BO 1935 einer anderen Besoldungsgruppe angehört als
ihre bisherige Stelle, ist so festzuseßen, als ob sie am
1.10. 1027 in die ihrer bisherigen Besoldungsgruppe ent—⸗
sprechende Besoldungsgruppe der BO. 1935 uͤbergetreten
und an demselben Tage in die andere Gruppe dieser BO
übergeführt worden sind
Ar. 37.
(¶) Das BDA. der am 30. 9. 1927 im Dienst befind⸗
lichen planmäßigen Beamten aus dem Stande der Ver
sorgungsanwärter (Nr. 17) wird zur Durchführung der
Nre36 zunächst in der Weise verbessert, daß neben der
bereits angerechneten Dienstzeit noch die im Heere, in der
Marine, in der Schutzpolizei oder als Polizeibeamter beim
Reichswasserschutz vom Beginne des 14. bis zum Ende des
19. Dienstjahres zurückgelegte Zeit zur Hälfte auf das
BDA. das sie am 30.9. 1927 in ihrer Gruppe der BO
1922 nach den vorliegenden Vorschriften erhalten, unter Be—
achtung der Nrs Abs. 3 80. 1935* angerechnet wird
Hierbel wird weder die nachfolgende Zivildienstzeit noch die
durch Nr19 Abs. 3 dem Dienste in der Schützpolizei oder
als Polizeibeamter beim Reichswasserschutz gleichgestellte
Dienstzeit mitgerechnet
) Die anzurechnende Zeit ist jedoch vorher um die
Zeit zu verkürzen, um die das BDA der Beamten in der
Eingangsgruppe nach Nr. 27 oder Nr.52 Abs.2 oder nach
etwaigen Sonderbestimmungen (z3B. Nr. 26) oder zum
Ausgleich von Härten schon verbessert worden ist.
(3) Als Dienstzeit in der Schutzpolizei gilt nur die im
kündbaren Verhältnis abgeleistete Dienstzeit Der Voll—
zugsdienst bei der früheren Sicherheitspolizei steht dem
Dienst bei der Schußpolizei gleich. Eine nach Entlassung
aus dem Militärdienst und Erlangung des Zivilversorgungs⸗
scheins zurückgelegte Kriegsdienstzeit kommt für die An—
rechnung nach Abs. nicht in Betracht Ob und inwieweit
zum Ausgleich von Härten weitere Dienstzeit angerechnet
werden kann, bestimmt der Oberbürgermeister — PV. —
( Das gemäß Abs. dieser Nummer verbesserte BDA
der Besoldungsgruppe der BO 19022 ist alsdann nach den in
Nr 36 Abs. genannten UÜberleitungsbestimmungen für die
Gruppe der BO 1935, in die der Versorgungsanwärter
mit Wirkung vom 11019027 ab eingereiht worden ist, fest
zusetzen. Auf Grund der Bestimmung der Nr36 Abse2, daß
die Verkürzungen des BDA nicht berhindern dürfen, daß
der Beamte spätestens 2 Jahre vor der Erreichung der
Altersgrenze das Endgrundgehalt erhält, darf der Ver
sorgungsanwärter etwa kein günstigeres als das nach Abs.)
bis 3 dieser Nummer errechnete BDV erhalten, da auch
die nicht unter Abselbis 3 dieser Nummer fallenden Be—
amten bei Anwendung der genannten Bestimmung im
günstigsten Falle in der neuen Gruppe der BO 1935 nur
dasjenige BDA erhalten, das sie am 30 9 19027 in der
alten Gruppe der BO 1022 hatten
G) Bei der Festsezung des BDA der am 800 9 19027
noch nicht planmaßig angestellten, aber im Dienste befind⸗
lichen oder vorgemerkten Versorgungsanwärter wird neben
der nach NrGff anzurechnenden Dienstzeit noch dieselbe
in Absebis 3 dieser Nummer genannte Dienstzeit eben⸗
falls zur Hälfte, jJedoch erst vom Beginne des
16.Dienstjahres ab, bei der planmäßigen Anstellung an⸗
gerechnet
(6) Treten Versorgungsanwärter, die sich am 30 9 1927
in der Eingangsgruppe der Dienstlaufbahn befanden, oder
deren BDA bei der planmäßigen Anstellung nach Abses
dieser Nummer festgesetzt worden ist, erstmalig in eine
höhere Gruppe über so ist der Tag von dem ab die Be—
&Ê wirkt, als Anftelungela zu unterstellen und dann
Anrechnung nach Abss dieser Nummer vorzunehmen
(7) Absb findet keine Anwendung, wenn die Be—
rechnung nach Nr32 günstiger wirkt
A · 36
Diejenigen Stadtsekretäre oder Verwaltungs⸗
sekretäre der alten Gruppe 6 und diejenigen Stadtober⸗
sekretäre oder Verwaltungsobersekretäre der alten Gruppe7
als Aufrückegruppe) die bis zum 380 9 1027 die Prufung
des 88 Vbestanden haben und spätestens seu
