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Volume 12. September 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

390 
Einberufung von Beamten,59 1986 
22 Angestellten und Arbeitern — 
zur Ableistung des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes 
und zu ÜAbungen der Wehrmachi. 
— Gesch 3. AUg HIVI (zugleich für AUg HUII und UIII) 
fuüͤr Beamte Fernruf: Stadtverw. 2327. — 
— Gesch⸗3. AUg H VII für Angestellte. Fernruf: 
Stadtverw. 401/07. — 
— Gesch⸗8. Alg HVI2 für Arbeiter. Fernruf: 
Stadtverw. 401/07. — 
12* 
— die — —— städtischer Beamter zur Ableistung 
des Wehr- und Arbeilsdienstes gelten entsprechend einem 
auch an die Gemeinden gerichteten Runderlaß des ge 
und Preußischen Ministers des Innern zgl. i. N sämtl. RM. 
d. PrMpPräs. u. sämtl. PrStM. vom 15. April 1936 — 
RWMBliV S. 517 — nachstehende Grundsätze: 
Allen Beamten, die auf Grund des Wehrgesetzes vom 
21. Mai 1935 (RGBl. J S.609) oder des Reichsarbeits⸗ 
dienstgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGEBl. I S. 760) zu 
ihrer aktiven Dienstpflicht zur Wehrmacht oder 
zum Arbeitsdienst einberufen werden oder — ein⸗ 
treten, ist der erforderliche Urlaub unter Fortfall der 
Bezüge zu gewähren. 
a) Eine Kürzung des BDA. der 7 Beamten 
um die en des Urlaubs unter Fortfall der Bezüge 
gemäß Nr. 4ß BV. (BBZ. S. 70 findet nicht uß 
Die Anrechnung der im aktiven Wehr⸗ und Arbeits 
dienst verbrachten Zeit auf das DDA. ist in Nr. 824 
BV. (BB3. S. 87) bereits geregelt worden. 
Das Allgemeine Dienstalter der —— Beam⸗ 
ten wird von der Ableistung des aktiven Wehr⸗ und 
Arbeitsdienstes nicht berührt. Ist infolge der Ab⸗ 
leistung des genannten Dienstes die Beförderung eines 
AS Beamten oder die Begründung des plan— 
mäßigen Beamtenverhältnisses oder die planmäßige 
Anstellung eines nicht planmäßigen Beamten * 
weislich um eine bestimmte Zeit verzögert worden so 
wird das ADA. um diese De vorgerückt; eine rück 
wirkende Zuerkennung der Dienstbezüge der —— 
rungs⸗ bzw. der Planstelle ist jedoch damit nicht ver 
bunden. 
Auf die Ausbildungszeit der Büroanwärter und 
Supernumerare wird die Zeit des Wehr⸗ und Arbeits⸗ 
dienstes nicht angerechnet; demzufolge bleibt sie * 
die Gewährung von Unterhaältszuschüssen die na 
ee gestaffelt ind Ggl. BBZ3., Ab⸗ 
schnitt DV2G e, S. 167) unberücksichtigt. 
Falls Due, notwendig, darf an Stelle des Be⸗ 
urlaubten eine Aushilfskraft — im Angestelltenverhältnis 
— eingestellt werden 
Einstellung Aushilfsangestellter für Bürdanwärter und 
Supernumerare kommt auf keinen Fall in Frage 
Eines besonderen Antrages an mich — —AA 
— gemäß ee ng UI9s Nr 232 bedarf es 
lediglich, wenn die dur —— der Bezüge ersparten 
Mitlel ausnahmsweise nicht ausreichen, um die Aus 
gaben für die Aushilfskraft zu decken 
Den zur Ableistung des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes be 
urlaubt gewesenen Beamten darf Erholungsurlaub nur 
—— werden, wenn sie der Stadt im laufenden Ur 
aubssahr mindestens 6 Monate Dienste geleistet haben 
V. 
