Einmalige und — —
3 außerordentliche Ausgaben
für bauliche Unternehmungen im Sinne der 66 29
und 41 GemFinG.
— Gesch⸗3.Fin. III1 und Fin. III 16.
Fernruf: Stadtverw. 2295. —
L. Voranmeldung zum Haushaltsplan.
Zur Boranmeldung der einmaligen und außer⸗
ordentlichen Ausgaben für bauliche Unternehmungen im
Sinne der F53 29 und 41 GemFinG. zum Haushallsplan
wird alljährlich zur gegebenen Zeit im Rahmen der all
gemeinen Bestimmungen über Haushaltsaufstellung auf⸗
gefordert*)
Die Hauptfachverwaltungen können sich, falls und soweit
sie es für ihre besonderen Zwecke für erforderlich halten
vor der Voranmeldung nach Ziffer 1 zu einem be—
stimmten Zeitpunkt Bauprogramme einreichen
lassen. In diesen Bauprogrammen sind lediglich die
geplanten baulichen Unternehmungen mit den für sie
geschäßzten Kostensummen einzeln aufzuführen; bei—
—3 ist eine Zusammenstellung der geplanten bau—⸗
ichen Unternehmungen nach der Reihenfolge ihrer sach⸗
lichen Dringlichkeit.
Erforderlichenfalls werden die Hauptfachverwaltun⸗
—r mit den beteiligten Verwaltungen usw gemeinsame
auprogrammbesprechungen veranftalten, in denen die
für die Voranmeldung nach Ziffer 1 geeigneten baulichen
Unternehmungen bestimmt werden.
Die Voranmeldung nach Ziffer 1 hat spaltenweise die
nachstehenden Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der baulichen Unternehmung.
b) Kurze Erläuterung und Begründung der Not—
wendigkeit.
Gesamtkostenbetrag nach Schätzung (bei Neu⸗ und
Umbauten z. B. je Schulklafse, Krankenhausben
qm Straßen⸗ oder Brückenfläche, m Ufermauer
m Entwãässerungsanlage usw)
Grunderwerbskostenbetrag nach Schätzung unter An
gabe des bisherigen Eigentümers dauch falls im
Eigentum des städtischen Liegenschaftsvermögens)
Etwaige Beiträge aus 8 15 Fluchtl oder 89
KomAbgG.
) Etwaige Kostenbeteiligung Dritter
¶) Etwaige Kosten (nachrichtlich/ die anderen städli⸗
schen Verwaltungen, Betrieben oder Gesellschaften
durch die Ausführung der baulichen Unternehmung
entstehen und von ihnen selbst zu tragen sind
Der Voranmeldung für Tiefbauten, die nach Haus—
haltsabteilungen zu gliedern ist ist ein Ubersichtsplan
10000 oder kleiner) beizufügen, in welchen die
baulichen Unternehmungen nach der Dringuichkelt be—
zeichnet eingetragen sind
Soweit Voranmeldungen nach Prüfung durch die
Hauptfachverwaltung uͤnd die Hauptfinan zverwaltung
in den nächstjährigen Haushaltspian aufgenommen
werden sollen, erhalten die zuständigen Diensistellen von
der Hauptfinanzverwaltung den Auftrag zur Fertigung
der Unterlagen nach ß20 GemFin
II. Unterlagen nach 8 29 Gem Fin (Rosten⸗
über schläge usw
Unterlagen nach z 20 GemgFinG sind erforderlich für
bauliche Unternehmungen, die
a) aus ein maligen Mitteln bestritten werden, deh
für sämtliche Neu⸗ und Umbauten
b) aus außerordentlichen Milleln
Für laufende bauliche Unterhaltungs——
und Instandsetzungsarbeiten dowle iur
geringfügige bauliche Anderungen bedaff——
Siehe zB Haushaltsaufstellung 1937 nach Obl Usb
Nr69
lagen im Sinne des Gemeindefinanzgesetzes vor Ein—
stellung der Mittel in den Haushalt nicht Doch müssen,
soweit nicht eine Mittel⸗Schätzung nach Einheits⸗ oder
