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Volume 19. September 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

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Ich bin darauf hingewiesen worden, daß die in den 
Vorschriften über die Uberleilung aus der bisherigen 
BesGr. VB in die neue BesGr. A 7a vorgesehene 
Verkürzung des BDA zur Folge hat, daß lroß 
gleicher Vordienstzeiten von der Überleitung erfaßte, 
also vo r dem L41036 angestellte Beamte eine 
geringere Besoldung erhalten als solche Beamte, die 
erst unter Geltung des Reichsbesoldungsrechts in 
Stellen der BesGr. A 7 a planmäßig angestellt wor⸗ 
den sind oder werden. Ebenso hat —* ergeben daß 
infolge Anwendung der Vorschriften des 57 Bese 
83 Se62 ff) die entgegen dem bisherigen Recht 
in zahlreichen Fällen Höchstverlustgrenzen am BDA 
beim UÜbertritt aus einer BesGräin eine höhere vor⸗ 
sehen, Beamte, die erst na ch dem 3131836 be⸗ 
fördert worden sind oder werden, vielfach gehaltlich 
bessergestellt werden als Beamte, die unter an sich 
gleichen Voraussetzungen schon vo x dem 141036 
befördert worden sind 
Die Besoldungsgruppen der BO 1935 stimmten 
fast ausschließlich mit den Besoldungsgruppen des 
4 Besoldungsgesetzes 1927 überein. Die 
berleitung der Beamten der Stadt Berlin in die 
Besoldung der Reichsbeamten mußte nach dem 
Runderlaß vom 24 4 1936 (ogl. Dienstblatt 11936 
Nri 178 Abschn. A) in der gleichen Weise vorgenom 
men werden wie bei den preußischen Staatsbeamten 
Die oben geschilderten Ergebnisse sind deshalb nicht 
nur bei der Überleitung der Beamten der Stadt 
Berlin, sondern ebenso bei der der preußischen 
Staatsbeamten eingetreten Der Preußische Finanz 
minister, dem diese Ergebnisse bekannt sind hat da— 
u im Einvernehmen mit dem Reichsminister der 
oe dem Inhalt nach folgende Auffassung ver⸗ 
treten: 
Aus der Tatsache, daß die mit Wirkung vom 
1.4 1036 ab vorgesehene Anwendung der Reichs⸗ 
besoldungsvorschriften für unter ihrer Geltung 
angestellte oder beförderte Beamte eine günstigere 
Regelung als für vor dem 141836 ängestellte 
oder ee Beamte zeitigt, dürfen Folge 
rungen zugunsten der zuleßt genannten Beamten 
nicht gezogen werden Die Überleitung dieser 
Beamten in das Reichsbesoldungsrecht vollzieht 
sich vielmehr ausschließlich nach den 8S1und2 
der Verordnung vom 16 3 1936 Prss S175 
zur Durchführung des Gesetzes über die Anglei 
chung der Besoldung der unmittelbaren Staats 
beamten an die — der Reichsbeamten 
vom 17.11036 PrGS S)Abweichungen von 
den Vorschriften dieser Verordnung können nicht 
zugelassen werden 
Die 88 2 und 3 meines UÜberleitungsbeschlusses 
vom 35 1936 GBB. S2 und J entsprechen den 
genannten Vorschriften der preußischen Verordnung 
dbom 163 1936 Bei dieser Sachlage und im Hin 
blick auf die gesetzlichen Angleichungsvorschriften die 
für die Beamten der Stadt Berlin eine günstigere 
Regelung als für Stgatsbeamte nicht ane 7 
ich mich zu meinem Bedauern außerstande der mir 
vorgetragenen Bitte auf Schaffung eines Ausgleichs 
in den genannten Fällen zu entsprechen 
Ich bitte, etwa vorstellig gewordene, betroffene 
Beamte in diesem Sinne zu — 
Bei den planmäßigen Stadtsekretären der bis 
herigen BesGEr VB ist, soweit sie sich am 31310936 
* mehr in den ersten beiden Gehaltsstufen dieser 
BesGre befanden, bei der Überleitung in die Reichs 
besGr 7a zwar keine Anderung der Höhe ihrer 
Dienstbezüge wohl aber eine Verkürzung ihres bis 
herigen BDAum ahre eingetreten Bei den 
— — 2 en die be 
reits am 30 919827 Stadtsekretare 
waren und deshalb sowohl nach den Vorschriften der 