ür die Einberufung von Angestelllen und Arbeilern zum 
dir und eeee gilt Dienstblattverfügung 1/10935 
Nre281 S.318 
Bei Wiedereinstellung von Angestellten und Arbeitern im 
unmittelbaren —“ an den Wehr⸗ und Arbeitsdienst 
in den städtischen Dienst regelt die Anrechnung der 
Zeit des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes wie folgt: 
a) Fur Angestellte gilt diese Zeit als städtische Dienstzeit 
im Sinne der — —— —— der Dienstordnungen 
3 
über die Berechnung des Vergütungs⸗ Urlaubs⸗ 
Krankenvergütungs⸗ und — sdienstalters Den 
wiederein aies Angestellten Erholungsurlaub 
nur 7 werden, wenn der Stadt nach Wieder⸗ 
einstellung mindestens 6 onate Dienste geleistet 
haben. Die Bestimmungen über den Härteausgleich 
bei Festsetung des Vergütungsdienstalters — Dienst⸗ 
blatt 35 Nr 136 S. 132 zu Ziffer II werden durch 
diese Regelung nicht berührt. 
Für Arbeiter gilt diese Zeit als städtische Dienstzeit 
im Sinne des — des 9. TB. — oe, ¶ TO) und 
der rrenge über Anrechnung von Dienstzeit 
hinsichtlich der Lohnberechnung — Dienstblatt 1/1025 
Nr. 283 S. 133 und Nr. 459 S. 316 — Die Vorschrift 
(. auch Ausführungsbestimmungen zur Tariford⸗ 
nung), daß Heeresdienstzeiten bei Berechnung des 
Lohndienstalters in keinem Falle angerechnet werden, 
wird für diese Fälle aufgehoben. Den wiedereingestell⸗ 
ten Arbeitern darf — nur gewährt 
werden, wenn sie der Stadt nach Wiedereinstellung 
mindestens 6 Monate Dienste geleistet haben 
Bei Wiedereinstellung von Angestellten und Arbeitern im 
unmittelbaren Anschluß an den Wehr⸗ und Arbeitsdienst 
in den Dienst der städtischen und der überwiegend städti—⸗ 
schen — gelten die Bestimmungen unter vor⸗ 
stehender Ziffer 2 sinngemäß 
III. 
Wegen der Beurlaubung Bediensteter bei Ein⸗ 
berufung zu bloßen Übungen der Wehrmacht verweise ich 
auf bie Dienstblattverfügungen 11936 Nr 28, 24 123 und 
150. Die Vorschriften dieser Dienstblattverfügungen werden 
entsprechend einem auch an die Gemeinden gerichteten Rund⸗ 
erlaß des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern 
vom 27. April 1936 ⸗ RMBliV S584 —wie folgt ergänzt: 
Auf jedes Jahr der Ausbildungszeit eines Büro— 
anwärlers oder Supernumerars ist die in diesem Jahre 
durch Ableistung von Ubungen in der 3 ver⸗ 
brachte Zeit anzurechnen jedoch höchstens mit 8 Wochen 
JMA 
Krauß 
— 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister 
— staͤdtischen und die überwiegend städtischen Gesell— 
aften 
Wert der Sachbezůug 
für das Gebiet der 
Sozialversicherung. 
⸗Gesch⸗8.Vers. Agen. bos / 36 
Fernruf: E2 Kupfergraben 0021, Anschluß 2542284 
Gemaäß 8160 der Reichsversicherungsordnung und 82 
des Angesielltenversicherungsgesehes wird der unter dem 
29 5 — vom — * —7 
—Zentralabteilung — festgesete Wert der Sachbezüg 
das Gebiet der Unfall⸗ Invaliden⸗ und — 
—7 mit Zustimmung des Oberversicherungs 
amts Berlin wie folgt geandert: 
Abschnitt J F Dienstkleidung erhält folgende Fassung 
BDienstkleidung 
Dienstkleidung die dem Versicherten auch außerhalb des 
dense zur steht, 
1 Rock 
2 Hose 
3. Weste 
¶ Mantel 
5 Mütze 
monaluch 270 Rn 
— 
068 
270 
— — 
— —
	        
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