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Ungünstige Führung der Schornfleine.
Häßliche Nebengebäude (fehlerhaft nach Maßstab
Stellung und Art der Ausführung)
Y. Bei der Angabe über die Art der Ausführung:
Mangelhafte Isolierung der Trennwände zwischen den
einzelnen Wohnungen gegen Schallüberltragung
Unzureichende Isolierung nichtunterkellerter Gebäude
teile gegen aufsteigende Feuchligkeil
Anordnung von Holzbalkendecken unter Bädern und
Waschküchen in Mehrfamilienhäusern
Die Nachleile fehlerhafler Siedlungs- und Bauplanung
werden meist unterschätzt, weil sie sich zum großen Teil nich
unmittelbar auswirken und ziffernmäßig nicht feststellen
lassen Sie zeigen sich u a. in zu hohen Erschließungskosten
Anliegerbeiträgen oder Grundstückskosten, in erheblicher Be
lastung der Gemeinden mit unnötigen Straßenunterhaltungs
kosten, in Verkehrsstockungen und Verkehrsunfällen, in ge
sundheitlichen Schäden der Bevölkerung, in der Ver
unstaltung des Landschafts- und Ortsbildes in der Ver
deuerung der Wohnungs⸗ und Siedlungsbauten, in hohen
Aufwendungen für Reparaturen usw
Ich ersuche, in geeigneter Weise darauf hinzuwirken,
daß die vorstehend gekennzeichneten Mängel von vornherein
a vermieden und darüber hingus auch kulturel
hö ehende Leistungen als bisher erziell werden. Bei de
Prüfung der Pläne ist daher in Zukunft ein strengere;
Maßstab anzulegen. Es wird auch notwendig sein dafür
zu sorgen, daß nicht allein die Aufstellung der Siedlungs
und Baupläne selbst, sondern auch ihre Nachprüfung nur
an befähigte und erfahrene Kräfte übertragen wird die
hinreichendes Interesse für städtebauliche, baukulturelle und
architektonische Fragen bekundet haben Ungeeignete Kräfte
müssen rechtzeitig durch geeignetere ersetzt werden
Ich ersuche, hiernach das Weitere zu veranlassen und die
in Frage kommenden nachgeordneten Stellen entsprechend
anzuweisen
In Vertretung
des Staatssekretärs
gez Rettig.
Abschrift
Der Staatskommissar Berlin C2 den 27 Dezember 1935
der Hauptstadt Berlin Rathaus Königstraße
Fernruf: 2002
StR. II Sv gen 735 Hausanschluß 2719
An
den Herrn Oberbürgermeister
in Berlin C2
Anliegenden Runderlaß des Herrn Reichs⸗ und Preußi
schen Arbeitsministers vom September 1935 betreffend
Planung von Siedlungs⸗ und Wohnungsbauten übersende
ich zur gefälligen Kenntnisnahme und Begachtung
Die in dem Runderlaß angeführten Fehler sind auch
bei den mir vorgelegten Entwürfen häufig festgestelli
worden Ich ersuche daher, die beteiligten Dienststellen zu
veranlassen, auf Vermeidung der Fehler durch die Bau—
herren hinzuwirken und die Massenaufbaupläne entsprechend
zu gestalten Hierbei weise ich besonders auf die Anordnung
in Abschn WModes Runderlasses hin, wonach die Aufstellung
oder Nachprüfung der Siedlungs⸗ und Baupläne n u r be
sähigten und erfahrenen Kräften zu übertragen ist
Nach den bestehenden Gesetzen ist die Wöglichkeit vor
handen auf alle bedeutenden Bauporhaben zwecks hrer ein
wandfreien den Erfordernissen des Luftschußes und des ge—
sunden Wohnens Rechnung tragenden Gestaltung behörd—
lichen Einfluß auszuübhen Allein schon die Erfordernisse des
Luftschutzes bedingen eine Planung die den Charakter der
Gaͤrkenstadt krägt Die Langzeile im Häuserbau ist zu
