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I Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.April 19371
— s p A 64 F
Berlin, d. Februar 1937 A4490 -60013 SGesch⸗Z. Lawohl Z. 11. Fernruf Stadtverw 4521,
Der Reichsminister der Finanzen. ————
Wortlaut der Verfügung siehe Dienstblatt Teil V
Nr. 95 Seite 78—81 vom 20. März 10937.
Dr. Olscher.
Beeinträchtigung IA 555
der Sicherheit des Verkehrs
auf öffentlichen Straßen durch Bäume.
Gesch.3. Grd. gen. 13. Fernruf: Stadtverw. 2222. —
Das Oberlandesgericht Naumburg hat unterm 18. 3
1936 den von einem Straßenpassanten, der durch einen von
einer Akazie herabfallenden Baumast verletzt wurde, gegen
die Stadt X geltend gemachten Anspruch auf Schadensersat
anerkannt. Aus den Entscheidungsgründen:
„Daß die Beklagte für die Sicherheit des Verkehrs
auf den öffentlichen Straßen der Stadt zu sorgen hat.
bedarf keiner weiteren Ausführung. Diese Pflicht umfaß
nicht nur die Sorge für die Straße selbst. Sie erstreck!
sich auch darauf, daß die Sicherheit des Verkehrs durch
Bäume, die zwar nicht nur auf dem öffentlichen Wege
körper selbst stehen, aber mit ihren ÄAsten über die Straßt
reichen, nicht beeinträchtigt wird . .. Die Beklagte trifft
an dem Unfall auch ein Verschulden. Sie hat es an
genügender Uberwachung des Baumes fehlen lassen
Gerade im vorliegenden Falle hätten die verantwortlichen
Vertreter der Beklagten für eine besonders gründliche
und sorgfältige Beobachtung des Baumes sorgen müssen.
Akazien sind, wie die Beklagte selbst zugibt, insofern
verkehrsgefährdender als andere Bäume, weil bei ihnen
auch schon im frühen Alter gelegentlich ein Ast abbricht
Herbeigeführt worden ist der Astbruch nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen da—
durch, daß sich in der Nähe der Bruchstelle ehemals ein
großer Fäulnisherd befand. ...Die verantwortlichen
Vertreter der Beklagten hätten also eine besonders sorg
fältige Uberwachung der betreffenden Akazie anordnen
müssen. Hätten sie dies getan, dann wäre der gefahr—
drohende Zustand des Baumes zweifellos erkann—
worden“
Wegen seiner Bedeutung für die Notwendigkeit einer
ordnungsmäßigen Uberwachung und Unterhaltung der au'
oder in der unmittelbaren Nähe von öffentlichen Verkehrs
wegen stehenden Bäume bringe ich diese Entscheidung hiermi
zur Kenntnis
J. A.
Dr. Müller-Wieland.
An die Herren Bezirksbürgermeister, die beteiligten Dienst
stellen der Hauptverwaltung, die städtischen Eigenbetriebe
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
J. V.
Plath.
7 Verfahrensãnderung AAF F—
bei Berufskrankheiten.
— Gesch⸗8.Unf. 1 1310/35. Fernruf: Stadtverw 2711. -
Die „Dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfall
versicherung auf Berufskrankheiten“ vom 16. Dezember 1980
(RGBl.J Seite 1117) hält in Form und Aufbau an der
zweiten Verordnung fest, bringt aber neben einer Erweite
rung des Versicherungsschutzes grundlegende neue verfahrens
rechtliche Vorschriften. Die Verordnung tritt am 1. 4 19537
in Kraft.
Von diesem Tage ab sind alle Verwaltungs- und ärzt
lichen Anzeigen über Berufskrankheiten nicht mehr an das
Versicherungsamt, sondern nur an den zuständigen Ver
sicherungsträger zu erstatten. Für die bei der Eigenunfall
versicherung versicherlen Beiriebe sind die Anzeigen ir
— D
müssen deutlich lesbar sein. Sobald die Muster für die
neuen Anzeigen vom Reichsversicherungsamt herausgegeber
sind, ergeht weitere Mitteilung; vorläufig sind die alter
Anzeigen weiter zu verwenden
Ich bitte nochmals, streng darauf zu achten, daß di
Anzeigen nicht mehr an das Versicherungsamt, sonderr
direkt an die Eigenunfallversicherung (bzw. die zuständig
Berufsgenossenschaft) gesandt werden
3.B.
Wolfermann.
I 3 Zahlungstermin I
A für Versorgungsbezüge —A
von Angestellten und Arbeitern.
— Gesche⸗3. Allg H VISB. Fernruf: Stadtverw 4501 07. —
Entsprechend der Regelung für Beamte sind die Ver—
sorgungsbezüge der Angestellten und Arbeiter, die, soweit sie
50 ⸗ RMomonatlich überstiegen, bisher in zwei Teilbeträger
gezahlt wurden, ab 1.4 1937 wieder in einer Summe monat
lich im voraus zu zahlen Zahltag ist der Letzte eines Mo
nats oder, falls er auf einen Sonn⸗ oder Feiertag fällt,
der vorhergehende Werktag
Für (aktive) Angestellte der Stadt verbleibt es bis au
weiteres bei den e Zahlungsterminen der Dienst—
bezüge.
38
Plath.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister
die städt. Eigenbetriebe und die städt und die überwiegend
städt ee
Druck: „Berek“, Berliner Anschlag⸗ und Reklamewesen Gem b.H, Berlin SW 19 Grünstr. — **