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Die Buchhaltung ist mit entsprechenden Ver—
fügungen zu vbersehen In der Verfügung über die
Abgangstellung in 1936 ist auf die Vereinnahmung
in 1037 und auf der Einnahmeanweisung in 1937
auf die Abgangstellung in 1986 zu verweisen
Ubertragbare Ausgabemittel stehen,
oweit sie bis zum Jahresabschluß unverwendet geblieben
sind vorbehaltlich meiner Zustimmung (Ziffer 4), für
die unter die Zweckbestimmung fallende Ausgabe über
das Rechnungsjahr hinaus zur Verfügung und müssen
infolgedessen als Ausgaberest Gaushaltsrest)
nachgewiesen werden. Das gilt indessen, wenn der
Haushalt nichts anderes bestimmt, nur bis zum Rech—
nungsabschluß für das auf die fol⸗
gende Rechnungsjahr. Bei Bauten erlischt die Ausgabe—⸗
bewilligung mu dem Schlusse des Rechnungsjahres, in
dem der Bau in seinen wesentlichsten Teilen in Be—
nußung genommen werden kann Soweit über—
tragbare Ausgabebewilligungen am Schlusse eines
Rechnungsjahres nicht verwendet sind, dürfen sie nur
mit meiner vorherigen Zustimmung verausgabt werden
636 Abs. 2 GemFinG)
Nicht verwendete Mittel des Reichs oder des Landes
für bestimmte Zwecke (Fleischverbilligung, Kohlenver⸗
billigung usw) sowie unverbraucht gebliebene Spenden
oder Mittel, die zur Deckung der Ausgaben für Rech—
nung Dritter bestimmt sind, gelten als übertrag—
bare Ausgabemittel, die bis zu ihrer rest-
losen Verwendundg zur Verfügung gehalten und
ohne meine Zustimmung in Rest (Haushaltsrest) gestellt
werden müssen.
Bei den Stiftungen sind die nicht verbrauchten
Wirtschaftsmittel, die im Bestande verbleiben und im
neuen Rechnungsjahr bei der Einnahme in Zugang
nachgewiesen werden, bei der Ausgabe in Soll⸗Abgang
zu stellen.
Bei den Verrechnungshaushalten a 14
dger weder in der Einnahme noch in der Ausgabe
Kassen⸗ oder Haushaltsreste nachgewiesen werden. So—
weit eine zur Einziehung aufgegebene Einnahme oder
zur Zahlung angewiesene Ausgabe bis zum Jahres—
abschluß nicht abgewickelt ist, muß sie abgesetzt und im
folgenden Rechnungsjahr erneut angewiesen werden. In
der Anweisung zur Absetzung muß auf den Nachweis
im neuen Rechnungsjahr und in der Anweisung für
das neue Jahr auf die Absetzung im abgelaufenen Rech
nungsjahr verwiesen werden
Im Sinblick auf die zwingend gebotene sparsame Be—
wirtschaftung der een Haushaltsmiltel ist es
un zulässig, kurz vor m JZoahresschluß für einen
künftlich herbeigeführten, nicht nolwendigen Bedarf rest
liche Mitiel auszuschöpfen.
Ich bemerke hierzu, daß in einem Einzelfall die be—
stimmungswidrige Behandlung von am Jahresschluß
nicht verbrauchten Mitleln disziplinarisch geahndef
worden ist.
