Die Dienststellen werden daher ersucht, diese Aufstellun—
gen nach den Richtlinien der Dienstblatt⸗Verfügung J Nr. 226
von 1030 und unter besonderer Beachtung der beiden letzten
Absätze anzufertigen. Die Zusammenstellungen sind spätestens
bis zum 26. d. M. und, wie bereits im Vorjahre, nicht
nur von den Dienststellen der Hauptverwaltung, sondern
auch von den Bezirksverwaltungen und den städtischen Ge—
sellschaften zunächst an das Sitädtische Fernsprechamt im
Berliner Rathause (Königstraße), und nicht, wie bisher, an
die Postverwaltung unmittelbar einzusenden.
Um genaue Einhaltung der angegebenen Frist wird
dringend gebeten.
In Vertretung
gez Wolfermann.
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister
und die städtischen Gesellschaften.
777 —J. ——
—
abgetretener Forderungen auf Rücklagen.
(VBgl. Dienstblatt 11930 Nr. 253 S. 247.)
— Gesche⸗Z. Fin. I1. Fernruf: Stadtverw. 2625 —
Die Bezirksverwaltungen haben mehrfach die Abtretung
unver zinslicher Hypothekenforderungen an die Stadt als
Ersatz von Fürsorgeaufwendungen entgegengenommen und
solche Hypothekenforderungen nach Dienstblatt J 1930 Nr. 253
an das Hypothekenamt zur UÜbernahme auf einen Fonds
abgeben wollen. Das Hypothekenamt hat die Ubernahme
abgelehnt
Die bezeichnete Dienstblatt⸗Verfügung regelt diesen Fall
nicht und sollte ihn auch nicht regeln; sie sieht vielmehr aus⸗
drücklich vor, daß der Stadt auch der Zinsanspruch abzu
treten sei
Nach 8 der Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936
(RGEBl.JS. 435) sind Rücklagebestände sicher, greifbar und
ertragbringend anzulegen; diese Voraussetzungen sind bei
unverzinslichen Forderungen nicht erfüllbar Ich halte die
sinngemäße Anwendung der Grundsätze dieser — für Berlin
allerdings ebenso wie die Deutsche Gemeindeordnung nicht
geltenden — Verordnung für zweckmäßig
Die Übernahme auf Fonds oder Rücklagen bleibt daher
auf verzinsliche Hypothekenforderungen beschränkt.
Dies gilt für die Ubernahme unverzinslicher Wert⸗
papiere und sonstiger unverzinslicher Forderungen auf von
der Hauptfinanzverwaltung bewirtschaftete Fonds oder Rück
lagen; unverzinsliche Wertpapiere oder sonstige Forderun
gen sind daher der Hauptfinanzverwaltung nicht zur Be—
legung verfügbarer Barbestände anzubieten sondern ebenso
wie zinslose Hypothekenforderungen von der Bezirksver⸗
waltung bis zur Einziehung zu verwalten und unter den
Voraussetzungen des Abschnitts Uim Vermögensverzeichnis
nachzuweisen Verzinsliche Hypothekenforderungen, Wert
papiere und sonstige Forderungen, bei denen der Zins
anspruch nicht mit an die Stadt abgetreten sondern dem
Abtretenden oder einem Dritten vorbehalten ist, werden bis
zum Erlöschen des Vorbehalts wie unverzinsliche behandelt
Die Wirtschaftsstelle hat die Zweckmäßigkeit der Abtretung
unverzinslicher Hypotheken⸗ Wertpapier⸗ und sonstiger
Forderungen an die Stadt in jedem Einzelfalle zu prüfen
Kommt es aus besonderen Gründen ausnahmsweise zu
einer solchen Abtretung so sind die Gründe in den Alter
zu vermerken und für die Rechnungsprüfung in die Kassen
anweisung aufzunehmen sofern eine Kassenanweisung zu
erteilen ist (WBGRO 8Ziffer 16, 815 Ziffer 32,820
Gegen den Ubergang unverzinslicher Hypothekenforde
rungen auf die Stadt spricht zBdie Erwägung daß der
Schuldner häufig zugleich der Erstattungspflichtige für die
Fürsorgekosten ist und sich dann stets gegen die Ablösung
einer fällig werdenden umverzinslichen Hypothek sträuben
wird so daß der Stadt Einziehungsschwierigkeiten entstehen
Diese Geschaäftsberteilung gilt zugleich soweit erforder⸗
lich als Auftrag an die Bezirksbürgermeister nach 81
Absatz 4 der Bezirksverwaltungssatzung (Sechste Rundver
gig über das neue Berliner Verfassungsgesetz Dienst
blaͤtt 19035 R68695
I.
