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Volume 19. September 1936 Die Besoldung der Beamten der Stadt Berlin

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

5. 170 a: Hinter S 1a ist folgende S 10b anzufügen: 
28. DblVfg. 1936 Nr 2836 ¶ Ag III 
Abschn. U betr. Wohnungsgeldzuschuß 
Entsprechend dem Vorgehen des Reichs und Preußens 
werden die Vorschriften der N 64 BB. betr Wohnungs— 
geldzuschuß (BBZ3S 75) wie folgt ergänzt: 
Ein eigener Hausstand“ ist dann anzunehmen, wenn 
der Beamte eine Wohnung mit eigener oder selbst⸗ 
beschaffter Geräteausstattung und Kochgelegenheit besitzt 
(nicht etwa in einem möblerten“ Zimmer wohnt) in 
seiner Wohnung die zum Lebensunterhalt notwendigen 
Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit) durch einen 
Haushaltsgehilfen (auch Familienangehorigen) für eigene 
Rechnung herstellen läͤßt und für dessen Beköstigung 
auch wahrend seiner Abwesenheit ganz oder doch über⸗ 
wiegend aufzukommen hat 
Der gleiche Grundsatz wie in Nr64 Abs.Iist beim Vor⸗ 
liegen der sonstigen Voraussetzungen anzuwenden, wenn 
) Beamte erstmalig — auch zur Vorbereitung oder 
auf Probe —angestellt, 
Beamte des Reichs der Länder Gemeinden und 
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts in den 
Dienst der Stadt übernommen werden 
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Zu Versorgungsanwärter, die von auswärts in 
den städtischen Dienst einberufen werden exhalten — 
soweit ihnen nicht die Beibehaltung ihres Wohnsitzes am 
bisherigen in der Nähe Berlins liegenden Wohnort 
(IBPotsdam Fürstenwalde) ausdrücklich genehmigt 
wird stets bis zum Letzten des Monats, in dem die 
Fortführung des Hausstandes (vgl vorstehende 
Ziffer ham bisherigen Wohnort aufhört, den Woh— 
ungsgeldzuschuß derenigen Ortsklasse zu der der bis⸗ 
herige bürgerliche Wohnsitz gehört 
Die Bestimmung in Nr64AbsItrifft auf diejenigen 
Beamten nicht zu für die trotz der Versetzung ein Um— 
zug nicht erforderlich wird Dies ist der Fall wenn die 
Lage des bisherigen Wohnorts sowie die dienstlichen 
Verhaältnisse die Etledigung der Amtsgeschäfte vom bis— 
herigen Wohnort aus gestatten und dessen Beibehaltung 
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