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Volume 7. November 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

b 
bei einer eee an 3 Tagen in der Woche je 
78 Stunden? eine Ernährungszulage von 080 RM 
je Arbeitstag (bisher 055 RM 
bei einer Becuon an 5 Tagen in der Woche je 
Stunden: eine Ernaͤhrungszulage von 050 RMae 
Arbeitstag (bisher 035 RM 
erhalten. Die Leiter der 32 sind dafür 
verantwortlich daß diese erhöhte Ernährungszulage lat 
sächlich nur diejenigen Pflichtarbeiter erhallen die die — 
beitsleistung der Stammkräfte annähernd erreichen üm 
einen Anhalt dafür zu geben, wieviel Pfuüchtarbettern beim 
Vorliegen entsprechender Arbeitsleistungen diese Vergunsti 
vung gewährt werden darf, teile ich mit, daß etwa ein 
rittel bis höchstens die Halfte der Pflichlarbeiter die er 
öhte Ernährungszulage erhalten kann. Gsoziale kommen 
ür die Gewährung der erhöhten Ernährungszulage nicht in 
rage) Die Auswahl der Pflichtarbeiter, denen die erhöhle 
Ernahrungszulage zu zahlen ist, haben die Beschäftigungs 
—oe im Einvernehmen mit dem für die Arbeilsstelle drt 
ich zuständigen Wohlfahrts⸗ und Jugendamt zu treffen dem 
auch Mitteilung zu machen ist, wenn die erhöhte Ernah 
rungszulage wieder herabgeseßzt werden muß Letzteres hat 
darůber zu wachen, daß in keinem Falle mehr als die Hälfi⸗ 
der im Bezirk tatigen e die erhöhte Ernährungs⸗ 
erhält. (Die auf den g Gütern und in den 
* schen Forsten sne Pflichtarbeiter sind hierbei nich 
mit zu eee iese — —— haben von 
mir unmittelbar Nachricht erhalten 
Andererseits ist es erforderlich daß denjenigen Pflicht⸗ 
arbeitern, die noch nach der rerege trotz mehr⸗ 
facher nicht die von ihnen billigerweise zu er⸗ 
wartende Arbeitsleistung aufweisen, die Ernaͤhrungszulagen 
gekürzt werden. Diese Pflichtarbeiter sollen 
a) bei einer Beschäftigung an 8 Tagen in der Woche je 
7 Stunden: nicht 0650 RM, sondern nur 040 5 
je Arbeitstag 
bei einer Beschäftigung an 5 Tagen in der 9 
Stunden: nicht 0358 RM, sondern nur 
Arbeitstag 
Ernährungszulage erhalten 
In besonders schweren Fällen ist die Ernährungszulag 
ganz zu entziehen 
Hiernach sind in Zukunft folgende Gruppen von Pflicht⸗ 
arbeitern zu unterscheiden: 
1. Pflichtarbeiter, deren Arbeitsleistung an die Arbeil— 
leistung der Stammkräfte heranreicht Ernahrungs 
zulage 080 RMeobzw 050 RM 
Pflichtarbeiter während der Eingewöhnungszeit und 
Pflichtarbeiter, deren Arbeilsleistung zwar nicht an die 
der Stammkräfte heranreicht, deren Arbeitsleistung 
jedoch hei Berücksichtigung ihres körperlihen Zustandes 
usw als ausreichend anzusehen ist Ernãhrungszulage 
— ——— 
Pflichtarbeiter, deren Arbeitsleistung noch nach der 
Eingewöhnungszeit und troß wiederholter Ermahnungen 
das von ihnen billigerweise zu verlangende Ra nichl 
erreicht EErnährungszulage 040 RMiubzw 602 RM 
Pflichtarbeiter, denen wegen vorsätzlicher ungenügender 
Arbeitsleistung die Ernaͤhrungszulage ganz entzogen 
werden mußte 
Asoziale Pflichtarbeiter (Höchstsatz der Ernährungs 
zulage 55 RMeobzw 035 RM, soweit nicht entsprechend 
Ziffer 3 und 4 zu verfahren is) 
Die Gruppen 1,2 und 3 sind nach Möoglichkeit getrennt 
von einander zu beschäftigen Gegen die gemeinsame 8 
schäftigung der Gruppen Kund 5beftehen keine Bed— 
Die Entscheidung über die Kürzung oder Entziehung der 
Ernährungszulage liegt dem Leiter der Beschäftigungsfstelle 
ob. Wird einem die Ernährungs zulage gene 
entzogen, so muß die eee dem für die Woh⸗ 
nung des Pflichtarbeiters zuständigen Wohlfaht 
Jugendamt hiervon unverzüglich Miteilung machen. Dieses 
Wohlfahrts⸗ und Jugendamt hat zu prufen ob dieser Pflicht⸗ 
arbeiter überhaupt noch in offener ußec zu betreuen ist 
3 
3. V. 
Plath. 
An die Herren Bezirksbürgermeister. 
Druck: Berek“, Berliner Anschlag⸗· und Retlamewesie
	        
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