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bei einer eee an 3 Tagen in der Woche je
78 Stunden? eine Ernährungszulage von 080 RM
je Arbeitstag (bisher 055 RM
bei einer Becuon an 5 Tagen in der Woche je
Stunden: eine Ernaͤhrungszulage von 050 RMae
Arbeitstag (bisher 035 RM
erhalten. Die Leiter der 32 sind dafür
verantwortlich daß diese erhöhte Ernährungszulage lat
sächlich nur diejenigen Pflichtarbeiter erhallen die die —
beitsleistung der Stammkräfte annähernd erreichen üm
einen Anhalt dafür zu geben, wieviel Pfuüchtarbettern beim
Vorliegen entsprechender Arbeitsleistungen diese Vergunsti
vung gewährt werden darf, teile ich mit, daß etwa ein
rittel bis höchstens die Halfte der Pflichlarbeiter die er
öhte Ernährungszulage erhalten kann. Gsoziale kommen
ür die Gewährung der erhöhten Ernährungszulage nicht in
rage) Die Auswahl der Pflichtarbeiter, denen die erhöhle
Ernahrungszulage zu zahlen ist, haben die Beschäftigungs
—oe im Einvernehmen mit dem für die Arbeilsstelle drt
ich zuständigen Wohlfahrts⸗ und Jugendamt zu treffen dem
auch Mitteilung zu machen ist, wenn die erhöhte Ernah
rungszulage wieder herabgeseßzt werden muß Letzteres hat
darůber zu wachen, daß in keinem Falle mehr als die Hälfi⸗
der im Bezirk tatigen e die erhöhte Ernährungs⸗
erhält. (Die auf den g Gütern und in den
* schen Forsten sne Pflichtarbeiter sind hierbei nich
mit zu eee iese — —— haben von
mir unmittelbar Nachricht erhalten
Andererseits ist es erforderlich daß denjenigen Pflicht⸗
arbeitern, die noch nach der rerege trotz mehr⸗
facher nicht die von ihnen billigerweise zu er⸗
wartende Arbeitsleistung aufweisen, die Ernaͤhrungszulagen
gekürzt werden. Diese Pflichtarbeiter sollen
a) bei einer Beschäftigung an 8 Tagen in der Woche je
7 Stunden: nicht 0650 RM, sondern nur 040 5
je Arbeitstag
bei einer Beschäftigung an 5 Tagen in der 9
Stunden: nicht 0358 RM, sondern nur
Arbeitstag
Ernährungszulage erhalten
In besonders schweren Fällen ist die Ernährungszulag
ganz zu entziehen
Hiernach sind in Zukunft folgende Gruppen von Pflicht⸗
arbeitern zu unterscheiden:
1. Pflichtarbeiter, deren Arbeitsleistung an die Arbeil—
leistung der Stammkräfte heranreicht Ernahrungs
zulage 080 RMeobzw 050 RM
Pflichtarbeiter während der Eingewöhnungszeit und
Pflichtarbeiter, deren Arbeilsleistung zwar nicht an die
der Stammkräfte heranreicht, deren Arbeitsleistung
jedoch hei Berücksichtigung ihres körperlihen Zustandes
usw als ausreichend anzusehen ist Ernãhrungszulage
— ———
Pflichtarbeiter, deren Arbeitsleistung noch nach der
Eingewöhnungszeit und troß wiederholter Ermahnungen
das von ihnen billigerweise zu verlangende Ra nichl
erreicht EErnährungszulage 040 RMiubzw 602 RM
Pflichtarbeiter, denen wegen vorsätzlicher ungenügender
Arbeitsleistung die Ernaͤhrungszulage ganz entzogen
werden mußte
Asoziale Pflichtarbeiter (Höchstsatz der Ernährungs
zulage 55 RMeobzw 035 RM, soweit nicht entsprechend
Ziffer 3 und 4 zu verfahren is)
Die Gruppen 1,2 und 3 sind nach Möoglichkeit getrennt
von einander zu beschäftigen Gegen die gemeinsame 8
schäftigung der Gruppen Kund 5beftehen keine Bed—
Die Entscheidung über die Kürzung oder Entziehung der
Ernährungszulage liegt dem Leiter der Beschäftigungsfstelle
ob. Wird einem die Ernährungs zulage gene
entzogen, so muß die eee dem für die Woh⸗
nung des Pflichtarbeiters zuständigen Wohlfaht
Jugendamt hiervon unverzüglich Miteilung machen. Dieses
Wohlfahrts⸗ und Jugendamt hat zu prufen ob dieser Pflicht⸗
arbeiter überhaupt noch in offener ußec zu betreuen ist
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3. V.
Plath.
An die Herren Bezirksbürgermeister.
Druck: Berek“, Berliner Anschlag⸗· und Retlamewesie