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Volume 5. Oktober 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

(6) Zwischenzeiten von weniger als einer Woche, die 
zwischen anzurechnenden Zeitabschnitten liegen, werden mit—⸗ 
angerechnet. 
G) Die Zeit einer Beurlaubung unter Fortfall der 
Dienstbezüge für Zwecke der NEDAP,. ihrer Gliederungen 
und —* Verbände über die im Abs.3 Büch 
stabe e genannte hinaus und die vor einer solchen Be⸗ 
urlaubung abgeleistete städtische Beschäftigungszeit kann 
nur nach Nr. 5 angerechnet werden. 
Ar. . 
Außer Betracht bleibt — der Vorschriften 
in Nr. 48 — die Zeit, in der die Ubernahme in das Be— 
amtenverhältnis auf eigenen Wunsch des Angestellten, wegen 
unzureichender een oder aus einem sonstigen in 
seiner Person liegenden Grunde — ausgenommen Krank 
heit — unterblieben ist. 
4. Anrechnung praklischer Beschäfligungszeit 
in besonderen Fällen. 
Ar. 50. 
(9 Auf das DDA. wird die zur Erlangung einer 
Stelle der Besoldungsgruppe 6 oder 7 bzw. VB oder VA 
herkömmlich im Büro⸗, Kassen- oder Registraturdienst vor 
der Einberufung in den städtischen Dienst bei Dienststellen 
des Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunaldienstes verbrachte Zeit 
angerechnet, insoweit sie nach Erfüllung der allgemeinen 
Zulassungsbedingungen für die Laufbahn zurückgelegt und 
der Ausbildung des Anwärters für die spätere Diensttätig 
keit förderlich gewesen ist. Daß die Tätigkeit eine entgelt 
liche war, ist nicht Voraussezung für die Anrechnung 
Nr.14 Abs. 1 findet Anwendung 
(2) Bibliotheksobersekretären wird die pg Ablegung 
der Diplomprüfung und nach vollendetem 20. Lebenssahre 
im Bibliotheksdienst des Reichs oder eines Landes oder 
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder der 
Stadt Berlin abgeleistete Dienstzeit auf das DDoA. an 
gerechnet. 
() Für Bibliotheksobersekretäre, die von der Ab— 
legung der Diplomprüfung befreit worden sind, bestimm 
über die auf das DDA. anzurechnende Zeit des Bibliotheks 
dienstes beim Reich, bei einem Lande oder bei einer Ge 
meinde oder einem Gemeindeverbande oder bei der Stadi 
Berlin oder außerhalb dieser Verwaltungen im Einzelfalle 
der Oberbürgermeister — PV. — 
¶ Eine prr nach Abs. 1 findet nur statt 
bei der planmäßigen Anstellung des Beamten; in 
diesem Falle ist bei der Festsetzung des BDA. gemäß Nr. 10 
von einem DDA. auszugehen, das sich unter Anwendung 
der Abs. 18 ergibt. Auf die Höhe der Diätarbezüge ha 
die Anrechnung nach Abs. 1 also keinen Einfluß 
5. Aurechnung sonstiger Beschäfligungszeil 
Ar. 
Ob und inwieweit sonst zum Ausgleich von Harten 
Dienstzeit im Reichs- Landes- oder Kommunaldienst oder 
in einem sonstigen öffentlichen Dienste oder die Zeit einen 
praktischen Beschäftigung auf das DDA. ——— werder 
— bestimmt im Einzelfalle der Oberbuͤrgermeister 
(D) Die Anrechnung soll nicht erfolgen, soweit sich der 
Beamte dadurch günstiger stehen würde als der Durchschnit 
der gleichaltrigen Anwärter, die die A Dienst: 
———7— zuruckgelegt haben. Nr14 Abs. iindet An 
wendung 
Ar. 