Erfahrungssätzen erfolgt, besondere — möglichst nach
Einzelarbeiten geteilte — nach Grundstücken und Ge—
bäuden aufgestellte Kostenüberschläge vorliegen die die
Hauptfachverwaltungen oder die Hauptfinanzverwaltung
erforderlichenfalls anfordern können
Unterlagen für ba uliche Unternehmungen
für fremde Rechnung, deren Kosten den Haäus—
halt in Einnahme und Ausgabe durchlaufen, und die
in der Regel erst nach Feststellung des Haushaltsplans
bekannt werden, sind nur für Unternehmungen mit
einem Kostenaufwande von über 10 000 RMeerforderlich
Von der Vorlage der Unterlagen nach F29 GemFinG
kann nur in folgenden Fällen abgesehen werden:
a) Wenn es sich um bauliche Unternehmungen nicht
erheblichen Umfanges handelt d h wenn die Kosten⸗
summe der einzelnen Unternehmung den Betrag von
5000 RM nicht übersteigt,
wenn es aus besonderen Gründen im Einzelfalle
nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig herzu⸗
stellen,
wenn aus der Hinausschiebung der Ausgabebewilli⸗
gung der Stadt ein Schaden erwachsen würde
Ob die Voraussetzungen zu b) und 6) gegeben sind
entscheidet im Zweifelsfalle die Hauptfinanzver⸗
waltung.
Bei über und außerplanmäßigen Au——
gaben (IObl a Nr 289 auch 270) für bauliche
Unternehmungen sind Unterlagen nach ß290 GemFinG
erst auf besondere Anforderung der Hauptfinanver⸗
waltung zu fertigen, d h nachdem letztere den Anträgen
der Verwaltungen auf Genehmigung einer über⸗ oder
außerplanmäßigen Ausgabe grundsätzlich zugestimmt hat
Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen
unter Abschnitt II Ziffer 2 4 außer der in
Ziffer 5 gestellten Frist
Die Unterlagen nach z229 GemFinG bestehen aus
a) Plänen als Borentwurf zu bezeichnen
b) Kostenberechnungen/ als Kostenüberschlag
zu bezeichnen
c) Erlãuterungen
Die Unterlagen haben den in der Anlage aufge⸗
führten Mindestanforderungen zu genügen
Falls etwa in vorherigen Vorlagen an die Rats
herren bereits weitgehend Aufklärung über die einzelnen
Fragen gegeben wurde kann in den Erläuterungen auf
diese Bezug genommen werden
In den Kostenüberschlägen und Erläuterungen für
bauliche Unternehmungen aus einmaligen und außer⸗
ordentlichen Ausgaben die für eine auf mehrere
Jah re sich erstreckende pe Bauaufgabe in den
Haushaltsplan eingestellt werden sind bei der ersten
Einstellung die voraussichtlichen Gesamtkosten und die
jährlichen Raten bei jeder folgenden Einstellung außer
dem die Bore anzugeben die in früheren ——
jahren bewilligt und ausgegeben worden sind 668
BGemFin6)
Die Unterlagen nach F 290 GemFin sind in vierfacher
Aus fertigung) bis zu dem von der Hauptfinanzoer
waltung bestimmten Zeitpunkt der zustaͤndigen Hauph
fachverwaltung ein zureichen —
Die Hauptfachverwaltung nimmt zu den Umerlagen
83 Stellung und sie zur dech nisch wir
cha ftlichen Wishh an die Zustandige bech
nische Hauptverwaltung Gaupthochbau⸗ esbau
gartenverwaltung) weiter Nach dieser technischen
Prüfung erfolgt Prusung der Unteriagen und b
Uche Feststellung der Kosten durc di⸗ —c8
waltung im Kostenfest tellungsbe denmnd
2.
3.
4
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Felen m denen die techntsche Haur werwannn
zugleich Hauptfahperwalung stgenn