verwerfen. Häufige Unterbrechung der Bebauung ist die
wirksamste Maßnahme, um den Gefahren des Luftdrucks
und sogs durch Sprengbomben und des UÜbergreifens von
Branden zu begegnen Aufgelockerte 3geschossige Rand⸗
bebauumng Gruppenhausbau), die eine zusammenhängende
Gartenflaͤche — Mietergärten — einfaßt erscheint als zweck⸗
maßigsfte Wohnform in den dichter bevolkerten Stadtgebieten
Unter schiede n der architektonischen Ausbildung der Straßen⸗
und Garienfronten der Wohngebäude sind zu vermeiden
Eine bauliche Ausnutzung die über das nach den zur Zeit
noch bestehenden baupoůzeilichen Bestimmungen zulässige
Maß hinausgeht, ist nur in ganz besonderen Ausnahme—
fällen vbertretbat Dies gilt vor allem für die Errichtung von
Seiten⸗ Mittel⸗ und Quergebäuden
Besonders weise ich darauf hin, daß die Aufbringung
der Anliegerkosten nicht ausschlaggebend für die bauliche
Ausnuhßung der Grundstücke sein darf Maßgeblich sind
hohere Nadtebauliche Gesichtspunkte, zu denen Luftschutz und
efundes Wohnen in erster Linie zu rechnen sind Das Er⸗
fordernis der Auflockerung ist daher auch an breiten, hohe
Boaukosten erfordernden Verkehrsstraßen nicht zurückzustellen
und ganz besonders dort nicht, wo solche Straͤßen an Gebiets⸗
o mit offener Bebauung oder an Grünflächen vorbei⸗
ühren
Bei der Bebauung von Geländeflächen nach der offenen
Bauweise, zum Beispiel bei Eigenheimsiedlungen, ist auf
Geschlosfsenheit der Gesamtanlage zu dringen, die in
der Regel unschwer erreicht werden kann durch entsprechende
Führung der Straßen und Schaffung von Mittelpunkten
Nitlels Errichtung bon Gemeinschaftsbauten und Gebäude—
gruppen mit Ladengeschäften usw
Im übrigen ersuche ich von dem eingangs genannten
Runderlasse und den borstehenden Ausführungen auch der
Baupolizel Kenntnis zu geben Hinsichtlich der notwendigen
— der Bauordnungsvorschriften ergeht noch besondere
eisung
In Vertretung
gez Steeg.
In Vertretung
gez Pfeil
An die Hauptverwaltungen, die Herren Bezirksbürgert
meister der Verwaltungsbe zirke die städtischen Baugesell
schaften (einschl WFæI6)
120 Körrerschaftstener⸗ — D —
Umsatzsteuererklärung 1935
—Gesch⸗3. Fin. 13. Fernruf: Stadtverw 2037 —
Zum 20 21836 sind die Körperschaftsteuer⸗ und die
Umsaßsteuererklärung dem Finanzamt einzureichen Die
öffentliche Aufforderung zur Abgabe steht bevor Für die
Stadt gelten folgende Einzelheiten
Körperschaftsteuererklürung
Sie ist abzugeben
von den städtischen Kapitalgesellschaften
von den Betrieben gewerblicher Art der Stadt einschl
der Verpachtungen solcher Betriebe im Sinne des 531
Absaß 3 der URStDBbom 6 219033 6B1
Si63 Sund für die nach diesem 31Absatz Satz?
den Verpachtungen gleichgestellten Talbbestände Gewerb—
liche Betriebe sind auch die gewerblichen Nebenbetriebe
772 — r — i 27
auptsache dem wirtschaftlichen oder forstwirtschaft⸗
lichen Hauptbetrieb dienen Gewerbliche Betriebe sind
nicht die Hoheitsbetriebe (64 der URStDBV Bdie
stäͤdt Kranken⸗ und Bodeanstalten Ein Betrieb ge—
werblicher Art liegt auch vor wenn er selbst eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
Von den städtischen Stellen die über a) und b) hinaus
w besondere Aufforderung des Finanzamts etwa er⸗
n