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Einberufung von Beamten,59 1986
22 Angestellten und Arbeitern —
zur Ableistung des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes
und zu ÜAbungen der Wehrmachi.
— Gesch 3. AUg HIVI (zugleich für AUg HUII und UIII)
fuüͤr Beamte Fernruf: Stadtverw. 2327. —
— Gesch⸗3. AUg H VII für Angestellte. Fernruf:
Stadtverw. 401/07. —
— Gesch⸗8. Alg HVI2 für Arbeiter. Fernruf:
Stadtverw. 401/07. —
12*
— die — —— städtischer Beamter zur Ableistung
des Wehr- und Arbeilsdienstes gelten entsprechend einem
auch an die Gemeinden gerichteten Runderlaß des ge
und Preußischen Ministers des Innern zgl. i. N sämtl. RM.
d. PrMpPräs. u. sämtl. PrStM. vom 15. April 1936 —
RWMBliV S. 517 — nachstehende Grundsätze:
Allen Beamten, die auf Grund des Wehrgesetzes vom
21. Mai 1935 (RGBl. J S.609) oder des Reichsarbeits⸗
dienstgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGEBl. I S. 760) zu
ihrer aktiven Dienstpflicht zur Wehrmacht oder
zum Arbeitsdienst einberufen werden oder — ein⸗
treten, ist der erforderliche Urlaub unter Fortfall der
Bezüge zu gewähren.
a) Eine Kürzung des BDA. der 7 Beamten
um die en des Urlaubs unter Fortfall der Bezüge
gemäß Nr. 4ß BV. (BBZ. S. 70 findet nicht uß
Die Anrechnung der im aktiven Wehr⸗ und Arbeits
dienst verbrachten Zeit auf das DDA. ist in Nr. 824
BV. (BB3. S. 87) bereits geregelt worden.
Das Allgemeine Dienstalter der —— Beam⸗
ten wird von der Ableistung des aktiven Wehr⸗ und
Arbeitsdienstes nicht berührt. Ist infolge der Ab⸗
leistung des genannten Dienstes die Beförderung eines
AS Beamten oder die Begründung des plan—
mäßigen Beamtenverhältnisses oder die planmäßige
Anstellung eines nicht planmäßigen Beamten *
weislich um eine bestimmte Zeit verzögert worden so
wird das ADA. um diese De vorgerückt; eine rück
wirkende Zuerkennung der Dienstbezüge der ——
rungs⸗ bzw. der Planstelle ist jedoch damit nicht ver
bunden.
Auf die Ausbildungszeit der Büroanwärter und
Supernumerare wird die Zeit des Wehr⸗ und Arbeits⸗
dienstes nicht angerechnet; demzufolge bleibt sie *
die Gewährung von Unterhaältszuschüssen die na
ee gestaffelt ind Ggl. BBZ3., Ab⸗
schnitt DV2G e, S. 167) unberücksichtigt.
Falls Due, notwendig, darf an Stelle des Be⸗
urlaubten eine Aushilfskraft — im Angestelltenverhältnis
— eingestellt werden
Einstellung Aushilfsangestellter für Bürdanwärter und
Supernumerare kommt auf keinen Fall in Frage
Eines besonderen Antrages an mich — —AA
— gemäß ee ng UI9s Nr 232 bedarf es
lediglich, wenn die dur —— der Bezüge ersparten
Mitlel ausnahmsweise nicht ausreichen, um die Aus
gaben für die Aushilfskraft zu decken
Den zur Ableistung des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes be
urlaubt gewesenen Beamten darf Erholungsurlaub nur
—— werden, wenn sie der Stadt im laufenden Ur
aubssahr mindestens 6 Monate Dienste geleistet haben
V.
ür die Einberufung von Angestelllen und Arbeilern zum
dir und eeee gilt Dienstblattverfügung 1/10935
Nre281 S.318
Bei Wiedereinstellung von Angestellten und Arbeitern im
unmittelbaren —“ an den Wehr⸗ und Arbeitsdienst
in den städtischen Dienst regelt die Anrechnung der
Zeit des Wehr⸗ und Arbeitsdienstes wie folgt:
a) Fur Angestellte gilt diese Zeit als städtische Dienstzeit
im Sinne der — —— —— der Dienstordnungen
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über die Berechnung des Vergütungs⸗ Urlaubs⸗
Krankenvergütungs⸗ und — sdienstalters Den
wiederein aies Angestellten Erholungsurlaub
nur 7 werden, wenn der Stadt nach Wieder⸗
einstellung mindestens 6 onate Dienste geleistet
haben. Die Bestimmungen über den Härteausgleich
bei Festsetung des Vergütungsdienstalters — Dienst⸗
blatt 35 Nr 136 S. 132 zu Ziffer II werden durch
diese Regelung nicht berührt.
Für Arbeiter gilt diese Zeit als städtische Dienstzeit
im Sinne des — des 9. TB. — oe, ¶ TO) und
der rrenge über Anrechnung von Dienstzeit
hinsichtlich der Lohnberechnung — Dienstblatt 1/1025
Nr. 283 S. 133 und Nr. 459 S. 316 — Die Vorschrift
(. auch Ausführungsbestimmungen zur Tariford⸗
nung), daß Heeresdienstzeiten bei Berechnung des
Lohndienstalters in keinem Falle angerechnet werden,
wird für diese Fälle aufgehoben. Den wiedereingestell⸗
ten Arbeitern darf — nur gewährt
werden, wenn sie der Stadt nach Wiedereinstellung
mindestens 6 Monate Dienste geleistet haben
Bei Wiedereinstellung von Angestellten und Arbeitern im
unmittelbaren Anschluß an den Wehr⸗ und Arbeitsdienst
in den Dienst der städtischen und der überwiegend städti—⸗
schen — gelten die Bestimmungen unter vor⸗
stehender Ziffer 2 sinngemäß
III.
Wegen der Beurlaubung Bediensteter bei Ein⸗
berufung zu bloßen Übungen der Wehrmacht verweise ich
auf bie Dienstblattverfügungen 11936 Nr 28, 24 123 und
150. Die Vorschriften dieser Dienstblattverfügungen werden
entsprechend einem auch an die Gemeinden gerichteten Rund⸗
erlaß des Reichs⸗ und Preußischen Ministers des Innern
vom 27. April 1936 ⸗ RMBliV S584 —wie folgt ergänzt:
Auf jedes Jahr der Ausbildungszeit eines Büro—
anwärlers oder Supernumerars ist die in diesem Jahre
durch Ableistung von Ubungen in der 3 ver⸗
brachte Zeit anzurechnen jedoch höchstens mit 8 Wochen
JMA
Krauß
—
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister
— staͤdtischen und die überwiegend städtischen Gesell—
aften
Wert der Sachbezůug
für das Gebiet der
Sozialversicherung.
⸗Gesch⸗8.Vers. Agen. bos / 36
Fernruf: E2 Kupfergraben 0021, Anschluß 2542284
Gemaäß 8160 der Reichsversicherungsordnung und 82
des Angesielltenversicherungsgesehes wird der unter dem
29 5 — vom — * —7
—Zentralabteilung — festgesete Wert der Sachbezüg
das Gebiet der Unfall⸗ Invaliden⸗ und —
—7 mit Zustimmung des Oberversicherungs
amts Berlin wie folgt geandert:
Abschnitt J F Dienstkleidung erhält folgende Fassung
BDienstkleidung
Dienstkleidung die dem Versicherten auch außerhalb des
dense zur steht,
1 Rock
2 Hose
3. Weste
¶ Mantel
5 Mütze
monaluch 270 Rn
—
068
270
— —
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