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Ich bin darauf hingewiesen worden, daß die in den
Vorschriften über die Uberleilung aus der bisherigen
BesGr. VB in die neue BesGr. A 7a vorgesehene
Verkürzung des BDA zur Folge hat, daß lroß
gleicher Vordienstzeiten von der Überleitung erfaßte,
also vo r dem L41036 angestellte Beamte eine
geringere Besoldung erhalten als solche Beamte, die
erst unter Geltung des Reichsbesoldungsrechts in
Stellen der BesGr. A 7 a planmäßig angestellt wor⸗
den sind oder werden. Ebenso hat —* ergeben daß
infolge Anwendung der Vorschriften des 57 Bese
83 Se62 ff) die entgegen dem bisherigen Recht
in zahlreichen Fällen Höchstverlustgrenzen am BDA
beim UÜbertritt aus einer BesGräin eine höhere vor⸗
sehen, Beamte, die erst na ch dem 3131836 be⸗
fördert worden sind oder werden, vielfach gehaltlich
bessergestellt werden als Beamte, die unter an sich
gleichen Voraussetzungen schon vo x dem 141036
befördert worden sind
Die Besoldungsgruppen der BO 1935 stimmten
fast ausschließlich mit den Besoldungsgruppen des
4 Besoldungsgesetzes 1927 überein. Die
berleitung der Beamten der Stadt Berlin in die
Besoldung der Reichsbeamten mußte nach dem
Runderlaß vom 24 4 1936 (ogl. Dienstblatt 11936
Nri 178 Abschn. A) in der gleichen Weise vorgenom
men werden wie bei den preußischen Staatsbeamten
Die oben geschilderten Ergebnisse sind deshalb nicht
nur bei der Überleitung der Beamten der Stadt
Berlin, sondern ebenso bei der der preußischen
Staatsbeamten eingetreten Der Preußische Finanz
minister, dem diese Ergebnisse bekannt sind hat da—
u im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
oe dem Inhalt nach folgende Auffassung ver⸗
treten:
Aus der Tatsache, daß die mit Wirkung vom
1.4 1036 ab vorgesehene Anwendung der Reichs⸗
besoldungsvorschriften für unter ihrer Geltung
angestellte oder beförderte Beamte eine günstigere
Regelung als für vor dem 141836 ängestellte
oder ee Beamte zeitigt, dürfen Folge
rungen zugunsten der zuleßt genannten Beamten
nicht gezogen werden Die Überleitung dieser
Beamten in das Reichsbesoldungsrecht vollzieht
sich vielmehr ausschließlich nach den 8S1und2
der Verordnung vom 16 3 1936 Prss S175
zur Durchführung des Gesetzes über die Anglei
chung der Besoldung der unmittelbaren Staats
beamten an die — der Reichsbeamten
vom 17.11036 PrGS S)Abweichungen von
den Vorschriften dieser Verordnung können nicht
zugelassen werden
Die 88 2 und 3 meines UÜberleitungsbeschlusses
vom 35 1936 GBB. S2 und J entsprechen den
genannten Vorschriften der preußischen Verordnung
dbom 163 1936 Bei dieser Sachlage und im Hin
blick auf die gesetzlichen Angleichungsvorschriften die
für die Beamten der Stadt Berlin eine günstigere
Regelung als für Stgatsbeamte nicht ane 7
ich mich zu meinem Bedauern außerstande der mir
vorgetragenen Bitte auf Schaffung eines Ausgleichs
in den genannten Fällen zu entsprechen
Ich bitte, etwa vorstellig gewordene, betroffene
Beamte in diesem Sinne zu —
Bei den planmäßigen Stadtsekretären der bis
herigen BesGEr VB ist, soweit sie sich am 31310936
* mehr in den ersten beiden Gehaltsstufen dieser
BesGre befanden, bei der Überleitung in die Reichs
besGr 7a zwar keine Anderung der Höhe ihrer
Dienstbezüge wohl aber eine Verkürzung ihres bis
herigen BDAum ahre eingetreten Bei den
— — 2 en die be
reits am 30 919827 Stadtsekretare
waren und deshalb sowohl nach den Vorschriften der
BO 1935 als auch nach z0 Abse2 Satz 2 BesG
