Nr. 103 vom 28 September 1935 ⸗ ist das Verkehrsgewerbe
fachlich in den Reichsverkehrsgruppen
Seeschiffahrt,
Binnenschiffahrt,
Kraftfahrgewerbe,
Fuhrgewerbe,
Schienenbahnen,
Spedition und Lagerei,
Hilfsgewerbe des Verkehrs
zusammengefaßt. Die bisherigen vom Herrn Reichsver⸗
kehrsminister anerkannten Spißenverbände des Verkehrs—
gewerbes und ihre Gliederungen werden mit dem Inkraft
treten dieser Verordnung gemaäß 86 a. a O in die Reichs
verkehrsgruppe und ihre Gliederungen überführt Erftreck
sich der Geschäftsbereich eines Unternehmers oder einer
Unternehmung auf mehrere Reichsverkehrsgruppen, so wird
der Unternehmer oder das Unternehmen Mitglied bei allen
beteiligten ruppen, also z. B. Mitglied der
Reichsverkehrsgruppe ,e und der Reichsver
kehrsgruppe Fuhrgewerbe
Stãdtische Fuhrleistungen dürfen daher, abgesehen von
der Erfüllung sonstiger Vorbedingungen, nur noch an solche
Gewerbetreibende vergeben werden, die ihre Mitgliedschaf⸗
bei den nach der Art der Gewerbeausübung für sie in Be
tracht kommenden Reichsverkehrsgruppen naͤchweisen Wirt
die Mitgliedschaft nur zu einer Verkehrsgruppe nach
gewiesen, so darf die übertragene Ausführung von Fuhr
leistungen nur mit solchen Transportmitteln bewirkt werden
die die Grundlage zu der nachgewiesenen Verkehrsgruppen
mitgliedschaft bildeten Alleinige Mitglieder der Reichsber
kehrsgruppe Fuhrgewerbe dürfen beisp elsweise Fuhrleistun⸗
gen nur mit nichtmotorischer, Mitglieder der Reichsverkehrs
gruppe Kraftfahrgewerbe nur mit motorischer Kraft aus
führen. Sie haben sich vor der Auftragserteilung ent
prechend schriftlich zu verpflichten und insbesonder⸗ auch zu
versichern, daß die zur Benußung gelangenden Transport
mittel ihr Eigentum sind
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Engel—
An die Dienststellen der Hauptverwaltung, die Herren
Begirksbürgermeister und die sadtischen und überwiegend
städtischen Gesellschaften
186 Arbeits dienst 86
— Gesch⸗3. LDajug 1. Fernruf Stadtverw 521
Nach Einführung des Reichsarbeitsdienstes durch Reichs—
gesetz vom 260 638 6BlIS 760 hal der Herr
Reichsminister des Innern unterm 23 336 in der fünften
Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs
arbeitsdienstgesetzes befiimmt, daß der Reich stus fur de
Geschãftsbereich des Reichsarbeitsdienstes vertreten wird (so
weit keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften beftehem
im Geschäftsbereich eines Arbeitsgaues und im Ge—
schäftsbereich eines Hauptmeldeanus deffen Sitz im
Bezirk des Gaues liegt
durch den zuständigen Arbeitsgauführer
im übrigen (einschl des Geschäftsbereichs der Schulen
der Beschaffungs⸗ und Bekleid ungsamen
durch den Reichsarbeitsführer
Die Vfg vom 12934 bl Uꝛa und VI389
über freiwligen Abeitsdienst und die Vertretung de—
— d bei Geschaften juristischer Art wird hierm
gehoben
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Spiewo—
An die Hauptverwaltung die staͤdt sowie aͤberwiegend stadt
Gesellschaften nnd die Herten e erreere
— *
— —5e———
Behandlung der Einnahmen in den Volksbüchereien
der Verwaltungsbezirke der Hauptstadt Berlin
— Gesch⸗3. Runst Fin. V5.
Fernruf: Stadtverw 2637. —
Einnahmen
Die bei den Haupt-, Zweig⸗ und Ausgabestellen der
Volksbüchereien der Verwaltungsbezirke der Hauptstaädt
Berlin eingehenden Einnahmen, uͤnd zwar:
a) die Einschreibegebühren,
b) die Gebühren für Ersatzleseausweise,
c) die Bandgebühren,
d) die Gebühren für Vorbestellkarten,
e) dig Einnahmen aus dem Verkauf von Bücherverzeich⸗
nissen,
die Einnahmen aus dem Ersatz verlorener oder be—
schädigter Bücher,
O) die Versäumnisgebühren
sind von dem mit der Führung der Kassengeschäfte beauftrag⸗
tragten Beamten oder Angestellten anzunehmen, in Tages—
summen für jede Einnahmeart zu buchen und monatlich mit
der Stadtkasse abzurechnen
V.
Einschreibegebühr, Ersatzleseausweis, Bandgebühr.
Jeder Leser hat die in der Gebührenordnung festgelegte
Einschreibegebühr zu zahlen. Er erhält dann einen
Leseausweis, auf dem durch Aufstempelung zu ver—⸗
merken ist, ob der Leser — O. G oder mit
ermäßigter Gebühr (erm. G) lliest. Der gleiche Vermertk
ist auf die Personaltarte zu seßen. Als Ausweis über
die Zahlung der Einschreibegebühr dienen vorgedruckte
Quittungen, die in Blockform mit laufender Numerierung
hergestellt werden. Auf dem im Quittungsblock ver—
bleibenden Abschnitt ist die Nummer des Leseausweises
einzutragen
Für verlorene ree werden Ersatzleseausweise
egen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesehten
bühr ausgestellt
Für die Buchentleihung werden Bandgebühren nach den
Bestimmungen der Gebührenordnung erhoben. Es
werden Sammelkarten verschiedener Farbe nach der
Unterscheidung der Gebührenordnung ausgegeben, die
für jede Art laufend beim Druck zu numerieren sind
Die Sammelkarten sind in Felder für jeden entliehenen
Band eingeteilt mit Bezeichnung der Gebuhrenbeträge,
die insgesamt dem Werte der Sammelkarte entsprechen.
Bei jeder Entleihung wird auf der Sammelkarte bon
dem Beamten oder Angestellten der Bücherausgabestelle
für jeden entliehenen Band ein Feld durch Aufdrücken
eines Stempels entwertet
II.
Quittungsleistung für empfaugene Zahlung.
Für die unter Ziffer Le d e aufgeführten Einnahmen
erübrigt sich eine Quittungsleistung, da die Kontrolle
durch die laufende Numerierung gegeben ist Wegen
der Quittungsleistung über die Einschreibegebüuhr 64
ogl Abschnitt IZiffer l
Für die gemäß Ziffer Ibund g eingehenden Ein—
nahmen ist für jede Zahlung unter gleichzeitiger Kennt⸗
lichmachung des Zahlungsanlasses eine Apen mit
Durchschrift in einem forllaufend numerierten Durch
schreibebuch auszustellen (Muster ) Der ziffern mäßig
angegebene Betrag ist in Buchstaben nicht zu wieder
Die Quittung ist von dem Kassenfuührer unter
abe des Zahlungstages mit seinem Namen zu unter⸗
—** Die Durchschrift der Quittung erhaͤlt der Ein
8 er, die Urschrift verbleibt als Einnahmebeleg im
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