Uber die für eine Reststellung in Frage kommenden
Ausgabemittel bitte ich mir — Fin. III8bis zum
31. März 1937 besondere Anträge, getrennt nach Haus—
haltsabteilungen und Außerordentlichem Haushalt, ein
zureichen. Dabei sind zwei Abschnitte zu bilden
1 Reststellung für die Haushaltswirtschaft des
laufenden Jahres,
2. Reststellung von Resten aus Vorjahren
Die Anträge müssen die Erklärung enthalten, daß es
sich um Beträge handelt, für die die Reststellung nach
836 Abs. 1 GemFinG möglich ist
Reststellungen, die gemäß Abschnitt JIé der be—⸗
3 Zustimmung nicht bedürfen, sowie die voraus—
ichtlichen Kassenreste bitte ich in jedem einzelnen An—
lrag zusammengefaßt nachrichtlich anzugeben Mit den
Anlragen muß jeder Verwaltungsbezirk eine Zusammen⸗
stellung über die Endsummen der zu den einzelnen
Haushaltsabteilungen beantragten Reststellungen ein⸗
reichen Die ereee hat auch die Kassen⸗
reste und die Reste zu umfassen, die, wie erwähnt, der
Zustimmung nicht bedürfen
Demnach hat die Zusammenstellung zu umfassen
a) Haushaltsreste
b) Kassenreste,
e) nachrichtlich gemeldete Reste, die der Zustimmung
nicht bedürfen
Die Reste der Haushaltswirtschaft des laufenden
Jahres sind auch in der Zusammenstellung getrennt von
denen aus Vorjahren aufzuführen
Für jede HaAushaltsabteilung sowie für die
einzelnen Verrechnungshaushalte (a 4) fertigen die
Verwaltungen Erlaͤuterungen zu den Ab—
weichungen von den Haͤushaltsansätzen
unter Verwendung der Einheitsvordrucke FPin 325 —
für Einnahmen — und Fin 3250 — für Ausgaben
Sind an der Haushaltsabteilung mehrere Verwaltungs—
stellen beteiligt, so liegt die Einreichung der Erläute—
rungen der für die Aufstellung des Haushaltsplanes
verantwortlichen Stelle ob. Zu⸗ und Abgänge gegen—
über dem Haushaltsplan und den Resten aus dem Vor—
jahr bedürtfen einer sorgfältigen Begründung, ge—
gebenenfalls unter Angaͤbe meiner Entschließung Ver—
merke wie Mehreinnaähme“, Minderausgabe infolge
Jahresabschlusses“ stellen keine Begründung dar Am
Jahresschlüß verbliebene erhebliche Einnahmereste be—
dürfen gleichfalls der Begründung. Die Erläuterungen
(Einnahme und Ausgabe) sind von dem zuständigen
Wirtschafter zu unterschreiben; außerdem sind die End—
zahlen rechnerisch festzustellen.
Die Verwaltungsbezirke stellen die Ergebnisse der
Erläuterungen zum Bezirkshaushalt unter Verwendung
des Vordrucks noch besonders zusammen
Der Gesamtbetrag der Zu⸗ und Abgänge aus Vor—
behalts⸗ oder Verstärkungsmitteln oder gegenseitig oder
einseitig deckungsfähigen Ausgabemitteln usp Epeb
bis 10 und Sp16) ist nach dem Ursprung der Zu⸗ oder
Abgänge am Schluüsse jeder Erläuterung aufzuteilen
Beispiel: Bezirkshaushalt 14 RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
RM
5
V4
Vv3
V4
XTI
X71
Xv
XVIII
Die Zusammenstellung der Summen der Erläuterungen
bedarf der gleichen Ergänzung; dabei müssen sich die
Zu⸗ und Abgänge innerhalb des Bezirkshaushalts gaus—
gleichen. Der Ausgleich zwischen Einnahme⸗ und Aus—
gabesoll bei Leistungen für fremde Rechnung, Fürsorge—
arbeiten, Spenden, muß in ähnlicher Weise dargestell!
werden, denn der Betrag in Sp 15 muß im Rahmen
der entsprechenden Einnahmen liegen
Neben den formularmäßigen Erläuterungen bitte
ich mir — Fin 117 — über die Abweichungen der
Rechnung gegenüber dem Haushaltsplan, soweit sie im
einzelnen den Betrag von 50000 RMiuübersteigen, für
jede Haushaltsabteilung sowie auch für jeden Wirt—
schaftsplan besonders einen Bericht zu erstatten, in dem
die Gründe für die Abweichungen kurz, aber erschöpfend
behandelt werden Der Bericht ist von dem Wirtschafter
zu zeichnen Er hat die Überschrift zu tragen: Unter—
lage zum Vorbericht für die Jahresrechnung 1936*
Uber die Unterscheidung zwischen über⸗ und außer
planmäßigen Einnahmen und Ausgaben bestimmen die
88 110 und 111 GemFinG Näheres.
Die Erläuterungen sind in doppelter Ausfertigung
les genügt der Entwurf und eine Reinschrift) einzu
reichen Wird an Stelle der Zweilschrifft der Entwur
hergereicht, so wird dieser, sobald er nicht mehr be⸗
nöhngt wird, zurückgegeben werden.
Beide Ausfertigungen der Erläuterungen müssen
mit dem Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungs
amtes versehen sein