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Volume 15. August 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Verwalters Steuerberaters uswist stets eine Gebühr 
von 3 — RMie Kontoauszug zu erheben. 
In Fãllen in denen Hypothekengläubiger, insbeson⸗ 
dere Hypothekenbanken, in einem schwebenden Zwangs⸗ 
verstelgerungs⸗ oder Zwangsverwaltungsverfahren an die 
Steuerkasse mit dem Ersuchen herantreten, ihnen Auskunft 
über die rückständigen und laufenden Grundstücksabgaben 
zu geben bestehen gegen die Erteilung solcher Auskünfte 
keine Bedenken, —— das Zwangsversteigerungs⸗ oder 
Zwangsverwaltungsverfahren bereits schwebt. Während 
ür das Verfahren vor Einleitung der Zwangsversteige⸗ 
rung, das im üͤbrigen unverändert bleibt, aus Gründen 
der Wahrung des Geschäftsinteresses des Schuldners 
und aus der allgemeinen Beamtenschweigepflicht 
heraus die Zustimmung des Eigentümers er— 
forderlich ist, braucht sie in diesen Fällen nicht ein— 
geholt zu werden; denn hier sind durch Eröffnung des 
gerichtlichen Verfahrens die Verhältnisse des Schuldners 
wenigstens hinsichtlich des betreffenden Grundstücks 
bereits klargelegt. Die Auskunfterteilung kann sich so⸗ 
wohl über die Reste als über die Höhe der laufenden 
Gruͤndstücksabgaben erstrecken. 
Zu Tarifstelle VIII. 
Die Gebühren für die Arbeiten der städt. Lichtpaus— 
und Kartenreproduktionsanstalten sind unter Nri29 bis 
32 aufgeführt Arbeiten privatrechtlicher Art führen 
diese Anstalten nicht aus Die Verfügung des Ober⸗ 
bürgermeisters vom 29 9 1933 — Tief III — ist sinn⸗ 
gemäß anzuwenden 
Zu Tarifstelle X. 
Befundbescheinigungen für die bei der Hauptsammel⸗ 
stelle (Anstalt Rüdnitz) eingelieferten verendeten Tiere 
werden durch die Gebührenordnung der städtischen An⸗ 
stalt zur Vernichtung und Verwertung von Tierkadavern 
einscht der Sammelstellen — Amtsblatt der Stadt 
Berlin 1929 S. 1067 und 1932 S. 746 — erfaßt. 
Bescheinigungen über den Untersuchungsbefund ge— 
schlachteler Tiere sind auf Grund geseßzlicher Vor⸗ 
schriften Gleischbeschaugesetz und Ausführungs⸗ 
bestimmungen Azu diesem Gesetz) gebührenfrei 
Für Nachweisungen über Viehauftriebe, Schlachtun⸗ 
gen, Wägungen, Warenumsätze Eschlachthof, Fleisch- 
großmarkt, Viehhof) an staatliche städtische und Be— 
hörden des Reichs zu statistischen Zwecken sind keine 
Gebühren zu erheben (das öffentliche Interesse ist hier 
maßgebend) Das gleiche gilt für die Abgabe der Markt— 
berichte an vorgenannte Stellen Die Abgabe der 
Marktberichte an sonstige Dritte gegen Bezahlung stellt 
einen privatrechtlichen Vorgang dar richtet sich also 
nicht nach der VGO 
Sonstiges üͤber Gebühren bei Verwaltungshand⸗ 
lungen 
Schulwesen 
Unberührt durch die VGO bleiben die Bestimmun— 
gen über stadtische Verwaltungshandlungen, soweit sie 
in der städtischen Schulgeldordnung für die — 
höheren Lehranstalten und ——— und in den 
Bestimmungen über Gebühren bei den städtischen 
Berufs⸗ und Fachschulen geregelt sind Für den eigent⸗ 
lichen Schulbetrieb kommen städtische Gebühren nicht 
in Frage, da Auftragshandlungen — Stãd tische 
Handlung wäre Bdie Fertigung von Aktenauszügen 
zu geschichtlichen Zwecken usw 
A. Im Bereich des Stadtamts für Siedlungs⸗ und 
Wohnungswesen wird die Erhebung von Verwal⸗ 
tungsgebůhren in Frage kommen 
a) im Friedhofswesen Grund der Gebühren⸗ 
7 die eee Urnenhaine 
und Krematorien 
im übrigen wird die Tarifstelle J anzuwenden 
sein soweit sie wie bei anderen städtischen Stellen 
aus allgemeinen Erwãgungen in Frage kommt 
Darüber hinaus werden die Handlungen dieses 
Sieehaeeino im— 
24 
20. 
—1 
2. 
23. 
