(6) Zwischenzeiten von weniger als einer Woche, die
zwischen anzurechnenden Zeitabschnitten liegen, werden mit—⸗
angerechnet.
G) Die Zeit einer Beurlaubung unter Fortfall der
Dienstbezüge für Zwecke der NEDAP,. ihrer Gliederungen
und —* Verbände über die im Abs.3 Büch
stabe e genannte hinaus und die vor einer solchen Be⸗
urlaubung abgeleistete städtische Beschäftigungszeit kann
nur nach Nr. 5 angerechnet werden.
Ar. .
Außer Betracht bleibt — der Vorschriften
in Nr. 48 — die Zeit, in der die Ubernahme in das Be—
amtenverhältnis auf eigenen Wunsch des Angestellten, wegen
unzureichender een oder aus einem sonstigen in
seiner Person liegenden Grunde — ausgenommen Krank
heit — unterblieben ist.
4. Anrechnung praklischer Beschäfligungszeit
in besonderen Fällen.
Ar. 50.
(9 Auf das DDA. wird die zur Erlangung einer
Stelle der Besoldungsgruppe 6 oder 7 bzw. VB oder VA
herkömmlich im Büro⸗, Kassen- oder Registraturdienst vor
der Einberufung in den städtischen Dienst bei Dienststellen
des Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunaldienstes verbrachte Zeit
angerechnet, insoweit sie nach Erfüllung der allgemeinen
Zulassungsbedingungen für die Laufbahn zurückgelegt und
der Ausbildung des Anwärters für die spätere Diensttätig
keit förderlich gewesen ist. Daß die Tätigkeit eine entgelt
liche war, ist nicht Voraussezung für die Anrechnung
Nr.14 Abs. 1 findet Anwendung
(2) Bibliotheksobersekretären wird die pg Ablegung
der Diplomprüfung und nach vollendetem 20. Lebenssahre
im Bibliotheksdienst des Reichs oder eines Landes oder
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder der
Stadt Berlin abgeleistete Dienstzeit auf das DDoA. an
gerechnet.
() Für Bibliotheksobersekretäre, die von der Ab—
legung der Diplomprüfung befreit worden sind, bestimm
über die auf das DDA. anzurechnende Zeit des Bibliotheks
dienstes beim Reich, bei einem Lande oder bei einer Ge
meinde oder einem Gemeindeverbande oder bei der Stadi
Berlin oder außerhalb dieser Verwaltungen im Einzelfalle
der Oberbürgermeister — PV. —
¶ Eine prr nach Abs. 1 findet nur statt
bei der planmäßigen Anstellung des Beamten; in
diesem Falle ist bei der Festsetzung des BDA. gemäß Nr. 10
von einem DDA. auszugehen, das sich unter Anwendung
der Abs. 18 ergibt. Auf die Höhe der Diätarbezüge ha
die Anrechnung nach Abs. 1 also keinen Einfluß
5. Aurechnung sonstiger Beschäfligungszeil
Ar.
Ob und inwieweit sonst zum Ausgleich von Harten
Dienstzeit im Reichs- Landes- oder Kommunaldienst oder
in einem sonstigen öffentlichen Dienste oder die Zeit einen
praktischen Beschäftigung auf das DDA. ——— werder
— bestimmt im Einzelfalle der Oberbuͤrgermeister
(D) Die Anrechnung soll nicht erfolgen, soweit sich der
Beamte dadurch günstiger stehen würde als der Durchschnit
der gleichaltrigen Anwärter, die die A Dienst:
———7— zuruckgelegt haben. Nr14 Abs. iindet An
wendung
Ar.
¶ Den Zivilanwärtern wird die in Erfüllung der
eeee Dienstpflicht abgeleistete Militär⸗· und Marine
dien bis zur Dauer eines Jahres allen Anwärtern
wird die Zeit des Kriegsdienstes sowie eines dem Kriegs
dienst nach Nr 27 Buchstaben s und gleichzuachtenden
Dienstes unbeschränkt auf das DDA angerechnet soweit sie
b. Anrechnung von Heeres⸗ bzww Dienstzeil
nach der Ubernahme als nichtplanmäßiger Beamter abge—
leistet worden sind
(2) Sind vorher abgeleistet worden, so erfolgt die
—— insoweit, als durch die Dienstleistung der Be—
inn des DDoA nachweislich verzögert worden it; N27
sare Anwendung.
I. Anderung der für nichtplanmäßige Beamte
nach Abschnitt BI festgesetzten OOA.
a) Kürzung des DDA. bei Beurlaubung
Nr. 53.
Nr. 31 findet Anwendung mit der Maßgabe, daß statt
„BDA“ „DDA.“ zu setzen ist.
b) Bemessung des DDA. beim Übertrill in eine andere
Besoldungsgruppe.
Ar. 54
¶ Wird ein Anwärter zu den Anwärtern einer höheren
e übernommen, so wird das DDo der
oee esoldungsgruppe nach Maßgabe der Nr 32 fest⸗
gesetzt.
(D Tritt ein Anwärter zu den Anwärtern einer niede—
ren Besoldungsgruppe über, so bleibt sein DDA un—
verändert.
Lx. 66
Die am 30 9 und am 1.1010927 vorhanden ge⸗
wesenen nichtplanmäßigen Beamten behalten ihr 74 den
vorliegenden Vorschriften für den 309 1027 festgesetztes
DDA einer Besoldungsgruppe der BO 1022 auch für die
entsprechende Besoldungsgruppe der BO. 1035
ch Bemessung des DDA. bei der Wiederanstellung
ausgeschiedener nichtylanmãßiger Beamler
Ar 66
¶) It ein Beamter aus einer nichtplanmäßigen Stelle
des ' Dienstes freiwillig — oder ist sein
früheres Beamtenverhältnis duürch Dienstentlassung gelöst
worden, so darf im Falle seiner ee als nicht⸗
planmãäßiger Beamter bei der Festsezung des DA auf die
nichtplanmäßige Dienstzeit und auf die Höhe der Dienst⸗
bezüge in der —e Stelle in der Regel keine ge⸗
nommen werden pnee Beamte, die ihre Stelle
freiwillig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hin⸗
zuweisen
( Nr Absätze 2 und 3 gilt sinngemäß
ch surzung des DDM bei Verzögerung der planmähigen
Anstellung.
Axr.
Hat sich die Anstellung des Anwaͤrters auf
seinen eigenen Wunsch, wegen unzureichender Befähigun
oder aus einem re in ae Person legenden Grund⸗
ausgenommen Kraͤntheit —berzogert so it das 200
um den Zeitraum der Verzögerung zu kürzen; er rückt also
zunächst neiner Grundvergütung nicht auf
. Berücksichtigung von Festangestelliendienstzeit
Ar 68
( Bei Beamten, die vor ihrer ersten planmäßigen
Ann als erege im Dienste der Sladt Berln
beschäftigt worden fsind diese Fetangesteũtendienste
als Zeit städtischer prattischer e im Sinne de
Re plche Zeu stagusher reatlishe
gung gilt auch die Heeresdienstzeit während des —
dls die von Festangestelltendienstzeit umschlosen
) Füůr Festangestellte die am 31831836 nich
in da⸗ übergefuührt worden ind 9 kein
BDAsondern ein DDA festzusetzen