die Fahrgelder:
auf Grund der besonderen Mitteilung der Haupt
schulverwaltung,
die Spenden usw
auf Grund des Schriftwechsels mit den beteiligten
Personen oder Stellen uͤber die Zurverfügungs⸗
stellung des Betrages.
IV. Kassenbücher, Quitlungsblods, Kassenbelege,
Kassenführung.
Es führen
a) der Kassenführer
1. Kassentagebücher für sämtliche Einnahmen und
Ausgaben nach Rechnungsjahren Wordrud
BF223),
—3 mit Sortenzettel für die täglichen
Abschlüsse (Vordruck Fin. 1540)
Quittungsblocks
für unmittelbare Barzahlung an ihn (GVordruck
BFI56 — grün
für orn durch Vermittlung einer Lehrkraft
Wordruck BF157 — gelb ;
der Schulleiter oder sein —5* — besonders beauf⸗
tragter Stellvertreter — sJ. Abschnitt II4 — al—
adde
1. die Einnahmekontrolle gegen die Kasse (Muster 1)
2. das Posteingangsbuch gemäß 828 KO (Vordrudk
Fin. 133),
den Nachweis über die von Sehw. angeforderten
und erhaltenen ———— — beide Sor⸗
ten — sowie über deren Verbleib (Muster 2).
Wegen der Wichtigkeit der vorgenannten Bücher als
e gegen die Kasse wird die sorgfältige
ührung dem Schulleiter oder dem hiermit beauf
tragten Stellvertreter zur besonderen Pflicht gemacht
Uber jede —— von Einnahmen an die Kasse
Kahlung von Schulgeld usw. durch die Pfüchtigen Ab
lieferung erhobener durch eine Lehrkraft)
ist vom Kassenführer eine Kassenquittung 7 Vordruck
BFE56 — grün — nötigenfalls unter entsprehender
Abanderung des eingedruckten Wortlauts, über ede an
eine mit der beauftragte Lehrkraft gezahlte
und von dieser an die Kasse abgelieferte, in der beson
deren Nachweisung verzeichnete Zahlung von Schul⸗
—* eine ae den betr. Schuͤler nach dem
esonderen Vordruck BFI57 — gelb —zu ceeilen
Durchschrift jeder Quittung verbleibt im Block Die
Verwendung anderer Quittungsvordrucke ist unzulässig
und wird ausdrücklich untersagt.
Verschriebene oder sonst unbrauchbar gewordene
Quittungen sind ungültig zu machen und mu der Ur
schrift im Quittungsblock zu belassen
Die Einzahlungsbelege (Durchschriften der Quittungen
in den vee Post⸗ und erreree usw)
sind gemäß der besonderen Regelung des Oberbürger
meisters geordnet zur Jahresrechnung bereit zu hauten
Ausgaben (Abschnitt IIb) und Ruͤckzahlungen (Ab—
schnitt 15) darf die x nur auf schriftliche Unter
lagen leisten, die der WRO entsprechen oder gend
3B Ziff 1b WRo vom Oberbuͤrgermeifter 88
inanzverwaltung) besonders zugelassen siind
Die Verbuchung der in der Kasse eingehenden Schul
gelder (einschl. Einschreib⸗ und Prufungsgebührenen
den rt ebüchern der Kasse — Ein
nahme; an die zuständige Haushaltskasse
Ausgabe — hat zu erfolgen
bei Zahlungen auf das Soll des laufenden Schul⸗
83 in der Spalte Sommer⸗ bzw Winler
albjahr“, je nachdem die Zahlung das eine de
andere Halbjahr betrifft
bei Vorauszahlungen im Laufe des Sommerhalb—
jahres auf das folgende Winterhalbahr
in der Spalte Winterhalbjahr“
bei Zahlungen auf Schulgelder für ein Schulhalb⸗
— 8 das die Schulgeldabrechnung bereits ab⸗
geschlossen und der Schulverwaltung ——
in der Spalte Reste auf abgerechnete Halbahre
9
ch bei Zahlungen vor dem 1.4. 82.J. auf das Soll
eines künftigen Rechnungsjahres
in der Spalte künftiges Rechnungsjahr
