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Volume 18. Januar 1936

Full text: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

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Ungünstige Führung der Schornfleine. 
Häßliche Nebengebäude (fehlerhaft nach Maßstab 
Stellung und Art der Ausführung) 
Y. Bei der Angabe über die Art der Ausführung: 
Mangelhafte Isolierung der Trennwände zwischen den 
einzelnen Wohnungen gegen Schallüberltragung 
Unzureichende Isolierung nichtunterkellerter Gebäude 
teile gegen aufsteigende Feuchligkeil 
Anordnung von Holzbalkendecken unter Bädern und 
Waschküchen in Mehrfamilienhäusern 
Die Nachleile fehlerhafler Siedlungs- und Bauplanung 
werden meist unterschätzt, weil sie sich zum großen Teil nich 
unmittelbar auswirken und ziffernmäßig nicht feststellen 
lassen Sie zeigen sich u a. in zu hohen Erschließungskosten 
Anliegerbeiträgen oder Grundstückskosten, in erheblicher Be 
lastung der Gemeinden mit unnötigen Straßenunterhaltungs 
kosten, in Verkehrsstockungen und Verkehrsunfällen, in ge 
sundheitlichen Schäden der Bevölkerung, in der Ver 
unstaltung des Landschafts- und Ortsbildes in der Ver 
deuerung der Wohnungs⸗ und Siedlungsbauten, in hohen 
Aufwendungen für Reparaturen usw 
Ich ersuche, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, 
daß die vorstehend gekennzeichneten Mängel von vornherein 
a vermieden und darüber hingus auch kulturel 
hö ehende Leistungen als bisher erziell werden. Bei de 
Prüfung der Pläne ist daher in Zukunft ein strengere; 
Maßstab anzulegen. Es wird auch notwendig sein dafür 
zu sorgen, daß nicht allein die Aufstellung der Siedlungs 
und Baupläne selbst, sondern auch ihre Nachprüfung nur 
an befähigte und erfahrene Kräfte übertragen wird die 
hinreichendes Interesse für städtebauliche, baukulturelle und 
architektonische Fragen bekundet haben Ungeeignete Kräfte 
müssen rechtzeitig durch geeignetere ersetzt werden 
Ich ersuche, hiernach das Weitere zu veranlassen und die 
in Frage kommenden nachgeordneten Stellen entsprechend 
anzuweisen 
In Vertretung 
des Staatssekretärs 
gez Rettig. 
Abschrift 
Der Staatskommissar Berlin C2 den 27 Dezember 1935 
der Hauptstadt Berlin Rathaus Königstraße 
Fernruf: 2002 
StR. II Sv gen 735 Hausanschluß 2719 
An 
den Herrn Oberbürgermeister 
in Berlin C2 
Anliegenden Runderlaß des Herrn Reichs⸗ und Preußi 
schen Arbeitsministers vom September 1935 betreffend 
Planung von Siedlungs⸗ und Wohnungsbauten übersende 
ich zur gefälligen Kenntnisnahme und Begachtung 
Die in dem Runderlaß angeführten Fehler sind auch 
bei den mir vorgelegten Entwürfen häufig festgestelli 
worden Ich ersuche daher, die beteiligten Dienststellen zu 
veranlassen, auf Vermeidung der Fehler durch die Bau— 
herren hinzuwirken und die Massenaufbaupläne entsprechend 
zu gestalten Hierbei weise ich besonders auf die Anordnung 
in Abschn WModes Runderlasses hin, wonach die Aufstellung 
oder Nachprüfung der Siedlungs⸗ und Baupläne n u r be 
sähigten und erfahrenen Kräften zu übertragen ist 
Nach den bestehenden Gesetzen ist die Wöglichkeit vor 
handen auf alle bedeutenden Bauporhaben zwecks hrer ein 
wandfreien den Erfordernissen des Luftschußes und des ge— 
sunden Wohnens Rechnung tragenden Gestaltung behörd— 
lichen Einfluß auszuübhen Allein schon die Erfordernisse des 
Luftschutzes bedingen eine Planung die den Charakter der 
