Dlenstblaätt
Teil I.
Ausgegeben
28.12. 1936
337
Allgemeinc erwaltung.
Vorläufige Durchführung K 2.1936
* des neuen
Berliner Verfassungsgesetzes (RGBerl.).
Gesch⸗3g. .I4 — 8“I.
Fernruf Stadtverw 2412 —
J. Druckfehlerberichligung.
Im 855 Abs.Ziff 12 D2600. ⸗IObl. 313 v. 1236
Sesblgz — ist zwischen den Worten sie“ und geringfügig“
das Wort micht“ einzufügen. Auch die Stücke der Nrib
des Teiles Jdes Reichsgeseßblattes von 1935, die dem Druck
im Dienstblatt zugrunde gelegt waren, enthalten diesen
Druckfehler
Berlin auf den Stadtpräsidenten als neue Landesverwal—
tungsbehörde für Berlin übergegangen (KIs aao) In
Angelegenheiten, in denen der Stadtpraäͤsident als Landes
behörde zuständig ist, ist der unmittelbare Schriftverkehr mit
ihm in demselben Umfange wie bei anderen ——
Mittelbehörden Vo ase Präsident der Bau⸗ und
Finanzdirektion) zulässig
IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung der Stadt
() Wit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeinde
ordnung für Berlin verlieren die 88 44 45 GemgFins am
Iihre Geltung. An deren Stelle treten die 88388
und 36 DGO. Diese Vorschriften finden in Bezirksgeschaͤften
sinngemäß auf den Bezirkisbürgermeister Anwendung 68
Abs. 1RGBerl) Wegen der Bezirksgeschäfte siehe Zifser A)
dieser Rundverfügung
)Auf die Veröffentlichung der 88 85 und 36 D260.
sowie des 33 der 2. DB. 3. D00 in Vienstblatt 318 bon
1936 S512, wird verwiesen. Zur Exrläuterung werden
nachstehende Vorschriften aus der Ersten Anweisung zur
ee DG0 6GdErl des RuPrMdod. b 223.
1935 — MBliV. S. 43) wiedergegeben:
Zu 835.
Der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters!) vertritt diesen nicht nur in Behinde
rungsfällen, sondern ständig Er ist demnach jederzeit be—
rechtigt, in Vertretung des Bürgermeisters für die Ge—
meinde rechtswirksam zu handeln, und zwar auch dann
wenn ihm ein bestimmtes Arbeitsgebiet ( 353 Abs D60
nicht zugewiesen ist.
Ein sonstiger Beigeordneter ist zur allgemeinen Ver—
tretung des Buͤrgermeisters nur berufen, wenn der Ersite
Beigeordnete verhindert ist Die Reihenfolge richtet sich
dabei grundsätzlich nach dem Dienstalter als Beigeordnetet
der Gemeinde?)
