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d) Von der einseitigen und gegenseitigen
Degungsfähigkert sind ausgeschlossen:
Ausgabeansätze . einmalige Zwecke, zu denen auch
die Mitel fur Fürsorgearbeiten, —S———
und pflichtarbesten rechnen,
Ausgabeansätze für Beköstigung Heizstoffe sowie
die Efiattungen innerhalb der Verwaltung,
Mittel, die auf das nächste Rechnungsjahr über
tragen werden können,
Ausgabeansaͤtze ohne Angabe eines bestimmten
Verwendungszwecks (z. B. bei den Positionen
Sonstige unvorhergesehene (zweckfreie) Ausgaben“)
wenn auch die Erläuterungen keine näheren An⸗
gaben enthalten,
Ersparnisse, die bei einer Ausgabepost infolge
Schleßung einer Einrichtung oder durch Unter
belegung einer Anstalt eintreten,
Positionen ohne Ansätze GBlindposten),
die im Haushaltsplan als „nicht deckungsfähig“ be⸗
zeichneten Ansätze.
2. Für die Pläne der Bezirke sowie der gemeinsamen
sschulverwaltung der Innenbezirke.
für fortdauernde Personalto st en
der Kap. IMRX und — mit der Ausnahme im Absatz? —
der Verrechnungshaushalte 1 und 2 sind gegenseitig
deckungsfähig.
Bei den sich selbst erhaltenden Anstalten des Kap. R
und den Anhangen, zu denen in diesem Falle die Ver⸗
rechnungshaushalte 1 und 2 nicht zu rechnen sind, gilt
dies nur fuͤr die einzelne Haushaltsabteilung oder den
einzelnen Anhang.
Personalkosten in diesem Sinne sind die Be—
züge der Beamten, Angestellten und Versorgungs⸗
mpfanger, nicht aber die Bezüge der Lehrer an höheren,
Minel⸗ und Volksschulen sowie die Entschädigungen für
Ehrenbeamte.
Die Mittel für die Besoldung der planmäßigen
Beamten find zwar ihrerseits mit den Mitteln für die
Besoldung der nichtplanmäßigen Beamten und der An⸗
warter sowie den Vergütungen der Angestellten, nich
aber umgekehrt diese mit jenen deckungsfähig.
Ansaͤtze für Arbeiterlöhne sind weder unter⸗
einander noch mit anderen persönlichen Ausgaben
genseine eee Ausnahmen können nur im
nzeifalle auf Anträg durch den Oberbürgermeister
SGauptfinanzverwaltung) zugelassen werden.
Die vorstehenden für Arbeiterlöhne de
Bestimmungen finden in gege Weise Anwendung auf
die in Anfialisplänen des Wohlfahrts⸗ und 28
heitswesens enthaltenen Bertretungs kostenund
Vergütungen für nebenamtliche Arzte
Für die in den übrigen Plänen der Kapitel VI
und Vill vorgesehenen Ansätze letzterer Art v jedoch
Deckungsfähigkeit mit anderen persönlichen usgaben
Nach Maßgabe der Richtlinien unter II 2 a zugelassen
Die Ansätze für die laufende Unterhaltung
der H04bauten und technischen Einrich—
uüngen sind gegenseitig und untereinander ohne
Beschränkung dedungsfähig innerhalb der Haus⸗
haltsplane folgender Gruppen:
a) Schulwesen
b) Wohlfahrkswesen
) Gesundheitswesen
qh sich selbst erhaltende Betriebe
e) Bürodienstgebaude
) sonstige Gebäude
KapV,
Kap VII,
Kap VII,
Kap. R,
VerrHaush8
Gei den übrigen
Haushaltskapiteln)
Daneben wird darüber hinaus auch im Einzelfalle
für die Ansatze die Deckungsfähigkeit von
Mer der Gruppen a bis kzu anderen Gruppen auf
begründeten Antrag von der Hauptfinanzverwaltung
zugelassen werden
Ausgabeansätze für fortdauernde 33 Aufwen ⸗
dungen innerhalb der Haus altsabtei—
0
hung sind bis zum Betrage von 500 Rm—
Einelsfalle wie auch insgesamt geger
seitig deckungsfähig
Dasselbe gilt auch für die sächlichen Ausgabe
ansätze der Verrechnungshaushalte 3 und 4
Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, du
durch keine Maßnahmen der Wirtschaftsstelle beeinfluß
bar find können Ersparnisse bei einzelnen fortdauernde
sachlichen Haushaltsansätzen innerhalb der Haushalts
ableilung verwendet werden
Diese Bestimmung gilt nicht für V Abt.
