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Volume 20. August 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

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* Einschränkung 2.8. 1036 
für Beamie. 
(Bol. Dienstblattverfügung 1/34 Nr124) 
— Gesch.e⸗Z. AlUg HII (zugl. für AUg H III u. 5). 
Fernruf: Stadtverw. 2247. — 
Im Hinblick auf den Runderlaß des Reichs- und 
—ce Ministers des Innern vom 30. JZuli 1936 
RWMBliV. S. 1080 b) sind in der Dienstblattverfügung 1/34 
Nr. 124 mit sofortiger Wirkung folgende Beamtengattungen 
zu streichen: 
ernsprechgehilfen, 
—eeen eht 
Waschmeister. grupp — 
Hiernach sind freiwerdende Stellen für Fernsprech— 
gehilfen, Laboratoriumsobergehilfen und Waschmeister, die 
nach dem Stellenplan in Angestelltenstellen entsprechender 
Vergütungsgruppen umzuwandeln sind, unter Abweichung 
von den Umwandlungsvermerken des Stellenplans und ohne 
Rücksicht darauf, daß diese Beamtengattungen in der Be— 
soldungsordnung als „künftig wegfallend“ bezeichnet sind 
bis auf weiteres mit Beamten wieder zu besetzen. Ent 
sprechende Anderung der Besoldungsordnung wird veranlaßt 
J. V. 
Plath. 
An die Hauptpersonalverwaltung und die Herren Bezirks 
bürgermeister. 
Vierzehnie X F ẽ e 
Rundverfügung 
über das Berliner Verfassungsgesetz 1934 
Berl BG). 
— Gesch⸗3. AUs II4 -BI. 
Fernruf: Stadtverw. 4212 — 
Bezirksbeiräle für das Schulwesen. 
9 88Absatz 1 der Dritten Durchführungsverordnung 
zum BerlVG. Gienstblatt 1135 S. 120 und VIIII8 
S von 1035) bestimmt, daß, soweit Angelegenheiten der 
Volks⸗ oder der höheren Schülen bezirkseigenen Ge⸗ 
schäften oder zu uͤbertragbaren Gemeinschaftsgeschäften 
erklärt worden sind unter entsprechender Anwendung der 
bis 6 und s Absaß 1 a Begirkobeirate sur de— 
Volksschulwesen und Bezirksbeiräte für das höhere Schul 
wesen berufen werden und der eree die Zahl 
der Bezirksbeiräte im Rahmen der in den 5 und 6 
genannten ege mit Zustimmung der S 
behörde abweichend festsetzen kann. Den Nachtrag zur Be 
zirksverwaltungssatzung, der vorsieht, daß bestimmte An 
gelegenheiten der Dasesplen und der höheren Schulen 
zu bezirkseigenen Geschäften und zu übertragbaren Ge 
—— erklärt werden, hat der Herr Reichs 
und Preußische Minister des Innern unter dem dJa 
nuar 10936 erpiat (Ggl. Dienstblatt 11936 Nres1 und 
VIVIOsSb Nr. 81) 
() Sowohl in der Hauptverwaltung als auch in den 
Bezirksverwaltungen lasse ich die Angelegenheiten der 
mittleren Schulen von den für das zu 
berufenden Schulbeiräten mitberaten 
Die Begzirksbeirãte für das Volks⸗ und Mittelschul⸗ 
wesen berufe ich wie folgt 
2 mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bestimmte 
Lehrer, von denen einer an einer e, Volks⸗ 
schule und der andere an einer nen ittelschule 
angestellt und im Bezirk beschäftigt ssUnter hnen 
darf sich eine Lehrerin befinden Sofern im e 
eine Mittelschule nicht vorhanden ist, wie in den Ver 
waltungsbe zirken Koͤpenick und Treptow sind beide 
e den Volksschulen zu entnehmen 
3 im Benehmen mit dem Gauleiter der national 
sozialistischen Bewegung bestimmte Bürge 
eee 1zu den schon vorhandenen Bezirksbeiruten 
gehört; 
im Benehmen mit dem Gebietsführer der HJ. be— 
stimmter Bürger; 
Ortspfarrer der evangelischen und 1 Ortspfarrer der 
katholischen Kirche, die die Schulaufsichtsbehoörde nach 
Anhörung der kirchlichen Oberbehorde bestellt Solange 
im Verwaltungsbegirk Zehlendorf eine katholische Shu⸗ 
nicht vorhanden ist, erübrigt die Berufung eines 
Ortspfarrers der katholischen Kirche 
Die Begzirksbeiräte für das höhere Schulwesen be⸗ 
rufe ich wie folgt: 
a) 2 mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bestimmte, 
an den städtischen höheren Lehranstalten angestellte und 
im Bezirk Lehrer. Unter ihnen darf sich 
eine Lehrerin befinden; 
3 im Benehmen mit der Gauleitung der national⸗ 
sozialistischen Bewegung bestimmte Buͤrger, von denen 
mindestens 1 den schon borhandenen Bezirksbeiralen — 
gehört; 
1im Benehmen mit dem Gebietsführer der HI be— 
stimmter Buͤrger. 
S)Die Vorschriften der Absätze (3) und () gelten 
auch für die zusammengefaßten Innenbezirke Nach dem 
Erlaß des Reichsministers für ee Erziehung uind 
, üher die Regelung der Schulperwaltung der 
Hauptstadt Berlin vom 18 Mail E38s ich Bezirks⸗ 
schulbeiräte berufen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Ge⸗ 
bietes der Innenbezirke haben 
33B 
Plath— 
1224 Arbeitsbuch 26.886 
— Gesch⸗3 AuUg HVI3. 
Fernruf: E2 Kupfergraben 5161 u. Stadtverw 450107 
Durch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des 
Gesetzes über die Einführung enes Arbeitsbuches vom 
78 1936 — XGEBlI S 632 ⸗ist nunmehr geeordne 
worden, daß Arbeiter und Angestellte vom 19 1036 n in 
beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besiße ine 
e ausgestellten Arbeitsbuches sind Auch die A 
beiter und Angestellten und der städtischen und ib twiegend 
städtischen Gesellschaften müssen hiernach ohne Rücksicht auf 
den Betrieb oder die Verwaltung in der sie sind 
von dem genannten Zeitpunkt ab im Besitz iine Abel— 
buches sein 
Arbeiter und Angestellte, die zur Zeit beschäftigt aber 
am 191936 noch I im Besitze eines Arbeitsbuches sind 
sind anzuhalten, unverzüglich wegen der Ausslellung de⸗ 
Arbeitsbuches bei dem zustaͤndigen Arbeitsam ee 
und eine Ersatzkarte oder aber eine eee betzu⸗ 
bringen, daß die Ausstellung des Arbeitsbuches beantragti 
Ohne ausreichende — für die Nichtbeibringung de 
Arbeitsbuches ist eine e untersagt 
Neueinstellungen dürfen vom U9 1936 ab ausnahm— 
los nur bei Vorlage eines Arbeitsbuches oder eiin Eie 
karte vorgenommen werden 
Wer entgegen der im Absaß1 bezeichneten d 
einen Arbeiter oder Angestellten beschaͤftigt oder 
Arbeiter oder Angestellter ee laßt macht sich nach 
84 Absatz 1des Gesetzes über die Enführung i Abeu— 
buches strafbar 
q —— 
Brodehl — 
An die Hauptverwaltung die Herren Be— —— 
—
	        
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