BO 1935 als auch nach z0 Abse2 Satz 2 BesG 
BBS90 weiler wie die e Beamlten 
——2 auftrucen bieib dagegen —9 
——* des Überleitun e vomn 3519836 
GBBzS das 6 ige eee als 
Diatendienstalter unv ert bestehen —83 
planmaßigen Beamten erhalten deshalb 
mit Wirkung vom 14 10936 ab eine — nicht un—⸗ 
erhebliche — Aufbesserung ihrer Bezüge Es besieht 
vielfach die Annahme, daß diese Regelung ein 
—7— Besserstellung der außerplanmaßigen 
eamten den planmäßigen Beamten gegenüber be— 
deute. Diese Annahme geht fehl Die planmaße 
gen Stadtsekretäre, die bereits am 309 1927 ch 
planmãßige Stadtsekretäre waren, haben durch di— 
im Dienstblatt 1936 Nr140 eee Ein⸗ 
schaltung der Fußnote 5 zur Besr Veine Ve— 
besserung ihres BDA um dJahre und damit ne 
Aufbesserung ihrer Bezüge erhalten Diese Ve 
günstigung hätte entsprechend der preußischen — 
lung auch den genannten nichtplanmäßigen Sta— 
sekretären in Gestalt einer Verbesserung DD 
um 4 Jahre zugebilligt werden können Ich hatle 
jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Angleichung 
der Besoldung der Beamten der Siadt Berlin an die 
Besoldung der Reichsbeamten von einer solchen 
Regelung für die nichtplanmäßigen Stadtsetretäre 
in Dienstblatt 111936 Nr10 abgesehen Die ge 
nannten außerplanmäßigen Stadtsekretare 
erhalten vielmehr jetzt durch die Vorschrift des 82 
Abse 6 des UÜberleitungsbeschlusses vom 351936 ni 
Wirkung vom 141836 ab nur dieselbe Aufbesse⸗ 
rung ihrer Bezüge, die den vor dem 1186 
planmäßig angestellten Stadtsekretären auf 
Grund der Fußnote 5 zur BesGEr VBugebillig 
worden ist Eine Besserstellung der außerplan 
mäßigen Beamten gegenüber den — 
liegt —7 nicht vor 
B. 
Durchführung der 2. Anderung der BO 1035 
(Dienstblatt /1936 Nr 140 
Es besteht nicht allgemein Klarheit über den Kreis der 
Personen, die von der in obiger DbleVfg bekanntgegebenen 
neuen Fußnote 5 zur BesGr VB erfaßl werden Die Fuß 
note 5 zur BesGrVB entspricht einer 2 für gleich 
zubewertende unmittelbare Staatsbeamte den gesetz 
lichen Angleichungsvorschriften darf deshalb die Fußnete 
zur BesGr VB nur auf solche Beamte der Stadi Berlin 
zur Anwendung gelangen, die am 3091927 entweder 
Bürdanwärter oder nichtplanmäßige Stadtsekretäre waren, 
und die in der Zeit vom 110 1027 bis zum 3131086 in 
einer Stelle der BesGr VB oder einer höheren BesGr 
— in diesen Fällen war emaß ABO Nr 20 zu ber⸗ 
fahren — planmäßig angestellt worden sind Beamlen, die 
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also auch solchen Beam⸗ 
ten, die zBam 80919927 nichtplanmäßige Stadt 
inspektoren waren und in der Zeit von 606027 
bis 3131036 aus besonderen Grunden in einer Stelle 
der BesGr VB planmäßig 35 worden sind, darf die 
in der neuen Fußnote s5 vorgesehene Vergünstigung nicht 
gewährt werden 
Soweit bisher anders verfahren worden ist, darf von 
der bis zum 30 9 1936 überhobenen Bezüge 
abgesehen werden 
. 
Frauenzuschläge für Altversorgungsberechligte 
Dienstblatt 1932 Nr an Abschn DIV, 
Im Hinblick auf die Fassung der ßig 200 Abses Satz 
der Besoldungsvorschriften von 1920 BB3DIVbin 
ich damit einverstanden daß soweit es nicht schon 7 
ist mit Wirkung vom 10936 ab allgemein don An— 
rechnung von Renten aus Mitteln der Invaliden⸗ oder An⸗ 
— auf den Frauenzuschlag abgesehen wird 
usgleiche für die zurückliegende Zeit sind nicht vorzunehmen 
3B 
Dr Marezko 5 
An die Hauptverwaltung die Herren Bezirkoburgermeiste 
und die staͤdtischen und die überwiegend ————— 
schaften, soweit zu ihnen Beamte oder t 
beurlaubt sind oder waren
	        
Waiting...

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