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Volume 20. März 1937

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

— 
I Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.April 19371 
— s p A 64 F 
Berlin, d. Februar 1937 A4490 -60013 SGesch⸗Z. Lawohl Z. 11. Fernruf Stadtverw 4521, 
Der Reichsminister der Finanzen. ———— 
Wortlaut der Verfügung siehe Dienstblatt Teil V 
Nr. 95 Seite 78—81 vom 20. März 10937. 
Dr. Olscher. 
Beeinträchtigung IA 555 
der Sicherheit des Verkehrs 
auf öffentlichen Straßen durch Bäume. 
Gesch.3. Grd. gen. 13. Fernruf: Stadtverw. 2222. — 
Das Oberlandesgericht Naumburg hat unterm 18. 3 
1936 den von einem Straßenpassanten, der durch einen von 
einer Akazie herabfallenden Baumast verletzt wurde, gegen 
die Stadt X geltend gemachten Anspruch auf Schadensersat 
anerkannt. Aus den Entscheidungsgründen: 
„Daß die Beklagte für die Sicherheit des Verkehrs 
auf den öffentlichen Straßen der Stadt zu sorgen hat. 
bedarf keiner weiteren Ausführung. Diese Pflicht umfaß 
nicht nur die Sorge für die Straße selbst. Sie erstreck! 
sich auch darauf, daß die Sicherheit des Verkehrs durch 
Bäume, die zwar nicht nur auf dem öffentlichen Wege 
körper selbst stehen, aber mit ihren ÄAsten über die Straßt 
reichen, nicht beeinträchtigt wird . .. Die Beklagte trifft 
an dem Unfall auch ein Verschulden. Sie hat es an 
genügender Uberwachung des Baumes fehlen lassen 
Gerade im vorliegenden Falle hätten die verantwortlichen 
Vertreter der Beklagten für eine besonders gründliche 
und sorgfältige Beobachtung des Baumes sorgen müssen. 
Akazien sind, wie die Beklagte selbst zugibt, insofern 
verkehrsgefährdender als andere Bäume, weil bei ihnen 
auch schon im frühen Alter gelegentlich ein Ast abbricht 
Herbeigeführt worden ist der Astbruch nach den 
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen da— 
durch, daß sich in der Nähe der Bruchstelle ehemals ein 
großer Fäulnisherd befand. ...Die verantwortlichen 
Vertreter der Beklagten hätten also eine besonders sorg 
fältige Uberwachung der betreffenden Akazie anordnen 
müssen. Hätten sie dies getan, dann wäre der gefahr— 
drohende Zustand des Baumes zweifellos erkann— 
worden“ 
Wegen seiner Bedeutung für die Notwendigkeit einer 
ordnungsmäßigen Uberwachung und Unterhaltung der au' 
oder in der unmittelbaren Nähe von öffentlichen Verkehrs 
wegen stehenden Bäume bringe ich diese Entscheidung hiermi 
zur Kenntnis 
J. A. 
Dr. Müller-Wieland. 
An die Herren Bezirksbürgermeister, die beteiligten Dienst 
stellen der Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
J. V. 
Plath. 
7 Verfahrensãnderung AAF F— 
bei Berufskrankheiten. 
— Gesch⸗8.Unf. 1 1310/35. Fernruf: Stadtverw 2711. - 
Die „Dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfall 
versicherung auf Berufskrankheiten“ vom 16. Dezember 1980 
(RGBl.J Seite 1117) hält in Form und Aufbau an der 
zweiten Verordnung fest, bringt aber neben einer Erweite 
rung des Versicherungsschutzes grundlegende neue verfahrens 
rechtliche Vorschriften. Die Verordnung tritt am 1. 4 19537 
in Kraft. 
Von diesem Tage ab sind alle Verwaltungs- und ärzt 
lichen Anzeigen über Berufskrankheiten nicht mehr an das 
Versicherungsamt, sondern nur an den zuständigen Ver 
sicherungsträger zu erstatten. Für die bei der Eigenunfall 
versicherung versicherlen Beiriebe sind die Anzeigen ir 
— D 
müssen deutlich lesbar sein. Sobald die Muster für die 
neuen Anzeigen vom Reichsversicherungsamt herausgegeber 
sind, ergeht weitere Mitteilung; vorläufig sind die alter 
Anzeigen weiter zu verwenden 
Ich bitte nochmals, streng darauf zu achten, daß di 
Anzeigen nicht mehr an das Versicherungsamt, sonderr 
direkt an die Eigenunfallversicherung (bzw. die zuständig 
Berufsgenossenschaft) gesandt werden 
3.B. 
Wolfermann. 
I 3 Zahlungstermin I 
A für Versorgungsbezüge —A 
von Angestellten und Arbeitern. 
— Gesche⸗3. Allg H VISB. Fernruf: Stadtverw 4501 07. — 
Entsprechend der Regelung für Beamte sind die Ver— 
sorgungsbezüge der Angestellten und Arbeiter, die, soweit sie 
50 ⸗ RMomonatlich überstiegen, bisher in zwei Teilbeträger 
gezahlt wurden, ab 1.4 1937 wieder in einer Summe monat 
lich im voraus zu zahlen Zahltag ist der Letzte eines Mo 
nats oder, falls er auf einen Sonn⸗ oder Feiertag fällt, 
der vorhergehende Werktag 
Für (aktive) Angestellte der Stadt verbleibt es bis au 
weiteres bei den e Zahlungsterminen der Dienst— 
bezüge. 
38 
Plath. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister 
die städt. Eigenbetriebe und die städt und die überwiegend 
städt ee 
Druck: „Berek“, Berliner Anschlag⸗ und Reklamewesen Gem b.H, Berlin SW 19 Grünstr. — **
	        
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