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Volume 19. September 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

narke 
Dienstblatt 
Teil I. 
— 
Ausgegeben 
19.9. 1936 
236238 
Allgemeine Werwaltung. 
Die Besoldung der 1491936 
5 Beamten der Stadt Berlin —— 
Nachtrag 1 mit Deckblättern zur BB3. 
— Gesch⸗3 AUg IIIIII. Fernruf: Stadtverw 2269. — 
läßt und für dessen Beköstigung auch während seiner 
Abwesenheit ganz oder doch überwiegend aufzu— 
kommen hat 
Der gleiche Grundsatz wie in Nr.64 Abs. Jist beim 
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anzu— 
wenden, wenn 
a) Beamte erstmalig — auch zur Vorbereitung oder 
auf Probe — angestellt, 
Beamte des Reichs, der Länder, Gemeinden und 
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts in 
den Dienst der Stadt übernommen werden 
Zu a; Versorgungsanwärter, die von auswärts 
in den städtischen Dienst einberufen werden, erhalten 
— soweit ihnen nicht die Beibehaltung ihres Wohn⸗ 
* am bisherigen, in der Nähe Berlins liegenden 
ohnort (3. B. Potsdam, Fürstenwalde) ausdrück 
lich genehmigt wird — stels bis zum Letzten des 
Monats, in dem die Fortführung des Hausstandes 
(ogl vorstehende Ziffer ) am bisherigen Wohnorit 
aufhört, den Wohnungsgeldzuschuß dersenigen Orts— 
klasse, zu der der bisherige bürgerliche Wohnsihß 
gehört 
Die Bestimmung in Nre64 Abs. 1trifft auf die— 
jenigen Beamten nicht zu, für die troß der Ver— 
setzung ein Umzug nicht erforderlich wird Dies ist 
der Fall, wenn die Lage des bisherigen Wohnorts 
sowie die dienstlichen Verhältnisse die Erledigung 
der Amtsgeschäfte vom bisherigen Wohnort aus ge— 
statten und dessen ee dem Beamten auf 
Antrag von der vorgesetzten Dienstbehörde geneh⸗ 
migt wird. Eine derartige Genehmigung mit der 
Wirkung, daß als dienstlicher Wohnsiß der Amtssitz 
gilt, und daß später ein Anspruch auf Gewährung 
von Umzugskostenvergütung nicht fällig wird, kann 
auf Antrag des Beamten erteilt werden. Ebenso ist 
es zulässig daß Beamte die nicht versetzt sind, statt 
am dienstlichen Wohnsißz mit Genehmigung ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde an einem benachbarten 
Orte Wohnung nehmen ohne dadurch den 
auf den Bezug des Wohnungsgeldzuschusses na 
dem Satze des dienstlichen Wohnsitzes zu verlieren 
Sofern ein Beamter infolge seiner Versetzung von 
seinem eren Wohnort fortzieht, aber an einem 
dritten Ort Wohnung nimmt, weil er an seinem 
neuen dienstlichen Wohnsitz keine Wohnung erhalten 
kann, findet Nr64 Absekeine Anwendung, da 
der Hausstand am bisherigen Wohnsitz fort⸗ 
geführt wird Diesem Beamten ist der Wohnungs⸗ 
eldzuschuß nach seinem neuen dienstlichen Wohn⸗ 
zu zahlen 
Nr64 Abs.und diese Bestimmungen sind sowohl 
bei Verseßungen nach Orten, die einer niedrigeren 
Ortsklasse als der des bisherigen Wohnorts an— 
gehören wie auch bei Versetzungen nach Orten einer 
höheren Ortsklasse anzuwenden, also ereet ob 
die Bestimmungen im einzelnen Falle zugunsten 
oder zuungunsten des versetzten Beamten wirken 
Soweit bisher anders verfahren worden ist, kann 
von Rückforderung der bis zum 30 9 1936 überzahlten 
