Path:
Volume 10. Oktober 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Die Dienststellen werden daher ersucht, diese Aufstellun— 
gen nach den Richtlinien der Dienstblatt⸗Verfügung J Nr. 226 
von 1030 und unter besonderer Beachtung der beiden letzten 
Absätze anzufertigen. Die Zusammenstellungen sind spätestens 
bis zum 26. d. M. und, wie bereits im Vorjahre, nicht 
nur von den Dienststellen der Hauptverwaltung, sondern 
auch von den Bezirksverwaltungen und den städtischen Ge— 
sellschaften zunächst an das Sitädtische Fernsprechamt im 
Berliner Rathause (Königstraße), und nicht, wie bisher, an 
die Postverwaltung unmittelbar einzusenden. 
Um genaue Einhaltung der angegebenen Frist wird 
dringend gebeten. 
In Vertretung 
gez Wolfermann. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister 
und die städtischen Gesellschaften. 
777 —J. —— 
— 
abgetretener Forderungen auf Rücklagen. 
(VBgl. Dienstblatt 11930 Nr. 253 S. 247.) 
— Gesche⸗Z. Fin. I1. Fernruf: Stadtverw. 2625 — 
Die Bezirksverwaltungen haben mehrfach die Abtretung 
unver zinslicher Hypothekenforderungen an die Stadt als 
Ersatz von Fürsorgeaufwendungen entgegengenommen und 
solche Hypothekenforderungen nach Dienstblatt J 1930 Nr. 253 
an das Hypothekenamt zur UÜbernahme auf einen Fonds 
abgeben wollen. Das Hypothekenamt hat die Ubernahme 
abgelehnt 
Die bezeichnete Dienstblatt⸗Verfügung regelt diesen Fall 
nicht und sollte ihn auch nicht regeln; sie sieht vielmehr aus⸗ 
drücklich vor, daß der Stadt auch der Zinsanspruch abzu 
treten sei 
Nach 8 der Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 
(RGEBl.JS. 435) sind Rücklagebestände sicher, greifbar und 
ertragbringend anzulegen; diese Voraussetzungen sind bei 
unverzinslichen Forderungen nicht erfüllbar Ich halte die 
sinngemäße Anwendung der Grundsätze dieser — für Berlin 
allerdings ebenso wie die Deutsche Gemeindeordnung nicht 
geltenden — Verordnung für zweckmäßig 
Die Übernahme auf Fonds oder Rücklagen bleibt daher 
auf verzinsliche Hypothekenforderungen beschränkt. 
Dies gilt für die Ubernahme unverzinslicher Wert⸗ 
papiere und sonstiger unverzinslicher Forderungen auf von 
der Hauptfinanzverwaltung bewirtschaftete Fonds oder Rück 
lagen; unverzinsliche Wertpapiere oder sonstige Forderun 
gen sind daher der Hauptfinanzverwaltung nicht zur Be— 
legung verfügbarer Barbestände anzubieten sondern ebenso 
wie zinslose Hypothekenforderungen von der Bezirksver⸗ 
waltung bis zur Einziehung zu verwalten und unter den 
Voraussetzungen des Abschnitts Uim Vermögensverzeichnis 
nachzuweisen Verzinsliche Hypothekenforderungen, Wert 
papiere und sonstige Forderungen, bei denen der Zins 
anspruch nicht mit an die Stadt abgetreten sondern dem 
Abtretenden oder einem Dritten vorbehalten ist, werden bis 
zum Erlöschen des Vorbehalts wie unverzinsliche behandelt 
Die Wirtschaftsstelle hat die Zweckmäßigkeit der Abtretung 
unverzinslicher Hypotheken⸗ Wertpapier⸗ und sonstiger 
Forderungen an die Stadt in jedem Einzelfalle zu prüfen 
Kommt es aus besonderen Gründen ausnahmsweise zu 
einer solchen Abtretung so sind die Gründe in den Alter 
zu vermerken und für die Rechnungsprüfung in die Kassen 
anweisung aufzunehmen sofern eine Kassenanweisung zu 
erteilen ist (WBGRO 8Ziffer 16, 815 Ziffer 32,820 
Gegen den Ubergang unverzinslicher Hypothekenforde 
rungen auf die Stadt spricht zBdie Erwägung daß der 
Schuldner häufig zugleich der Erstattungspflichtige für die 
Fürsorgekosten ist und sich dann stets gegen die Ablösung 
einer fällig werdenden umverzinslichen Hypothek sträuben 
wird so daß der Stadt Einziehungsschwierigkeiten entstehen 
Diese Geschaäftsberteilung gilt zugleich soweit erforder⸗ 
lich als Auftrag an die Bezirksbürgermeister nach 81 
Absatz 4 der Bezirksverwaltungssatzung (Sechste Rundver 
gig über das neue Berliner Verfassungsgesetz Dienst 
blaͤtt 19035 R68695 
I. 