2. Neben der allgemeinen Vertretung des Bürger—
meisters kennt 85 Abs2 DG0o eine Vertretung de⸗
Bürgermeisters durch bestimmte Beigeordnete im abge⸗
grenzten Geschäftskreise Diese Vertretungsbefugnis be—
steht wie die des allgemeinen Vertreters kraft Gesetzes
ohne Rücksicht auf die Behinderung des Bürgermeisters
Auch sie ist jedoch im Innenverhalinis beschraͤ tbar
3. Reben der allgemeinen und besonderen Vertretung
kraft 33 kann der Bürgermeister auch andere Be—
amte und Angestellte in bestimmten Angelegenheiten ni
seiner Vertretung beauftragen und die Beigeorbrelen er
mächtigen, solche Aufträge in ihrem Arbeitsgebiet zu
erteilen
Reben der Beauftragung von Beamten und An—
gestellten nach 35 Abse3 DG60O bleibt selbstverst nduh
auch in Zukunft die Bevollmächtigung sonstiger Personen
zur Vornahme von Geschäften des bürgerlichen Rechts
verkehrs für die Gemeinde, insbesondere von Rechts
anwälten, zulässig (ogl. hierzu auch Ausf Anw zu 0
4 Im Schriftverkehr bringen die kraft Gesetzes ver⸗
tretungsberechtigten Beigeordneten unter der Anusbezeich
nung des Bürgermeisters das Vertretungsverhaältni⸗ durch
den Zusatz In Vertretung“ die sonst nah ß
DGO. eee Beamten und Angestellten durch den
Zusatz Im Auftrage“ zum Ausdruck
Zu 836
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde sowohl in
öffentlich⸗rechtlicher Hinsicht als auch in Geschaͤften de⸗
bürgerlichen Rechtsverkehrs Diese Vertretungsbefugn⸗
II. Bezeichnung der Verwaltungen.
Die Vamen der Behörden der Reichshauptstad
Berlin sind Der Oberbürgermeister der Reichshauptftad
Berlin“ und Der Bezirksbürgermeister des Verwaltungs
bezirks der Reichshauptstadt Berlin“ Siegel und
Vordrucke die die bisher maßgebenden Bezeichnungen ent
halten, sind aufzubrauchen; eine Berichtigung des Wortes
EStadt! in Reichshauptstadt“ erübrigt sich
(2) Die Hauptfachverwaltungen verkehren unterein—
ander grundsätzlich unter dem Fachnamen Innerhalb der
Hauptfachverwaltungen sollen nur solche ee die
der Leiter der Gemeinde auf Grund seiner Führerstellung
trifft, unter der Bezeichnung Der ———— —
ergehen. Dabei ist es ob der Oberbürgermeisten
persönlich sein allgemeiner Vertreter oder der fachlich zu
ständige Beigeordnete oder ein sonstiger Beamter die Ent
scheidung zeichnet Dementsprechend hat die Hauptfachver
e die bei einer anderen Hauptfachverwaltung ein⸗
solche Entscheidung beantragt, ihren Antrag, der den Fach
namen zu tragen hat, an den Oberbürgermeister zu richten
So wird die Müllbeseitigungsanstalt bein
Oberbürgermeister (PV) die Einleitung eines Dienststraf
verfahrens gegen einen ihr unterstellten Beamten bean
tragen. Auch Rundschreiben an die Hauptfachverwaltung
sind grundsätzlich unter der Bezeichnung Der Oberbürger
meister 3u erlassen Das gleiche gilt für die Aus
legung von Vorschriften der — Schreiben, die
unter der Bezeichnung der Fachverwaltung ergehen, sind
wie bisher in der Wir⸗ (oder Es⸗) Form 77 Die
Bezirksverwaltungen verfahren sinngemäß
() Im übrigen gelten die Vorschriften der Dienstblatt
verfügungen 239 bom 57.35 S267 und 814 vom
18 1135 583357
II. Verhältnis zu den Staalsbehörden
N Nach 816 Abs186Berl übt die Aussicht über die
Gemeindeangelegenheiten der Reichshauptstadt Berlin der
Reichsminister des Innern aus Der Stadtpräsident, der al⸗
solcher eine besondere Behörde der allgemeinen Landesver
waltung bildet, wirkt hierbei nicht mit In Gemeinde
aufsichts angelegenheiten findet daher jetzt ein unmittelbaret
Schriftverkehr zwischen dem Oberbürgermeister und dem
Reichsminister des Innern statt Die Dienstblattverfügung
über Schriftverkehr mit den Ministerien und der Aufsichts
behörde“ (240 vom 17835 S272) gilt entsprechend ab
geändert weiter Jedoch ist nichts dagegen einzuwenden daß
der Bezirksbürgermeister in Einzelfällen von nicht erheb
licher Bedeutung in denen ein Minister nicht in seiner
Eigenschaft als sondern etwa als Vertrags
partner bei einem Grundstücksan⸗ oder verkauf oder einem
Mietvertrage, als Arbeitgeber eines vom Wohlfahrtsamt
betreuten Unterstüßzungsempfängers od dgl tätig wird, mif
dem Reichsminister des Innern oder einem anderen Minister
oder einer ihm unmittelbar unterstellten Behörde Dienst⸗
blatt 1317 vom 25 135 S365) unmittelbar in Schrift
verkehr tritt Dies hat in — Form zu geschehen
unterschriftliche Vollziehung der Reinschrift durch den Be
irksbürgermeister oder den Ersten Bezirksstadtrat) Die Vor
——* des 3 Abschnitts der Dblofg 29bß vom 11134
S365 über Ausubung des — durch den
Staatskommissat der Hauptstadt Berlin“ sind gegenstands
los geworden
— S) Soweit 9 aus —— 7 den ered
e zu er en Verordnungen (ogl
—
erg e n 7 r au e
e er — de— ÿ
— — —
In Berlin: des Oberbürgermeisters (in der Hauptver⸗
waltung) oder des Bezirksbürgermeisters iin der Bezirks⸗
verwaltung)
) Der Bürgermeister (d h in Berlin der Oberbürger⸗
meister in der Hauptverwaltung der Bezirksbürgermeister in
der Bezirksverwallung) kann jedoch hriftih ein ber⸗
Reihenfolge bestimmen
Auch städtische Bedienstete können in dieser Weise
—29 werden Diese — wird insbesondere
——— vor Gericht erforderlich sein Proze und
insvollmacht) weil der in seinem Arbeits
gebiet ermächtigte Beamte oder Angestellte nach 36 260
——* deget nicht allein handeln kann auch An⸗
merkung