Verwalters Steuerberaters uswist stets eine Gebühr
von 3 — RMie Kontoauszug zu erheben.
In Fãllen in denen Hypothekengläubiger, insbeson⸗
dere Hypothekenbanken, in einem schwebenden Zwangs⸗
verstelgerungs⸗ oder Zwangsverwaltungsverfahren an die
Steuerkasse mit dem Ersuchen herantreten, ihnen Auskunft
über die rückständigen und laufenden Grundstücksabgaben
zu geben bestehen gegen die Erteilung solcher Auskünfte
keine Bedenken, —— das Zwangsversteigerungs⸗ oder
Zwangsverwaltungsverfahren bereits schwebt. Während
ür das Verfahren vor Einleitung der Zwangsversteige⸗
rung, das im üͤbrigen unverändert bleibt, aus Gründen
der Wahrung des Geschäftsinteresses des Schuldners
und aus der allgemeinen Beamtenschweigepflicht
heraus die Zustimmung des Eigentümers er—
forderlich ist, braucht sie in diesen Fällen nicht ein—
geholt zu werden; denn hier sind durch Eröffnung des
gerichtlichen Verfahrens die Verhältnisse des Schuldners
wenigstens hinsichtlich des betreffenden Grundstücks
bereits klargelegt. Die Auskunfterteilung kann sich so⸗
wohl über die Reste als über die Höhe der laufenden
Gruͤndstücksabgaben erstrecken.
Zu Tarifstelle VIII.
Die Gebühren für die Arbeiten der städt. Lichtpaus—
und Kartenreproduktionsanstalten sind unter Nri29 bis
32 aufgeführt Arbeiten privatrechtlicher Art führen
diese Anstalten nicht aus Die Verfügung des Ober⸗
bürgermeisters vom 29 9 1933 — Tief III — ist sinn⸗
gemäß anzuwenden
Zu Tarifstelle X.
Befundbescheinigungen für die bei der Hauptsammel⸗
stelle (Anstalt Rüdnitz) eingelieferten verendeten Tiere
werden durch die Gebührenordnung der städtischen An⸗
stalt zur Vernichtung und Verwertung von Tierkadavern
einscht der Sammelstellen — Amtsblatt der Stadt
Berlin 1929 S. 1067 und 1932 S. 746 — erfaßt.
Bescheinigungen über den Untersuchungsbefund ge—
schlachteler Tiere sind auf Grund geseßzlicher Vor⸗
schriften Gleischbeschaugesetz und Ausführungs⸗
bestimmungen Azu diesem Gesetz) gebührenfrei
Für Nachweisungen über Viehauftriebe, Schlachtun⸗
gen, Wägungen, Warenumsätze Eschlachthof, Fleisch-
großmarkt, Viehhof) an staatliche städtische und Be—
hörden des Reichs zu statistischen Zwecken sind keine
Gebühren zu erheben (das öffentliche Interesse ist hier
maßgebend) Das gleiche gilt für die Abgabe der Markt—
berichte an vorgenannte Stellen Die Abgabe der
Marktberichte an sonstige Dritte gegen Bezahlung stellt
einen privatrechtlichen Vorgang dar richtet sich also
nicht nach der VGO
Sonstiges üͤber Gebühren bei Verwaltungshand⸗
lungen
Schulwesen
Unberührt durch die VGO bleiben die Bestimmun—
gen über stadtische Verwaltungshandlungen, soweit sie
in der städtischen Schulgeldordnung für die —
höheren Lehranstalten und ——— und in den
Bestimmungen über Gebühren bei den städtischen
Berufs⸗ und Fachschulen geregelt sind Für den eigent⸗
lichen Schulbetrieb kommen städtische Gebühren nicht
in Frage, da Auftragshandlungen — Stãd tische
Handlung wäre Bdie Fertigung von Aktenauszügen
zu geschichtlichen Zwecken usw
A. Im Bereich des Stadtamts für Siedlungs⸗ und
Wohnungswesen wird die Erhebung von Verwal⸗
tungsgebůhren in Frage kommen
a) im Friedhofswesen Grund der Gebühren⸗
7 die eee Urnenhaine
und Krematorien
im übrigen wird die Tarifstelle J anzuwenden
sein soweit sie wie bei anderen städtischen Stellen
aus allgemeinen Erwãgungen in Frage kommt
Darüber hinaus werden die Handlungen dieses
Sieehaeeino im—
24
20.
—1
2.
23.