Nachweis an die Stadt abgetretener 
Forderungen im Vermögensverzeichnis. 
— Gesch.3. Fin. VII1. Fernruf: Stadtverw. 2767. — 
Grundsatz: Die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis 
setzt voraus, daß es sich um eine Vermögensanlage der Stadt 
handelt. Auf die Stadt übergegangene Sachen oder 
Rechte müssen also in das Eigentum der Stadt gelangt sein, 
3. B. durch Annahme an Zahlungs Statt oder Verfall einer 
Sicherheitsleistung. Andere an die Stadt gelangte (siche— 
rungshalber an die Stadt übereignete, verpfändete, ab— 
getretene) Sachen oder Rechte bleiben Fremdvermögen und 
sind nicht im Vermögensverzeichnis nachzuweisen, z. B. zur 
Durchsetzung eines Pfandrechts der Stadt zu verwertende 
Hypotheken⸗ oder Wertpapierforderungen, zur Sicherheits— 
leistung an die Stadt abgetretene derartige Forderungen 
bis zum Übergang in das Eigentum der Stadt durch Verfäll. 
Mögliche Fälle: 
Bei Forderungsabtretung an die Stadt durch Fürsorge— 
empfänger oder sonstige fürsorgerechtlich Erstattungspflichtige 
sind zu unterscheiden 
Abtretung als Ersatz von Fürsorgeleistungen; 
Abtretung zum Zwecke der Sicherheitsleistung 
für den Ersatzanspruch der Stadt als Fürsorgeverband 
— 8 9 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art 
und Maß der öffentlichen Fürsorge; 
Bestellung einer Sicherungshypothek für den Ersatz— 
anspruch. 
Bei den Einzelfällen treten uwermeidliche Verschieden⸗ 
heiten auf. Um die notwendige Beurteilung aller Tat— 
bestände nach einheitlichen Grundsätzen zu erreichen, gilt 
folgende 
Verfahrensregelung: 
Zu 1. Abtretung als Ersatz. 
a) Ohne Vorbehalt des Zinsgenusses für den Abtretenden 
oder einen Dritten: 
Die abgetretenen Gegenstände sind unverzüglich in 
das Vermögensverzeichnis der Wirtschaftsstelle einzu⸗ 
tragen. Verzinsliche Hypothekenforderungen sind dem 
Hypothekenamt anzubieten, Wertpapiere (mit Ausnahme 
von Berliner Stadtanleihen) unmittelbar von der Be— 
zirksverwaltung zu verwerten. Bei Wertpapieren im 
Kurswerte von mehr als 1000 RMibei Berliner Stadt⸗ 
anleihen stets) für den einzelnen Erstattungsfall holt 
der Bezirksbürgermeister vorher meine Entscheidung 
(zum Geschäftszeichen Fin. II5) ein. 
Mit Vorbehalt des Zinsgenusses, z. B. für den Unter⸗ 
stützungsempfänger unter Anrechnung auf die etwa 
noch laufende Unterstützung: 
Die abgetretenen Gegenstände sind unverzüglich in 
das Vermögensverzeichnis der Wirtschaftsstelle einzu— 
tragen. Beim Erloschen des Vorbehalts gilt Absatz a) 
Bewerlung: 
Die Aufnahme in das Vermögensverzeichnis beruht auf 
der Vermögensordnung (Dienstblatt J 1929 Nr. 134 S. 139 
Anlage U Abschnitt 113) Sie findet statt: 
Bei Hypothekenforderungen zum Nennwert, auch 
bei unsicherer grundbuchlicher Rangstelle, w als 
der landesüblichen Verzinsung Nichtabtretung des Zins⸗ 
anspruchs an die Stadt oder Unverzinslichkeit 
Bei sonstigen Forderungen ohne dingliche Sicherung 
und ohne Verbriefung in Wertpapierform (3 B. Dar⸗ 
lehen, Kaufpreis) zum Nennwert 
Bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen zum 
Kurswert, auch bei Nichtabtretung des Zinsanspruchs 
an die Stadt 
Ist der Zinsanspruch nicht an die Stadt abgetreten, 
sondern einem Dritten vorbehalten so hängt der 3 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.