Die Verbuchung im Kassentagebuch hat bei unmiltel
barer Zahlung durch den Pflichtigen an die Kafse —
eln/ bei Ablieferung durch eine Lehrkraft mu den
—— — der besonderen Nachweisung in beid
Fällen aüch unter Angabe der Ner der beir 86
quittung in der hierfür zutreffenden Spalte zu er—
folgen
Zahlungen für Schulgelder (einschl Einschreib⸗ und
VLrüfungsgebühren) 8 das Soll des laufenden Schu
halbjahres oder eines künftigen Rechnungsjahres, die
bei der Stadthauptkasse (Staͤdtkaffe) mniebar
gegangen und von dieser der Kasse durch Einnahme⸗
anzeigen aufgegeben sind, hat die Kasse auf Grund
“, Einnahmeanzeigen in die zutreffenden Spalten
des Kassentagebuchs und zugleich auch in
die des Kassentagebuchs Ausgabe) als A an
die Stadthauptkasse (Stadtkasse) zu übern In
den nach den besonderen Grundsätzen für die Schulgeld⸗
berechnung, ⸗einziehung und abrechnung aufzustellenden
Zusammenstellungen ¶ Vordrute sind der⸗
artige Ablieferungen durch den Zusaß unmneba
Eingang bei Stadthauptkasse Stadtkasse)“ besonders
kenntlich zu machen
Die Ausgaben an Fahrgeldern für bedürftige Schüler
sfind am Schluß eines seden Monal⸗ summarisch im
Kassentagebuch (Ausgabe) zu verbuchen Zu diesem
Zwecke ist die besondere Quittungsliste für diese Be
träge am Monatsschluß abzuschließen und aufzu⸗
rechnen
Bei der Abrechnung der Auslagen mit der Stadthaupt⸗
kasse GStadtkasfe) gemäß den allgemeinen Bestimmungen
des Oberbürgermeisters über den Abrechnungsverkehr
der Auftragskassen (Abschnitt V2) — in den Kassen⸗
tagebüchern der Kasse folgende chungen vorzu⸗
nehmen
a) bei der Absendung der Belege an die Schulverwal⸗
tung Angabe des Datums der Absendung de
Hinweisspalte (Ausgabe) bei den einzelnen zur Ab⸗
rechnung gebrachten Ausgabeposten
hei Eingang der von der Stadthauptkasse Sladt⸗
kasse) Abrechnung
l. in der Spalte Erstattete Auslagen“ (Einnahme)
der durch Verrechnung erstanuete Auslagen⸗
betrag,
in den zutreffenden Spalten Schulgelder
Qusgabe) der durch Verrechnung agelie erie
Einnahmebetrag (Schulgelder od ogl)
in den Hinweisspalten Einnahmebuch Nr
Ausgabe) und Ausgabebuch Nee Einahn
bei den einzelnen abgerechneten Auslagen die
laufende Nrder Einnahmebuchung bzw
bei den einzelnen ——— Einnahmen die
fde Nr der Ausgabebuchung zu 2
in der Spalte Erstattet am Ausgabe) der auf
der Abrechnung vermerkte der Umbuchung
bei der Siadthauptkasse (Stadttasse
7
7
8
V. assenbestände, Abrechnung der Auslagen mit der
Stadthaupttasse (Stadtkasse)
Die Einnahmen der Kasse (in bar und auf den ge
unbaren Konten) sind auf dem schnelusten Wege der
Stadthauptkasse (Stadtkasse) durch Einzahlung 7 deren
unbare Konten zuzuführen; eine Ableferung 6
— auf die Halbjahresabrechnung u
chulgelder — muß aber in jedem Falle oso ——
sobald der Kassenbestand den Betrag ön
übersteigt Vor Beginn der Schuferisen hat die
alle Einnahmen abzuliefern b6308 nipreched
schnitt V2 abzurechnen
Nach Absendung der Halbjahresabrechnung noch an
die Kasse gezahlte Schuigelder für das en
Halbjahr oder dieser eiwa noch gegangen⸗ 77
auf Reste für frühere Halbjahre, die seitens der Schu
bei der Anmahnung stets zur nmittel
baren 88 ung auf die unbaren Konlen der enet
kasse —— einzufordern ind umn⸗