BBS90 weiler wie die e Beamlten
——2 auftrucen bieib dagegen —9
——* des Überleitun e vomn 3519836
GBBzS das 6 ige eee als
Diatendienstalter unv ert bestehen —83
planmaßigen Beamten erhalten deshalb
mit Wirkung vom 14 10936 ab eine — nicht un—⸗
erhebliche — Aufbesserung ihrer Bezüge Es besieht
vielfach die Annahme, daß diese Regelung ein
—7— Besserstellung der außerplanmaßigen
eamten den planmäßigen Beamten gegenüber be—
deute. Diese Annahme geht fehl Die planmaße
gen Stadtsekretäre, die bereits am 309 1927 ch
planmãßige Stadtsekretäre waren, haben durch di—
im Dienstblatt 1936 Nr140 eee Ein⸗
schaltung der Fußnote 5 zur Besr Veine Ve—
besserung ihres BDA um dJahre und damit ne
Aufbesserung ihrer Bezüge erhalten Diese Ve
günstigung hätte entsprechend der preußischen —
lung auch den genannten nichtplanmäßigen Sta—
sekretären in Gestalt einer Verbesserung DD
um 4 Jahre zugebilligt werden können Ich hatle
jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Angleichung
der Besoldung der Beamten der Siadt Berlin an die
Besoldung der Reichsbeamten von einer solchen
Regelung für die nichtplanmäßigen Stadtsetretäre
in Dienstblatt 111936 Nr10 abgesehen Die ge
nannten außerplanmäßigen Stadtsekretare
erhalten vielmehr jetzt durch die Vorschrift des 82
Abse 6 des UÜberleitungsbeschlusses vom 351936 ni
Wirkung vom 141836 ab nur dieselbe Aufbesse⸗
rung ihrer Bezüge, die den vor dem 1186
planmäßig angestellten Stadtsekretären auf
Grund der Fußnote 5 zur BesGEr VBugebillig
worden ist Eine Besserstellung der außerplan
mäßigen Beamten gegenüber den —
liegt —7 nicht vor
B.
Durchführung der 2. Anderung der BO 1035
(Dienstblatt /1936 Nr 140
Es besteht nicht allgemein Klarheit über den Kreis der
Personen, die von der in obiger DbleVfg bekanntgegebenen
neuen Fußnote 5 zur BesGr VB erfaßl werden Die Fuß
note 5 zur BesGrVB entspricht einer 2 für gleich
zubewertende unmittelbare Staatsbeamte den gesetz
lichen Angleichungsvorschriften darf deshalb die Fußnete
zur BesGr VB nur auf solche Beamte der Stadi Berlin
zur Anwendung gelangen, die am 3091927 entweder
Bürdanwärter oder nichtplanmäßige Stadtsekretäre waren,
und die in der Zeit vom 110 1027 bis zum 3131086 in
einer Stelle der BesGr VB oder einer höheren BesGr
— in diesen Fällen war emaß ABO Nr 20 zu ber⸗
fahren — planmäßig angestellt worden sind Beamlen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also auch solchen Beam⸗
ten, die zBam 80919927 nichtplanmäßige Stadt
inspektoren waren und in der Zeit von 606027
bis 3131036 aus besonderen Grunden in einer Stelle
der BesGr VB planmäßig 35 worden sind, darf die
in der neuen Fußnote s5 vorgesehene Vergünstigung nicht
gewährt werden
Soweit bisher anders verfahren worden ist, darf von
der bis zum 30 9 1936 überhobenen Bezüge
abgesehen werden
.
Frauenzuschläge für Altversorgungsberechligte
Dienstblatt 1932 Nr an Abschn DIV,
Im Hinblick auf die Fassung der ßig 200 Abses Satz
der Besoldungsvorschriften von 1920 BB3DIVbin
ich damit einverstanden daß soweit es nicht schon 7
ist mit Wirkung vom 10936 ab allgemein don An—
rechnung von Renten aus Mitteln der Invaliden⸗ oder An⸗
— auf den Frauenzuschlag abgesehen wird
usgleiche für die zurückliegende Zeit sind nicht vorzunehmen
3B
Dr Marezko 5
An die Hauptverwaltung die Herren Bezirkoburgermeiste
und die staͤdtischen und die überwiegend —————
schaften, soweit zu ihnen Beamte oder t
beurlaubt sind oder waren