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Volume 25. Juli 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Einmalige und — — 
3 außerordentliche Ausgaben 
für bauliche Unternehmungen im Sinne der 66 29 
und 41 GemFinG. 
— Gesch⸗3.Fin. III1 und Fin. III 16. 
Fernruf: Stadtverw. 2295. — 
L. Voranmeldung zum Haushaltsplan. 
Zur Boranmeldung der einmaligen und außer⸗ 
ordentlichen Ausgaben für bauliche Unternehmungen im 
Sinne der F53 29 und 41 GemFinG. zum Haushallsplan 
wird alljährlich zur gegebenen Zeit im Rahmen der all 
gemeinen Bestimmungen über Haushaltsaufstellung auf⸗ 
gefordert*) 
Die Hauptfachverwaltungen können sich, falls und soweit 
sie es für ihre besonderen Zwecke für erforderlich halten 
vor der Voranmeldung nach Ziffer 1 zu einem be— 
stimmten Zeitpunkt Bauprogramme einreichen 
lassen. In diesen Bauprogrammen sind lediglich die 
geplanten baulichen Unternehmungen mit den für sie 
geschäßzten Kostensummen einzeln aufzuführen; bei— 
—3 ist eine Zusammenstellung der geplanten bau—⸗ 
ichen Unternehmungen nach der Reihenfolge ihrer sach⸗ 
lichen Dringlichkeit. 
Erforderlichenfalls werden die Hauptfachverwaltun⸗ 
—r mit den beteiligten Verwaltungen usw gemeinsame 
auprogrammbesprechungen veranftalten, in denen die 
für die Voranmeldung nach Ziffer 1 geeigneten baulichen 
Unternehmungen bestimmt werden. 
Die Voranmeldung nach Ziffer 1 hat spaltenweise die 
nachstehenden Angaben zu enthalten: 
a) Bezeichnung der baulichen Unternehmung. 
b) Kurze Erläuterung und Begründung der Not— 
wendigkeit. 
Gesamtkostenbetrag nach Schätzung (bei Neu⸗ und 
Umbauten z. B. je Schulklafse, Krankenhausben 
qm Straßen⸗ oder Brückenfläche, m Ufermauer 
m Entwãässerungsanlage usw) 
Grunderwerbskostenbetrag nach Schätzung unter An 
gabe des bisherigen Eigentümers dauch falls im 
Eigentum des städtischen Liegenschaftsvermögens) 
Etwaige Beiträge aus 8 15 Fluchtl oder 89 
KomAbgG. 
) Etwaige Kostenbeteiligung Dritter 
¶) Etwaige Kosten (nachrichtlich/ die anderen städli⸗ 
schen Verwaltungen, Betrieben oder Gesellschaften 
durch die Ausführung der baulichen Unternehmung 
entstehen und von ihnen selbst zu tragen sind 
Der Voranmeldung für Tiefbauten, die nach Haus— 
haltsabteilungen zu gliedern ist ist ein Ubersichtsplan 
10000 oder kleiner) beizufügen, in welchen die 
baulichen Unternehmungen nach der Dringuichkelt be— 
zeichnet eingetragen sind 
Soweit Voranmeldungen nach Prüfung durch die 
Hauptfachverwaltung uͤnd die Hauptfinan zverwaltung 
in den nächstjährigen Haushaltspian aufgenommen 
werden sollen, erhalten die zuständigen Diensistellen von 
der Hauptfinanzverwaltung den Auftrag zur Fertigung 
der Unterlagen nach ß20 GemFin 
II. Unterlagen nach 8 29 Gem Fin (Rosten⸗ 
über schläge usw 
Unterlagen nach z 20 GemgFinG sind erforderlich für 
bauliche Unternehmungen, die 
a) aus ein maligen Mitteln bestritten werden, deh 
für sämtliche Neu⸗ und Umbauten 
b) aus außerordentlichen Milleln 
Für laufende bauliche Unterhaltungs—— 
und Instandsetzungsarbeiten dowle iur 
geringfügige bauliche Anderungen bedaff—— 
Siehe zB Haushaltsaufstellung 1937 nach Obl Usb 
Nr69 
lagen im Sinne des Gemeindefinanzgesetzes vor Ein— 
stellung der Mittel in den Haushalt nicht Doch müssen, 
soweit nicht eine Mittel⸗Schätzung nach Einheits⸗ oder 