Nachweis an die Stadt abgetretener
Forderungen im Vermögensverzeichnis.
— Gesch.3. Fin. VII1. Fernruf: Stadtverw. 2767. —
Grundsatz: Die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis
setzt voraus, daß es sich um eine Vermögensanlage der Stadt
handelt. Auf die Stadt übergegangene Sachen oder
Rechte müssen also in das Eigentum der Stadt gelangt sein,
3. B. durch Annahme an Zahlungs Statt oder Verfall einer
Sicherheitsleistung. Andere an die Stadt gelangte (siche—
rungshalber an die Stadt übereignete, verpfändete, ab—
getretene) Sachen oder Rechte bleiben Fremdvermögen und
sind nicht im Vermögensverzeichnis nachzuweisen, z. B. zur
Durchsetzung eines Pfandrechts der Stadt zu verwertende
Hypotheken⸗ oder Wertpapierforderungen, zur Sicherheits—
leistung an die Stadt abgetretene derartige Forderungen
bis zum Übergang in das Eigentum der Stadt durch Verfäll.
Mögliche Fälle:
Bei Forderungsabtretung an die Stadt durch Fürsorge—
empfänger oder sonstige fürsorgerechtlich Erstattungspflichtige
sind zu unterscheiden
Abtretung als Ersatz von Fürsorgeleistungen;
Abtretung zum Zwecke der Sicherheitsleistung
für den Ersatzanspruch der Stadt als Fürsorgeverband
— 8 9 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art
und Maß der öffentlichen Fürsorge;
Bestellung einer Sicherungshypothek für den Ersatz—
anspruch.
Bei den Einzelfällen treten uwermeidliche Verschieden⸗
heiten auf. Um die notwendige Beurteilung aller Tat—
bestände nach einheitlichen Grundsätzen zu erreichen, gilt
folgende
Verfahrensregelung:
Zu 1. Abtretung als Ersatz.
a) Ohne Vorbehalt des Zinsgenusses für den Abtretenden
oder einen Dritten:
Die abgetretenen Gegenstände sind unverzüglich in
das Vermögensverzeichnis der Wirtschaftsstelle einzu⸗
tragen. Verzinsliche Hypothekenforderungen sind dem
Hypothekenamt anzubieten, Wertpapiere (mit Ausnahme
von Berliner Stadtanleihen) unmittelbar von der Be—
zirksverwaltung zu verwerten. Bei Wertpapieren im
Kurswerte von mehr als 1000 RMibei Berliner Stadt⸗
anleihen stets) für den einzelnen Erstattungsfall holt
der Bezirksbürgermeister vorher meine Entscheidung
(zum Geschäftszeichen Fin. II5) ein.
Mit Vorbehalt des Zinsgenusses, z. B. für den Unter⸗
stützungsempfänger unter Anrechnung auf die etwa
noch laufende Unterstützung:
Die abgetretenen Gegenstände sind unverzüglich in
das Vermögensverzeichnis der Wirtschaftsstelle einzu—
tragen. Beim Erloschen des Vorbehalts gilt Absatz a)
Bewerlung:
Die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis beruht auf
der Vermögensordnung (Dienstblatt J 1929 Nr. 134 S. 139
Anlage U Abschnitt 113) Sie findet statt:
Bei Hypothekenforderungen zum Nennwert, auch
bei unsicherer grundbuchlicher Rangstelle, w als
der landesüblichen Verzinsung Nichtabtretung des Zins⸗
anspruchs an die Stadt oder Unverzinslichkeit
Bei sonstigen Forderungen ohne dingliche Sicherung
und ohne Verbriefung in Wertpapierform (3 B. Dar⸗
lehen, Kaufpreis) zum Nennwert
Bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen zum
Kurswert, auch bei Nichtabtretung des Zinsanspruchs
an die Stadt
Ist der Zinsanspruch nicht an die Stadt abgetreten,
sondern einem Dritten vorbehalten so hängt der 3 der