5. 170 a: Hinter S 1a ist folgende S 10b anzufügen:
28. DblVfg. 1936 Nr 2836 ¶ Ag III
Abschn. U betr. Wohnungsgeldzuschuß
Entsprechend dem Vorgehen des Reichs und Preußens
werden die Vorschriften der N 64 BB. betr Wohnungs—
geldzuschuß (BBZ3S 75) wie folgt ergänzt:
Ein eigener Hausstand“ ist dann anzunehmen, wenn
der Beamte eine Wohnung mit eigener oder selbst⸗
beschaffter Geräteausstattung und Kochgelegenheit besitzt
(nicht etwa in einem möblerten“ Zimmer wohnt) in
seiner Wohnung die zum Lebensunterhalt notwendigen
Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen
Haushaltsgehilfen (auch Familienangehorigen) für eigene
Rechnung herstellen läͤßt und für dessen Beköstigung
auch wahrend seiner Abwesenheit ganz oder doch über⸗
wiegend aufzukommen hat
Der gleiche Grundsatz wie in Nr64 Abs.Iist beim Vor⸗
liegen der sonstigen Voraussetzungen anzuwenden, wenn
) Beamte erstmalig — auch zur Vorbereitung oder
auf Probe —angestellt,
Beamte des Reichs der Länder Gemeinden und
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts in den
Dienst der Stadt übernommen werden
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Zu Versorgungsanwärter, die von auswärts in
den städtischen Dienst einberufen werden exhalten —
soweit ihnen nicht die Beibehaltung ihres Wohnsitzes am
bisherigen in der Nähe Berlins liegenden Wohnort
(IBPotsdam Fürstenwalde) ausdrücklich genehmigt
wird stets bis zum Letzten des Monats, in dem die
Fortführung des Hausstandes (vgl vorstehende
Ziffer ham bisherigen Wohnort aufhört, den Woh—
ungsgeldzuschuß derenigen Ortsklasse zu der der bis⸗
herige bürgerliche Wohnsitz gehört
Die Bestimmung in Nr64AbsItrifft auf diejenigen
Beamten nicht zu für die trotz der Versetzung ein Um—
zug nicht erforderlich wird Dies ist der Fall wenn die
Lage des bisherigen Wohnorts sowie die dienstlichen
Verhaältnisse die Etledigung der Amtsgeschäfte vom bis—
herigen Wohnort aus gestatten und dessen Beibehaltung
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