¶ Den Zivilanwärtern wird die in Erfüllung der 
eeee Dienstpflicht abgeleistete Militär⸗· und Marine 
dien bis zur Dauer eines Jahres allen Anwärtern 
wird die Zeit des Kriegsdienstes sowie eines dem Kriegs 
dienst nach Nr 27 Buchstaben s und gleichzuachtenden 
Dienstes unbeschränkt auf das DDA angerechnet soweit sie 
b. Anrechnung von Heeres⸗ bzww Dienstzeil 
nach der Ubernahme als nichtplanmäßiger Beamter abge— 
leistet worden sind 
(2) Sind vorher abgeleistet worden, so erfolgt die 
—— insoweit, als durch die Dienstleistung der Be— 
inn des DDoA nachweislich verzögert worden it; N27 
sare Anwendung. 
I. Anderung der für nichtplanmäßige Beamte 
nach Abschnitt BI festgesetzten OOA. 
a) Kürzung des DDA. bei Beurlaubung 
Nr. 53. 
Nr. 31 findet Anwendung mit der Maßgabe, daß statt 
„BDA“ „DDA.“ zu setzen ist. 
b) Bemessung des DDA. beim Übertrill in eine andere 
Besoldungsgruppe. 
Ar. 54 
¶ Wird ein Anwärter zu den Anwärtern einer höheren 
e übernommen, so wird das DDo der 
oee esoldungsgruppe nach Maßgabe der Nr 32 fest⸗ 
gesetzt. 
(D Tritt ein Anwärter zu den Anwärtern einer niede— 
ren Besoldungsgruppe über, so bleibt sein DDA un— 
verändert. 
Lx. 66 
Die am 30 9 und am 1.1010927 vorhanden ge⸗ 
wesenen nichtplanmäßigen Beamten behalten ihr 74 den 
vorliegenden Vorschriften für den 309 1027 festgesetztes 
DDA einer Besoldungsgruppe der BO 1022 auch für die 
entsprechende Besoldungsgruppe der BO. 1035 
ch Bemessung des DDA. bei der Wiederanstellung 
ausgeschiedener nichtylanmãßiger Beamler 
Ar 66 
¶) It ein Beamter aus einer nichtplanmäßigen Stelle 
des ' Dienstes freiwillig — oder ist sein 
früheres Beamtenverhältnis duürch Dienstentlassung gelöst 
worden, so darf im Falle seiner ee als nicht⸗ 
planmãäßiger Beamter bei der Festsezung des DA auf die 
nichtplanmäßige Dienstzeit und auf die Höhe der Dienst⸗ 
bezüge in der —e Stelle in der Regel keine ge⸗ 
nommen werden pnee Beamte, die ihre Stelle 
freiwillig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hin⸗ 
zuweisen 
( Nr Absätze 2 und 3 gilt sinngemäß 
ch surzung des DDM bei Verzögerung der planmähigen 
Anstellung. 
Axr. 
Hat sich die Anstellung des Anwaͤrters auf 
seinen eigenen Wunsch, wegen unzureichender Befähigun 
oder aus einem re in ae Person legenden Grund⸗ 
ausgenommen Kraͤntheit —berzogert so it das 200 
um den Zeitraum der Verzögerung zu kürzen; er rückt also 
zunächst neiner Grundvergütung nicht auf 
. Berücksichtigung von Festangestelliendienstzeit 
Ar 68 
( Bei Beamten, die vor ihrer ersten planmäßigen 
Ann als erege im Dienste der Sladt Berln 
beschäftigt worden fsind diese Fetangesteũtendienste 
als Zeit städtischer prattischer e im Sinne de 
Re plche Zeu stagusher reatlishe 
gung gilt auch die Heeresdienstzeit während des — 
dls die von Festangestelltendienstzeit umschlosen 
) Füůr Festangestellte die am 31831836 nich 
in da⸗ übergefuührt worden ind 9 kein 
BDAsondern ein DDA festzusetzen
	        
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