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Fordekrung von der nach den Grundsätzen der Lebensver—
sicherung zu beurteilenden Lebenswahrscheinlichkeit des Zin⸗
berechtigten ab.
Der Minderwert einer Vermögensanlage der Stadi
durch Unverzinslichkeit oder den befristeten Zinsanspruch
eines Dritten bleibt der Einfachheit halber im Vermoͤgens
verzeichnis selbst außer Ansatz. Die Vermögensstelle ber
merkt aber alle wertbeeinflussenden Umstände Bun
sichere grundbuchliche Rangsteile, besonders niedrige Ver
un Nichtabtretung des —— an die Stadt
nverzinslichkeit/ in der Bemerkensspalte des Vermögens
berzeichnisses Die Vermerke sind in den Auszug aus dem
Vermögensverzeichnis, das Bezirkslagerbuch und die mn
— Fin VIII — daraus zu erteilenden Auszüge zu über
nehmen, damit die e ee e
falls Wertberichtigungsposten Dienstblatt o r66
S 361, zu Abt. II) bilden kann Die Fassung solcher Ver
merke oder sonstige in dieser Verfügung nicht ausdrüdlich
—— Zweifelsfragen bitte ich vor der Einleitung bon
aßnahmen für den Vermögensnachweis mit der Haupt
finanzverwaltung — Fin. VII1 — zu erörtern
In den Fällen zu a) kann sich — bei Abgabe von
Hypothekenforderungen an das Hypothekenamt oder Ver
ee von Wertpapieren im seiben Jahre — bei der
Bezirksverwaltung eine bloße Durchbuchung im Vermogens
verzeichnis ergeben Gleichwohl sehe ich von einer Sonder
regelung für solche Fälle — vorläufiger Verzicht auf die
Eintragung — ab, da sie im ganzen keine Geschäftsverein
fachung bewirken würde (keine wesentliche Arbeltsersparnis
infolge geringer Anzahl der Fälle, die wegen der Er
—— beschränkungen für Kleinrentnerunterstützungen und
er und Verjährungsbestimmungen für andere
Hilfsbedürftige wahrscheinlich noch weiter sinken wird Er
schwerung duürch notwendige Sondervorschriften regel⸗
widrige Faut z. B. Ablehnung der Ubernahme durch das
Hypothekenamt oder eesidee von Wertpapieren
keine abweichende Regelung von den Fällen zu b die ein
getragen werden proe weil sie regelmäßig eine Ver
mögensanlage der Stadt für längere Zeit biden)
Zu 2 Abtretung zum Zwecke der Sicher—
heitsleistüng.