diesem Tage ein anerkanntes Pensum des schwierigen Büro—
dienstes bis mindestens zum 8. 9. 1028 verwaltet haben, er⸗
halten vom 1. 10. 1927 ab für die Dauer der Verwaltung
eines Pensums des schwierigen Bürodienstes unter dem
Vorbehalt des Widerrufs den Betrag des Unterschieds
zwischen den ihnen zustehenden Bezügen und den Bezügen
der Gruppe VB insoweit, als nicht bei derselben An—
stellungsbehörde Beamte des schwierigen Bürodienstes in
Pensen niedrigerer Gruppen tätig sind. Dabei ist für die Be—
rechnung des BDA. der Gruppe IVB zu unterstellen, daß
die Stadtsekretäre oder Verwältungssekretiäre am 30. 9. 1927
zunächst als Stadtobersekretäre in die alte Gruppe 7 ein—
gereiht worden wären. Das so errechnete BDA. und das
BDA. der Stadtobersekretäre oder Verwaltungsobersekretäre,
das diese in der alten Gruppe 7 (als Aufrückegruppe) hatten,
ist nach den in Nr. 36 Abs. 1 genannten Überleitungs—
bestimmungen für die Gruppe IVB zur Errechnung des
obengenannten Unterschiedsbetrages festzusetzen. Bei der
Ubertragung einer Planstelle der Gruppe IVA ist von
dem für Gruppe VB, VA oder VC festgeseßzten BDA
auszugehen und gemäß Nr. 32, 33 zu verfaähren.
() Die Bewilligung des Unterschiedsbetrages ist zu
widerrufen, sobald der Beamte kein Pensum des schwierigen
Bürodienstes mehr verwaltet.
Ax. 39.
(9 Die am 1.10. 10927 vorhandenen nichtplanmäßigen
Stadtinspektoren, die bis zum Jahre 1926 einschließlich die
Prüfung des Lehrgangs Däbestanden haben und am 309
1927 das 26. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei der
planmäßigen Anstellung in Gruppe IVA ein BDA. nach
folgenden Grundsätzen:
(D) Es ist zu unterstellen, daß sie am 30.9. 1927 als
Stadtobersekretäre der Gruppe 7 angestellt und an demselben
Tage zu Stadtinspektoren der Gruppe 8 befördert worden
wären. Das errechnete BDA. der Gruppe 8 ist nach den
in Nr 36 Abs. 1 genannten Überleitungsbestimmungen für
die Gruppe VA festzusetzen.
G) Die am 1.10.1927 vorhandenen anderen Beamten
des Bürodienstes, die bis zum Jahre 1926 einschließlich die
Prüfung des Lehrgangs Il bestanden haben und am 309
1927 das 26. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei ihrer
Anstellung als Stadtinspektoren oder bei ihrer Beförderung
zu Stadtinspektoren ein BDA. nach folgenden Grundsätzen
¶¶ Es ist zu unterstellen, daß sie am 30.9. 1927 in der
Eingangsgruppe ihrer Dienstlaufbahn Aanmãäßig angestelli
und nach der Gruppe 8 an demselben Tage befordert oder
soweit sie bereits planmäßig angestellt waren, am 30 9 102
nach der Gruppe 8 befördert worden wären. Abs 2, Schluß⸗
satz, dieser Nummer findet Anwendung.
SDie Absätze 14 finden nur auf diejenigen Anwen⸗
dung, deren Anstellung als Stadtinspektoren oder deren Be
förderung zu eeet vor dem 29.4. 1931 qau s
gesprochen worden ist
G) Den am 309 1927 vorhanden gewesenen unmittel⸗
baren Anwärtern für die Laufbahn der Stadisekretäre
Büroanwärtern und »—— Stadtsekretären)
wird bei der ersten planmaßigen Anstellung in einer Stelle
y —— VB das BDA. um Jahre ver
essert
c) Bemessung des BDA. bei der Wiederanstellung
ausgeschiedener städlischer planmäßiger Beamten
A0
¶ Wird ein in den dauernden oder in den einstweili—
gen Ruhestand versetzter Beamter in seiner früheren Be—
soldungsgruppe wieder angestellt, so wird das BDA da⸗
er beim Eintritt in den dauernden oder einstweiligen Ruhe—
stand nach den vorliegenden Vorschriften zu erhalten hat,
um die Zeit des Ruhestandes gekürzt Eine während der
Dauer des Ruhestandes — Dienst- oder Be
schãftigungszeit kann nur nach Nr angerechnet werden
S Absgilt auch wenn ein mit Wirkung vom 110.
1927 oder einem früheren Tage in den dauernden oder in
den einstweiligen Ruͤhestand verseßter Beamter in einer
seiner früheren 77 entsprechenden Besol⸗
Dererte der BO 1838 wieder Mh wird Dabei
sind die Bestimmungen der BO 1935 insbesondere die bei