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Volume 5. Oktober 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

BO 1935 einer anderen Besoldungsgruppe angehört als 
ihre bisherige Stelle, ist so festzuseßen, als ob sie am 
1.10. 1027 in die ihrer bisherigen Besoldungsgruppe ent—⸗ 
sprechende Besoldungsgruppe der BO. 1935 uͤbergetreten 
und an demselben Tage in die andere Gruppe dieser BO 
übergeführt worden sind 
Ar. 37. 
(¶) Das BDA. der am 30. 9. 1927 im Dienst befind⸗ 
lichen planmäßigen Beamten aus dem Stande der Ver 
sorgungsanwärter (Nr. 17) wird zur Durchführung der 
Nre36 zunächst in der Weise verbessert, daß neben der 
bereits angerechneten Dienstzeit noch die im Heere, in der 
Marine, in der Schutzpolizei oder als Polizeibeamter beim 
Reichswasserschutz vom Beginne des 14. bis zum Ende des 
19. Dienstjahres zurückgelegte Zeit zur Hälfte auf das 
BDA. das sie am 30.9. 1927 in ihrer Gruppe der BO 
1922 nach den vorliegenden Vorschriften erhalten, unter Be— 
achtung der Nrs Abs. 3 80. 1935* angerechnet wird 
Hierbel wird weder die nachfolgende Zivildienstzeit noch die 
durch Nr19 Abs. 3 dem Dienste in der Schützpolizei oder 
als Polizeibeamter beim Reichswasserschutz gleichgestellte 
Dienstzeit mitgerechnet 
) Die anzurechnende Zeit ist jedoch vorher um die 
Zeit zu verkürzen, um die das BDA der Beamten in der 
Eingangsgruppe nach Nr. 27 oder Nr.52 Abs.2 oder nach 
etwaigen Sonderbestimmungen (z3B. Nr. 26) oder zum 
Ausgleich von Härten schon verbessert worden ist. 
(3) Als Dienstzeit in der Schutzpolizei gilt nur die im 
kündbaren Verhältnis abgeleistete Dienstzeit Der Voll— 
zugsdienst bei der früheren Sicherheitspolizei steht dem 
Dienst bei der Schußpolizei gleich. Eine nach Entlassung 
aus dem Militärdienst und Erlangung des Zivilversorgungs⸗ 
scheins zurückgelegte Kriegsdienstzeit kommt für die An— 
rechnung nach Abs. nicht in Betracht Ob und inwieweit 
zum Ausgleich von Härten weitere Dienstzeit angerechnet 
werden kann, bestimmt der Oberbürgermeister — PV. — 
( Das gemäß Abs. dieser Nummer verbesserte BDA 
der Besoldungsgruppe der BO 19022 ist alsdann nach den in 
Nr 36 Abs. genannten UÜberleitungsbestimmungen für die 
Gruppe der BO 1935, in die der Versorgungsanwärter 
mit Wirkung vom 11019027 ab eingereiht worden ist, fest 
zusetzen. Auf Grund der Bestimmung der Nr36 Abse2, daß 
die Verkürzungen des BDA nicht berhindern dürfen, daß 
der Beamte spätestens 2 Jahre vor der Erreichung der 
Altersgrenze das Endgrundgehalt erhält, darf der Ver 
sorgungsanwärter etwa kein günstigeres als das nach Abs.) 
bis 3 dieser Nummer errechnete BDV erhalten, da auch 
die nicht unter Abselbis 3 dieser Nummer fallenden Be— 
amten bei Anwendung der genannten Bestimmung im 
günstigsten Falle in der neuen Gruppe der BO 1935 nur 
dasjenige BDA erhalten, das sie am 30 9 19027 in der 
alten Gruppe der BO 1022 hatten 
G) Bei der Festsezung des BDA der am 800 9 19027 
noch nicht planmaßig angestellten, aber im Dienste befind⸗ 
lichen oder vorgemerkten Versorgungsanwärter wird neben 
der nach NrGff anzurechnenden Dienstzeit noch dieselbe 
in Absebis 3 dieser Nummer genannte Dienstzeit eben⸗ 
falls zur Hälfte, jJedoch erst vom Beginne des 
16.Dienstjahres ab, bei der planmäßigen Anstellung an⸗ 
gerechnet 
(6) Treten Versorgungsanwärter, die sich am 30 9 1927 
in der Eingangsgruppe der Dienstlaufbahn befanden, oder 
deren BDA bei der planmäßigen Anstellung nach Abses 
dieser Nummer festgesetzt worden ist, erstmalig in eine 
höhere Gruppe über so ist der Tag von dem ab die Be— 
&Ê wirkt, als Anftelungela zu unterstellen und dann 
Anrechnung nach Abss dieser Nummer vorzunehmen 
(7) Absb findet keine Anwendung, wenn die Be— 
rechnung nach Nr32 günstiger wirkt 
A · 36 
Diejenigen Stadtsekretäre oder Verwaltungs⸗ 
sekretäre der alten Gruppe 6 und diejenigen Stadtober⸗ 
sekretäre oder Verwaltungsobersekretäre der alten Gruppe7 
als Aufrückegruppe) die bis zum 380 9 1027 die Prufung 