Gaͤrkenstadt krägt Die Langzeile im Häuserbau ist zu 
verwerfen. Häufige Unterbrechung der Bebauung ist die 
wirksamste Maßnahme, um den Gefahren des Luftdrucks 
und sogs durch Sprengbomben und des UÜbergreifens von 
Branden zu begegnen Aufgelockerte 3geschossige Rand⸗ 
bebauumng Gruppenhausbau), die eine zusammenhängende 
Gartenflaͤche — Mietergärten — einfaßt erscheint als zweck⸗ 
maßigsfte Wohnform in den dichter bevolkerten Stadtgebieten 
Unter schiede n der architektonischen Ausbildung der Straßen⸗ 
und Garienfronten der Wohngebäude sind zu vermeiden 
Eine bauliche Ausnutzung die über das nach den zur Zeit 
noch bestehenden baupoůzeilichen Bestimmungen zulässige 
Maß hinausgeht, ist nur in ganz besonderen Ausnahme— 
fällen vbertretbat Dies gilt vor allem für die Errichtung von 
Seiten⸗ Mittel⸗ und Quergebäuden 
Besonders weise ich darauf hin, daß die Aufbringung 
der Anliegerkosten nicht ausschlaggebend für die bauliche 
Ausnuhßung der Grundstücke sein darf Maßgeblich sind 
hohere Nadtebauliche Gesichtspunkte, zu denen Luftschutz und 
efundes Wohnen in erster Linie zu rechnen sind Das Er⸗ 
fordernis der Auflockerung ist daher auch an breiten, hohe 
Boaukosten erfordernden Verkehrsstraßen nicht zurückzustellen 
und ganz besonders dort nicht, wo solche Straͤßen an Gebiets⸗ 
o mit offener Bebauung oder an Grünflächen vorbei⸗ 
ühren 
Bei der Bebauung von Geländeflächen nach der offenen 
Bauweise, zum Beispiel bei Eigenheimsiedlungen, ist auf 
Geschlosfsenheit der Gesamtanlage zu dringen, die in 
der Regel unschwer erreicht werden kann durch entsprechende 
Führung der Straßen und Schaffung von Mittelpunkten 
Nitlels Errichtung bon Gemeinschaftsbauten und Gebäude— 
gruppen mit Ladengeschäften usw 
Im übrigen ersuche ich von dem eingangs genannten 
Runderlasse und den borstehenden Ausführungen auch der 
Baupolizel Kenntnis zu geben Hinsichtlich der notwendigen 
— der Bauordnungsvorschriften ergeht noch besondere 
eisung 
In Vertretung 
gez Steeg. 
In Vertretung 
gez Pfeil 
An die Hauptverwaltungen, die Herren Bezirksbürgert 
meister der Verwaltungsbe zirke die städtischen Baugesell 
schaften (einschl WFæI6) 
120 Körrerschaftstener⸗ — D — 
Umsatzsteuererklärung 1935 
—Gesch⸗3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw 2037 — 
Zum 20 21836 sind die Körperschaftsteuer⸗ und die 
Umsaßsteuererklärung dem Finanzamt einzureichen Die 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe steht bevor Für die 
Stadt gelten folgende Einzelheiten 
Körperschaftsteuererklürung 
Sie ist abzugeben 
von den städtischen Kapitalgesellschaften 
von den Betrieben gewerblicher Art der Stadt einschl 
der Verpachtungen solcher Betriebe im Sinne des 531 
Absaß 3 der URStDBbom 6 219033 6B1 
Si63 Sund für die nach diesem 31Absatz Satz? 
den Verpachtungen gleichgestellten Talbbestände Gewerb— 
liche Betriebe sind auch die gewerblichen Nebenbetriebe 
772 — r — i 27 
auptsache dem wirtschaftlichen oder forstwirtschaft⸗ 
lichen Hauptbetrieb dienen Gewerbliche Betriebe sind 
nicht die Hoheitsbetriebe (64 der URStDBV Bdie 
stäͤdt Kranken⸗ und Bodeanstalten Ein Betrieb ge— 
werblicher Art liegt auch vor wenn er selbst eine 
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist 
Von den städtischen Stellen die über a) und b) hinaus 
w besondere Aufforderung des Finanzamts etwa er⸗ 
n
	        
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