Keine Berechnung T Iioss
von Verwaltungsgebůhren —
innerhalb der städtischen Verwaltung.
Ausf. Anw z. Städt VGO.
Dbl. J Ar. 209/36 S. 360, bes. S. 363 Ziff. 242,
Dbl. VIII Nr. 232/36 S. 183, bes. S. 186 Ziff 240
Dbl. IX Nr. 134/36 S. 104, bes. S. 108 Ziff. 240
Gesch⸗Z. Fin. III 1. Fernruf: Stadtverw. 2248.
— Gesch⸗3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw 2037. —
Nach 8 2 Ziff. 6 Städt. VGO. sind Amtshandlungen
wischen den städtischen Dienststellen und gegenüber den
—BE Betriebsverwaltungen (S Eigenbetrieben) und
Gesellschaften — Dieser Grundsatz sollte nach
Ziff. 240 Abs. 2 Ausf. Anw z. Städt. VGO eine Ausnahme
erfahren, es sollten nämlich die Kämmereiverwaltungen und
die Eigenbetriebe den Vermessungsaämtern gewisse Koften
erstatten. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung halte
ich diese Ausnahme nicht mehr aufrecht und bestimme, daß
Z2 Ziff. 6 Städt. VGO. uneingeschränkt für stadtische Ver—
waltungsgebühren anzuwenden ist, mögen diese auf Grund
der allgemeinen Städi. VGO. oder Grund besonderer
städtischer Ordnungen (Gogl. z. B. Ziff. 3 Ausf Anw z. Städt
VGO) erhoben werden.
Es sind daher
a) weder von den Kämmereiverwaltungen,
b) noch von den städtischen Eigenbetrieben
e) noch von den städtischen und überwiegend städtischen
—A
städtische Verwaltungsgebühren zu erheben. Diese Regelung
gilt mit Rückwirkung vom Inkrafttreten der Städt Verwal
tungsgebührenordnung an. Rückzahlung bereits entrichteter
Beträge erfolgt jedoch nicht. Etwa vorhandene Mittel zur
Begleichung nun nicht mehr in Frage kommender Ver
waltungsgebühren werden hiermit gesperrt. Ich darf er
warten, daß auch nach Wegfall dieser Verwaltungsgebühren
bei Anforderungen an die städtischen Vermessungsämter die
gebotene Sparsamkeit nicht außer acht gelassen wird
Abs. 2 Ziff. 24à Ausf Anw. z. Städt VGO, ist zu
streichen.
—— staatliche Verwaltungsgebühren für
städtische Auftragshandlungen und privatrechtliche e
Beispiele siehe in den Ziff. 2 45 Ausf. AnweSlaͤdt B0
—7 also nicht unter diese Regelung, sie sind zu erstatten
oweit für sie bisher Erstattung in Frage kam
J. V.
Dr Hettlage
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und die Herrer
Bezirksbürgermeister
Hersonalbedarf T
für einmalige und
außerordentliche bauliche Unternehmungen
Vorgang: Obl. I935 Nr 282 Abschn Ul O und
Dbl. 1/1936 Nr. 1906 Abschn VL8)
— Gesch⸗3. Alls III 5. Fernruf: Stadtverw 2000
Im Abschnitt II,O Deckung eines im Laufe des
nungsjahres eintretenden Personalmehrbedarfs“ der Db
Vfig 035 Nre282 wird
WZiffer 3 gestrichen
2. folgende neue Ziffer 3 hinzugefügt
Hur 7 von Personalverstärkungen fu
welche die Pe osee aus
) den bei Kap XII2 und XIIIur Fertigung
der —7 nach 88 29 und GemgFinG vor
gesehenen Mitteln
zu
1
b) den in einmaligen Baumitteln oder außerordentlichen
Mitteln enthallenen Bauleitungsmittein
den für Arbeiten für Rechnung Dritter bereitstehenden
Mitteln
in voller Höhe gedeckt werden, bedarf es keiner Ge—
nehmigung dürch Ug IIIS.
Technische —7 der Hauptverwaltung be⸗
antragen für ihren Geschäftsbereich unter Angabe des
Bauvorhabens Zuweisung oder Weiterbeschäftigung zu
Lasten vorbezeichneter Mittel benötigter Angestelller
unter Verwendung des Vordrucks für den Personal
überweisungsantrag bei Ag VIAS und Hoher
reihung zu Lasten vorbezeichneter Mittel beschaftigter
Angestellter bei PV XV, die sich nur in ganz besonder⸗
gelagerten Fällen der gutachtlichen Beratung durch
Ae Hs bedienen werden.
Nach Einstellung oder Genehmigung der Weiter—
beschäftigung solcher egen teilen die Verwaltungs
bezirke und AUgs EVIASan AIg IISmit, *
welches Bauvorhaben, in epe Zahl und Vergütungs
gruppe sowie für welchen Zeitraum Angestellte ein⸗
gestellt worden sind oder weiterbeschäftigt werden
PVXV gibt Allg HIIIS von der Hoherreihung
solcher Angestellten Kenntnis“
3. A.
Krauß
——
An die Herren Bezirksbürgermeister und die Dienststellen
der Hauptverwaltung
1,243 Bezüge für T
Regierungsbaureferendare —
— Gesch⸗3. Alg. H. VII. Fernruf: E2 Kupfergraben 361
und Staͤdtverw 0107
*
In Übereinstimmung mit der staatlichen Regelung habe
ich die Vergütung für Regierungsbaureferendare mit Wir
kung vom L7. 1836 wie folgt festgesetzt
L Hochbaufach
a) 195⸗RMiumonatlich (Tagessaz 650 RM) bei ay
nehmung von Dienstgeschäften eines Beamten der Be
soldungsgruppe 2 oder eines Angestellten der Ver
gütungsgruppe 2b und
180 RMimonatlich (Tagessatz ⸗ ⸗ RMbei e
nehmung von —— eines Beamten der Be
soldungsgruppen A3 bis oder eines Angestellten
der Vergütungsgruppen 34 bis 40
Wasser⸗ und Straßenbaufach
180 RMmonatlich (Tagessaß 6 ⸗RMbei
nehmung von —— eines Beamten der Be
soldungsgruppe 20 oder eines Angestellten der Ver⸗
gütungsgruppe 2b und
120 RMimonatlich Tagessatz ⸗RM)bei Wahr
nehmung von ee eines Beamten oder An
gestellten niedrigeret Besoldunas⸗ und Vergultungs
gruppen
Die neuen Satze um die in der 2 und 3 Gehalts
kürzungsverordnung festgesetzten Anteile zu kürzen nich
aber um die in der 1 Gehaltskürzungsverordnung Die Be
nach der neben der Vergütung sg—e lenfall⸗
zu zahlen ist bleibt unberührt n örtliche
— chlag wird den Regierungsbaureferendaren nmich
gewährt
Voraussetzung für die Bewilligung der Vergutungen
ist daß — —
der Regierungsbaureferendar kraft besonderen Auftrag⸗
als 83 — zur Stellverretung uhillfe ode