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Volume 28. Dezember 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Dlenstblaätt 
Teil I. 
Ausgegeben 
28.12. 1936 
337 
Allgemeinc erwaltung. 
Vorläufige Durchführung K 2.1936 
* des neuen 
Berliner Verfassungsgesetzes (RGBerl.). 
Gesch⸗3g. .I4 — 8“I. 
Fernruf Stadtverw 2412 — 
J. Druckfehlerberichligung. 
Im 855 Abs.Ziff 12 D2600. ⸗IObl. 313 v. 1236 
Sesblgz — ist zwischen den Worten sie“ und geringfügig“ 
das Wort micht“ einzufügen. Auch die Stücke der Nrib 
des Teiles Jdes Reichsgeseßblattes von 1935, die dem Druck 
im Dienstblatt zugrunde gelegt waren, enthalten diesen 
Druckfehler 
Berlin auf den Stadtpräsidenten als neue Landesverwal— 
tungsbehörde für Berlin übergegangen (KIs aao) In 
Angelegenheiten, in denen der Stadtpraäͤsident als Landes 
behörde zuständig ist, ist der unmittelbare Schriftverkehr mit 
ihm in demselben Umfange wie bei anderen —— 
Mittelbehörden Vo ase Präsident der Bau⸗ und 
Finanzdirektion) zulässig 
IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung der Stadt 
() Wit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeinde 
ordnung für Berlin verlieren die 88 44 45 GemgFins am 
Iihre Geltung. An deren Stelle treten die 88388 
und 36 DGO. Diese Vorschriften finden in Bezirksgeschaͤften 
sinngemäß auf den Bezirkisbürgermeister Anwendung 68 
Abs. 1RGBerl) Wegen der Bezirksgeschäfte siehe Zifser A) 
dieser Rundverfügung 
)Auf die Veröffentlichung der 88 85 und 36 D260. 
sowie des 33 der 2. DB. 3. D00 in Vienstblatt 318 bon 
1936 S512, wird verwiesen. Zur Exrläuterung werden 
nachstehende Vorschriften aus der Ersten Anweisung zur 
ee DG0 6GdErl des RuPrMdod. b 223. 
1935 — MBliV. S. 43) wiedergegeben: 
Zu 835. 
Der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter 
des Bürgermeisters!) vertritt diesen nicht nur in Behinde 
rungsfällen, sondern ständig Er ist demnach jederzeit be— 
rechtigt, in Vertretung des Bürgermeisters für die Ge— 
meinde rechtswirksam zu handeln, und zwar auch dann 
wenn ihm ein bestimmtes Arbeitsgebiet ( 353 Abs D60 
nicht zugewiesen ist. 
Ein sonstiger Beigeordneter ist zur allgemeinen Ver— 
tretung des Buͤrgermeisters nur berufen, wenn der Ersite 
Beigeordnete verhindert ist Die Reihenfolge richtet sich 
dabei grundsätzlich nach dem Dienstalter als Beigeordnetet 
der Gemeinde?) 