Erfahrungssätzen erfolgt, besondere — möglichst nach 
Einzelarbeiten geteilte — nach Grundstücken und Ge— 
bäuden aufgestellte Kostenüberschläge vorliegen die die 
Hauptfachverwaltungen oder die Hauptfinanzverwaltung 
erforderlichenfalls anfordern können 
Unterlagen für ba uliche Unternehmungen 
für fremde Rechnung, deren Kosten den Haäus— 
halt in Einnahme und Ausgabe durchlaufen, und die 
in der Regel erst nach Feststellung des Haushaltsplans 
bekannt werden, sind nur für Unternehmungen mit 
einem Kostenaufwande von über 10 000 RMeerforderlich 
Von der Vorlage der Unterlagen nach F29 GemFinG 
kann nur in folgenden Fällen abgesehen werden: 
a) Wenn es sich um bauliche Unternehmungen nicht 
erheblichen Umfanges handelt d h wenn die Kosten⸗ 
summe der einzelnen Unternehmung den Betrag von 
5000 RM nicht übersteigt, 
wenn es aus besonderen Gründen im Einzelfalle 
nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig herzu⸗ 
stellen, 
wenn aus der Hinausschiebung der Ausgabebewilli⸗ 
gung der Stadt ein Schaden erwachsen würde 
Ob die Voraussetzungen zu b) und 6) gegeben sind 
entscheidet im Zweifelsfalle die Hauptfinanzver⸗ 
waltung. 
Bei über und außerplanmäßigen Au—— 
gaben (IObl a Nr 289 auch 270) für bauliche 
Unternehmungen sind Unterlagen nach ß290 GemFinG 
erst auf besondere Anforderung der Hauptfinanver⸗ 
waltung zu fertigen, d h nachdem letztere den Anträgen 
der Verwaltungen auf Genehmigung einer über⸗ oder 
außerplanmäßigen Ausgabe grundsätzlich zugestimmt hat 
Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen 
unter Abschnitt II Ziffer 2 4 außer der in 
Ziffer 5 gestellten Frist 
Die Unterlagen nach z229 GemFinG bestehen aus 
a) Plänen als Borentwurf zu bezeichnen 
b) Kostenberechnungen/ als Kostenüberschlag 
zu bezeichnen 
c) Erlãuterungen 
Die Unterlagen haben den in der Anlage aufge⸗ 
führten Mindestanforderungen zu genügen 
Falls etwa in vorherigen Vorlagen an die Rats 
herren bereits weitgehend Aufklärung über die einzelnen 
Fragen gegeben wurde kann in den Erläuterungen auf 
diese Bezug genommen werden 
In den Kostenüberschlägen und Erläuterungen für 
bauliche Unternehmungen aus einmaligen und außer⸗ 
ordentlichen Ausgaben die für eine auf mehrere 
Jah re sich erstreckende pe Bauaufgabe in den 
Haushaltsplan eingestellt werden sind bei der ersten 
Einstellung die voraussichtlichen Gesamtkosten und die 
jährlichen Raten bei jeder folgenden Einstellung außer 
dem die Bore anzugeben die in früheren —— 
jahren bewilligt und ausgegeben worden sind 668 
BGemFin6) 
Die Unterlagen nach F 290 GemFin sind in vierfacher 
Aus fertigung) bis zu dem von der Hauptfinanzoer 
waltung bestimmten Zeitpunkt der zustaͤndigen Hauph 
fachverwaltung ein zureichen — 
Die Hauptfachverwaltung nimmt zu den Umerlagen 
83 Stellung und sie zur dech nisch wir 
cha ftlichen Wishh an die Zustandige bech 
nische Hauptverwaltung Gaupthochbau⸗ esbau 
gartenverwaltung) weiter Nach dieser technischen 
Prüfung erfolgt Prusung der Unteriagen und b 
Uche Feststellung der Kosten durc di⸗ —c8 
waltung im Kostenfest tellungsbe denmnd 
2. 
3. 
4 
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Felen m denen die techntsche Haur werwannn 
zugleich Hauptfahperwalung stgenn
	        
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