Arbeitsgebiet „ffentliche Neubaumittel“ 3.B.
für Anträge auf öffentliche Mittel, bei Zins⸗
ermãßigungsanträgen u. a.,
für Handlungen auf dem Gebiete des Garten—
und Kleingartenwesens,
für das Arbeitsgebiet „vorstädtische Kleinsied⸗
lungen“
für die Wohnungszwangswirtschaft, für die
Wohnungsaufsicht und Pflege“ (mit der Ein—
schraͤnkung der Tarifstelle 11), Wohnungspolizei,
Obdachlosenpolizei, Bewilligung von Reichs⸗
zuschüssen und Hausinstandsehungsdarlehen,
e) für das Arbeitsgebiet „Stadtplanung“,
) für das Arbeitsgebiet Meliorationsdarlehen“.
Haushalts- und kassenmäßige Behand—
lbung der Gebühren.
a) Die städtischen Verwaltungsgebühren sind bei der—
jenigen Kapitelabteilung des Haushaltsplans zu ver⸗
einnahmen, bei der die Ausgaben entstehen.
Wegen der Erstattung von Gebühren für Leistun—
gen der Vermessungsämter durch die Kämmerei—
derwaltungen und erstattungspflichtigen Betriebe
gelten neben den Bestimmungen der Verfügung vom
39 5 1936 — Fin. UI1 — dienstblatt 1,36 Nr. 146
auch die pnnge der durch Vfg. vom 27. 6. 1936
— Fin U dDienstblatt 1,36 Nr. 171 S. 294
wieder in Kraft gesetzten Vfg. vom 8. 5. 1931
wpef II VV. ⸗Dienstblatt 1/31 Nr. 105.
Bei den Verwaltungen sind die nach Lage der je—
weiligen Umstände erforderlichen Maßnahmen zur
vollstandigen und rechtzeitigen Erfassung und Soll—
stellung der nach dieser VGO. zu erhebenden Ein⸗
nahmen auf Grund der 88 3 u. 4 WRO. zu treffen.
Ein besonderer Einnahmeansatz ist nur für
häufiger wiederkehrende Fälle erforderlich.
Für die Vereinnahmung, Verbuchung und Lieferung
wie überhaupt füt das Verfahren verbleibt es hin—
sichtlich der von der Steuerverwaltung Steuerämter
nd Steuerkassen) vereinnahmten Entgelte bei der
durch Rundschreiben vom 10. 7. 1928 und vom
S o 1i8tV Ra 3 — sowie dienst⸗
blaͤt XAr 136/ 1931 getroffenen Regelung.
Dem Antragsteller ist der Betrag der Gebühr usw
sowie die ur die Einzahlung zuständige städtische
Kasse Absee) mitzuteilen mit dem Ersuchen, den
Belrag vorher einzuzahlen. Sollte dieser nur an—
nahernd ermutelt werden können, so ist er als Vor⸗
schuß borbehaltlich der Abrechnung anzufordern
Wenn sich eine Rachtragsforderung ergibt, ist die
Handlung nur gegen Erstattung der Mehrkosten zu
Ende zu führen
Die Zahlung ist in erster Linie an die für den
chnungemaßigen Rachweis zuständige Kasse (Haus⸗
haus tasse) leisten Bestehen örtliche Auftrags
kaffen (B Buüro⸗ Vorschuß⸗ Anstaltskassen) bei
der handelnden Verwaltung, so können diese zur
Verminderung des Geschäftsverkehrs bei der end⸗
pn— dere inmahmenden Kasse und zur Bequemlich⸗
keu der Zahlusspflichtigen mit Zustimmung der
Hauptfinanzverwaltung Beʒirks⸗Finanzverwaltung)
ermaͤchtigt werden, solche dapnnsen auftragsweise
an zmehmen dierbei muß auch für die einzelne
n ene die At der Kontrolle geregelt werden,
die Wig um zu prüfen, daß die eser
Gebühren in der AAS der Kasse restlos
als En ahmen nachgewiesen werden (3BFührung
eines Kontrollbuchs yeey die Kasse; Zuleitung aller
Vorgange über Gebuͤhrenfestsetzung an den Kontroll⸗
— — zur Eintragung Heranziehung des
Kontrollbuchs bei der T ee der Kasse)
Die e haben diese Eingänge in be⸗
smmen Zeitabschnitlen auf den zuständigen Ein⸗
ererh e Auf Ersuchen des Antrag⸗
deüer i die Enzlehung des Entgelts durch Post⸗
chnahme vorzunehmen und zwar darf hierbei nur