtlinien unter II 2 a zugelassen 
Die Ansätze für die laufende Unterhaltung 
der H04bauten und technischen Einrich— 
uüngen sind gegenseitig und untereinander ohne 
Beschränkung dedungsfähig innerhalb der Haus⸗ 
haltsplane folgender Gruppen: 
a) Schulwesen 
b) Wohlfahrkswesen 
) Gesundheitswesen 
qh sich selbst erhaltende Betriebe 
e) Bürodienstgebaude 
) sonstige Gebäude 
KapV, 
Kap VII, 
Kap VII, 
Kap. R, 
VerrHaush8 
Gei den übrigen 
Haushaltskapiteln) 
Daneben wird darüber hinaus auch im Einzelfalle 
für die Ansatze die Deckungsfähigkeit von 
Mer der Gruppen a bis kzu anderen Gruppen auf 
begründeten Antrag von der Hauptfinanzverwaltung 
zugelassen werden 
Ausgabeansätze für fortdauernde 33 Aufwen ⸗ 
dungen innerhalb der Haus altsabtei— 
0 
hung sind bis zum Betrage von 500 Rm— 
Einelsfalle wie auch insgesamt geger 
seitig deckungsfähig 
Dasselbe gilt auch für die sächlichen Ausgabe 
ansätze der Verrechnungshaushalte 3 und 4 
Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, du 
durch keine Maßnahmen der Wirtschaftsstelle beeinfluß 
bar find können Ersparnisse bei einzelnen fortdauernde 
sachlichen Haushaltsansätzen innerhalb der Haushalts 
ableilung verwendet werden 
Diese Bestimmung gilt nicht für V Abt. 
— Dund Kap VII Abt.2 
Jugendwohlfahrt — 
e) Von der Deckungsfähigkeit sind ausgeschlossen: 
Ausgabeansätze für einmalige Zwecke, zu denen 
auch die Miltel für Fürsorgearbeiten, Rotstands 
und Pflichtarbeiten gehören, 
Ausgabeansätze für Beköstigung Heizstoffe sowie 
für Erstattungen innerhalb der Verwaltung, 
Mittel, die auf das nächste Rechnungsjahr über 
ragen werden dürfen, 
Ausgabeansätze ohne Angabe eines bestimmten 
Verwend ungszweckes (B bei den Positionen 
Sonftige unvorhergesehene (zweckfreie) Ausgaben) 
wenn auch die Erläuterungen keine näheren An— 
gaben enthalten, 
Ersparnisse, die bei einer Ausgabepost infolge 
Schließung einer Einrichtung oder durch Unter⸗ 
belegung einer Anstalt eintreten, 
Blindposten d. h. Ausgabeposten, die bei einer 
Haushaltsabteilung mit RKuͤcksicht auf eine für die 
gleiche Abteilung aller Bezirke eingeführte Ein— 
heitsgliederung für, eine bestimmte Einrichtung 
zwar vorgesehen, aber man els einer derartigen 
Einrichtung ohne Ansatz sind, 
die im Haushaltsplan als nicht deckungsfähig be 
zeichneten Ansätze 
Sonderbestimmungen über die Deckungsfähigkeit von 
Ausgabemitleln bei bestimmten Einzelplänen. 
Val hierüber die durch ein Dgetennzeichneten Er—⸗ 
läuterungen der in Frage kommenden Einzelpläne der 
Hauptverwaltung und der Verwaltungsbezirke 
Hierbei it noch besonders zu bemerken daß wegen 
der Deckungsfähigkeit eines mit einem bezeichneten 
Ansahes sur sortdauernde sächliche Aufswendungen mit 
Anen anderen uicht gekennzeichneten Ansatze dieser Art 
innerhalb der gleichen Haushaltsabteilung die untet 
— und 2e angegebenen allgemeinen Bestimmungen 
gelten 
4. Sonstige Bestimmungen. 
Die bei den Haushaltsplänen der Hauptverwaltung und 
der Verwaltungsbezirke in den Erläuterungez zu 
einer fortdauernden Ausgabe aufgeführten Einzel⸗ 
betraͤge, haben regelmäßig nicht die Bedeutung von Unter⸗ 
A sondern gelten nur als Anhalt für die Schätzung 
des —2— bei der betreffenden Post 
D. — Grundsätze für die Dedungsfähigkeit von 
Ausgabeansãtzen in den Wirtschaftsplãnen der eee 
und Eigenbeiriebe mit kaufmännischer Buchführung 
Zur Erleichterung der Wirtschaft kann die Verwendung 
don MRinderaufwendungen an einer Stelle des Erfolgs⸗ 
plans zu Mehraufwendungen an anderer Stelle des 
Erfolgsplans durch diesen aͤusgesprochen werden, wenn 
wschen den Aufwendungen ein enger wirtschaftlicher 
—— besteht Deckungsfähigkeit) 
Gegenseitig deckungsfähig können die saächlichen Be— 
— wenn im einzelnen nicht usdrücklich 
was amder⸗e bestimmt wird, nur innerhalb desselben 
—e32 sein Persönliche Aufwendungen Ge⸗ 
halter, Verguůtungen Loͤhne, jedoch nicht Versorgungs 
bezuge sind ery don dem Belriebs weig mit 
der burch 2 Abs⸗ GemFinG für die Mittel zut 
Vesoldung der planmäßigen Beamten gegebenen Ein⸗ 
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