Bezüge abgesehen werden 
Die der Dblofg 1936 Nr 178 — Gegenüber⸗ 
stellung der e städtischen Besoldungsbestim⸗ 
mungen und der vom 141936 ab Eorpey Reichs⸗ 
eDe wird auf S303 wie folgt 
geändert: 
Die Bemerkungen werden gestrichen Neben 
AB x s68 Absahe ist in der 2 Spalte hinter 
einer Klammer einzufügen: BBz DV8 
V Diesem Dienstblatt liegt der Nachtrag 1 mit Deck 
blättern zur . sowie ein Deckblatt zu der gleich⸗ 
zeitig mit dem Dienstblatt 1936 Nr178 den Ver⸗ 
waltungen 77* neuen Tabelle über die 
Monalsbezuge in Reichsmark der Beamten der Stadi 
—— ihren dienstlichen Wohnsitz in Berlin 
en bei 
*9 
Durchführung der Angleichung an die Besoldung 
der Reichsbeamlen 
Dienstblatt 1/1936 Nr178) 
Nachstehend gebe ich meinen Beschluß vom heutigen 
Tage bekannt, den ich auf Grund der vom Stagats- 
kommissar der Hauptstadt Berlin durch Erlaß 
StKIIa 4036 vom 081936 bereits ausgesproche⸗ 
nen Genehmigung — soweit sie erforderlich war — 
gefaßt habe: 
Der Beschluß vom 3. 519836, betr Angleichung der 
Besoldung der Beamten der Stadt Berlin an die 
Besoldung der Reichsbeamten (BB. Abschn. Aa, 
S. h wird wie folgt ergänzt: 
a) Die bisherige städtische BesGr VIA bleibt bei 
der UÜberleitung unverändert bestehen. Sie erhält 
die neue Bezeichnung Besoldungsgruppe 476 
—Sondergruppe — (abgekürzt: 76 So) 
Die bisherigen städtischen Einzelgehälter 4und 8 
bleiben bei der ee e bestehen 
Sie erhalten die neuen Bezeichnungen „Besol— 
dungsgruppe B321 —Sondergruppe — Gab— 
gekürzt: 332 1S063w Besoldungsgruppe 
B8sa —Sondergruppe — (abgekürzt: B8a So“. 
An die Stelle des bisherigen Einzelgehalts 2 tritt 
die Reichsbesoldungsgruppe B6 
Die Durchführungsbestimmungen zum Beschluß vom 
3 51036 BB.Abschn Ab S7ff) und die Be⸗ 
soldungsordnung für die planmäßigen Beamten der 
Stadt Berlin 83 Abschn B,S. 5) lind vor⸗ 
stehender Ziffer lentsprechend zu ergänzen. 
Die Besoldungsordnung (BB8.Abschn. B) wird 
weiter wie folgt ergänzt J 
) In BesGreA 8a ist unter xkünftig wegfallend“ 
die Position 
Hilfslo komotivführer 
einzufügen 
In Beser WMa lind die Positionen 
Fernsprechgehilfen 
Laboratoriumsobergehilfen 
Waschmeister 
ein zufügen und die gleichen Positionen unter 
tunftig wegfallend! zu streichen 
In der Fußnote 1zur BesGr 103 ist zwischen 
w Worte Amtsmeister“ und führen“ einzu⸗ 
gen: 
oder Verwaltungsassistent“ 
5 
1Nr. 1 Abs2 der egereren zum Be⸗ 
schluß vom 31936 (BBS)) wird gestrichen. Die 
berleitung ist nunmehr bei allen in Nrlder Durch⸗ 
e genannten Beamten und Fest 
angestellten dorzunehmen 
II Entsprechend dem Vorgehen des Reichs und Preußens 
werden die Vorschriften der Nr64 BB betreffend 
Wohnungsgeldzuschuß (BBZ S75) wie folgt ergänzt 
Ein eigener Hausstand! ist dann anzunehmen wenn 
der Beamte ine Wohnung mit eigener oder selbst⸗ 
beschaffter Gerateausstattung und Kochgelegenheit 
besiht Gucht etwa in einem möblierten? Zimmer 
wohnt) in Wohnung die zum Lebensunter⸗ 
halt notwendigen Speisen — eine Haupt⸗ 
mahlzeit) 85 einen eeee uee (auch 
miangehe en r eigene Rechnung herstellen
	        
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