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b) Dienstkleidung die dem Versicherten nur während des
Dienstes zur Verfügung steht,
1. Rock
2. Hose
3. Weste
4. Mantel
5. Mütze
monatlich 1550 RM
1 —
5 0
160
94 *
monatlich 480 RM
Für Krankenpflegeschüler und chülerinnen beträgt der
Wert der freien Dienstkleidung monatlich 1,335 RM.
Diese Festsetzungen treten mit dem 1.Oktober 1936 in
Kraft. Mit dem gleichen —— tritt die ab 1 Februar 1932
ee Festsetzung hinsichtlich der Dienstkleidung außer
raft
Versicherungsamt der Stadt Berlin.
— Hauptabteilung —
Zu der vorstehenden Festsetzung des Wertes der Sach—
bezüge wird 5* — gemaß 8160 der Reichsversicherungs⸗
ordnung die Zustimmung erteilt.
Berlin⸗Charlottenburg, den 26. August 1936
Oberversicherungsamt Berlin.
gez. Unterschrift.
ö ——