Es handelt sich nicht um Vermögen der Stadt, sonderr
um Fremdvermögen Der Nachweis im Vermögens
verzeichnis kommt bis zur etwaigen Ubernahme als Ver
mögensanlage der Stadt nach dem Verfall der Sicherhei
nicht in Betracht. Die Bestimmungen über den bdassen
mäßigen Nachweis bleiben unberührt
Zu ß8. Bestellung einer Sicherungshypothet
Sicherungshypotheken gelten nicht als Vermögensanlage
der Stadt; von ihrer Erfassung im Vermoögensberzeichm⸗
wird abgesehen (dies war bereits für die Vermögens
aufstellung zum 3112 1028 durch Dienstblatt 1920 Ro88
S 252 6
Dr
J. V.
Hettlage
n
erledigter Personalakten
Zu a) u b)e Vgl Umdruckberfügung vom 8 Marz 1086
— Alse EI10 Behandlung erledigter
Personalakten
Vgl Umdruckverfügung vom 28 März 1936
— Ale EIIO Behandlung erledigter
Personalakten
— Gesch⸗Z. Aus ER IIO. Fernruf Stadiverw 2740
Die ÜUbernahme der ausgesonderten Personalakten durch
das Stadtarchiv ist zur Zeit noch nicht möglich Ich bill⸗
daher die Akten bis auf weiteres noch selbst aufzubewahren
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, daß die Ver
von Personalakten der Beamten, Lehrpersonen
Angestellten und Arbeiter auf jeden Fall unterbleiben muß
und daß die übrigen Akten nur mit Zustimmung des Stadt
archivdirektors vernichtet werden dürfen GEgl Diensiblatt
verfügungen 2 Nrs und 2 r8
Bei der Durchsicht der für die Vernichtung vorgesehenen
Akten ist besonders der nachstehende Runderlaß des ——
und Preußischen Ministers des Innern vom Septenber
1936 zu beachten. Alten, die Schriftgut enthalten, da⸗ für
die Geschichte der iee Bewegung be—
deutungsvoll ist, sind dem Stadtarchivdirektor besonders —
zuteilen
Sicherung geschichtlicher Unterlagen aus der Sampfzeil
der nalionalsozialistischen Bewegung
RdErl. d RuPrMod v. 9 1936 1B284—⏑—
Die in der Nachkriegszeit bei den Verwaltung⸗—
behörden des Reichs und der Länder entstandenen Allen
enthalten in großem Maße Schriftgut, das für die Ge—
schichte der nationalsozialistischen Bewegung wahrend
ihrer Kampfzeit bedeutungsvoll ist Ich ersuche den taat
lichen Archiven zur besonderen Pflicht zu machen bel den
regelmäßigen Aktenaussonderungen ein besonderes Augen
merk darauf zu richten, daß dieses Schriftgut nicht ber
nichtet, sondern archivarisch gesichert wird
IB.
Dr Maretzky
An 2) die Dienststellen der Hauptverwaltung
b) die Herren Bezirksbürgermeister und
e) die städtischen und die überwiegend städtischen
Gesellschaften
Ieue Reichsbantnoten MMD —
J zu 1000 RM.
— Gesch⸗3. Fin. VA. Fernruf: Stadtverw 2718
Auf Grund des Bankgesetzes vom 80 August 1924 wer—
den neue Reichsbanknoten zu 1000 Reichsmark ausgegeben
Sie sind 95)19 cm groß und auf leicht gelblich gebnen
Papier gedruckt Das Papier zeigt in der Durhsich
der Vorderseite aus gesehen, links auf dem Schaurande ein
Kopfwasser zeichen Karl Friedrich Schinkel) und n bedruck⸗
ten Teile die große Wertzahl 100020 Uber dem rechten Teil
des Schaurandes bis in das Druckbild hineinreichend lauft
ein etwa 2 cem breiter Streifen mit orangeroten kupfer
braunen und dunkelgrünen Fasern
Der etwa 5 em breite Schaurand der Vorderseile ist
mit einer das Kopfwasserzeichen uͤmschließenden gemusterten
Blindprägung versehen, die die — 000· 46b⸗
wechselnd in gewöhnlicher und in Spiegelschrift und den
Kontrollstempel enthält Links unten steht die braune Wert
zahl 000
Das Druckbild der Vorderseite ist nach dem Schaurand
zu durch eine schmale Zierleiste abgeschlossen Der durch eine
reich verschlungene Weißguilloche gebildele Umerdruck st n
vierfarbigem Sammeldruckverfahren hergestellt und vor⸗
wiegend in braunen Tönungen gehalten Er trägt in der
Mitte ein graues, vor einem gelbbraunen Hintergrund
stehendes Hakenkreuz von dem nach allen — far⸗
bige, hauptsächlich dlivbbraune und violettbraune Strahlen
ausgehen. Unter dem Hakenkreuz befindet sich der Kenn
buchstabe
Die rechte Seite der Noten zeigt auf breiter Zierleiste
— in Stahldruck — das Kopftbidas bon
Schinkel in dunkelbrauner Farbe Rechts oben ist wie unten
auf dem Schaurand die Wertzahl 1000 angebracht
In der Mitte des Se pey —ebenfalls in dunkel
braunem Stahldruck — solgende Beschriftung in deutschen
Buchstaͤben
Reichsbanknote
Tausend
Reichsmark
Ausgegeben auf Grund des Bankgesetzes
vom 30 August 102
Berlin den 22 Februar 1086
Reichsbankdirektorium —
Dr Hjalmar Schacht Dreyse Vocke Friedrih Schnede
Hasse Ehrhardt Puhl ull⸗e