des 88 Vbestanden haben und spätestens seu 
diesem Tage ein anerkanntes Pensum des schwierigen Büro— 
dienstes bis mindestens zum 8. 9. 1028 verwaltet haben, er⸗ 
halten vom 1. 10. 1927 ab für die Dauer der Verwaltung 
eines Pensums des schwierigen Bürodienstes unter dem 
Vorbehalt des Widerrufs den Betrag des Unterschieds 
zwischen den ihnen zustehenden Bezügen und den Bezügen 
der Gruppe VB insoweit, als nicht bei derselben An— 
stellungsbehörde Beamte des schwierigen Bürodienstes in 
Pensen niedrigerer Gruppen tätig sind. Dabei ist für die Be— 
rechnung des BDA. der Gruppe IVB zu unterstellen, daß 
die Stadtsekretäre oder Verwältungssekretiäre am 30. 9. 1927 
zunächst als Stadtobersekretäre in die alte Gruppe 7 ein— 
gereiht worden wären. Das so errechnete BDA. und das 
BDA. der Stadtobersekretäre oder Verwaltungsobersekretäre, 
das diese in der alten Gruppe 7 (als Aufrückegruppe) hatten, 
ist nach den in Nr. 36 Abs. 1 genannten Überleitungs— 
bestimmungen für die Gruppe IVB zur Errechnung des 
obengenannten Unterschiedsbetrages festzusetzen. Bei der 
Ubertragung einer Planstelle der Gruppe IVA ist von 
dem für Gruppe VB, VA oder VC festgeseßzten BDA 
auszugehen und gemäß Nr. 32, 33 zu verfaähren. 
() Die Bewilligung des Unterschiedsbetrages ist zu 
widerrufen, sobald der Beamte kein Pensum des schwierigen 
Bürodienstes mehr verwaltet. 
Ax. 39. 
(9 Die am 1.10. 10927 vorhandenen nichtplanmäßigen 
Stadtinspektoren, die bis zum Jahre 1926 einschließlich die 
Prüfung des Lehrgangs Däbestanden haben und am 309 
1927 das 26. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei der 
planmäßigen Anstellung in Gruppe IVA ein BDA. nach 
folgenden Grundsätzen: 
(D) Es ist zu unterstellen, daß sie am 30.9. 1927 als 
Stadtobersekretäre der Gruppe 7 angestellt und an demselben 
Tage zu Stadtinspektoren der Gruppe 8 befördert worden 
wären. Das errechnete BDA. der Gruppe 8 ist nach den 
in Nr 36 Abs. 1 genannten Überleitungsbestimmungen für 
die Gruppe VA festzusetzen. 
G) Die am 1.10.1927 vorhandenen anderen Beamten 
des Bürodienstes, die bis zum Jahre 1926 einschließlich die 
Prüfung des Lehrgangs Il bestanden haben und am 309 
1927 das 26. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei ihrer 
Anstellung als Stadtinspektoren oder bei ihrer Beförderung 
zu Stadtinspektoren ein BDA. nach folgenden Grundsätzen 
¶¶ Es ist zu unterstellen, daß sie am 30.9. 1927 in der 
Eingangsgruppe ihrer Dienstlaufbahn Aanmãäßig angestelli 
und nach der Gruppe 8 an demselben Tage befordert oder 
soweit sie bereits planmäßig angestellt waren, am 30 9 102 
nach der Gruppe 8 befördert worden wären. Abs 2, Schluß⸗ 
satz, dieser Nummer findet Anwendung. 
SDie Absätze 14 finden nur auf diejenigen Anwen⸗ 
dung, deren Anstellung als Stadtinspektoren oder deren Be 
förderung zu eeet vor dem 29.4. 1931 qau s 
gesprochen worden ist 
G) Den am 309 1927 vorhanden gewesenen unmittel⸗ 
baren Anwärtern für die Laufbahn der Stadisekretäre 
Büroanwärtern und »—— Stadtsekretären) 
wird bei der ersten planmaßigen Anstellung in einer Stelle 
y —— VB das BDA. um Jahre ver 
essert 
c) Bemessung des BDA. bei der Wiederanstellung 
ausgeschiedener städlischer planmäßiger Beamten 
A0 
¶ Wird ein in den dauernden oder in den einstweili— 
gen Ruhestand versetzter Beamter in seiner früheren Be— 
soldungsgruppe wieder angestellt, so wird das BDA da⸗ 
er beim Eintritt in den dauernden oder einstweiligen Ruhe— 
stand nach den vorliegenden Vorschriften zu erhalten hat, 
um die Zeit des Ruhestandes gekürzt Eine während der 
Dauer des Ruhestandes — Dienst- oder Be 
schãftigungszeit kann nur nach Nr angerechnet werden 
S Absgilt auch wenn ein mit Wirkung vom 110. 
1927 oder einem früheren Tage in den dauernden oder in 
den einstweiligen Ruͤhestand verseßter Beamter in einer 
seiner früheren 77 entsprechenden Besol⸗ 
Dererte der BO 1838 wieder Mh wird Dabei 
sind die Bestimmungen der BO 1935 insbesondere die bei
	        
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