2. Neben der allgemeinen Vertretung des Bürger— 
meisters kennt 85 Abs2 DG0o eine Vertretung de⸗ 
Bürgermeisters durch bestimmte Beigeordnete im abge⸗ 
grenzten Geschäftskreise Diese Vertretungsbefugnis be— 
steht wie die des allgemeinen Vertreters kraft Gesetzes 
ohne Rücksicht auf die Behinderung des Bürgermeisters 
Auch sie ist jedoch im Innenverhalinis beschraͤ tbar 
3. Reben der allgemeinen und besonderen Vertretung 
kraft 33 kann der Bürgermeister auch andere Be— 
amte und Angestellte in bestimmten Angelegenheiten ni 
seiner Vertretung beauftragen und die Beigeorbrelen er 
mächtigen, solche Aufträge in ihrem Arbeitsgebiet zu 
erteilen 
Reben der Beauftragung von Beamten und An— 
gestellten nach 35 Abse3 DG60O bleibt selbstverst nduh 
auch in Zukunft die Bevollmächtigung sonstiger Personen 
zur Vornahme von Geschäften des bürgerlichen Rechts 
verkehrs für die Gemeinde, insbesondere von Rechts 
anwälten, zulässig (ogl. hierzu auch Ausf Anw zu 0 
4 Im Schriftverkehr bringen die kraft Gesetzes ver⸗ 
tretungsberechtigten Beigeordneten unter der Anusbezeich 
nung des Bürgermeisters das Vertretungsverhaältni⸗ durch 
den Zusatz In Vertretung“ die sonst nah ß 
DGO. eee Beamten und Angestellten durch den 
Zusatz Im Auftrage“ zum Ausdruck 
Zu 836 
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde sowohl in 
öffentlich⸗rechtlicher Hinsicht als auch in Geschaͤften de⸗ 
bürgerlichen Rechtsverkehrs Diese Vertretungsbefugn⸗ 
II. Bezeichnung der Verwaltungen. 
Die Vamen der Behörden der Reichshauptstad 
Berlin sind Der Oberbürgermeister der Reichshauptftad 
Berlin“ und Der Bezirksbürgermeister des Verwaltungs 
bezirks der Reichshauptstadt Berlin“ Siegel und 
Vordrucke die die bisher maßgebenden Bezeichnungen ent 
halten, sind aufzubrauchen; eine Berichtigung des Wortes 
EStadt! in Reichshauptstadt“ erübrigt sich 
(2) Die Hauptfachverwaltungen verkehren unterein— 
ander grundsätzlich unter dem Fachnamen Innerhalb der 
Hauptfachverwaltungen sollen nur solche ee die 
der Leiter der Gemeinde auf Grund seiner Führerstellung 
trifft, unter der Bezeichnung Der ———— — 
ergehen. Dabei ist es ob der Oberbürgermeisten 
persönlich sein allgemeiner Vertreter oder der fachlich zu 
ständige Beigeordnete oder ein sonstiger Beamter die Ent 
scheidung zeichnet Dementsprechend hat die Hauptfachver 
e die bei einer anderen Hauptfachverwaltung ein⸗ 
solche Entscheidung beantragt, ihren Antrag, der den Fach 
namen zu tragen hat, an den Oberbürgermeister zu richten 
So wird die Müllbeseitigungsanstalt bein 
Oberbürgermeister (PV) die Einleitung eines Dienststraf 
verfahrens gegen einen ihr unterstellten Beamten bean 
tragen. Auch Rundschreiben an die Hauptfachverwaltung 
sind grundsätzlich unter der Bezeichnung Der Oberbürger 
meister 3u erlassen Das gleiche gilt für die Aus 
legung von Vorschriften der — Schreiben, die 
unter der Bezeichnung der Fachverwaltung ergehen, sind 
wie bisher in der Wir⸗ (oder Es⸗) Form 77 Die 
Bezirksverwaltungen verfahren sinngemäß 
() Im übrigen gelten die Vorschriften der Dienstblatt 
verfügungen 239 bom 57.35 S267 und 814 vom 
18 1135 583357 
II. Verhältnis zu den Staalsbehörden 
N Nach 816 Abs186Berl übt die Aussicht über die 
Gemeindeangelegenheiten der Reichshauptstadt Berlin der 
Reichsminister des Innern aus Der Stadtpräsident, der al⸗ 
solcher eine besondere Behörde der allgemeinen Landesver 
waltung bildet, wirkt hierbei nicht mit In Gemeinde 
aufsichts angelegenheiten findet daher jetzt ein unmittelbaret 
Schriftverkehr zwischen dem Oberbürgermeister und dem 
Reichsminister des Innern statt Die Dienstblattverfügung 
über Schriftverkehr mit den Ministerien und der Aufsichts 
behörde“ (240 vom 17835 S272) gilt entsprechend ab 
geändert weiter Jedoch ist nichts dagegen einzuwenden daß 
der Bezirksbürgermeister in Einzelfällen von nicht erheb 
licher Bedeutung in denen ein Minister nicht in seiner 
Eigenschaft als sondern etwa als Vertrags 
partner bei einem Grundstücksan⸗ oder verkauf oder einem 
Mietvertrage, als Arbeitgeber eines vom Wohlfahrtsamt 
betreuten Unterstüßzungsempfängers od dgl tätig wird, mif 
dem Reichsminister des Innern oder einem anderen Minister 
oder einer ihm unmittelbar unterstellten Behörde Dienst⸗ 
blatt 1317 vom 25 135 S365) unmittelbar in Schrift 
verkehr tritt Dies hat in — Form zu geschehen 
unterschriftliche Vollziehung der Reinschrift durch den Be 
irksbürgermeister oder den Ersten Bezirksstadtrat) Die Vor 
——* des 3 Abschnitts der Dblofg 29bß vom 11134 
S365 über Ausubung des — durch den 
Staatskommissat der Hauptstadt Berlin“ sind gegenstands 
los geworden 
— S) Soweit 9 aus —— 7 den ered 
e zu er en Verordnungen (ogl 
— 
erg e n 7 r au e 
e er — de— ÿ 
— — — 
In Berlin: des Oberbürgermeisters (in der Hauptver⸗ 
waltung) oder des Bezirksbürgermeisters iin der Bezirks⸗ 
verwaltung) 
) Der Bürgermeister (d h in Berlin der Oberbürger⸗ 
meister in der Hauptverwaltung der Bezirksbürgermeister in 
der Bezirksverwallung) kann jedoch hriftih ein ber⸗ 
Reihenfolge bestimmen 
Auch städtische Bedienstete können in dieser Weise 
—29 werden Diese — wird insbesondere 
——— vor Gericht erforderlich sein Proze und 
insvollmacht) weil der in seinem Arbeits 
gebiet ermächtigte Beamte oder Angestellte nach 36 260 
——* deget nicht allein handeln kann auch An⸗ 
merkung
	        
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