narke
Dienstblatt
Teil I.
—
Ausgegeben
19.9. 1936
236238
Allgemeine Werwaltung.
Die Besoldung der 1491936
5 Beamten der Stadt Berlin ——
Nachtrag 1 mit Deckblättern zur BB3.
— Gesch⸗3 AUg IIIIII. Fernruf: Stadtverw 2269. —
läßt und für dessen Beköstigung auch während seiner
Abwesenheit ganz oder doch überwiegend aufzu—
kommen hat
Der gleiche Grundsatz wie in Nr.64 Abs. Jist beim
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anzu—
wenden, wenn
a) Beamte erstmalig — auch zur Vorbereitung oder
auf Probe — angestellt,
Beamte des Reichs, der Länder, Gemeinden und
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts in
den Dienst der Stadt übernommen werden
Zu a; Versorgungsanwärter, die von auswärts
in den städtischen Dienst einberufen werden, erhalten
— soweit ihnen nicht die Beibehaltung ihres Wohn⸗
* am bisherigen, in der Nähe Berlins liegenden
ohnort (3. B. Potsdam, Fürstenwalde) ausdrück
lich genehmigt wird — stels bis zum Letzten des
Monats, in dem die Fortführung des Hausstandes
(ogl vorstehende Ziffer ) am bisherigen Wohnorit
aufhört, den Wohnungsgeldzuschuß dersenigen Orts—
klasse, zu der der bisherige bürgerliche Wohnsihß
gehört
Die Bestimmung in Nre64 Abs. 1trifft auf die—
jenigen Beamten nicht zu, für die troß der Ver—
setzung ein Umzug nicht erforderlich wird Dies ist
der Fall, wenn die Lage des bisherigen Wohnorts
sowie die dienstlichen Verhältnisse die Erledigung
der Amtsgeschäfte vom bisherigen Wohnort aus ge—
statten und dessen ee dem Beamten auf
Antrag von der vorgesetzten Dienstbehörde geneh⸗
migt wird. Eine derartige Genehmigung mit der
Wirkung, daß als dienstlicher Wohnsiß der Amtssitz
gilt, und daß später ein Anspruch auf Gewährung
von Umzugskostenvergütung nicht fällig wird, kann
auf Antrag des Beamten erteilt werden. Ebenso ist
es zulässig daß Beamte die nicht versetzt sind, statt
am dienstlichen Wohnsißz mit Genehmigung ihrer
vorgesetzten Dienstbehörde an einem benachbarten
Orte Wohnung nehmen ohne dadurch den
auf den Bezug des Wohnungsgeldzuschusses na
dem Satze des dienstlichen Wohnsitzes zu verlieren
Sofern ein Beamter infolge seiner Versetzung von
seinem eren Wohnort fortzieht, aber an einem
dritten Ort Wohnung nimmt, weil er an seinem
neuen dienstlichen Wohnsitz keine Wohnung erhalten
kann, findet Nr64 Absekeine Anwendung, da
der Hausstand am bisherigen Wohnsitz fort⸗
geführt wird Diesem Beamten ist der Wohnungs⸗
eldzuschuß nach seinem neuen dienstlichen Wohn⸗
zu zahlen
Nr64 Abs.und diese Bestimmungen sind sowohl
bei Verseßungen nach Orten, die einer niedrigeren
Ortsklasse als der des bisherigen Wohnorts an—
gehören wie auch bei Versetzungen nach Orten einer
höheren Ortsklasse anzuwenden, also ereet ob
die Bestimmungen im einzelnen Falle zugunsten
oder zuungunsten des versetzten Beamten wirken
Soweit bisher anders verfahren worden ist, kann
von Rückforderung der bis zum 30 9 1936 überzahlten
Bezüge abgesehen werden