— Dund Kap VII Abt.2
Jugendwohlfahrt —
e) Von der Deckungsfähigkeit sind ausgeschlossen:
Ausgabeansätze für einmalige Zwecke, zu denen
auch die Miltel für Fürsorgearbeiten, Rotstands
und Pflichtarbeiten gehören,
Ausgabeansätze für Beköstigung Heizstoffe sowie
für Erstattungen innerhalb der Verwaltung,
Mittel, die auf das nächste Rechnungsjahr über
ragen werden dürfen,
Ausgabeansätze ohne Angabe eines bestimmten
Verwend ungszweckes (B bei den Positionen
Sonftige unvorhergesehene (zweckfreie) Ausgaben)
wenn auch die Erläuterungen keine näheren An—
gaben enthalten,
Ersparnisse, die bei einer Ausgabepost infolge
Schließung einer Einrichtung oder durch Unter⸗
belegung einer Anstalt eintreten,
Blindposten d. h. Ausgabeposten, die bei einer
Haushaltsabteilung mit RKuͤcksicht auf eine für die
gleiche Abteilung aller Bezirke eingeführte Ein—
heitsgliederung für, eine bestimmte Einrichtung
zwar vorgesehen, aber man els einer derartigen
Einrichtung ohne Ansatz sind,
die im Haushaltsplan als nicht deckungsfähig be
zeichneten Ansätze
Sonderbestimmungen über die Deckungsfähigkeit von
Ausgabemitleln bei bestimmten Einzelplänen.
Val hierüber die durch ein Dgetennzeichneten Er—⸗
läuterungen der in Frage kommenden Einzelpläne der
Hauptverwaltung und der Verwaltungsbezirke
Hierbei it noch besonders zu bemerken daß wegen
der Deckungsfähigkeit eines mit einem bezeichneten
Ansahes sur sortdauernde sächliche Aufswendungen mit
Anen anderen uicht gekennzeichneten Ansatze dieser Art
innerhalb der gleichen Haushaltsabteilung die untet
— und 2e angegebenen allgemeinen Bestimmungen
gelten
4. Sonstige Bestimmungen.
Die bei den Haushaltsplänen der Hauptverwaltung und
der Verwaltungsbezirke in den Erläuterungez zu
einer fortdauernden Ausgabe aufgeführten Einzel⸗
betraͤge, haben regelmäßig nicht die Bedeutung von Unter⸗
A sondern gelten nur als Anhalt für die Schätzung
des —2— bei der betreffenden Post
D. — Grundsätze für die Dedungsfähigkeit von
Ausgabeansãtzen in den Wirtschaftsplãnen der eee
und Eigenbeiriebe mit kaufmännischer Buchführung
Zur Erleichterung der Wirtschaft kann die Verwendung
don MRinderaufwendungen an einer Stelle des Erfolgs⸗
plans zu Mehraufwendungen an anderer Stelle des
Erfolgsplans durch diesen aͤusgesprochen werden, wenn
wschen den Aufwendungen ein enger wirtschaftlicher
—— besteht Deckungsfähigkeit)
Gegenseitig deckungsfähig können die saächlichen Be—
— wenn im einzelnen nicht usdrücklich
was amder⸗e bestimmt wird, nur innerhalb desselben
—e32 sein Persönliche Aufwendungen Ge⸗
halter, Verguůtungen Loͤhne, jedoch nicht Versorgungs
bezuge sind ery don dem Belriebs weig mit
der burch 2 Abs⸗ GemFinG für die Mittel zut
Vesoldung der planmäßigen Beamten gegebenen Ein⸗
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