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Volume 11. Juli 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Nr. 103 vom 28 September 1935 ⸗ ist das Verkehrsgewerbe 
fachlich in den Reichsverkehrsgruppen 
Seeschiffahrt, 
Binnenschiffahrt, 
Kraftfahrgewerbe, 
Fuhrgewerbe, 
Schienenbahnen, 
Spedition und Lagerei, 
Hilfsgewerbe des Verkehrs 
zusammengefaßt. Die bisherigen vom Herrn Reichsver⸗ 
kehrsminister anerkannten Spißenverbände des Verkehrs— 
gewerbes und ihre Gliederungen werden mit dem Inkraft 
treten dieser Verordnung gemaäß 86 a. a O in die Reichs 
verkehrsgruppe und ihre Gliederungen überführt Erftreck 
sich der Geschäftsbereich eines Unternehmers oder einer 
Unternehmung auf mehrere Reichsverkehrsgruppen, so wird 
der Unternehmer oder das Unternehmen Mitglied bei allen 
beteiligten ruppen, also z. B. Mitglied der 
Reichsverkehrsgruppe ,e und der Reichsver 
kehrsgruppe Fuhrgewerbe 
Stãdtische Fuhrleistungen dürfen daher, abgesehen von 
der Erfüllung sonstiger Vorbedingungen, nur noch an solche 
Gewerbetreibende vergeben werden, die ihre Mitgliedschaf⸗ 
bei den nach der Art der Gewerbeausübung für sie in Be 
tracht kommenden Reichsverkehrsgruppen naͤchweisen Wirt 
die Mitgliedschaft nur zu einer Verkehrsgruppe nach 
gewiesen, so darf die übertragene Ausführung von Fuhr 
leistungen nur mit solchen Transportmitteln bewirkt werden 
die die Grundlage zu der nachgewiesenen Verkehrsgruppen 
mitgliedschaft bildeten Alleinige Mitglieder der Reichsber 
kehrsgruppe Fuhrgewerbe dürfen beisp elsweise Fuhrleistun⸗ 
gen nur mit nichtmotorischer, Mitglieder der Reichsverkehrs 
gruppe Kraftfahrgewerbe nur mit motorischer Kraft aus 
führen. Sie haben sich vor der Auftragserteilung ent 
prechend schriftlich zu verpflichten und insbesonder⸗ auch zu 
versichern, daß die zur Benußung gelangenden Transport 
mittel ihr Eigentum sind 
38 
Engel— 
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren 
Begirksbürgermeister und die sadtischen und überwiegend 
städtischen Gesellschaften 
186 Arbeits dienst 86 
— Gesch⸗3. LDajug 1. Fernruf Stadtverw 521 
Nach Einführung des Reichsarbeitsdienstes durch Reichs— 
gesetz vom 260 638 6BlIS 760 hal der Herr 
Reichsminister des Innern unterm 23 336 in der fünften 
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs 
arbeitsdienstgesetzes befiimmt, daß der Reich stus fur de 
Geschãftsbereich des Reichsarbeitsdienstes vertreten wird (so 
weit keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften beftehem 
im Geschäftsbereich eines Arbeitsgaues und im Ge— 
schäftsbereich eines Hauptmeldeanus deffen Sitz im 
Bezirk des Gaues liegt 
durch den zuständigen Arbeitsgauführer 
im übrigen (einschl des Geschäftsbereichs der Schulen 
der Beschaffungs⸗ und Bekleid ungsamen 
durch den Reichsarbeitsführer 
Die Vfg vom 12934 bl Uꝛa und VI389 
über freiwligen Abeitsdienst und die Vertretung de— 
— d bei Geschaften juristischer Art wird hierm 
gehoben 
38 
Spiewo— 
An die Hauptverwaltung die staͤdt sowie aͤberwiegend stadt 
Gesellschaften nnd die Herten e erreere 
— * 
— —5e——— 
Behandlung der Einnahmen in den Volksbüchereien 
der Verwaltungsbezirke der Hauptstadt Berlin 
— Gesch⸗3. Runst Fin. V5. 
Fernruf: Stadtverw 2637. — 
Einnahmen 
Die bei den Haupt-, Zweig⸗ und Ausgabestellen der 
Volksbüchereien der Verwaltungsbezirke der Hauptstaädt 
Berlin eingehenden Einnahmen, uͤnd zwar: 
a) die Einschreibegebühren, 
b) die Gebühren für Ersatzleseausweise, 
c) die Bandgebühren, 
d) die Gebühren für Vorbestellkarten, 
e) dig Einnahmen aus dem Verkauf von Bücherverzeich⸗ 
nissen, 
die Einnahmen aus dem Ersatz verlorener oder be— 
schädigter Bücher, 
O) die Versäumnisgebühren 
sind von dem mit der Führung der Kassengeschäfte beauftrag⸗ 
tragten Beamten oder Angestellten anzunehmen, in Tages— 
summen für jede Einnahmeart zu buchen und monatlich mit 
der Stadtkasse abzurechnen 
V. 
Einschreibegebühr, Ersatzleseausweis, Bandgebühr. 
Jeder Leser hat die in der Gebührenordnung festgelegte 
Einschreibegebühr zu zahlen. Er erhält dann einen 
Leseausweis, auf dem durch Aufstempelung zu ver—⸗ 
merken ist, ob der Leser — O. G oder mit 
ermäßigter Gebühr (erm. G) lliest. Der gleiche Vermertk 
ist auf die Personaltarte zu seßen. Als Ausweis über 
die Zahlung der Einschreibegebühr dienen vorgedruckte 
Quittungen, die in Blockform mit laufender Numerierung 
hergestellt werden. Auf dem im Quittungsblock ver— 
bleibenden Abschnitt ist die Nummer des Leseausweises 
einzutragen 
Für verlorene ree werden Ersatzleseausweise 
egen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesehten 
bühr ausgestellt 
Für die Buchentleihung werden Bandgebühren nach den 
Bestimmungen der Gebührenordnung erhoben. Es 
werden Sammelkarten verschiedener Farbe nach der 
Unterscheidung der Gebührenordnung ausgegeben, die 
für jede Art laufend beim Druck zu numerieren sind 
Die Sammelkarten sind in Felder für jeden entliehenen 
Band eingeteilt mit Bezeichnung der Gebuhrenbeträge, 
die insgesamt dem Werte der Sammelkarte entsprechen. 
Bei jeder Entleihung wird auf der Sammelkarte bon 
dem Beamten oder Angestellten der Bücherausgabestelle 
für jeden entliehenen Band ein Feld durch Aufdrücken 
eines Stempels entwertet 
II. 
Quittungsleistung für empfaugene Zahlung. 
Für die unter Ziffer Le d e aufgeführten Einnahmen 
erübrigt sich eine Quittungsleistung, da die Kontrolle 
durch die laufende Numerierung gegeben ist Wegen 
der Quittungsleistung über die Einschreibegebüuhr 64 
ogl Abschnitt IZiffer l 
Für die gemäß Ziffer Ibund g eingehenden Ein— 
nahmen ist für jede Zahlung unter gleichzeitiger Kennt⸗ 
lichmachung des Zahlungsanlasses eine Apen mit 
Durchschrift in einem forllaufend numerierten Durch 
schreibebuch auszustellen (Muster ) Der ziffern mäßig 
angegebene Betrag ist in Buchstaben nicht zu wieder 
Die Quittung ist von dem Kassenfuührer unter 
abe des Zahlungstages mit seinem Namen zu unter⸗ 
—** Die Durchschrift der Quittung erhaͤlt der Ein 
8 er, die Urschrift verbleibt als Einnahmebeleg im 
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