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* Einschränkung 2.8. 1036
für Beamie.
(Bol. Dienstblattverfügung 1/34 Nr124)
— Gesch.e⸗Z. AlUg HII (zugl. für AUg H III u. 5).
Fernruf: Stadtverw. 2247. —
Im Hinblick auf den Runderlaß des Reichs- und
—ce Ministers des Innern vom 30. JZuli 1936
RWMBliV. S. 1080 b) sind in der Dienstblattverfügung 1/34
Nr. 124 mit sofortiger Wirkung folgende Beamtengattungen
zu streichen:
ernsprechgehilfen,
—eeen eht
Waschmeister. grupp —
Hiernach sind freiwerdende Stellen für Fernsprech—
gehilfen, Laboratoriumsobergehilfen und Waschmeister, die
nach dem Stellenplan in Angestelltenstellen entsprechender
Vergütungsgruppen umzuwandeln sind, unter Abweichung
von den Umwandlungsvermerken des Stellenplans und ohne
Rücksicht darauf, daß diese Beamtengattungen in der Be—
soldungsordnung als „künftig wegfallend“ bezeichnet sind
bis auf weiteres mit Beamten wieder zu besetzen. Ent
sprechende Anderung der Besoldungsordnung wird veranlaßt
J. V.
Plath.
An die Hauptpersonalverwaltung und die Herren Bezirks
bürgermeister.
Vierzehnie X F ẽ e
Rundverfügung
über das Berliner Verfassungsgesetz 1934
Berl BG).
— Gesch⸗3. AUs II4 -BI.
Fernruf: Stadtverw. 4212 —
Bezirksbeiräle für das Schulwesen.
9 88Absatz 1 der Dritten Durchführungsverordnung
zum BerlVG. Gienstblatt 1135 S. 120 und VIIII8
S von 1035) bestimmt, daß, soweit Angelegenheiten der
Volks⸗ oder der höheren Schülen bezirkseigenen Ge⸗
schäften oder zu uͤbertragbaren Gemeinschaftsgeschäften
erklärt worden sind unter entsprechender Anwendung der
bis 6 und s Absaß 1 a Begirkobeirate sur de—
Volksschulwesen und Bezirksbeiräte für das höhere Schul
wesen berufen werden und der eree die Zahl
der Bezirksbeiräte im Rahmen der in den 5 und 6
genannten ege mit Zustimmung der S
behörde abweichend festsetzen kann. Den Nachtrag zur Be
zirksverwaltungssatzung, der vorsieht, daß bestimmte An
gelegenheiten der Dasesplen und der höheren Schulen
zu bezirkseigenen Geschäften und zu übertragbaren Ge
—— erklärt werden, hat der Herr Reichs
und Preußische Minister des Innern unter dem dJa
nuar 10936 erpiat (Ggl. Dienstblatt 11936 Nres1 und
VIVIOsSb Nr. 81)
() Sowohl in der Hauptverwaltung als auch in den
Bezirksverwaltungen lasse ich die Angelegenheiten der
mittleren Schulen von den für das zu
berufenden Schulbeiräten mitberaten
Die Begzirksbeirãte für das Volks⸗ und Mittelschul⸗
wesen berufe ich wie folgt
2 mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bestimmte
Lehrer, von denen einer an einer e, Volks⸗
schule und der andere an einer nen ittelschule
angestellt und im Bezirk beschäftigt ssUnter hnen
darf sich eine Lehrerin befinden Sofern im e
eine Mittelschule nicht vorhanden ist, wie in den Ver
waltungsbe zirken Koͤpenick und Treptow sind beide
e den Volksschulen zu entnehmen
3 im Benehmen mit dem Gauleiter der national
sozialistischen Bewegung bestimmte Bürge
eee 1zu den schon vorhandenen Bezirksbeiruten
gehört;
im Benehmen mit dem Gebietsführer der HJ. be—
stimmter Bürger;
Ortspfarrer der evangelischen und 1 Ortspfarrer der
katholischen Kirche, die die Schulaufsichtsbehoörde nach
Anhörung der kirchlichen Oberbehorde bestellt Solange
im Verwaltungsbegirk Zehlendorf eine katholische Shu⸗
nicht vorhanden ist, erübrigt die Berufung eines
Ortspfarrers der katholischen Kirche
Die Begzirksbeiräte für das höhere Schulwesen be⸗
rufe ich wie folgt:
a) 2 mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bestimmte,
an den städtischen höheren Lehranstalten angestellte und
im Bezirk Lehrer. Unter ihnen darf sich
eine Lehrerin befinden;
3 im Benehmen mit der Gauleitung der national⸗
sozialistischen Bewegung bestimmte Buͤrger, von denen
mindestens 1 den schon borhandenen Bezirksbeiralen —
gehört;
1im Benehmen mit dem Gebietsführer der HI be—
stimmter Buͤrger.
S)Die Vorschriften der Absätze (3) und () gelten
auch für die zusammengefaßten Innenbezirke Nach dem
Erlaß des Reichsministers für ee Erziehung uind
, üher die Regelung der Schulperwaltung der
Hauptstadt Berlin vom 18 Mail E38s ich Bezirks⸗
schulbeiräte berufen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Ge⸗
bietes der Innenbezirke haben
33B
Plath—
1224 Arbeitsbuch 26.886
— Gesch⸗3 AuUg HVI3.
Fernruf: E2 Kupfergraben 5161 u. Stadtverw 450107
Durch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Einführung enes Arbeitsbuches vom
78 1936 — XGEBlI S 632 ⸗ist nunmehr geeordne
worden, daß Arbeiter und Angestellte vom 19 1036 n in
beschäftigt werden dürfen, wenn sie im Besiße ine
e ausgestellten Arbeitsbuches sind Auch die A
beiter und Angestellten und der städtischen und ib twiegend
städtischen Gesellschaften müssen hiernach ohne Rücksicht auf
den Betrieb oder die Verwaltung in der sie sind
von dem genannten Zeitpunkt ab im Besitz iine Abel—
buches sein
Arbeiter und Angestellte, die zur Zeit beschäftigt aber
am 191936 noch I im Besitze eines Arbeitsbuches sind
sind anzuhalten, unverzüglich wegen der Ausslellung de⸗
Arbeitsbuches bei dem zustaͤndigen Arbeitsam ee
und eine Ersatzkarte oder aber eine eee betzu⸗
bringen, daß die Ausstellung des Arbeitsbuches beantragti
Ohne ausreichende — für die Nichtbeibringung de
Arbeitsbuches ist eine e untersagt
Neueinstellungen dürfen vom U9 1936 ab ausnahm—
los nur bei Vorlage eines Arbeitsbuches oder eiin Eie
karte vorgenommen werden
Wer entgegen der im Absaß1 bezeichneten d
einen Arbeiter oder Angestellten beschaͤftigt oder
Arbeiter oder Angestellter ee laßt macht sich nach
84 Absatz 1des Gesetzes über die Enführung i Abeu—
buches strafbar
q ——
Brodehl —
An die Hauptverwaltung die Herren Be— ——
—