Arbeitsgebiet „ffentliche Neubaumittel“ 3.B. 
für Anträge auf öffentliche Mittel, bei Zins⸗ 
ermãßigungsanträgen u. a., 
für Handlungen auf dem Gebiete des Garten— 
und Kleingartenwesens, 
für das Arbeitsgebiet „vorstädtische Kleinsied⸗ 
lungen“ 
für die Wohnungszwangswirtschaft, für die 
Wohnungsaufsicht und Pflege“ (mit der Ein— 
schraͤnkung der Tarifstelle 11), Wohnungspolizei, 
Obdachlosenpolizei, Bewilligung von Reichs⸗ 
zuschüssen und Hausinstandsehungsdarlehen, 
e) für das Arbeitsgebiet „Stadtplanung“, 
) für das Arbeitsgebiet Meliorationsdarlehen“. 
Haushalts- und kassenmäßige Behand— 
lbung der Gebühren. 
a) Die städtischen Verwaltungsgebühren sind bei der— 
jenigen Kapitelabteilung des Haushaltsplans zu ver⸗ 
einnahmen, bei der die Ausgaben entstehen. 
Wegen der Erstattung von Gebühren für Leistun— 
gen der Vermessungsämter durch die Kämmerei— 
derwaltungen und erstattungspflichtigen Betriebe 
gelten neben den Bestimmungen der Verfügung vom 
39 5 1936 — Fin. UI1 — dienstblatt 1,36 Nr. 146 
auch die pnnge der durch Vfg. vom 27. 6. 1936 
— Fin U dDienstblatt 1,36 Nr. 171 S. 294 
wieder in Kraft gesetzten Vfg. vom 8. 5. 1931 
wpef II VV. ⸗Dienstblatt 1/31 Nr. 105. 
Bei den Verwaltungen sind die nach Lage der je— 
weiligen Umstände erforderlichen Maßnahmen zur 
vollstandigen und rechtzeitigen Erfassung und Soll— 
stellung der nach dieser VGO. zu erhebenden Ein⸗ 
nahmen auf Grund der 88 3 u. 4 WRO. zu treffen. 
Ein besonderer Einnahmeansatz ist nur für 
häufiger wiederkehrende Fälle erforderlich. 
Für die Vereinnahmung, Verbuchung und Lieferung 
wie überhaupt füt das Verfahren verbleibt es hin— 
sichtlich der von der Steuerverwaltung Steuerämter 
nd Steuerkassen) vereinnahmten Entgelte bei der 
durch Rundschreiben vom 10. 7. 1928 und vom 
S o 1i8tV Ra 3 — sowie dienst⸗ 
blaͤt XAr 136/ 1931 getroffenen Regelung. 
Dem Antragsteller ist der Betrag der Gebühr usw 
sowie die ur die Einzahlung zuständige städtische 
Kasse Absee) mitzuteilen mit dem Ersuchen, den 
Belrag vorher einzuzahlen. Sollte dieser nur an— 
nahernd ermutelt werden können, so ist er als Vor⸗ 
schuß borbehaltlich der Abrechnung anzufordern 
Wenn sich eine Rachtragsforderung ergibt, ist die 
Handlung nur gegen Erstattung der Mehrkosten zu 
Ende zu führen 
Die Zahlung ist in erster Linie an die für den 
chnungemaßigen Rachweis zuständige Kasse (Haus⸗ 
haus tasse) leisten Bestehen örtliche Auftrags 
kaffen (B Buüro⸗ Vorschuß⸗ Anstaltskassen) bei 
der handelnden Verwaltung, so können diese zur 
Verminderung des Geschäftsverkehrs bei der end⸗ 
pn— dere inmahmenden Kasse und zur Bequemlich⸗ 
keu der Zahlusspflichtigen mit Zustimmung der 
Hauptfinanzverwaltung Beʒirks⸗Finanzverwaltung) 
ermaͤchtigt werden, solche dapnnsen auftragsweise 
an zmehmen dierbei muß auch für die einzelne 
n ene die At der Kontrolle geregelt werden, 
die Wig um zu prüfen, daß die eser 
Gebühren in der AAS der Kasse restlos 
als En ahmen nachgewiesen werden (3BFührung 
eines Kontrollbuchs yeey die Kasse; Zuleitung aller 
Vorgange über Gebuͤhrenfestsetzung an den Kontroll⸗ 
— — zur Eintragung Heranziehung des 
Kontrollbuchs bei der T ee der Kasse) 
Die e haben diese Eingänge in be⸗ 
smmen Zeitabschnitlen auf den zuständigen Ein⸗ 
ererh e Auf Ersuchen des Antrag⸗ 
deüer i die Enzlehung des Entgelts durch Post⸗ 
chnahme vorzunehmen und zwar darf hierbei nur
	        
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