Path:
Volume 19. September 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Keine Berechnung T Iioss 
von Verwaltungsgebůhren — 
innerhalb der städtischen Verwaltung. 
Ausf. Anw z. Städt VGO. 
Dbl. J Ar. 209/36 S. 360, bes. S. 363 Ziff. 242, 
Dbl. VIII Nr. 232/36 S. 183, bes. S. 186 Ziff 240 
Dbl. IX Nr. 134/36 S. 104, bes. S. 108 Ziff. 240 
Gesch⸗Z. Fin. III 1. Fernruf: Stadtverw. 2248. 
— Gesch⸗3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw 2037. — 
Nach 8 2 Ziff. 6 Städt. VGO. sind Amtshandlungen 
wischen den städtischen Dienststellen und gegenüber den 
—BE Betriebsverwaltungen (S Eigenbetrieben) und 
Gesellschaften — Dieser Grundsatz sollte nach 
Ziff. 240 Abs. 2 Ausf. Anw z. Städt. VGO eine Ausnahme 
erfahren, es sollten nämlich die Kämmereiverwaltungen und 
die Eigenbetriebe den Vermessungsaämtern gewisse Koften 
erstatten. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung halte 
ich diese Ausnahme nicht mehr aufrecht und bestimme, daß 
Z2 Ziff. 6 Städt. VGO. uneingeschränkt für stadtische Ver— 
waltungsgebühren anzuwenden ist, mögen diese auf Grund 
der allgemeinen Städi. VGO. oder Grund besonderer 
städtischer Ordnungen (Gogl. z. B. Ziff. 3 Ausf Anw z. Städt 
VGO) erhoben werden. 
Es sind daher 
a) weder von den Kämmereiverwaltungen, 
b) noch von den städtischen Eigenbetrieben 
e) noch von den städtischen und überwiegend städtischen 
—A 
städtische Verwaltungsgebühren zu erheben. Diese Regelung 
gilt mit Rückwirkung vom Inkrafttreten der Städt Verwal 
tungsgebührenordnung an. Rückzahlung bereits entrichteter 
Beträge erfolgt jedoch nicht. Etwa vorhandene Mittel zur 
Begleichung nun nicht mehr in Frage kommender Ver 
waltungsgebühren werden hiermit gesperrt. Ich darf er 
warten, daß auch nach Wegfall dieser Verwaltungsgebühren 
bei Anforderungen an die städtischen Vermessungsämter die 
gebotene Sparsamkeit nicht außer acht gelassen wird 
Abs. 2 Ziff. 24à Ausf Anw. z. Städt VGO, ist zu 
streichen. 
—— staatliche Verwaltungsgebühren für 
städtische Auftragshandlungen und privatrechtliche e 
Beispiele siehe in den Ziff. 2 45 Ausf. AnweSlaͤdt B0 
—7 also nicht unter diese Regelung, sie sind zu erstatten 
oweit für sie bisher Erstattung in Frage kam 
J. V. 
Dr Hettlage 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung und die Herrer 
Bezirksbürgermeister 
Hersonalbedarf T 
für einmalige und 
außerordentliche bauliche Unternehmungen 
Vorgang: Obl. I935 Nr 282 Abschn Ul O und 
Dbl. 1/1936 Nr. 1906 Abschn VL8) 
— Gesch⸗3. Alls III 5. Fernruf: Stadtverw 2000 
Im Abschnitt II,O Deckung eines im Laufe des 
nungsjahres eintretenden Personalmehrbedarfs“ der Db 
Vfig 035 Nre282 wird 
WZiffer 3 gestrichen 
2. folgende neue Ziffer 3 hinzugefügt 
Hur 7 von Personalverstärkungen fu 
welche die Pe osee aus 
) den bei Kap XII2 und XIIIur Fertigung 
der —7 nach 88 29 und GemgFinG vor 
gesehenen Mitteln 
zu 
1 
b) den in einmaligen Baumitteln oder außerordentlichen 
Mitteln enthallenen Bauleitungsmittein 
den für Arbeiten für Rechnung Dritter bereitstehenden 
Mitteln 
in voller Höhe gedeckt werden, bedarf es keiner Ge— 
nehmigung dürch Ug IIIS. 
Technische —7 der Hauptverwaltung be⸗ 
antragen für ihren Geschäftsbereich unter Angabe des 
Bauvorhabens Zuweisung oder Weiterbeschäftigung zu 
Lasten vorbezeichneter Mittel benötigter Angestelller 
unter Verwendung des Vordrucks für den Personal 
überweisungsantrag bei Ag VIAS und Hoher 
reihung zu Lasten vorbezeichneter Mittel beschaftigter 
Angestellter bei PV XV, die sich nur in ganz besonder⸗ 
gelagerten Fällen der gutachtlichen Beratung durch 
Ae Hs bedienen werden. 
Nach Einstellung oder Genehmigung der Weiter— 
beschäftigung solcher egen teilen die Verwaltungs 
bezirke und AUgs EVIASan AIg IISmit, * 
welches Bauvorhaben, in epe Zahl und Vergütungs 
gruppe sowie für welchen Zeitraum Angestellte ein⸗ 
gestellt worden sind oder weiterbeschäftigt werden 
PVXV gibt Allg HIIIS von der Hoherreihung 
solcher Angestellten Kenntnis“ 
3. A. 
Krauß 
—— 
An die Herren Bezirksbürgermeister und die Dienststellen 
der Hauptverwaltung 
1,243 Bezüge für T 
Regierungsbaureferendare — 
— Gesch⸗3. Alg. H. VII. Fernruf: E2 Kupfergraben 361 
und Staͤdtverw 0107 
* 
In Übereinstimmung mit der staatlichen Regelung habe 
ich die Vergütung für Regierungsbaureferendare mit Wir 
kung vom L7. 1836 wie folgt festgesetzt 
L Hochbaufach 
a) 195⸗RMiumonatlich (Tagessaz 650 RM) bei ay 
nehmung von Dienstgeschäften eines Beamten der Be 
soldungsgruppe 2 oder eines Angestellten der Ver 
gütungsgruppe 2b und 
180 RMimonatlich (Tagessatz ⸗ ⸗ RMbei e 
nehmung von —— eines Beamten der Be 
soldungsgruppen A3 bis oder eines Angestellten 
der Vergütungsgruppen 34 bis 40 
Wasser⸗ und Straßenbaufach 
180 RMmonatlich (Tagessaß 6 ⸗RMbei 
nehmung von —— eines Beamten der Be 
soldungsgruppe 20 oder eines Angestellten der Ver⸗ 
gütungsgruppe 2b und 
120 RMimonatlich Tagessatz ⸗RM)bei Wahr 
nehmung von ee eines Beamten oder An 
gestellten niedrigeret Besoldunas⸗ und Vergultungs 
gruppen 
Die neuen Satze um die in der 2 und 3 Gehalts 
kürzungsverordnung festgesetzten Anteile zu kürzen nich 
aber um die in der 1 Gehaltskürzungsverordnung Die Be 
nach der neben der Vergütung sg—e lenfall⸗ 
zu zahlen ist bleibt unberührt n örtliche 
— chlag wird den Regierungsbaureferendaren nmich 
gewährt 
Voraussetzung für die Bewilligung der Vergutungen 
ist daß — — 
der Regierungsbaureferendar kraft besonderen Auftrag⸗ 
als 83 — zur Stellverretung uhillfe ode
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.