Die der Dblofg 1936 Nr 178 — Gegenüber⸗
stellung der e städtischen Besoldungsbestim⸗
mungen und der vom 141936 ab Eorpey Reichs⸗
eDe wird auf S303 wie folgt
geändert:
Die Bemerkungen werden gestrichen Neben
AB x s68 Absahe ist in der 2 Spalte hinter
einer Klammer einzufügen: BBz DV8
V Diesem Dienstblatt liegt der Nachtrag 1 mit Deck
blättern zur . sowie ein Deckblatt zu der gleich⸗
zeitig mit dem Dienstblatt 1936 Nr178 den Ver⸗
waltungen 77* neuen Tabelle über die
Monalsbezuge in Reichsmark der Beamten der Stadi
—— ihren dienstlichen Wohnsitz in Berlin
en bei
*9
Durchführung der Angleichung an die Besoldung
der Reichsbeamlen
Dienstblatt 1/1936 Nr178)
Nachstehend gebe ich meinen Beschluß vom heutigen
Tage bekannt, den ich auf Grund der vom Stagats-
kommissar der Hauptstadt Berlin durch Erlaß
StKIIa 4036 vom 081936 bereits ausgesproche⸗
nen Genehmigung — soweit sie erforderlich war —
gefaßt habe:
Der Beschluß vom 3. 519836, betr Angleichung der
Besoldung der Beamten der Stadt Berlin an die
Besoldung der Reichsbeamten (BB. Abschn. Aa,
S. h wird wie folgt ergänzt:
a) Die bisherige städtische BesGr VIA bleibt bei
der UÜberleitung unverändert bestehen. Sie erhält
die neue Bezeichnung Besoldungsgruppe 476
—Sondergruppe — (abgekürzt: 76 So)
Die bisherigen städtischen Einzelgehälter 4und 8
bleiben bei der ee e bestehen
Sie erhalten die neuen Bezeichnungen „Besol—
dungsgruppe B321 —Sondergruppe — Gab—
gekürzt: 332 1S063w Besoldungsgruppe
B8sa —Sondergruppe — (abgekürzt: B8a So“.
An die Stelle des bisherigen Einzelgehalts 2 tritt
die Reichsbesoldungsgruppe B6
Die Durchführungsbestimmungen zum Beschluß vom
3 51036 BB.Abschn Ab S7ff) und die Be⸗
soldungsordnung für die planmäßigen Beamten der
Stadt Berlin 83 Abschn B,S. 5) lind vor⸗
stehender Ziffer lentsprechend zu ergänzen.
Die Besoldungsordnung (BB8.Abschn. B) wird
weiter wie folgt ergänzt J
) In BesGreA 8a ist unter xkünftig wegfallend“
die Position
Hilfslo komotivführer
einzufügen
In Beser WMa lind die Positionen
Fernsprechgehilfen
Laboratoriumsobergehilfen
Waschmeister
ein zufügen und die gleichen Positionen unter
tunftig wegfallend! zu streichen
In der Fußnote 1zur BesGr 103 ist zwischen
w Worte Amtsmeister“ und führen“ einzu⸗
gen:
oder Verwaltungsassistent“
5
1Nr. 1 Abs2 der egereren zum Be⸗
schluß vom 31936 (BBS)) wird gestrichen. Die
berleitung ist nunmehr bei allen in Nrlder Durch⸗
e genannten Beamten und Fest
angestellten dorzunehmen
II Entsprechend dem Vorgehen des Reichs und Preußens
werden die Vorschriften der Nr64 BB betreffend
Wohnungsgeldzuschuß (BBZ S75) wie folgt ergänzt
Ein eigener Hausstand! ist dann anzunehmen wenn
der Beamte ine Wohnung mit eigener oder selbst⸗
beschaffter Gerateausstattung und Kochgelegenheit
besiht Gucht etwa in einem möblierten? Zimmer
wohnt) in Wohnung die zum Lebensunter⸗
halt notwendigen Speisen — eine Haupt⸗
mahlzeit) 85 einen eeee uee (auch
miangehe en r eigene Rechnung herstellen